Urteil
7 K 2313/20
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2022:0324.7K2313.20.00
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Tenor
Die Duldungsbescheide vom 29.05.2019 und vom 28.01.2022 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2020 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Duldungsbescheide vom 29.05.2019 und vom 28.01.2022 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2020 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung von Rechtshandlungen nach dem Anfechtungsgesetz – AnfG - vorliegen. Die Klägerin ist von Beruf ... und die Schwester des Zeugen A. Auf Bitten des Zeugen A eröffnete sie am 00.00.2007 ein Konto bei der ...bank mit der IBAN ..., wofür sie dem Zeugen A zeitgleich eine Kontovollmacht einräumte und eine Bankkarte auf seinen Namen (...bank Card Nr. ...) ausstellen ließ. Die Kontoauszüge wurden anfangs der Klägerin von der ...bank zugesandt, die sie wiederum – wie mit dem Zeugen A abgesprochen - an diesen weiterleitete. Später wurde das Konto auf Onlinebanking umgestellt und ausschließlich vom Zeugen A geführt. Die Klägerin besaß eine eigene Bankkarte, die sie einmal im Beisein ihres Bruders benutzte, als dieser seine Karte verloren hatte. Am 00.00.2019 wurde die Kontokarte des Zeugen A wegen Verlustes gesperrt (s. Schreiben der ...bank vom 00.00.2019, Duldungsakte d. Bekl.). Das Konto wurde am 00.00.2019 mit einem negativen Saldo von ... € aufgelöst. Zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung, im Jahr 2007, hatte der Zeuge A ein an Eidesstatt versichertes Vermögensverzeichnis abgegeben und lebte in Scheidung von seiner ersten Ehefrau. Später (2012) wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Zeuge A war zudem Geschäftsführer der Firma B (haftungsbeschränkt) – Vollstreckungsschuldnerin - mit Sitz in C, die mit Musterprotokoll vom 00.00.2010 mit einem Stammkapital von ... € gründet wurde (HRB ...). Die Vollstreckungsschuldnerin hatte als Ergebnis einer Betriebsprüfung des Beklagten und des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung D erhebliche Lohn-, Körperschaft- und Umsatzsteuerrückstände aus den Jahren 2014 bis 2018. Sie verfügte über ein eigenes Geschäftskonto bei der ...sparkasse. Durch Beschluss vom 00.00.2019 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin durch das Amtsgericht D mangels Masse abgewiesen (Az. ...). Die Gesellschaft ist inzwischen aufgelöst. Im Rahmen der Betriebsprüfung stellte der Beklagte fest, dass auf dem Konto der Klägerin im Zeitraum 11/2015 bis 12/2016 betriebliche Geldeingänge der Vollstreckungsschuldnerin vereinnahmt wurden Auf den dem Gericht vorliegenden entsprechenden Rechnungen der Vollstreckungsschuldnerin war die o.g. Bankverbindung ohne namentlichen Hinweis auf die Klägerin als Kontoinhaberin zur Rechnungsbegleichung angegeben. Sie wiesen den Namen der Vollstreckungsschuldnerin und des Zeugen A als Geschäftsführer aus (s. Rb-Akte d. Bekl.). Der Beklagte ermittelte folgende Gutschriften auf dem o.g. Konto der Klägerin: Buchungstag Betrag Rechnungsnummer Rechnungsadressat 00.00.2015 ... € 2015/... bis 2015/... E Limited 00.00.2015 ... € 2015/... E Limited 00.00.2015 ... € 2015/... E Limited 00.00.2016 ... € 2015/... E Limited 00.00.2016 ... € 2016/... E Limited 00.00.2016 ... € 2016/... E Limited 00.00.2016 ... € 2016/... F 00.00.2016 ... € 2016/... E Limited 00.00.2016 ... € 2016/... E Limited 00.00.2016 ... € 2016/... E Limited 00.00.2016 ... € 2016/... F 00.00.2016 ... € 2016/... E Limited 00.00.2016 ... € 2016/... E Limited 00.00.2016 ... € 2016/... E Limited 00.00.2016 ... € 2016/... E Limited 00.00.2016 ... € 2016/... E Limited 00.00.2016 ... € unbekannt E Limited 00.00.2016 ... € 2016/... E Limited Summe ... € Aus den Kontoauszügen sind monatliche Zahlungen an Herrn G in Höhe von ... € mit dem Verwendungszweck „Lohn Gehalt B“, eine Zahlung an das Autohaus H in Höhe von ... € (Verwendungszweck: Pkw B Restzahlung) sowie nach Eingang der o.g Zahlungen folgende Bargeldauszahlungen über die Karte ..., die auf den Zeugen A ausgestellt war, erkennbar: 00.00.2015 ... € 00.00.2015 ... € 00.00.2016 ... € 00.00.2016 ... € 00.00.2016 ... € 00.00.2016 ... € 00.00.2016 ... € 00.00.2016 ... € 00.00.2016 ... € 00.00.2016 ... € 00.00.2016 ... € 00.00.2016 ... € Zudem erfolgten regelmäßige Bargeldhebungen in Höhe von ... €. Mit Urteil des Amtsgerichts D vom 00.00.2019 (Az. ...) wurde der Zeuge A zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung wegen Steuerhinterziehung in ... Fällen verurteilt, da er im Wesentlichen an die Firma E Ltd. unzutreffende Rechnungen ausgestellt, die vereinnahmten Gelder nach Abzug einer Teilvergütung in bar abgehoben und an zwei Auftraggeber weitergeleitet hatte (s. Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft D). Nach vorheriger Anhörung der Klägerin am 10.12.2018 (Tag der Zustellung) erließ der Beklagte mit Datum 29.05.2019 einen Duldungsbescheid gemäß § 191 der Abgabenordnung – AO – i.V.m. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1, § 11 AnfG. Die Steuerrückstände der Vollstreckungsschuldnerin setzten sich aus unanfechtbar festgesetzten, fälligen und vollstreckbaren Steuern und steuerlichen Nebenleistungen der Vollstreckungsschuldnerin (Aufstellung I) in Höhe von ... € und aus Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer II bis IV/2016 und I/2019 sowie aus Umsatzsteuervorauszahlungen 01/2018 bis 11/2018 und einer Umsatzsteuersondervorauszahlung 2018 (Aufstellung II) in Höhe von ... € zusammen. Wegen dieser Abgaben würden die Gutschriften auf dem o.g. Konto der Klägerin wegen vereinbarter geduldeter Kontoüberlassung zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin angefochten. Gemäß § 11 AnfG sei die Klägerin zum Wertersatz in Höhe von insgesamt ... € (Aufstellung I + II abzüglich jeweils ½ Säumniszuschläge) verpflichtet. Die Summe der angefochtenen Rechtshandlungen berechnete der Beklagte mit ... €. Mit dem fristgerecht eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides nach dem AnfG nicht vorlägen. Sie habe weder mit Vorsatz nach § 3 Abs. 1 AnfG gehandelt, noch einen entgeltlichen Vertrag i.S.d. § 3 Abs. 2 AnfG abgeschlossen. Auch eine unentgeltliche Leistung liege nicht vor, da der Zeuge A eine eigene Bankkarte erhalten habe, so dass eine Anfechtung nach §§ 2,4 AnfG ebenfalls ausscheide. Der Zeuge A versicherte an Eidesstatt, dass das Bankkonto seit der Einführung ausschließlich von ihm genutzt worden sei. Zu keiner Zeit habe eine andere Person, wie etwa die Klägerin, Verfügungen auf dem Konto vorgenommen (s. eidesstattliche Versicherung vom 00.00.2019, Rb-Akte d. Bekl.). Mit der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2020 reduzierte der Beklagte den Wertersatz auf ... € (Aufstellung I: ... € + Aufstellung II: ... €) wegen Zahlungen der Vollstreckungsschuldnerin auf die Lohnsteuer 04/2018 und die USt-Sondervorauszahlung 2018. Zudem entfielen die Kosten. Die Summe der angefochtenen Rechtshandlungen verblieb bei ... €. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides nach § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit dem AnfG seien erfüllt. Er, der Beklagte, sei als Gläubiger der Vollstreckungsschuldnerin durch die einzelnen Zahlungen der Kunden auf das Konto der Klägerin jeweils objektiv benachteiligt worden, da die Gelder nicht in das Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin gelangt seien. So sei es dem Finanzamt nicht möglich gewesen, auf die Gelder im Wege der Forderungspfändung oder Pfändung des Guthabens auf einem Konto der Vollstreckungsschuldnerin zuzugreifen (§ 1 AnfG). Auch die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 4 AnfG lägen vor. Durch jede aufgeführte Einzahlung auf dem Konto der Klägerin sei jede einzelne Gutschrift in das Vermögen der Klägerin gelangt. Diese Gutschrift begründe für die Klägerin als Kontoinhaberin einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages gegenüber der ...bank I. Aus der Sicht der Bank sei die Klägerin als Kontoinhaberin auch Inhaberin der Forderung auf Auszahlung des Geldes. Eine Leistung sei unentgeltlich, wenn der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhänge. Es genüge, wenn diese ohne Rechtspflicht erfolge und es an einer angemessenen Gegenleistung fehle. Unstreitig seien die Rechnungsbeträge der Vollstreckungsschuldnerin in den Jahren 2015 bis 2016 in Höhe von insgesamt ... € auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben worden. Ansprüche der Klägerin gegenüber den Kunden der Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldnerin selbst seien nicht erkennbar. Insoweit verweist der Beklagte auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17.01.2000 (Az. VII B 282/99). Es sei für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ohne Bedeutung, wie und in welcher Höhe die Klägerin in der Folge über das Vermögen verfügt habe bzw. Verfügungen des Vollstreckungsschuldners, dem sie Kontovollmacht eingeräumt habe, geduldet habe oder wie sich das einmal vorhandene Guthaben auf dem Konto der Klägerin in der Folgezeit entwickelt habe. Es komme nicht darauf an, ob der Vollstreckungsschuldner damit Forderungen anderer Gläubiger getilgt habe oder das Geld zu seinen eigenen Zwecken eingesetzt habe, es also letztlich nicht der Klägerin zu Gute gekommen sei. Für den Begriff der Leistung reiche es aus, wenn der Begünstigte in die Lage versetzt werde, über das zugewendete Vermögensgut zu verfügen. Ob die Klägerin tatsächlich über die Gelder verfügt habe, spiele keine Rolle. Eine unentgeltliche Leistung sei dann nicht anfechtbar, wenn sie früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden sei. Diese Frist sei im Streitfall eingehalten worden, da die Gewährung rechtlichen Gehörs am 10.12.2018 bekanntgegeben worden sei. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG habe der bösgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese zur Verfügung zu stellen, auch wenn er durch diese nicht bereichert sei. Die Tatsache, dass der Zeuge A eine Bankkarte für das Konto besessen habe, begründe keine Entreicherung bei der Klägerin. Vermehr müsse aus den Umständen geschlossen werden, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre Gläubiger benachteiligen wollte und die Klägerin dies gewusst habe und damit mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt habe. Die bankvertragswidrige und gegen das Gebot der Kontenwahrheit (§ 154 AO) verstoßende Einrichtung eines verdeckten Treuhandkontos unter Überlassung der Kontokarte und Offenbarung der PIN habe nur den Zweck haben können, Bestandteile des Vermögens der Vollstreckungsschuldnerin beiseite zu schaffen und die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, sie habe die Bankkarte ihrem Bruder überlassen und nicht selbst über das Konto verfügt. Der Bruder müsste der Klägerin plausible Gründe für die Neueröffnung eines Kontos auf ihren Namen und zu seiner Nutzung genannt haben, so dass eine Bösgläubigkeit der Klägerin nicht entfallen könne. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG vor. Durch die Gutschriften auf dem Konto der Klägerin läge eine Gläubigerbenachteiligung vor. Die inkongruente Deckung bei der Klägerin stelle ein Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Vollstreckungsschuldnerin als auch für die Kenntnis der Klägerin hiervon da. Im Übrigen müsse sich die Klägerin die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Vollstreckungsschuldners auch zurechnen lassen. Soweit der Zeuge A aufgrund seiner von der Klägerin erteilten Kontovollmacht bei den Anweisungen gegenüber der ...bank und der damit verbundenen Forderungseinziehung handelte. Es gelte die Regelung des § 166 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB -, welche eine Zurechnung derartiger Kenntnisse vorsehe. Die vom Bruder der Klägerin eingeräumte bewusste Umleitung der Einnahmen mit dem Zwecke der Gläubigerbenachteiligung sei der Klägerin zuzurechnen. Somit sei die Klägerin zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet. Bei dem Anfechtungsanspruch handele es sich um einen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 11 AnfG. Es sei unerheblich, wofür die Guthaben verwendet worden seien. Es sei zudem ermessensgerecht, die Klägerin für die rückständigen Steuern der Vollstreckungsschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Hiergegen hat die Klägerin am 14.10.2020 die vorliegende Klage erhoben. Ihr Vortrag aus dem Einspruchsverfahren ergänzt sie dahingehend, dass sie niemals über die Guthaben habe verfügen können, so dass eine unentgeltliche Leistung ausscheide. Allein ihr Bruder, der Zeuge A, habe über die Gelder mit der Bankkarte verfügt. Im Rahmen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens habe der Zeuge A geäußert, dass er eine Teilvergütung erhalten habe. Den Restbetrag habe er bar abgehoben. Zwischen der Klägerin und dem Zeugen A sei stets klar gewesen, dass es sich nicht um Gelder der Klägerin handele. Daraus würden Herausgabeansprüche des Zeugen A gegenüber der Klägerin folgen (BFH-Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, Rn. 42). Zudem sei die Klägerin vollständig entreichert, da der Zeuge A über sämtliche Beträge verfügt habe. Der Klägerin seien keinerlei Beträge verblieben. Vielmehr sei das Konto mit einem Minusbetrag aufgelöst worden. Dem Beklagten sei bekannt, dass die Klägerin über keine wesentlichen Vermögenswerte verfüge und sehr bescheiden lebe. Der Beklagte stelle hinsichtlich eines möglichen Vorsatzes oder eines „Wissen-Müssens“ reine Spekulationen an. Diese würden in aller Deutlichkeit zurückgewiesen. Im Klageverfahren hat der Beklagte den Duldungsbescheid am 28.01.2022 teilweise wegen geänderter Steuerbescheide gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin widerrufen. Die Anfechtung ist auf ... € (Aufstellung I: ... € + Aufstellung II: ... €) reduziert worden. Das Leistungsgebot für die Aufstellung I in Höhe von ... € (= ... € ./. ... € hälftiger SZ) ist bestehen geblieben. Die Klägerin beantragt, die Duldungsbescheide vom 29.05.2019 und vom 28.01.2022 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf seine Einspruchsentscheidung. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 00.00.2021 beim Amtsgericht J Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten genommen. Der Senat hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft D (Az. ...) beigezogen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Beweis erhoben, durch Vernehmung von A als Zeugen. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2022 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der angefochtene Duldungsbescheid vom 29.05.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2020 sowie der Duldungsbescheid vom 28.01.2022 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Zu Unrecht hat der Beklagte die Voraussetzungen des AnfG angenommen. I. Bei den streitgegenständlichen objektiv gläubigerbenachteiligenden Gutschriften auf dem Konto der Klägerin handelt es sich weder um eine unentgeltliche Leistung gemäß § 4 Abs. 1 AnfG (unter I.1.) noch um eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung nach § 3 Abs. 1 AnfG (unter I.2.) oder nach § 3 Abs. 4 AnfG (unter I.3.). 1. Im Streitfall liegen zwar Rechtshandlungen vor, die die Gläubiger der Vollstreckungsschuldnerin objektiv benachteiligen, und damit nach §§ 1 ff. AnfG grundsätzlich der Anfechtung unterliegen. a. Die Überweisungen der Drittschuldner auf das Konto der Klägerin stellen Rechtshandlungen i.S.d. § 1 AnfG dar. Denn im Falle einer Zahlungsanweisung – im Streitfall auf den Rechnungen der Vollstreckungsschuldnerin - wird mit der Einzahlung durch den Dritten dessen Schuld gegenüber dem Anweisenden zum Erlöschen gebracht (§ 362 BGB). Der entsprechende Gegenwert wird dem Kontoinhaber zugewendet, denn dieser erlangt mit der Gutschrift auf seinem Konto einen Zahlungsanspruch gegenüber der Bank, aufgrund dessen er in der Lage ist, über die Geldbeträge zu verfügen (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 11 K 634/07 AO, EFG 2012, 900 Rn. 41). b. Diese Rechtshandlungen benachteiligen die Gläubiger der Vollstreckungsschuldnerin auch objektiv. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn das Aktivvermögen des Schuldners vermindert wird oder die Passiva des Schuldners vermehrt werden. Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt. Zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (vgl. BFH-Urteile vom 30.06.2020 VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191 und vom 25.04.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297 Rn. 12 m.w.N.). Die Entreicherung des Schuldners oder die Bereicherung des Anfechtungsgegners müssen nicht dauerhaft sein (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG; vgl. BFH-Urteile vom 30.06.2020 VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191 und vom 25.04.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297 Rn. 12 m.w.N.). Wird ein pfändbarer Auszahlungsanspruch gegen ein Kreditinstitut oder gegen sonstige Drittschuldner in ein formal einem Dritten zustehendes Kontoguthaben überführt, liegt regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung vor. Ob die Drittschuldner Kenntnis davon haben, auf wessen Namen das Konto geführt wird, ist dabei nicht von Belang. Auch eine etwaige Rechtsgrundlosigkeit der an den Kontoinhaber bewirkten Zahlungen steht einer Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191 Rn. 30 mit Verweis auf BGH-Urteil vom 07.09.2017 IX ZR 224/16, DB 2017, 2279 Rn.11). Durch die anschließende Auszahlung an den Schuldner, d.h. den Umtausch des auf den Namen eines Dritten lautenden Kontoguthabens in einen für die Gläubiger nur schwer ausfindig zumachenden Bargeldbetrag oder durch die Weiterüberweisung an einen anderen Gläubiger wird die Gläubigerbenachteiligung nicht rückgängig gemacht (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191 Rn. 30 mit Verweis auf BGH-Urteile vom 26.04.2012 IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 12 und vom 07.09.2017 IX ZR 224/16, DB 2017, 2279 Rn. 11). Nach diesen Grundsätzen, die der erkennende Senat für zutreffend hält und denen erfolgt, und auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hatten die von den Drittgläubigern (E Ltd. u.a.) bewirkten Überweisungen auf das Konto der Klägerin eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, da die Gläubiger der Vollstreckungsschuldnerin, so auch der Beklagte, das Guthaben nicht mehr ohne Weiteres aufgrund eines gegen die Vollstreckungsschuldnerin gerichteten Vollstreckungstitels pfänden konnten. Denn jedenfalls im Außenverhältnis bestanden nur noch Forderungen der Klägerin gegen die ...bank. Somit liegt trotz des (vorgetragenen und durch Abhebungen auch realisierten) Herausgabeanspruchs der Steuer- und Vollstreckungsschuldnerin keine reine Vermögensumschichtung vor, sondern eine Rechtshandlung mit objektiv gläubigerbenachteiligender Wirkung (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191 Rn. 31). 2. Für eine Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG fehlt es jedoch an der Unentgeltlichkeit der Leistung. a. Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn sich der Schuldner auf Kosten seiner Gläubiger objektiv freigiebig zeigt (vgl. BGH-Urteil vom 27.06.2019 IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283, Rn. 85). Für eine Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG sind weder eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners noch eine Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon erforderlich (vgl. BGH-Urteil vom 25.06.1992 IX ZR 4/91, DB 1992, 1976, ZIP 1992, 1089 Rn. 17). Entscheidend ist, ob den Empfänger objektiv eine (Gegen-) Leistungsverpflichtung trifft und ob insoweit ein die Leistung des Schuldners ausgleichender Vermögenswert vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Zuwendungsempfänger einen objektiv gleichwertigen Gegenwert für die erhaltene Zuwendung zu erbringen hat (vgl. BGH-Urteil vom 20.04.2017 IX ZR 252/16, BGHZ 214, 350 Rn. 11, m.w.N.). Auch eine Leistung des Schuldners, die unmittelbar einen Bereicherungs- oder Herausgabeanspruch begründet, ist regelmäßig nicht nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbar (sondern gegebenenfalls nach § 3 Abs. 1 oder 4 AnfG). Denn auch ohne vertragliche Vereinbarung einer Gegenleistung fehlt es an einer für die objektive Unentgeltlichkeit erforderlichen kompensationslosen Minderung des schuldnerischen Vermögens, wenn von Anfang an feststeht, dass der Empfänger die Leistung auf andere Art und Weise auszugleichen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191 Rn. 35 unter Verweis auf BGH-Urteil in BGHZ 214, 350 Rn. 12f., m.w.N. zu § 134 Abs. 1 der Insolvenzordnung). Ist der Empfänger von vornherein einem Bereicherungsanspruch ausgesetzt, fehlt es an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners. Macht der Anfechtungsgegner, die Klägerin, geltend, dass bereits bei der Leistung – hier der Überweisungen der Drittschuldner auf das Konto der Klägerin - die Unentgeltlichkeit unmittelbar ausgeschlossen war, trägt er dafür die Beweislast. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn von Anfang an ein (verdecktes) "Treuhandverhältnis" vorlag oder sonstige Herausgabe- oder Erstattungsansprüche in Höhe des Zuflusses bestanden haben (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191 Rn. 37 m.w.N.). b. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt (§ 96 Abs. 1 FGO), dass seit der Kontoeröffnung 2007 ein verdecktes „Treuhandverhältnis“ zwischen der Klägerin und dem Zeugen A vorlag. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge A haben übereinstimmend geschildert, dass das Konto bei der ...bank 2007 ausschließlich für eigene Bankgeschäfte des Zeugen A von der Klägerin eröffnet worden sei. Aus diesem Grund sei dem Zeugen A sofort eine Kontovollmacht von der Klägerin eingeräumt und eine auf seinen Namen lautende Bankkarte von der ...bank ausgestellt worden. Gelder, die auf dem Konto eingingen, habe die Klägerin bis zur Kontoschließung 2019 als Gelder ihres Bruders, dem Zeugen A, angesehen und dementsprechend niemals darüber verfügt. Allein der Zeuge A habe Gelder von dem Konto mit seiner eigenen Bankkarte abgehoben und das Konto später eigenständig online verwaltet. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass es für die Klägerin von Beginn an feststand, dass sie jegliche Guthaben auf dem Konto an ihren Bruder, den Zeugen A, auszuzahlen habe. Sie hat sich daher auch niemals von dem Geld für ihre eigenen Zwecke bedient. Aus dem zwischen der Klägerin und dem Zeugen A vereinbarten unentgeltlichen, verdeckten „Treuhandverhältnis“ (§§ 662ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB -) folgte, dass die Klägerin zur Herausgabe der Guthaben auf ihrem Konto an den Zeugen A verpflichtet war (§ 667 BGB). Diese Herausgabeverpflichtung wurde für die streitgegenständlichen Einzahlungen dadurch erfüllt, dass der Zeuge A mit seiner eigenen Kontokarte die für die Vollstreckungsschuldnerin vereinnahmten Gelder in bar vom Konto der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang zu den Einzahlungen für eigene Zwecke bzw. für Zwecke der Vollstreckungsschuldnerin abgehoben hat. Der Zeuge A hat sowohl die Abreden zwischen ihm und der Klägerin als auch das Vorgehen bei den Barabhebungen ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung bestätigt, indem er darstellte, dass er die Gelder – nach Abzug einer „Provision“ - an seine zwei Auftraggeber weiterleiten musste. Dies entspricht seiner Einlassung im Strafverfahren (s. beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft D). 2. Eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG scheitert an der fehlenden Kenntnis der Klägerin vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Vollstreckungsschuldnerin zur Zeit der Anweisungen an die Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto der Klägerin zu überweisen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Diese Kenntnis der Klägerin kann auch nicht nach Satz 2 der Vorschrift vermutet werden. a. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des "anderen Teils") wird durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert, die § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG lediglich um einen zusätzlichen Tatbestand erweitert (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2017 VII R 31/15, juris Rn. 17 m.w.N.). b. Zwar hatte es der Zeuge A als Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin nach den Feststellungen des Senats in der mündlichen Verhandlung zumindest billigend in Kauf genommen, deren Gläubiger dadurch zu benachteiligen, dass er die für die Vollstreckungsschuldnerin bestimmten Gelder per Anweisung an die Drittschuldner auf das Konto der Klägerin lenkte. Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz reicht ein bedingter Vorsatz aus; er wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner in erster Linie sich selbst oder ihm nahestehende Personen begünstigen will (vgl. FG Münster, Urteil vom 18.06.2019 2 K 1290/18 AO, juris Rn. 43 mit Verweis auf BGH-Urteil vom 10.07.2014 IX ZR 50/12, WM 2014, 1586 m.w.N.). Der Zeuge A hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, dass er bewusst für die später steuerstrafrechtlichen relevanten Geschäfte mit der E Ltd. für die Überweisungen das Konto der Klägerin und gerade nicht das reguläre Geschäftskonto der Vollstreckungsschuldnerin auf den Rechnungen angegeben hat, um die Gelder – die er nach Abzug einer „Provision“ – an die Auftraggeber weiterzuleiten hatte, vor den Gläubigern und dem Fiskus verschleiern konnte. Dabei hat er in Kauf genommen, dass auch der Beklagte in diese Vermögenswerte der Vollstreckungsschuldnerin nicht vollstrecken konnte und dadurch objektiv als Gläubiger benachteiligt wurde. c. Allerdings ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin diesen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Zeugen A nicht kannte. Das Gesetz verlangt für den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung -Vollendung des Zuwendungsvorgangs - eine positive Kenntnis des anderen Teils von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Vollstreckungsschuldners; ein Annehmen oder Kennenmüssen sowie eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 13.01.1987 VII R 10/84, BFH/NV 1987, 728 Rn. 17 und Urteil des FG Münster vom 18.06.2019 2 K 1290/18 AO, juris Rn. 44). aa. Die Überzeugung des Senats von der fehlenden Kenntnis der Klägerin begründet sich zunächst auf der überzeugenden und nachvollziehbaren Schilderung der Klägerin vom Geschehensablauf in der mündlichen Verhandlung. Sie hat ausgeführt, dass sie nach der Kontoeröffnung im Jahr 2007 von dem Konto nichts mehr „gehört“ habe. Sie habe damals mit der Kontoeröffnung ihrem Bruder, dem Zeugen A, helfen wollen, als dieser zu diesem Zeitpunkt kein eigenes Konto mehr eröffnen konnte. Sie wusste nur, dass er in Scheidung lebte und irgendwann einmal einen „Offenbarungseid“ abgelegt hatte. Ihr waren die finanziellen Angelegenheiten ihres Bruders im Übrigen völlig unbekannt. Ebenso unbekannt waren ihr dessen später gegründete Firmen. Lediglich in der Anfangszeit nach der Kontoeröffnung habe sie die postalisch an sie übersandten Kontoauszüge an den Zeugen A – verabredungsgemäß - weitergeleitet, bis das Konto auf eine Online-Kontoführung umgestellt worden sei. Die Klägerin wusste auch nicht, dass der Zeuge A Geschäftsführer der erst 2010 gegründeten Vollstreckungsschuldnerin war. Vielmehr war ihr der Name der Vollstreckungsschuldnerin gar kein Begriff. Diese Darstellung der Klägerin entspricht der glaubhaften Aussage des Zeugen A, der bekundete, dass er mit seiner Schwester, der Klägerin, niemals über geschäftliche oder finanzielle Angelegenheiten gesprochen habe. Daher habe sie auch keinerlei Kenntnis von seinen Geschäften mit der E Ltd. und den Geldeingängen auf ihrem Konto gehabt. Er allein habe das streitgegenständliche Konto für eigene Zwecke benutzt und „überwacht“. Da es online geführt worden sei und er eine Kontovollmacht mit eigener Bankkarte besaß, konnte er sämtliche Bankgeschäfte eigenständig abwickeln. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen A hat der Senat keine Zweifel. Auch wenn der Zeuge als Bruder der Klägerin zu dieser in einem verwandtschaftlichen Näheverhältnis steht, vermittelte er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass er ehrlich die Kontonutzung beschrieb. Seine Aussage entsprach zudem seiner Einlassung aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. bb. Die Kenntnis der Klägerin kann auch nicht aus Beweisanzeichen oder Indiztatsachen abgeleitet werden. Anders als im Urteil des BFH vom 25.04.2017 (Az. VII R 31/15, juris) hat die Klägerin dem Zeugen A in bankrechtlich zulässiger Weise eine Kontovollmacht eingeräumt. Daraufhin wurde dem Zeugen A eine eigene Bankkarte von der ...bank ausgestellt. Er hat durch diesen Geschehensablauf gerade nicht die Bankkarte der Klägerin und deren PIN für eigene Zwecke benutzt, sondern von seiner eigenen Berechtigung gegenüber der ...bank Gebrauch gemacht. Daher kann aus diesen konkreten Umständen des Streitfalls nicht auf eine Kenntnis der Klägerin von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht geschlossen werden. Allein die negative Tatsache, dass sich die Klägerin nicht mehr um ihr Konto gekümmert und damit keinerlei Überblick über die Kontobewegungen hatte, kann nicht eine positive Kenntnis begründen. cc. Die Kenntnis der Klägerin folgt auch nicht aus der Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 FGO. Danach wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Da die Klägerin nach ihren glaubhaften Darstellungen in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal von der Existenz der Vollstreckungsschuldnerin Kenntnis hatte, wusste sie auch nichts von deren später drohender Zahlungsunfähigkeit. dd. Schließlich kann der Klägerin die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Zeugen A nicht analog § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. (1) In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird § 166 Abs. 1 BGB analog auch im Rahmen von § 3 Abs. 1 Satz AnfG angewandt (so: FG Münster, Urteil vom 19.05.2021 7 K 2714/18 AO, juris Rn. 61 - Rev. VII R 21/21 -). Danach sollen die vom Bundesfinanzhof zu § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG aufgestellten Grundsätze (dazu: BFH-Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191) für die Auslegung des § 3 Abs. 1 AnfG entsprechend gelten. Denn nach beiden Vorschriften hänge die Inanspruchnahme des Anfechtungsgegners davon ab, ob er von der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners gewusst hat oder hiervon hätte wissen müssen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG) bzw. ob er von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners gewusst habe (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Nach diesen Grundsätzen setzt die Zurechnung des Wissens eines Vertreters voraus, dass der Schuldner bei der anfechtbaren Rechtshandlung (auch) in Vertretung für den Anfechtungsgegner gehandelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.2004 VII R 16/02, BFHE 206, 217, BStBl II 2004, 923) oder zumindest allgemein mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut gewesen ist (vgl. BGH-Urteil vom 25.03.1982 VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293). Deshalb soll der Rechtsgedanke des § 166 BGB insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn der Kontoinhaber dem Schuldner das Konto unter Erteilung einer Kontovollmacht für die Abwicklung von dessen Geldgeschäften überlassen oder bewusst die Augen vor einer derartigen Nutzungsmöglichkeit verschlossen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191 Rn. 44 mit Verweis auf das Urteil des OLG Köln vom 12.01.1998 16 U 72/97, NJW 1998, 2909). Eine Wissenszurechnung kommt danach beispielsweise in Betracht, wenn jemand seinem mit Kontovollmacht ausgestatteten Ehegatten sämtliche Geldgeschäfte, also auch die Durchsicht der Kontoauszüge, überlässt (vgl. Urteil des FG Münster vom 19.05.2021 7 K 2714/18 AO, juris Rn. 61 mit Hinweis auf BGH-Urteil vom 25.03.1982 VII ZR 60/81, NJW 1982, 1585). (2) Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob er der weitgehenden finanzgerichtlichen Rechtsprechung folgt und § 166 Abs. 1 BGB analog auch im Rahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG zur Anwendung kommen lässt, denn im Streitfall sind die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge A weder in Vertretung für die Klägerin gehandelt hat noch mit der Erledigung bestimmter Aufgaben der Klägerin betraut war. Allein aus der Erteilung einer Kontovollmacht kann nicht auf eine generelle Wissenszurechnung geschlossen werden (so auch: FG Münster, Urteil vom 18.06.2019 2 K 1290/18 AO, juris). Die Anweisungen auf den Rechnungen an die Drittschuldner der Vollstreckungsschuldnerin, auf das Konto der Klägerin mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen, stellen sich nicht als Ausübung der Vertretungsmacht dar, sondern als eigenes Geschäft des Zeugen A. Diese Anweisungen stehen nicht in einem Zusammenhang mit der erteilten Kontovollmacht. Für die zahlenden Drittschuldner war in keiner Weise ersichtlich, dass das Konto, auf das sie einzahlten, nicht der Vollstreckungsschuldnerin gehören könnte. Aus den vorliegenden Rechnungen ergibt sich kein Hinweis auf den Namen der Klägerin als Kontoinhaberin. Auf den Rechnungen war allein der Name der Vollstreckungsschuldnerin als Rechnungsausstellerin und der Name des Zeugen A als deren Geschäftsführer erkennbar. Weder die Klägerin noch der Zeugen A haben erklärt, dass die zahlenden Schuldner Kenntnis von der wahren Kontoinhaberschaft und der Kontovollmacht des Zeugen A hatten. Der Zeuge A nutzte seine Stellung als Kontobevollmächtigter im Wesentlichen bei der Abhebung des eingegangenen Geldes. Die Klägerin hat auch nicht bewusst die Augen vor einer gläubigerbenachteiligenden Nutzungsmöglichkeit ihres Kontos für die Vollstreckungsschuldnerin durch den Zeugen A verschlossen, da sie das Konto gänzlich aus den Augen verloren hatte und von der Existenz der Vollstreckungsschuldnerin nichts wusste. Nach der Kontoeröffnung 2007 und der Umstellung auf die Online-Kontoführung hat sie nichts mehr vom Konto mitbekommen und sich um das Konto nicht mehr gekümmert. Bei Eröffnung des Kontos diente dieses - aus ihrer Sicht - in erster Linie ihrem Bruder, dem Zeugen A, für die private Lebensführung. Über die Jahre hatte sie das Konto sogar gänzlich vergessen. Sie schilderte selbst, dass sie erst im Rahmen der Anhörung zur Anfechtung durch den Beklagten wieder vom Konto erfahren habe. Dass der Zeuge A sechs Jahre nach der Kontoeröffnung dieses Konto für Überweisungen für die zwischenzeitlich gegründete, ihr aber völlig unbekannten Vollstreckungsschuldnerin benutzt habe, sei ihr nicht bekannt gewesen. Geldgeschäfte auf dem von ihr eröffneten Konto, die letztlich sogar der Steuerhinterziehung dienten, seien von ihren Vorstellungen 2007 bei der Kontoeröffnung und Erteilung der Vollmacht niemals erfasst gewesen. Der Senat ist davon überzeugt, dass eine solche Vorstellung auch nicht in die Lebenswirklichkeit der Klägerin passte. Die Klägerin ist von Beruf ... und führt einen bürgerlichen Lebensstil. Sie hatte stets guten Kontakt zum Zeugen A und seiner Familie, wobei sie sich niemals mit dessen geschäftlichen Angelegenheiten befasste. Die Klägerin verfügt über ein eigenes Konto und lebt in soliden, geordneten finanziellen Verhältnissen. Die Klägerin und der Zeuge A haben übereinstimmend geschildert, dass die Kontovollmacht dazu diente, dass der Zeuge A seine eigenen Geldgeschäfte über das Konto abwickeln konnte. Geldgeschäfte der Klägerin sollten niemals auf dem Konto getätigt werden, da die Klägerin über ein eigenes Konto verfügte. Gelder auf dem Konto gehörten aus der Sicht der Klägerin und dem Zeugen A Letzterem, der darauf einen Anspruch hatte (verdecktes Treuhandverhältnis). Daher diente die Kontovollmacht im Innenverhältnis – anders als etwa bei Ehegatten für ein gemeinsames Konto - auch nicht dazu, dass der Zeuge A Angelegenheiten der Klägerin wahrnahm, sondern allein seine eigenen Geschäfte erledigte. Entsprechend dieser Vereinbarung haben die Klägerin und der Zeuge A in all den Jahren von 2007 bis 2019 auch nach außen gehandelt. Allein der Umstand, dass die Klägerin dem Zeugen A Kontovollmacht erteilt hatte, rechtfertigt somit eine Zurechnung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Zeugen analog § 166 BGB nicht. 3. Eine Anfechtung nach § 3 Abs. 4 AnfG scheidet ebenfalls aus, da es einem entgeltlichen Vertrag zwischen der Klägerin und der Vollstreckungsschuldnerin fehlte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.