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Urteil

11 K 3155/19

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2022:0826.11K3155.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags, der gegen den Kläger wegen der verspäteten Abgabe einer Feststellungserklärung für das Jahr 2016 festgesetzt wurde. Der Kläger war im Streitjahr 2016 neben ... weiteren Gesellschaftern an der A GbR (im folgenden: GbR) beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der GbR ist die Vermietung und Verpachtung eines in der B-Straße in ... C. Der Kläger schied am ....5.2018 aus der GbR aus. In einem seinerzeit beim Beklagten am 4.9.2000 eingegangenen Fragebogen zur Anmeldung der Gesellschaft teilte die GbR den Beginn ihrer unternehmerischen Betätigung im Jahr 1999 mit und benannte den Kläger als ihren Empfangsbevollmächtigten. Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten abgeheftete Anmeldung Bezug genommen. In den Erklärungen der GbR zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2013 (Eingang beim Finanzamt am 15.12.2015), für 2014 (Eingang beim Finanzamt: 6.6.2016) und 2015 (Eingang beim Finanzamt am 30.1.2018) war der Kläger zudem jeweils ausdrücklich als Empfangsbevollmächtigter der GbR benannt. Der Kläger trat darüber hinaus jedenfalls bis Anfang 2018 regelmäßig als Empfangsbevollmächtigter der GbR auf und führte in dieser Eigenschaft die Kommunikation mit den für die GbR zuständigen Finanzbehörden. Die Steuererklärungen (Feststellungserklärungen und Umsatzsteuererklärungen) der GbR wurden für die Jahre 2007 bis 2015 ausnahmslos nach Ablauf der jeweiligen Abgabefristen eingereicht. Für nähere Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Schreiben des Beklagten vom 7.5.2019 Bezug genommen. Auch für das Jahr 2016 wurde die Feststellungserklärung nicht innerhalb der Abgabefrist eingereicht. Die Steuererklärungen der GbR bis einschließlich 2015 wurden nicht von einem Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Für die Feststellungserklärung 2016 wurde keine Fristverlängerung beantragt. Das Finanzamt erinnerte den Kläger mit Schreiben vom 16.8.2017 an die Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2016 für die GbR und forderte ihn erfolglos auf, die Steuererklärung bis zum 20.9.2017 einzureichen. Unter dem 18.7.2018 übermittelte die GbR dem Beklagten eine der „Kanzlei D“ zur Vertretung in ihren Steuersachen erteilte Vollmacht vom 5.6.2018. Mit Schreiben vom 19.11.2018 forderte der Beklagte die „Kanzlei D“ zur Abgabe der weiterhin ausstehenden Feststellungserklärung 2016 für die GbR auf. Daraufhin teilte die Gesellschafterin der GbR – Frau E – dem Beklagten in einem Schreiben vom 7.12.2018 (Eingang beim Beklagten am 12.12.2018) folgendes mit: „ … Anbei überreiche ich Ihnen die Feststellungserklärung der A GbR. Diese umfasst jedoch nicht die hinsichtlich des Gesellschafters F anteiligen hinzuzurechnenden Einkünfte, sondern lediglich die relevanten Einkünfte der Gesellschafter … Wir sind aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten nicht befugt, die Feststellungserklärung für die A GbR abzugeben. Da wir jedoch unseren steuerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen müssen, erhalten Sie die Feststellungserklärung in „abgespeckter Form“ ….“ Beigefügt war eine von den übrigen Gesellschaftern der GbR – mit Ausnahme des Klägers – unterschriebene „Feststellungserklärung“ für die GbR. Die Rubrik „Empfangsvollmacht“ war maschinenschriftlich vorausgefüllt mit den Daten des Klägers und handschriftlich durchgestrichen sowie mit dem handschriftlichen Hinweis „Einzelbekanntgabe“ versehen. Die „Feststellungserklärung“ beinhaltete unter anderem die Angaben zu allen Beteiligten mit Ausnahme des Klägers. Für nähere Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 7.12.2018 und die dem Schreiben beigefügte „Feststellungserklärung“ Bezug genommen. Die „Kanzlei D“ war seinerzeit im Juni 2018 von den übrigen Gesellschaftern der GbR – mit Ausnahme des zu diesem Zeitpunkt bereits aus der GbR ausgeschiedenen Klägers – mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten beauftragt worden. Die übrigen Gesellschafter der GbR hatten den Kläger zuvor erfolglos aufgefordert, der Erstellung der Feststellungserklärung durch eine Steuerberaterin – Frau G – zuzustimmen. Mit Schreiben vom 13.12.2018 wurde der Kläger erneut – und zunächst erfolglos – zur Abgabe der Feststellungserklärung 2016 für die GbR aufgefordert. Mit Datum vom 1.2.2019 erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2016. Darin schätzte er die Besteuerungsgrundlagen auf Basis der mit Schreiben vom 7.12.2018 vorgelegten „Erklärung“. Er stellte die Einkünfte aus der GbR in Höhe von ... Euro fest und verteilte den Gesamtbetrag auf die Beteiligten entsprechend ihrem jeweiligen Anteil. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurde den Beteiligten einzeln bekanntgegeben. Darüber hinaus setzte der Beklagte mit Datum vom 1.2.2019 gegenüber allen Beteiligten der GbR einen Verspätungszuschlag in Höhe von insgesamt 15.000 Euro fest und gab diese Festsetzung dem Kläger als Empfangsbevollmächtigten der GbR mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt. Der Kläger legte gegen den Feststellungsbescheid und die Festsetzung des Verspätungszuschlags am 20.2.2019 Einspruch ein. Auch die „Kanzlei D“ legte gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags am 26.2.2019 für alle Beteiligten mit Ausnahme des Klägers Einspruch ein. Am 1.3.2019 ging die Feststellungserklärung 2016 für die GbR beim Beklagten ein. In der Erklärung war die „H Steuerberatungs GmbH & Co KG in M“ als Empfangsbevollmächtigte angegeben. Die „H Steuerberatungs GmbH & Co KG“ war von der GbR am 1.2.2019 bevollmächtigt worden. Für nähere Einzelheiten wird auf die Vollmacht vom 1.2.2019 in der Akte des Beklagten Bezug genommen. Daraufhin erließ der Beklagte für 2016 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und stellte darin die Einkünfte der GbR mit ... Euro fest. Von diesem Betrag entfiel ein Anteil von ... Euro auf den Kläger. Der Beklagte hob den mit Schreiben vom 1.2.2019 in Höhe von 15.000 Euro festgesetzten Verspätungszuschlag im Rahmen des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens am 11.9.2019 gegenüber allen Gesellschaftern auf. Zeitgleich setzte er mit Datum vom 11.9.2019 nunmehr einen (neuen) Verspätungszuschlag erstmalig nur gegenüber dem Kläger in Höhe von 4.000 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, dass die Feststellungserklärung 2016 für die GbR am 31.12.2017 hätte eingereicht werden müssen. Die Erklärung sei jedoch erst am 1.3.2019 und damit um 14 Monate verspätet eingegangen. Zudem seien sämtliche Steuererklärungen der GbR für die letzten zehn Jahre verspätet eingereicht worden. Vor diesem Hintergrund sei die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ermessensgerecht. Der Verspätungszuschlag werde gegen den Kläger festgesetzt, da er seit Jahren gegenüber dem Finanzamt als Empfangsbevollmächtigter der GbR aufgetreten sei und die Steuererklärungen eingereicht habe. Da der Verspätungszuschlag nur gegen den Kläger festgesetzt werde, sei die Höhe ausschließlich anhand der bei der Berücksichtigung des auf den Kläger entfallenden Einkünfteanteils zu erwartenden steuerlichen Auswirkungen zu bemessen. Aufgrund der Höhe der Einkünfte von ... Euro sei eine steuerliche Auswirkung von 40%, entsprechend ... Euro anzunehmen. Das Kriterium des Zinsvorteils sei mit Blick auf § 233a AO nicht mehr entscheidend. Vielmehr wirke der Verspätungszuschlag durch die Bemessung von 0,5% pro Monat in voller Höhe als Druckmittel. Der Verspätungszuschlag von 4.000 Euro sei daher auch der Höhe nach bei einer Verspätung von 14 Monaten angemessen. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9.12.2019 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags von 4.000 Euro gegenüber dem Kläger rechtmäßig sei. Die Steuererklärungen der GbR seien in den letzten zehn Jahren verspätet abgegeben worden. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags gegenüber dem Kläger als Empfangsbevollmächtigten der GbR sei mit Blick auf das BFH-Urteil vom 6.11.2012 (VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502) ermessensfehlerfrei. Der Kläger sei regelmäßig als Empfangsbevollmächtigter der GbR aufgetreten. Daher sei ihm auch die Erinnerung zur Abgabe der Feststellungserklärung für 2016 übersandt worden. Auch der Höhe nach sei der Verspätungszuschlag nicht zu beanstanden. Die Höhe des Zuschlags sei auf Basis der dem Kläger anteilig zuzurechnenden Einkünfte aus der GbR ermittelt worden. Daher sei dem Kläger kein wirtschaftlicher Schaden durch die nur ihn treffende Festsetzung entstanden. Bei einer Festsetzung gegenüber allen Gesellschaftern wäre aufgrund der höheren Einkünfte auch ein höherer Zuschlag festgesetzt worden. Nach Ansicht der „Kanzlei D“ sei der Kläger zudem fachlich geeignet gewesen, die Steuererklärung fristgerecht zu erstellen und einzureichen. Bei der Berechnung der Höhe des Zuschlags sei zugunsten des Klägers davon ausgegangen worden, dass die Feststellungserklärung für 2016 erst zum 31.12.2017 beim Finanzamt hätte eingereicht werden müssen. Mit Blick auf die tatsächlich erst am 1.3.2019 erfolgte Abgabe der Erklärung liege eine Verspätung von 14 Monaten vor. Im Übrigen seien die Steuererklärungen der letzten zehn Jahre verspätet eingereicht worden. Für die Feststellung des zulässigen Ermessensrahmens seien die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen und mit Blick auf die anteiligen Einkünfte des Klägers von ... Euro mit 40% und mithin ... Euro anzunehmen. Der Verspätungszuschlag wirke in voller Höhe mit 0,5% pro Monat als Druckmittel, da das Kriterium des Zinsvorteils mit Einführung der Vollverzinsung im Sinne des § 233a AO nicht mehr als entscheidend angesehen werde. Nach diesen Grundsätzen sei sogar ein Verspätungszuschlag von ... Euro (... Euro * 0,5% * 14 Monate) vertretbar, so dass der letztlich festgesetzte Zuschlag von 4.000 Euro auch der Höhe nach ermessensgerecht sei. Für nähere Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 9.12.2019 Bezug genommen. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. Er trägt vor, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtswidrig sei. Der Beklagte berufe sich auf unzutreffende Behauptungen und Unterstellungen. Mit Blick auf die im Juni 2018 vorgelegte Bevollmächtigung der „Kanzlei D“ stelle sich schon die Frage, weshalb der Beklagte ihn – den Kläger – noch am 13.12.2018 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert habe. Am 12.12.2018 sei die Feststellungserklärung im Übrigen beim Beklagten eingegangen mit dem Vermerk „Einzelbekanntgabe“. Offensichtlich sei die „Kanzlei D“ mit der Erstellung der Steuererklärung für die GbR beauftragt worden. Die Erklärung habe offenkundig auch seinen Einkünfteanteil von ... Euro umfasst, da dieser in seinem Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sei. Da die „Kanzlei D“ rund zwei Wochen nach seinem – des Klägers – Ausscheiden aus der GbR beauftragt worden sei, seien ihm – dem Kläger – auch keine mit Blick auf die GbR einzuhaltenden Fristen bekannt; er – der Kläger – habe auch keine Fristen mehr zu überwachen gehabt. Im Übrigen werde bestritten, dass er – der Kläger – fachlich in der Lage und geeignet sei, eine Steuererklärung für die GbR zu erstellen. Er habe seit mehr als 25 Jahren nicht mehr als Steuerberater gearbeitet. Es habe niemals eine Rechnung des „Steuerberaters F“ für die Erstellung von Steuererklärungen der GbR gegeben. Er – der Kläger – sei daher nicht für die Erstellung von Steuererklärungen der GbR „zuständig“ gewesen. Er habe die Steuererklärungen nicht erstellt, sondern sei lediglich „Zustellungsbevollmächtigter“ der GbR gewesen. Im Übrigen sei die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Bescheid vom 1.2.2019 nicht zulässig gewesen. Auch handele der Beklagte willkürlich, da er den Verspätungszuschlag gegen die übrigen Beteiligten „ohne Begründung“ aufgehoben und den Zuschlag sodann nur noch gegenüber ihm – dem Kläger – festgesetzt habe. Der Schätzungsbescheid vom 1.2.2019 sei fehlerhaft. Der Beklagte habe die Besteuerungsgrundlagen nicht schätzen dürfen, da sich die Beteiligungsverhältnisse im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert und zudem die Einkünfteanteile aufgrund der am 12.12.2018 eingereichten „Erklärung“ festgestanden hätten. Unerheblich sei, dass die übrigen Gesellschafter der GbR seine – des Klägers – Einkünfteanteile in der „Erklärung“ vom 12.12.2018 nicht ausgewiesen hätten. Der Kläger beantragt, die Festsetzung des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe der Erklärung der A GbR zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 2016 vom 11.9.2019 und die dazugehörige Einspruchsentscheidung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass der Kläger die Feststellungserklärung bereits zum 31.5.2017 hätte einreichen müssen. Durch die nach seinem Vortrag am 12.6.2018 erfolgte Beauftragung der „Kanzlei D“ sei er nicht von der Verpflichtung zur Erklärungsabgabe befreit worden. Die übrigen Gesellschafter hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie mit der „Erklärung“ vom 12.12.2018 lediglich ihre eigenen Erklärungspflichten hätten erfüllen wollen und sie zuvor davon ausgegangen seien, dass der Kläger die Erklärung für die GbR – wie in den Vorjahren – erstellen und beim Finanzamt einreichen werde. Daher sei die am 12.12.2018 von Frau E für alle übrigen Gesellschafter – mit ausdrücklicher Ausnahme des Klägers – vorgelegte Erklärung gerade nicht (auch) für den Kläger eingereicht worden. Vor diesem Hintergrund sei die Aufforderung des Klägers zur Abgabe der Feststellungserklärung am 13.12.2018 folgerichtig. Selbst bei der Annahme, dass die Steuererklärung der GbR von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt würde, hätte die Erklärung bis zum 31.12.2017 eingereicht werden müssen. Der Austritt des Klägers aus der GbR am 22.5.2018 sei irrelevant. Da der Kläger Empfangsbevollmächtigter der GbR gewesen sei, dürfe der Verspätungszuschlag gegen ihn festgesetzt werden. Auch die Höhe sei zutreffend. Auch wenn man davon ausginge, dass die Steuererklärung am 12.12.2018 auch für den Kläger abgegeben worden wäre, wäre ein Verspätungszuschlag festzusetzen gewesen. Soweit der Kläger meine, dass sein Einkünfteanteil von ... Euro bereits in der Erklärung vom 12.12.2018 enthalten gewesen sei, unterliege er einem Irrtum. Der Einkünfteanteil in Höhe von ... Euro sei erstmals auf Grundlage der am 1.3.2019 eingereichten Feststellungserklärung in dem daraufhin ergangenen Änderungsbescheid vom 14.3.2019 festgestellt worden. Dieser Bescheid sei dann bei der Einkommensteuerfestsetzung des Klägers berücksichtigt worden. Zuvor habe es sich um eine Schätzung im Bescheid vom 1.2.2019 gehandelt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. 1. Das Gericht entscheidet im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. 2. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe der Erklärung der A GbR zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen den Kläger in Höhe von 4.000 Euro nach § 152 AO in der für den Feststellungszeitraum 2016 geltenden Fassung lagen vor. a) § 152 AO ist in seiner am 31.12.2016 geltenden Fassung (im folgenden: § 152 AO a.F.) anzuwenden, da die im vorliegenden Verfahren relevante Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2016 vor dem 1.1.2019 einzureichen war, vgl. Art. 97 § 8 Abs. 4 EGAO. b) Gemäß § 152 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO a.F. kann die Finanzbehörde gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen, es sei denn, die Versäumnis erscheint entschuldbar. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden nach § 152 Abs. 1 Satz 3 AO a.F. gleich. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags enthält dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung, bei der gemäß § 5 AO das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Ein Verwaltungsakt, durch den ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde, darf von den Finanzgerichten nach § 102 FGO nur daraufhin überprüft werden, ob er rechtswidrig ist, weil die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei darf das Gericht die maßgeblichen Verwaltungserwägungen nicht durch eigene Erwägungen ersetzen (vgl. nur BFH-Urteil vom 5.6.2002 – X R 40/01, BFH/NV 2002, 1419). Der Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Er hat insoweit zugleich repressiven und präventiven Charakter und ist ein Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist. Gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 AO a.F. sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Diese Kriterien zeigen, dass der Verspätungszuschlag eine doppelte Funktion hat – die in die Zukunft gerichtete Prävention und die repressive Sanktion einer Pflichtverletzung (vgl. dazu insgesamt nur BFH-Urteile vom 6.11.2012 – VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502; vom 29.3.2007 – IX R 9/05 BFH/NV 2007, 1617; vom 5.6.2002 – X R 40/01, BFH/NV 2002, 1419 und vom 10.10.2001 – XI R 41/00, BStBl. II 2002, 124 m.w.N.). b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze, denen sich der Senat anschließt, ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags durch den Beklagten nicht zu beanstanden. aa) Der Kläger hat die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2016 für die GbR verspätet beim Beklagten eingereicht. Nach §§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a), 181 Abs. 2 Nr. 1 a) AO war der Kläger zur Abgabe der Feststellungserklärung für 2016 verpflichtet, da ihm als Gesellschafter der GbR für das Jahr 2016 ein Anteil an den festzustellenden Einkünften aus der GbR zuzurechnen war. Darüber hinaus ergab sich eine Abgabepflicht aus der Aufforderung des Finanzamts vom 16.8.2017 nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO. Gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 AO in der für den Veranlagungszeitraum 2016 geltenden Fassung war die Feststellungserklärung 2016 spätestens bis zum 31.5.2017 abzugeben. Umstände, aus denen sich eine verlängerte Abgabefrist ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Insbesondere wurde keine Fristverlängerung beantragt oder gewährt; eine „allgemeine Fristverlängerung“ bis zum 31.12.2017 kam nicht in Betracht, da die Feststellungserklärung 2016 nicht durch einen steuerlichen Berater abzugeben war. Der Kläger war – wie er selbst vorträgt – nicht als Steuerberater für die GbR tätig, ein steuerlicher Berater wurde in diesem Zusammenhang erst nach dem 31.12.2017 beauftragt. Der Kläger hat seine Abgabepflicht erst mit dem Einreichen der Feststellungserklärung 2016 beim Beklagten am 1.3.2019 erfüllt. Die vollständige Steuererklärung der GbR mit den Angaben des Klägers ging erst am 1.3.2019 beim Beklagten ein. Aus der von den übrigen Gesellschaftern am 12.12.2018 vorgelegten „Feststellungserklärung“ ergibt sich nichts Abweichendes. Diese „Erklärung“ wurde mit Blick auf innerhalb der GbR bestehende Streitigkeiten ausdrücklich nur von den übrigen Gesellschaftern „zur Erfüllung ihrer eigenen Erklärungspflicht“ und nicht auch für den Kläger und dessen anteilige Einkünfte abgegeben. Vor diesem Hintergrund bestand die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung durch den Kläger auch über den 12.12.2018 hinaus fort. Dies ergibt sich aus § 181 Abs. 2 Satz 3 AO. Denn hiernach sind bei Feststellungen mit mehreren erklärungspflichtigen Personen die anderen Beteiligten nur insoweit von der Erklärungspflicht befreit, als einer der Erklärungspflichtigen eine richtige und vollständige Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben hat. Da die „Erklärung“ vom 12.12.2018 ausdrücklich nicht auch für den Kläger abgegeben wurde und für ihn – anders als die Angaben zu den anderen Beteiligten – lediglich einen im Wege der Schätzung angesetzten Anteil an den Einkünften enthielt, konnte insoweit – d.h. hinsichtlich des Klägers und seiner anteiligen Einkünfte – keine Befreiung von der Erklärungspflicht eintreten. bb) Der Beklagte musste nicht nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AO a.F. von der Festsetzung des Verspätungszuschlags absehen. Die Versäumnis des Klägers war nicht entschuldbar. Einen Entschuldigungsgrund hat der Kläger trotz der ihn insoweit treffenden Darlegungslast (vgl. nur BFH-Urteil vom 5.6.2002 – X R 40/01, BFH/NV 2002, 1419) weder vorgetragen noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Insbesondere kann das Ausscheiden des Klägers aus der GbR im Mai 2018 – und damit ohnehin nach Ablauf der Abgabefrist – die verspätete Abgabe der Feststellungserklärung für 2016 nicht entschuldigen. cc) Der Beklagte hat den Verspätungszuschlag zutreffend gegenüber dem Kläger festgesetzt. Erklärungspflichtig sind im Fall der einheitlichen und gesonderten Feststellung jeder Feststellungsbeteiligte, dem Anteile an den einkommensteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen sind (vgl. § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO) sowie sämtliche in § 34 AO genannten Personen, wie beispielsweise gesetzliche Vertreter oder Geschäftsführer (vgl. § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AO). Bei mehreren potenziellen Erklärungspflichtigen liegt es im Ermessen der Finanzbehörde, an welche Person sie sich wendet. Fordert das Finanzamt z.B. eine der in § 34 AO genannten Personen zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf, ist die Auswahl in der Regel ermessensfehlerfrei. Entsprechendes gilt für die Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags. Das Auswahlermessen ist bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen eine in § 34 AO genannte Person genauso fehlerfrei ausgeübt wie bei der Inanspruchnahme des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 183 AO. Das Finanzamt kann bei diesen Personen grundsätzlich davon ausgehen, dass sie die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit haben, das zukünftige Erklärungsabgabeverhalten positiv zu beeinflussen (vgl. insgesamt BFH-Urteile vom 6.11.2012 – VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502 m.w.N. und vom 21.5.1987 – IV R 134/83, BStBl. II 1987, 764). Vor diesem Hintergrund war der Beklagte berechtigt, den Verspätungszuschlag gegen den Kläger festzusetzen. Den Kläger traf eine eigenständige Erklärungspflicht, weil ihm als Feststellungsbeteiligten Anteile an den einkommensteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen waren. Zudem war er in den steuerlichen Angelegenheiten der GbR gegenüber den Finanzbehörden regelmäßig tätig. Der Kläger trat über Jahre hinweg regelmäßig als Empfangsbevollmächtigter der GbR auf und führte in dieser Eigenschaft die Korrespondenz der GbR mit den Finanzbehörden. Er war er in dem Anmeldebogen zur Unternehmenstätigkeit der GbR und in den Feststellungserklärungen der GbR – jedenfalls für die Jahre 2013 bis 2015 – ausdrücklich als Empfangsbevollmächtigter der GbR bezeichnet. Der Beklagte konnte unter diesen Umständen insgesamt davon ausgehen, dass der Kläger die geeignete Person ist, auf die mit dem Ziel einer künftigen rechtzeitigen Abgabe der Erklärungen eingewirkt werden sollte. Das gilt selbst dann, wenn die Feststellungserklärung der GbR für 2016 von einem steuerlichen Berater nicht rechtzeitig erstellt und eingereicht worden wäre. Denn in diesem Fall wäre der Kläger als Feststellungsbeteiligter und als Empfangsbevollmächtigter der GbR angehalten gewesen, in geeigneter Weise auf den steuerlichen Berater einzuwirken (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.5.1987 – IV R 134/83, BStBl. II 1987, 764). Im Übrigen gilt die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2013 bis 2015 nicht nur für den entsprechenden Feststellungszeitraum, sondern – soweit und solange dem Finanzamt kein Widerruf (vgl. § 183 Abs. 3 Satz 2 AO) zugeht – auch für Folgejahre (vgl. nur BFH-Urteil vom 18.1.2007 – IV R 53/05, BStBl. II 2007, 369 m.w.N.). Dem Beklagten ging ein solcher Widerruf erst frühestens am 12.12.2018 zu. Unerheblich ist schließlich, ob der Kläger mit der Erstellung der Steuererklärungen der GbR beauftragt worden war oder anderweitig als (steuerlicher) Berater der GbR tätig wurde und hierfür „fachlich geeignet“ war. Auch kommt es nicht darauf an, dass der Kläger am 22.5.2018 aus der GbR ausgetreten war. dd) Der Beklagte hat schließlich auch hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlags sowohl den Zweck der Ermächtigung zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen als auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet. Die Kriterien, die hierfür entscheidend waren, wurden im Bescheid über den Verspätungszuschlag und in der Einspruchsentscheidung dargelegt. aaa) Der vom Beklagten zugrunde gelegte Ermessensrahmen des § 152 Abs. 2 Satz 1 AO a.F. ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die steuerlichen Auswirkungen der festgestellten Einkünfte zutreffend pauschal geschätzt. Bei einem festgestellten Einkünfteanteil des Klägers in Höhe von ... Euro bestehen gegen die Annahme, dass sich die steuerlichen Auswirkungen auf rund ... Euro belaufen, keinen Bedenken. Der zugrunde gelegte Prozentsatz von 40% liegt zwar über dem Regelsatz von 25% und stellt den Höchstsatz dar (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.2012 – VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502 und BFH-Beschlüsse vom 18.4.2018 – IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835 und vom 10.10.2006 – VIII B 177/05, BStBl. II 2007, 54). Dies war jedoch in Anbetracht der absoluten Höhe des Einkünfteanteils des Klägers von ... Euro angemessen. Der rechnerische Höchstwert gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 AO a.F. hätte bei einer steuerlichen Auswirkung von rund ... Euro bei ... Euro gelegen. Der tatsächlich festgesetzte Verspätungszuschlag beläuft sich auf 4.000 Euro und damit auf rund 4,3% der geschätzten steuerlichen Auswirkung. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die absolute Höhe des Verspätungszuschlags kein Ermessensfehler des Beklagten erkennbar (siehe auch BFH-Urteil vom 6.11.2012 – VIII R 19/09, BFH/NV2013, 502). bbb) Der Beklagte handelte auch im Rahmen des § 152 Abs. 2 Satz 2 AO a.F. ermessensfehlerfrei. Die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO a.F. für die Ausübung des Auswahlermessen maßgebenden und abschließend genannten Kriterien sind für die Bemessung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags grundsätzlich gleichwertig (vgl. BFH-Urteil vom 14.6.2000 – X R 56/98, BStBl. II 2001, 60) und verdeutlichen den von § 152 AO verfolgten Zweck. Die einzelnen Kriterien sind sämtlich gegeneinander abzuwägen (vgl. BFH-Urteil vom 15.3.2007 – VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076). Im Rahmen dieser Abwägung kann nach den Umständen des Einzelfalles ein Kriterium stärker als ein anderes betont werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9.11.2011 – V B 43/11, BFH/NV 2012, 170 und vom 16.10.2008 – III B 160/07, BFH/NV 2009, 116) oder sogar ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben (vgl. BFH-Urteile vom 6.11.2012 – VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502; vom 14.6.2000 – X R 56/98, BStBl. II 2001, 60 und vom 23.9.2009 – XI R 56/07, BFH/NV 2010, 12). Den Anforderungen an die Ermessensausübung wird die Finanzbehörde allerdings regelmäßig nicht gerecht, wenn sich die Bemessung des Verspätungszuschlags primär nur auf ein Kriterium bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 15.3.2007 – VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076). Zu berücksichtigen sind im Gesamtzusammenhang insbesondere der Zweck des Zuschlags, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 9.11.2011 – V B 43/11, BFH/NV 2012, 170). Dabei ist es nicht erforderlich, dass jedem einzelnen Kriterium ein bestimmter Teilbetrag des Zuschlags zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.8.2000 – IV B 130/99, BFH/NV 2001, 146; vom 30.11.2001 – IV B 30/01, BFH/NV 2002, 475; und vom 23.6.2008 – IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze, denen sich der Senat anschließt, durfte der Beklagte insbesondere mit Blick auf den in der Einspruchsentscheidung erläuterten Zweck des Verspätungszuschlags erschwerend die teilweise sogar nicht unerheblich verspätete Abgabe der Feststellungserklärungen der GbR in den Vorjahren berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.1987 – III R 230/83, BStBl. II 1987, 836 m.w.N. und BFH-Beschluss vom 23.6.2008 – IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642). Der Kläger war hinsichtlich der Feststellungserklärungen auch in diesen Vorjahren als Empfangsbevollmächtigter aufgetreten und als Beteiligter der GbR mit ihm zuzurechnenden Anteilen an den Einkünften erklärungspflichtig. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Übrigen selbst bei einer erstmaligen Fristüberschreitung nicht ermessensfehlerhaft (vgl. nur BFH-Urteil vom 29.03.2007 – IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617 m.w.N.). Da die wiederholten Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für eine Pflichtvergessenheit sprechen, das Verschulden zu den vom Finanzamt nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO a.F. bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 23.06.2008 – IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642 und BFH-Urteil vom 29.03.2007 – IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617 m.w.N.), konnte der Beklagte diesem Umstand zudem eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO a.F. zu berücksichtigenden Kriterien. Im Übrigen hat der Beklagte zutreffend die Dauer der Verspätung zugrunde gelegt, wobei er zugunsten des Klägers davon ausging, dass die Feststellungserklärung spätestens am 31.12.2017 und nicht bereits am 31.5.2017 einzureichen war. Der Beklagte hat bei der Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlags auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers berücksichtigt und den Verspätungszuschlag auf rund 4,3% der im Wege der Schätzung auf den Einkünfteanteil des Klägers entfallenden festzusetzenden Steuer festgesetzt. Damit hat sich der Beklagte im Rahmen eines zulässigen Verspätungszuschlags bewegt. Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers insgesamt beeinträchtigt würde und daher eine geringere Festsetzung geboten wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demgegenüber hat der Beklagte bei der Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlags zutreffend keinen wirtschaftlichen Vorteil des Klägers einbezogen. In der Einspruchsentscheidung ist ausdrücklich ausgeführt, dass ein Zinsvorteil bei der Bemessung des Zuschlags nicht einbezogen wurde. Dementsprechend ist der Beklagte nicht von einem wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger ausgegangen (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.2012 – VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502). Ob das Ermessen insgesamt auch in anderer Weise hätte ausgeübt werden können, war aufgrund der dem Senat von § 102 FGO gezogenen Grenzen nicht zu entscheiden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.