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Urteil

13 K 198/20

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2022:1208.13K198.20.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 06.12.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2020 verpflichtet, die Körperschaft-steuer 2017 unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags i.H.v. 14.058 € festzusetzen. Die Berechnung der danach festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 06.12.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2020 verpflichtet, die Körperschaft-steuer 2017 unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags i.H.v. 14.058 € festzusetzen. Die Berechnung der danach festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.