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Beschluss

6 K 235/23

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2023:0303.6K235.23.00
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Tenor

Der Finanzrechtsweg ist unzulässig.

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht ... verwiesen.

Entscheidungsgründe
Der Finanzrechtsweg ist unzulässig. Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht ... verwiesen. Gründe: Das Finanzgericht ... ist für das Verfahren nicht zuständig. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist nicht eröffnet, da es sich nicht um eine Abgabenangelegenheit handelt, die von einer Bundes- oder Landesbehörde verwaltet wird (vgl. § 33 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gegen das Finanzgericht ... auf Einsicht in interne Geschäftsverteilungspläne nach § 21g GVG. Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 GVG über die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs kann in Verfahren über vorab gestellte isolierte Prozesskostenhilfeanträge entsprechend angewendet werden, wenn dies – wie im Streitfall gegeben – im Einzelfall aus Gründen effektiven Rechtsschutzes sachgerecht ist (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. August 2020 – 4 D 137/20, NWVBl 2021, 42). Für den angekündigten Klageantrag der noch zu erhebenden Klage ist für den Sach- und Streitstand der Verwaltungsrechtsweg mangels aufdrängender Sonderzuweisung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die vorliegende Streitigkeit ist insbesondere eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nicht durch eine abdrängende Sonderzuweisung, namentlich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Öffentlich-rechtlich im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Charakter des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst (Vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZB 276/20 -, juris, Ls. und Rn. 14,19 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.3.2022 - AV 1/22 -, juris Rn. 10 f., m.w.N.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19. August 2022 – 1 E 148/22 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 8 E 283/05, juris Rn. 7). Insbesondere der Streit über den Zugang zu einer amtlichen Information ist danach als öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen, denn § 21g Abs. 7 i.V.m. § 21e Abs. 9 GVG verpflichtet ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt und ist damit öffentlich-rechtlicher Natur. Eine abdrängende Sonderzuweisung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG liegt nicht vor. In § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG werden nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege erfasst. Bei den internen Geschäftsverteilungspläne der Senate gem. § 21g GVG, welche durch den Senat selbst beschlossen werden, handelt es sich ebensowenig wie bei den Geschäftsverteilungsplänen des Gerichts, welche gem. § 21e GVG durch das Präsidium beschlossen werden, um eine Tätigkeit der Gerichtsverwaltung. Sie gehören zwar nicht zum Bereich der Rechtsprechung, stellen aber eine richterliche Tätigkeit im Bereich der Rechtspflege dar. (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 und VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2019 - 29 K 6805/19 m.w.N.). Die internen Geschäftsverteilungspläne der Senate gem. § 21g GVG sowie der Geschäftsverteilungsplan werden von den Senaten selbst bzw. vom Präsidium des Gerichts in richterlicher Unabhängigkeit beschlossen. Im Allgemeinen wird dies als ein "Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung" bewertet (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1964 - 2 BvR 411/61 -, BVerfGE 17, 252 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 47.73 -, juris, Rn. 30 m.w.N.). Für die ordentliche Gerichtsbarkeit ist anerkannt, dass die Entscheidung über die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichte als Justizverwaltungssache in der Konsequenz einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses im Sinne des § 23 EGGVG darstellt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19. August 2022 – 1 E 148/22 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2019 - 29 K 6805/19 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Entscheidung über die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne der Finanzgerichtsbarkeit als Justizverwaltungssache eine Maßnahme auf dem Gebiet der Finanzgerichtsordnung darstellt, die nicht vom abschließenden Wortlaut des § 23 EGGVG erfasst wird. Das Verfahren wird daher gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht ... verwiesen.