Urteil
4 K 2275/22
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2023:0831.4K2275.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Laut Eintragung im britischen Companies House wurde die Klägerin am ....2019 dort unter der Nr. 1... eingetragen. Als „director“ und als „shareholder“ war zu 100 % Herr H, J aufgeführt. Die Klägerin, vertreten durch ihren director H, erwarb mit Kaufvertrag vom ....2019, Urk. Nr. 2.../2019 des Notars K in I das ... qm große bebaute Grundstück A-Straße ... in ... J zu einem Kaufpreis von ... € von H. Der Grundbesitz war belastet mit einer Grundschuld über ... DM, der lt. Angaben im Notarvertrag noch Verbindlichkeiten der R-Bank in Höhe von ... € zugrunde lagen, sowie diversen Zwangssicherungshypotheken für das Land NRW (... €) und die Stadt J (... €), denen nach weiteren Angaben im notariellen Vertrag keine Forderungen mehr zugrunde lagen. Diese Belastungen wurden nicht übernommen, sondern sollten mit der Abwicklung des Kaufvertrags gelöscht werden. Der Kaufpreis sollte bis einschließlich August 2029 in monatlichen Raten von ... € und am 31.08.2029 in Höhe einer Schlussrate von ... € gezahlt werden. Mit Einheitswertbescheid vom 06.05.2019 rechnete der Beklagte der Klägerin das Grundstück zu. Der Einheitswert betrug ... € (wie bisher). Laut Eintragungen im Companies House ist Herr H seit dem ....2021 nicht mehr Anteilseigner und nicht mehr Geschäftsführer, sondern es sind ab diesem Zeitpunkt folgende drei Anteilseigner als „shareholder“ eingetragen: zu 34 % L Ltd. zu 33 % Frau M zu 33 % Frau N. Frau M und Frau N sind zudem ab diesem Zeitpunkt als „director“ eingetragen. Der Beklagte forderte die Klägerin zur Vorlage einer Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts auf den ....2021 auf. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) stehendem Bescheid vom 27.10.2022 schätzte der Beklagte für das Grundstück A‑Straße ..., ... J den Grundbesitzwert auf den 29.09.2021 für Zwecke der Grunderwerbsteuer mit ... €. In den Erläuterungen finden sich folgende Ausführungen: Folgende Besteuerungsgrundlagen wurden der Schätzung zugrunde gelegt: Bodenwert: ... qm x ... € Bodenrichtwert = ...€ Gebäudewert: der 8-fache Gebäudewert der letzten EW-Feststellung Gebäudewert: ... € x 8 = ...€ Summe: ... € Der Grundbesitzwert wird bei der Folgebesteuerung zur Grunderwerbsteuer als Bemessungsgrundlage angesetzt, weil es sich um einen Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3, Absatz 2a, Absatz 2b, Absatz 3 oder Absatz 3a GrEStG handelt. Da der Beklagte der hiergegen am 29.11.2022 durch die L Ltd. für die Klägerin erhobenen Sprungklage (unterschrieben am 29.11.2022 durch Herrn O), unter dem Aktenzeichen 4 K 2275/22, nicht zugestimmt hatte, wurde das Verfahren wegen Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 29.09.2021 für Zwecke der Grunderwerbsteuer (Aufhebung) mit Beschluss vom 10.01.2023 abgetrennt und das abgetrennte Verfahren 4 K …/23 mit Verfügung vom 17.01.2023 zur Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach § 45 Abs. 3 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung – FGO – an den Beklagten abgegeben (Bl. 7 der eAkte des Verfahrens 4 K …/23). In Bezug auf die Frage der Nichtigkeit des Feststellungsbescheids und die beantragte „Unterlassung“ wurde das vorliegende Klageverfahren fortgeführt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Bescheid nichtig sei. Die Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts sei eingereicht worden. Infolge der Einreichung der geforderten Erklärung sei die Schätzung schon unzulässig. Der vom Beklagten geschätzte Wert betrage zudem mehr als das Dreifache des ihm aus dem Jahr 2019 bekannten tatsächlichen Kaufpreises. Das sei die reinste Willkür, wie vom BFH im Urteil vom 20.12.2000, I R 50/00, festgestellt. Der Unrechts- und Willkürgehalt des Beklagtenvorgehens werde allein an der Höhe der „Schätzung" erkennbar, die durch nichts zu rechtfertigen sei. Der „geschätzte" Wert weiche so exorbitant vom tatsächlichen Wert der Immobilie ab, dass ein Irrtum ausgeschlossen sei; die Hochschätzung sei bewusst zum allein möglichen Nachteil der Klägerin erfolgt. Diese Willkür mache den angefochtenen Bescheid nichtig gem. § 125 AO und damit unwirksam gem. § 124 Abs. 3 AO; ihm den Anschein der Wirksamkeit zu nehmen sei das berechtigte Interesse der begehrten Feststellung der Nichtigkeit. Die rechtswidrige Absicht werde auch eindeutig dadurch bezeichnet, dass der Beklagte auf den klägerseitigen Einwand/Vortrag, dass infolge des Treuhandverhältnisses keine tatsächliche Veränderung der Eigentumsverhältnisse bzgl. der Gesellschaftsanteile stattgefunden habe, nicht reagiert habe. Das mache auch die Ankündigung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer unbegründet. Es sei unmaßgeblich, dass der Treuhandvertrag nur privatschriftlich geschlossen sei. In Deutschland erfordere dies einen notariellen Vertrag, in Großbritannien, dem statuarischen Sitz der Klägerin, nicht. Die Vollendung dieser rein auf Schaden gerichteten Tat – und ggf. weiterer – zu verhindern, sei Gegenstand der hier gegebenen vorläufigen Unterlassungsklage (Verweis auf Schwarz Pahlke, Rz. 53, 54 zu § 40 FGO m.w.N.). Der Anspruch der Klägerin vor rechtswidrigen – sogar strafrechtlich relevanten – Übergriffen geschützt zu werden, stelle ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis dar, das die Klage hier begründet mache (Verweis auf Schwarz/Pahlke Rz. 57 zu § 40 FGO m.w.N.). Der Beklagte habe dennoch den vorliegend angefochtenen Feststellungsbescheid umgesetzt und am 13.01.2023 einen Grunderwerbsteuerbescheid über Grunderwerbsteuer in Höhe von ... € erlassen, der Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Finanzgericht Köln unter dem Az. 5 K …/23 sei. Der Beklagte unterlaufe unter Missbrauch seiner „Amtsgewalt" mit dem Grunderwerbsteuerbescheid das vorliegende Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit und der vorläufigen „Unterlassungsklage“. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), in der Sache: 1. a) unter Feststellung deren Nichtigkeit die angefochtenen Bescheide aufzuheben, b) den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den vorher angefochtenen Bescheid, wie darin angekündigt und angedroht, zur Erhebung von Grunderwerbsteuer umzusetzen, 2. im Unterliegensfall die Revision zuzulassen. in verfahrensrechtlicher Hinsicht: a) die Akten des Beklagten zuzuziehen sowie die Akten des FG Köln zu den Az, 4 K …/22, 4 K …/22 und 4 K …/22, b) weitere Akten zuzuziehen, wie in der Folge und im weiteren Verfahren beantragt wird, c) nach Zuziehung von Akten - ggf. jeweils - Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere zu dem Zweck, dass „der Kläger seinen“ Vortrag daraus stützen kann, d) Beweise zu erheben, wie in der Folge oder im weiteren Verfahren beantragt wird, e) die Verfahren auszusetzen und dem EuGH die im Schriftsatz vom 29.08.2023 aufgeführten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid nicht nichtig sei. Er leide nicht an einem besonders schwerwiegenden offenkundigen Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO. Der Grundbesitzwert sei festzustellen gewesen, da dem Lagefinanzamt eine entsprechende Grundbesitzwertanforderung für das Grundstück in ... J, A-Straße ... zum Bewertungsstichtag 29.09.2021 zugegangen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei eine Grundbesitzwertanforderung für das Lagefinanzamt und anschließend im Rechtsstreit über den Grundbesitzwert für das Finanzgericht verbindlich. Eine entsprechende Aufforderung könne nicht hinterfragt werden, jedenfalls dürften das Lagefinanzamt und das Finanzgericht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Grundbesitzwert von Bedeutung sei (Verweis auf BFH-Urteil vom 24.05.2005 II R 57/03, DStRE 2005, 1216, Juris Rn. 12-13; BFH-Beschluss vom 26.01.2006 II B 61/05, BFH/NV 2006, 921, Juris Rn. 6-8; BFH-Urteil vom 29.11.2006 II R 42/05, DStRE 2007, 361, Juris Rn. 9-11; BFH-Urteil vom 25.04.2018 II R 47/15, DStR 2018, 2147, Juris Rn. 15). Die Schätzung sei erfolgt, nachdem trotz Anforderung einer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts für das streitgegenständliche Objekt am 29.06.2022 und Erinnerung mit Schreiben vom 18.08.2022 – entgegen der Aussage der Klägerin – keine Erklärung eingereicht worden sei. Die Schätzung sei nach den allgemeingültigen Grundsätzen erfolgt, die für alle vorzunehmenden Schätzungen gelten würden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 08.02.2023 wurde die Klägerin gebeten, eine Kopie der nach ihrem Vortrag eingereichten Bedarfswerterklärung vorzulegen. Die Klägerin hat hierauf am 14.03.2023 erwidert, dass eine Stellungnahme zum Beklagtenvortrag erst nach Einsicht in die gesamten Verfahrensakten, also auch der vorzulegenden und zuzuziehenden Amtsakte, erfolgen könne und eine klägerseitige Vorlage weiterer Unterlagen sinnvoll sei. Am 14.06.2023 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Directorin N, Einsicht in die Akten im Finanzgericht genommen (vgl. Bl. 64 d.A.). Eine weitere Stellungnahme ist zunächst nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 24.07.2023 hat das Gericht mitgeteilt, dass der Senat erwägt, die L Ltd. wegen fehlender Vertretungsbefugnis nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung als Bevollmächtigte im Verfahren zurückzuweisen. Weder die Klägerin noch die L Ltd. haben sich dazu geäußert. Mit Beschluss vom 09.08.2023 hat der Senat die L Ltd. als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Hiergegen wurden am 29.08.2023 Anhörungsrügen erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 30.08.2023 zurückgewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 29.08.2023 wurden für die Klägerin unter dem Briefkopf der L Ltd. (unterschrieben von Herrn O und Frau M) (weitere) Ausführungen zur aus ihrer Sicht gegebenen Unvollständigkeit der vom Beklagten vorgelegten Akten gemacht. Das Gericht verstoße gegen die Grundordnung des Verfahrens. Es habe dem Beklagten nachgelassen, Akten, zu deren Vorlage er gesetzlich verpflichtet sei, nicht vorzulegen und es habe Akten nicht zugezogen, zu deren Zuziehung es verpflichtet gewesen sei. Die zur Einsicht vorzulegenden Akten seien solche Akten, deren Inhalt – ggf. auch mittelbar – für die Beurteilung der Streitsache und für die Entscheidung erheblich sein könnten (Verweis auf Bundesfinanzhof – BFH – v. 24.05.1993 V B 119/92, BFH/NV 1994, 639; BFH v. 08.07.1994, V B 19/94, BFH/NV 1995, 604). Das Gericht habe zwar formal Akteneinsicht gewährt, die Akten seien jedoch nicht i.S.d. § 78 FGO vollständig gewesen. Soweit der Beklagte Akten gesetzes- und pflichtwidrig nicht vorlege, obwohl die Vorlage wesentlichen Beweiszwecken diene, betreibe er Beweisvereitelung und müsse die Folgen daraus tragen. Die im Verfahren erfolgte Akteneinsicht habe ergeben, dass die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Amtsakte nicht gegeben seien. Die vorgelegten Aktenfragmente seien willkürlich und manipulativ zusammengestellt. Wesentlich für das Verfahren seien alle die Amtsakten, die eine Feststellung zum tatsächlichen Grundstückswert ermöglichten. Dazu lägen dem Beklagten die das konkrete Grundstück betreffende Einheitswertakte(n) vor sowie die Steuerakten des vorherigen Eigentümers, die zum Wert beeinflussenden Zustand und Ertrag Feststellungen treffen ließen. Diese Akten als Grundlage einer Schätzung seien im konkreten Fall unabdingbar. Die erfolgte Zurückweisung der L Ltd. sei greifbar gesetzwidrig. Zugleich hat sie einen Terminsaufhebungsantrag gestellt, den das Gericht am 29.08.2023 abgelehnt hat. Mit Schriftsatz vom 30.8.2023, eingegangen bei Gericht am Tag der mündlichen Verhandlung, wurden für die Klägerin unter dem Briefkopf der zurückgewiesenen L Ltd. (unterschrieben von Herrn O und Frau M) weitere Ausführungen zur aus klägerischer Sicht gegebenen Verletzung der Grundordnung des Verfahrens durch den Senat gemacht. Der Beklagte habe eine Schätzung vorgenommen. Die den tatsächlichen Wert bezeichnenden Amtsakten – nämlich die Einheitswertakte – habe der Beklagte aber gerade nicht berücksichtigt und auch nicht vorgelegt. Der tatsächliche Grundstückswert, der Verkehrswert, habe dem Kaufpreis des „vorliegenden notariellen Grundstückskaufpreis“ entsprochen. Es wurde zudem mitgeteilt, dass an der mündlichen Verhandlung unter Protest gegen deren Durchführung nicht teilgenommen werde. Für den Termin seien und blieben alle Anträge und Verfahrensrügen gestellt bzw. erhoben, exakt so, wie schriftsätzlich vorgetragen; eine Umwidmung, etwa wie "sinngemäß" sei unzulässig. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids über die Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 29.09.2021 für Zwecke der Grunderwerbsteuer ist unbegründet. Der Bescheid ist nicht nichtig i.S.d. § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind nur ausnahmsweise gegeben; in der Regel ist ein Verwaltungsakt, auch wenn er fehlerhaft ist, lediglich anfechtbar. Um das Anfechtungserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu beeinträchtigen, hat die Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Fehler nur angenommen, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BFH Urteil vom 01.10.1992 - IV R 34/90, BStBl II 1993, 259; von Groll in: Gräber, FGO, § 41 Rz 24). Der Verwaltungsakt muss schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit den tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen unvereinbar sein (BFH Beschluss vom 30.11.1987 - VIII B 3/87, BStBl II 1988, 183). a. Für die Nichtigkeit von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen hat der BFH in ständiger Rechtsprechung folgende Rechtsgrundsätze herausgearbeitet: Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH Beschluss vom 28.03.2001 - VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217). Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist nicht schon deswegen rechtswidrig, geschweige denn nichtig, weil sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht; solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt (vgl. BFH Urteil vom 15.07.2014 - X R 42/12, BFH/NV 2015, 145). Wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt, erlauben es die Vorschriften über die Schätzung, Tatsachenfeststellungen mit einem geringeren Grad an Überzeugung zu treffen, als dies in der Regel (nach § 88 AO) geboten ist. Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids, und zwar selbst dann nicht, wenn sie auf einer Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen (vgl. z.B. BFH Beschluss vom 12.12.2013 - X B 205/12, BFH/NV 2014, 490; Urteil vom 15.05.2002 - X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415). Eine Schätzung ist nur ausnahmsweise nichtig i.S. des §125 Abs. 1 AO, wenn sie bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgte. In diesem Sinne willkürlich und damit nichtig i.S. des § 125 Abs. 1 AO ist ein Schätzungsbescheid bei subjektiver Willkür des handelnden Bediensteten oder wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und die Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden, wenn somit ein „objektiv willkürlicher“ Hoheitsakt vorliegt (BFH, Urteile vom 28.03.2001 - VII B 213/00, juris; und vom 15.07.2014 - X R 42/12, juris). b. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen, die der erkennende Senat für zutreffend erachtet und sich zu eigen macht, ist der streitgegenständliche Schätzungsbescheid nicht nichtig. Die vom Beklagten vorgenommene Schätzung ist weder subjektiv noch objektiv willkürlich. Der Beklagte war – mangels Mitwirkung der Klägerin – berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 AO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO). Dabei durfte der Beklagte insbesondere von der Erforderlichkeit der Feststellung ausgehen. Wird ein Finanzamt aufgefordert, eine Wertfeststellung vorzunehmen, kann es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 29.11.2006 II R 42/05, BFHE 215, 529) ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Feststellung erforderlich ist. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn diese unvertretbar oder objektiv willkürlich ist (vgl. BFH-Beschluss II S 39/10 mit Verweis auf BFH-Beschluss BFH/NV 2006, 921). Im Streitfall lag der Bewertungsstelle eine entsprechende Anforderung zur Feststellung des Bedarfswerts vor. Anhaltspunkte dafür, dass diese Anforderung unvertretbar oder objektiv willkürlich war, sind nicht feststellbar. Damit ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob überhaupt ein grunderwerbsteuerlich relevanter Vorgang auf den Feststellungszeitpunkt 29.09.2021 vorliegt (wovon das FA ausgeht) oder nicht (wie die Klägerin meint). Diese Frage ist ausschließlich im Verfahren wegen Grunderwerbsteuer zu klären, hat aber auf die diesem Verfahren vorhergehende Feststellung des Grundbesitzwerts keinen Einfluss. aa. Auch die Höhe der erfolgten Schätzung begründet unter den hier gegebenen Umständen keinen Nichtigkeitsgrund. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung aus sachfremden Erwägungen bewusst zum Nachteil der Klägerin erfolgt ist. Die Klägerin hat bisher keine (hinreichende) Erklärung zum Grundbesitzwert eingereicht und auch keine konkreten Angaben zu den ihrer Auffassung nach anzusetzenden Werten gemacht. Der Beklagte hat seinen Ansatz im Wege der Schätzung hingegen plausibel erläutert. Ausweislich der Erläuterungen zum Bescheid hat er zum einen den Bodenwert konkret ermittelt und sich bezogen auf den Gebäudewert am Einheitswert orientiert. Diese Vorgehensweise ist nicht willkürlich. Sie entspricht vielmehr internen Verwaltungsanweisungen anderer Länder (vgl. z.B. Niedersächsisches FinMin., 7.6.2016 – S 4521-68-351, FMNR28d350016) und wird auch finanzgerichtlich nicht beanstandet (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.2021 – 5 K 3153/20 –, Rn. 65, juris; Revision anhängig unter: II R 29/21). Nach der zuvor zitierten Verfügung kann das Finanzamt zur Sicherung des Steueraufkommens aus Vereinfachungs- und Beschleunigungsgründen die Grunderwerbsteuer anhand einer Schätzung (vorläufig) festsetzen. Dabei kann die Bemessungsgrundlage nach der Verwaltungsanweisung für unbebaute Grundstücke bis zum 12,0-fachen des Einheitswerts und bei bebauten Grundstücken bis zum 10,0-fachen des Einheitswerts geschätzt werden. Diese Grenze, die vorliegend ... € beträgt (Einheitswert … € x Faktor 10) wurde mit dem geschätzten Wert (... €) erkennbar eingehalten. Soweit die Klägerin auf den im Jahr 2019 vereinbarten Kaufpreis verweist, ist dies untauglich. Ein niedrigerer Verkehrswert wird hierdurch weder plausibilisiert, geschweige denn nachgewiesen. Abgesehen von der zeitlichen Distanz zum Bewertungsstichtag handelt es sich offenkundig nicht um einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Verkaufspreis. Denn in dem zugrunde liegenden notariellen Vertrag vom ....2019 hatte der seinerzeitige 100%-ige Anteilseigner und einzige „director“ H die streitgegenständliche Immobilie an „seine“ Ltd. veräußert. Während bei Vertragsbeziehungen zwischen fremden Dritten normalerweise von einem gewissen Interessengegensatz auszugehen ist, liegt bei Vertragsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter üblicherweise ein Interessengleichlauf vor. Diese Annahme wird vorliegend zusätzlich durch die offenkundig ebenfalls nicht fremdüblichen Zahlungsmodalitäten bestätigt. Dem Beklagten standen – u.a. mangels hinreichender Mitwirkung der Klägerin – darüber hinaus auch keine ersichtlichen weiteren Erkenntnismittel zur Verfügung. Es hätte der Klägerin oblegen, den Besteuerungssachverhalt weiter darzulegen und eine Besteuerung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen zu ermöglichen. bb. Die auf Seiten der Klägerin festzustellende Mitwirkungspflichtverletzung führt auch nicht zu einer Entscheidung nach den Regeln der Beweislast, sondern zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes. Die Grenze der zumutbaren Mitwirkung verschiebt sich umso mehr zu Lasten des Steuerpflichtigen, je personenbezogener, ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer oder undurchsichtiger die behaupteten Verhältnisse sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten dazu führen, dass aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen für ihn nachteilige Schlüsse gezogen und belastende Unterstellungen vorgenommen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die Mitwirkungspflichten Tatsachen und Beweismittel aus der Wissens- und Einflusssphäre des Steuerpflichtigen betreffen (BFH Urteil vom 15.02.1989 - X R 16/86, BStBl II 1989, 462). Die Klägerin hat ihre steuerlichen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten dadurch verletzt, dass sie weder eine vollständige Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts abgegeben noch anderweitige Auskünfte zur Aufklärung des Sachverhalts erteilt hat. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine Willkür der Bediensteten des Beklagten bei Vornahme der Schätzung weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Es wurden objektiv nachvollziehbare Schätzungserwägungen angestellt. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte vorgetragen bzw. ersichtlich, dass der Beklagte trotz vorhandener Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, bewusst von den tatsächlichen Gegebenheiten abgewichen ist. c. Weitere Gründe, die eine Nichtigkeit des Bescheids bewirken würden, sind nicht erkennbar. Insbesondere verstößt der Erlass des Schätzungsbescheids für sich genommen auch nicht gegen die guten Sitten (§ 125 Abs. 2 Nr. 4 AO). Vielmehr entspricht es der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung der Finanzbehörde, bei Verletzung von Mitwirkungspflichten – wie der Nichtabgabe von Feststellungserklärungen – die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen. Die Bescheide enthalten keinerlei unsachliche, als sittenwidrig zu wertende Erwägungen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erlass des Schätzungsbescheids vom Beklagten – wie die Klägerin anführt – willkürlich und rechtsmissbräuchlich zu dem Zweck erfolgt sei, die Klägerin zu Gunsten des deutschen Staates finanziell zu schädigen. 2. Soweit die Klägerin daneben eine „vorbeugende Unterlassungsklage“ mit dem Ziel, eine Nichtumsetzung bzw. Nichtauswertung des Feststellungsbescheids im Rahmen der nachfolgenden Grunderwerbsteuerfestsetzung zu erreichen, erhoben hat, ist diese unstatthaft. Eine solche Nichtumsetzung könnte ausschließlich durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erreicht werden, den die Klägerin, die sich durch einen ehemaligen Steuerberater vertreten lässt, nicht gestellt hat. Herrn O ist die Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung bekannt, wie auch entsprechend beim Senat in anderen Verfahren gestellte Anträge auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung bestätigen. 3. Den verfahrensrechtlichen Anträgen musste der Senat nicht nachgehen. a. Dem VII. Senat des BFH (Beschluss vom 02.12.2020 - VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655) folgend hält der erkennende Senat die vom BFH vorgenommene Auslegung des einschlägigen Unionsrechts aufgrund des EuGH-Urteils vom 17.12.2015 X‑Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827) für eindeutig. Der erkennende Senat sieht daher keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 74 FGO i.V.m. Art. 267 AEUV zwecks Vorlage an den EuGH im Hinblick auf die hinsichtlich der Zurückweisung von der Klägerin gerügte Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der nationalen Beschränkungen auszusetzen, zumal die Klage bereits unzulässig ist. Als Instanzgericht ist das Finanzgericht zudem, selbst wenn weder ein offensichtlicher Europarechtsverstoß noch eine offensichtlich europarechtskonforme Rechtslage besteht, gemäß § 267 Abs. 2 und 3 AEUV zur Vorlage an den EuGH berechtigt, aber nicht verpflichtet (vgl. BVerfG Beschluss vom 02.12.2014 - 2 BvR 655/14, WM 2015, 122 Rz. 18). b. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist ebenfalls nicht erkennbar. Frau N hat als Directorin der Klägerin am 14.06.2023 Einsicht in alle dem Gericht vorliegenden Akten im Finanzgericht Köln genommen (vgl. Bl. 64 d.A.). Abgesehen davon, dass die Klägerin darüber hinaus – mit Ausnahme der Einheitswertakte – im vorliegenden Verfahren die aus ihrer Sicht fehlenden Akten nicht konkret benannt und auch nicht dargetan hat, welche konkreten für das Verfahren bedeutsamen Erkenntnisse sich aus weiteren Akten ergeben sollen, gibt der Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 78 FGO weder unmittelbar noch mittelbar einen uneingeschränkten Anspruch auf Beiziehung von Akten. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 14.01.2011 (VIII B 56/10 in BFH/NV 2011, 630) festgestellt, dass ein Kläger im laufenden Finanzgerichtsverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in Gerichts- oder Verwaltungsakten, die dem Finanzgericht nicht vorliegen, hat und dass ebenfalls kein Anspruch auf Beiziehung von Gerichts- oder Verwaltungsakten, die das Finanzgericht für seine Entscheidung nicht benötigt, besteht. Für das Finanzgericht besteht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht keine Verpflichtung zur Beiziehung sämtlicher finanzbehördlicher Akten ungeachtet ihrer Erheblichkeit für die Entscheidungsfindung. Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, von sich aus Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, wie sie mit anderen Behörden im konkreten Streitfall zusammengearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30.01.2007 VII B 3/06, juris). Hinsichtlich der Einheitswertakte war eine Hinzuziehung im Übrigen nicht erforderlich, da im vorliegenden Verfahren nur über die Nichtigkeit des Bescheids zu befinden ist. 4. Der Senat durfte gemäß § 91 Abs. 2 FGO auch ohne die Klägerin verhandeln und entscheiden, da diese mit einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung geladen und dabei auf § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden ist. Die Klägerin wurde mit einer ihrer „directorin“, Frau M, am 15.08.2023 persönlich übergebenen Postzustellungsurkunde (Bl. 78-79 d.A.) zur mündlichen Verhandlung geladen. Es sind keine erheblichen Gründe i.S.d. § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO dargetan, die eine Terminsverlegung oder -aufhebung gerechtfertigt erscheinen lassen. Insbesondere war eine Terminsaufhebung im Streitfall auch nicht zur Gewährung einer (neuerlichen) Akteneinsicht oder zur weiteren Sachaufklärung geboten, wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Die Entscheidung beruht auf der höchstrichterlichen, ständigen Rechtsprechung und wendet diese auf den vorliegenden Einzelfall an. 7. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass der angefochtene Bescheid nach Aktenlage noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht, so dass eine Änderung des Bescheids unabhängig vom vorliegenden Klageverfahren möglich bleibt.