Urteil
4 K 755/23
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2024:0522.4K755.23.00
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Tenor
Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 01.01.2022 vom 03.05.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2023 wird dahingehend geändert, dass der Grundbesitzwert auf 425.024 € festgestellt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 01.01.2022 vom 03.05.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2023 wird dahingehend geändert, dass der Grundbesitzwert auf 425.024 € festgestellt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit, Z-Straße ... in Y, ausgehend von einem Bodenrichtwert auf den 01.01.2021 oder auf den 01.01.2022 festzustellen ist. Die Folgen daraus betreffen den anzusetzenden Bodenrichtwert und den entsprechenden Sachwertfaktor. Dem Kläger wurde von seinem Vater gemäß Notarvertrag vom ....2021 (X, UR.-Nr. 1.../2021, Bl. 34 eAkte) das Einfamilienhaus (Reihenendhaus) Z-Straße ... in ... Y schenkweise übertragen. Im Schenkungsvertrag wurde dabei der 01.01.2022 00.00 Uhr als Übertragungsstichtag festgelegt. Auf Anfrage des Finanzamts W vom 04.01.2022 stellte der Beklagte unter Ermittlung des Grundbesitzwerts nach dem Sachwertverfahren (§§ 189 ff. BewG) mit Bescheid vom 03.05.2022 den Grundbesitzwert mit 439.225 € fest. Er ging dabei vom Bodenrichtwert auf den 01.01.2022 i.H.v. 450 €/m² und einer Wertzahl (gemäß Gutachterausschuss) i.H.v. 1,34 aus. Der Kläger legte hiergegen form- und fristgerecht Einspruch ein und verlangte den Bodenrichtwert zum 01.01.2021 i.H.v. 360 €/m² heranzuziehen. Mit (Kurz-)Einspruchsentscheidung vom 28.03.2023 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsbehelfsbegehren weiter. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Bodenrichtwert zum 01.01.2021 in Ansatz zu bringen sei. Gemäß § 189 Abs. 1 BewG ergebe der Bodenwert und der Gebäudesachwert zusammengefasst den Grundstückswert. Den Gebäudesachwert habe das Finanzamt dabei zutreffend mittels des Grundstücksmarktberichts 2022 errechnet. Demgegenüber sei der Bodenwert gemäß § 189 Abs. 2 BewG gesondert nach der Vorschrift des § 179 BewG zu ermitteln. Dabei werde der sog. Bodenrichtwert des Gutachterausschusses im Grundstücksmarktbericht gar nicht erwähnt, sondern ergebe sich stattdessen aus der Boris-Bodenrichtwertkarte. Da Bewertungsstichtag für die Übertragung der Immobilie der 01.01.2022 00.00 Uhr sei, sei seiner Ansicht nach für die Bewertung des Bodenwerts gemäß § 179 Satz 3 BewG der letzte Stichtag vor der Übertragung, also der 01.01.2021, heranzuziehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 01.01.2022 vom 03.05.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2023 dahingehend zu ändern, dass der Grundbesitzwert auf 425.024 € festgestellt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung und hält weiterhin an seiner Auffassung fest, dass für die Heranziehung des Bodenrichtwerts „der Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses für das Jahr 2022 anzuwenden“ sei. Dieser umfasse den Berichtszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 zum Stichtag 01.01.2022. Laut dem vorliegenden Notarvertrag über die Schenkung des Grundbesitzes seien Nutzen und Lasten am 01.01.2022 auf den Kläger übergegangen. Somit sei der Grundbesitz auch auf den 01.01.2022 zu bewerten und der Grundstücksmarktbericht zum Stichtag 01.01.2022 anzuwenden. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht bei der Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 01.01.2022 nicht den Bodenrichtwert auf den 01.01.2021 herangezogen. Gemäß § 179 Satz 3 des Bewertungsgesetzes i.d.F. vom 16.07.2021 (BewG; vgl. § 265 Abs. 12 BewG) ist bei der Wertermittlung stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Bei der Wertermittlung von unbebauten Grundstücken ist also nach dem klaren Wortlaut der Bodenrichtwert anzusetzen, dessen turnusmäßige Ermittlung dem Bewertungsstichtag vorausging. Bewertungsstichtag ist hier der 01.01.2022. Der zuletzt davor turnusmäßig zu ermittelnde Wert war der Bodenrichtwert auf den 01.01.2021. Dagegen war der Wert auf den 01.01.2022 nicht heranzuziehen, da dieser allenfalls zugleich, nicht aber vor dem Stichtag zu ermitteln war. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 273/21) zur Änderung der bewertungsrechtlichen Vorschriften § 177 Abs. 2 bzw. § 179 Satz 3 BewG, mit der in § 179 Satz 3 BewG die Wörter „vor dem Bewertungsstichtag“ eingefügt wurden, bestätigt den Rückgriff auf den älteren Stichtag. Denn hier wird folgendes ausgeführt: „Auch bei den Regeln zur Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer hat sich im Hinblick auf die in jüngerer Zeit ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben. Der BFH (Urteil vom 18. September 2019, II R 13/16) hat entschieden, dass die vom Gutachterausschuss ermittelten und für die Bewertung des Grundbesitzes erforderlichen Daten (Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren etc.) nur Anwendung finden, wenn der Auswertungszeitraum der Gutachterausschüsse den Bewertungsstichtag mitumfasst. Dies hätte zur Folge, dass für die jeweilige Bewertung auf die Auswertung und Veröffentlichung des Gutachterausschusses für den Auswertungszeitraum gewartet werden muss, der den Bewertungsstichtag mitumfasst. Der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum ist jedoch vom Gutachterausschuss frei wählbar und hängt auch von den vorhandenen Daten des Gutachterausschusses ab. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und gefährdet eine zeitnahe Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer. Mit den Gesetzesanpassungen wird die bisherige Verwaltungsauffassung festgeschrieben, dass wie bei den Bodenrichtwerten, die zuletzt ermittelten Daten für die Bewertung maßgeblich sind. Zu Nummer 2 § 179 Satz 3 Durch die Änderung wird klargestellt, dass bei den Wertermittlungen stets der Bodenrichtwert anzusetzen ist, der von den Gutachterausschüssen zuletzt - vor dem Bewertungsstichtag - zu ermitteln war. Die Verpflichtung für die Gutachterausschüsse zur turnusmäßigen Ermittlung von Bodenrichtwerten ergibt sich aus § 196 Absatz 1 Satz 5 BauGB“ Vorliegend wird gerade durch den Rückgriff auf den älteren Stichtag 01.01.2021 – anders als beim Wert zum Stichtag 01.01.2022, der regelmäßig erst im Verlaufe des Januars/Februars bekanntgegeben wird – ein weiteres Zuwarten vermieden. Die weitere Ermittlung des Gebäudesachwerts ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Auch die Beteiligten haben insoweit keinerlei Einwände erhoben. Der Grundbesitzwert ermittelt sich danach unter Heranziehung eines (Ausgangs‑) Bodenrichtwerts auf den 01.01.2021 i.H.v. 360 €/m² und einer hieraus resultierenden geänderten Wertzahl wie folgt: Bodenwert Teilfläche I Fläche 266 m² BRW 360,00 € Zuschlag 5 % (vgl. GMB 2021, 111 bzw. GMB 2022, 128) 18,00 € Wert Teilfläche I 100.548,00 € Teilfläche II Fläche 37 m² BRW 360,00 € Wert Teilfläche II 13.320,00 € Bodenwert 113.868,00 € Gebäudesachwert (wie bisher) 185.445,00 € vorl. Sachwert 299.313,00 € x Wertzahl (GMB 2022, 138) 1,42 Sachwert 425.024,46 € Grundbesitzwert 425.024,00 € Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.