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Urteil

4 K 2214/23

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2024:1211.4K2214.23.00
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Tenor

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid des Klägers wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid des Klägers wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten aufgegeben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Tatbestand Die Kläger sind verheiratet und werden für das Streitjahr zusammenveranlagt. Die Eheleute beziehen jeweils …einkünfte, die Ehefrau hat einen … betrieben, welchen sie zum 31.12.2021 (vgl. Gewerbeabmeldung Bl. 108f eAkte) aufgegeben hat. Am 25.08.2021 wies der Beklagte die Z LLP (im Folgenden: Z LLP) mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren im Besteuerungsverfahren der Klägerin als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 7 der Abgabenordnung (AO) zurück. Die auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung bezogene Klage wurde in dem Klageverfahren 4 K 1951/21 mit Urteil vom 28.04.2023 abgewiesen, die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) VII B 79/23 vom 19.02.2024 als unzulässig verworfen. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2021 wurden die Besteuerungsgrundlagen der in Deutschland im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebenden Kläger mit (an die Kläger persönlich gerichtetem) Bescheid vom 23.03.2023 gemäß § 162 AO geschätzt. Dabei berücksichtigte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … €, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … € sowie – entsprechend den elektronischen Übermittlungen – sonstige Einkünfte (…) i.H.v. … € (Kläger) und … € (Klägerin) und setzte die Einkommensteuer auf … € und den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2021 auf … € fest. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Hiergegen erhob die Z LLP am 26.04.2023 für die Kläger Einspruch. Am 01.08.2023 wies der Beklagte die Z LLP (erneut) als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 7 AO im Besteuerungsverfahren der Kläger zurück. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2023 wurde der gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 und Bescheid über den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2021 gerichtete Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 hat die Y Ltd. (im Folgenden: Y Ltd.) die vorliegende Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheids über Einkommensteuer 2021 und Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2021 für die Kläger beantragt (unterschrieben von Frau D). Die Y Ltd. ist eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts. Laut ihrem Briefkopf unterhält sie ein Büro in K (Niederlande). Im Inland bedient sie sich der W Ltd. als Zustellungsbevollmächtigte mit Sitz in der V-Straße ... in ... U, deren Anteilseignerin sie ist. Gesellschafter und Geschäftsführer („director") der Y Ltd. sind Herr C und Frau D, welche ebenfalls in der V-Straße ... in ... U ansässig sind bzw. waren (Frau D dort gemeldet bis … 2021). Frau D nimmt auch nach … 2021 für die Y Ltd. unter der Adresse in U Zustellungen persönlich entgegen. Herr C war in Deutschland als Steuerberater bestellt gewesen. Seine Bestellung hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen im Jahr 2000 wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG). Der Widerruf ist seit dem Jahr 2002 rechtskräftig. Frau D gehört nicht zu dem Personenkreis des § 3 Nr. 1 StBerG. Nach Auskunft der Steuerberaterkammer A ist die Y Ltd. nicht in das Berufsregister nach § 3b StBerG eingetragen. Sie ist auch nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach § 32 Abs. 3, §§ 49 ff. StBerG anerkannt. Gegenstand der geschäftlichen Tätigkeit der Y Ltd. ist die Wirtschafts- und Steuerberatung und das Rechnungswesen. Mit Verfügung vom 26.02.2024 – zugestellt am 27.02.2024 – hat das Gericht die Kläger gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, innerhalb von 1 Monat nach Zustellung dieser Verfügung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zugleich wurden sie darauf hingewiesen, dass es sich bei der nunmehr gesetzten Frist um eine Ausschlussfrist handelt, bei deren Nichteinhaltung die Klage allein aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen werden muss, falls nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Weiterhin sind die Kläger mit dieser Verfügung gemäß § 79b Abs. 1 FGO aufgefordert worden, innerhalb gleicher Frist diejenigen Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlen. Die Kläger sind zugleich darauf hingewiesen worden, dass das Gericht unter den in § 79b FGO genannten Voraussetzungen Erklärungen, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann. Daraufhin haben die Kläger vorgetragen, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … € zu stornieren seien, da die Immobilie amtsbekannt in 2019 veräußert worden sei. Des Weiteren seien die Behindertenpauschbeträge für beide Kläger „in Höhe von jeweils 1.000 €“ zu berücksichtigen. Am 27.03.2024 haben die Kläger ihre Steuererklärung 2021 dem Beklagten elektronisch übermittelt. Hierin erklären sie neben den elektronisch übermittelten …einkünften sowie Behindertenpauschbeträgen für den Kläger (G.d.B. …) und die Klägerin (G.d.B. …) u.a. für die Klägerin (laufende) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … €. Eine (Aufgabe-)Bilanz oder Einnahme-Überschuss-Rechnung haben die Kläger – trotz gerichtlicher Aufforderung vom 17.06.2024 (Bl. 27 d.A.) und erneuter Erinnerung (Bl. 29 d.A.) – nicht übermittelt. Mit Beschluss vom 23.08.2024 hat der Senat, nach vorheriger Anhörung, die Y Ltd. als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Mit 22-seitigem Schriftsatz vom 05.09.2024 hat der seit der Zurückweisung der Y Ltd. als Prozessbevollmächtigter der Kläger auftretende Y u.a. die aktuellen Bescheide über den Grad der Behinderung der Kläger (Kläger … %, Klägerin … %) vorgelegt. Mit Beschluss vom 19.11.2024 hat der Senat auch Herrn C als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Daraufhin hat sich mit 17-seitigem Schriftsatz vom 22.11.2024, auf den inhaltlich ergänzend verwiesen wird, eine T Ltd., eine lt. Briefkopf nach dem Recht Irlands gegründete Gesellschaft, bestellt. Ausweislich des Briefkopfs lautet deren Adresse ebenfalls R-Straße ... in K (Niederlande). Der Schriftsatz ist von Herrn C unterschrieben. Die T Ltd. ist nicht in das elektronische Verzeichnis über die Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz, die nach § 3a StBerG in Deutschland zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind ( https://eu-dienstleister-in-steuersachen.berufs-org.de/?lang=de#form-group-object ) gemäß § 3a StBerG als ausländischer Dienstleister eingetragen. Herr C hat in dem vorgenannten Schriftsatz beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Angelegenheit zu vertagen, bis die Dienst- und Verhandlungsunfähigkeit der Richterin am Finanzgericht M und des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht N geklärt sei. Zum Beweis dafür, dass die vorgenannten Richter „aufgrund psychopathologischer Erkrankung im konkreten Verfahren dienstunfähig und nicht in der Lage sind ihre gesetzlichen Aufgaben als Richter zu erfüllen“, werde beantragt ein psychologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Verfahrensführung erfolge missbräuchlich unter absoluter Nichtbeachtung des Klagebegehrens der Kläger, federführend durch Frau M und gefördert durch Herrn N; Tatsachen, die hier aus verschiedenen Verfahren als „symptomatisch" bekannt seien. Der „eigentliche Gegenstand des Verfahrens“ sei ein „sehr einfacher“. Die eigentliche Sache sei also längst entscheidungsreif. Sie werde aber nicht entschieden, sondern missbraucht. Frau M und Herr N benutzten diese, um „ihr Süppchen zu kochen", wie der Volksmund das ausdrücke. Der „aus der Feder" der Frau M stammende und von Herrn N gestützte Beschluss sei letztlich ein „Racheakt" bzw. „Vergeltungsschlag" gegen die Person des „… C“, geboren aus der von diesen „Richtern" empfundenen absoluten Hilflosigkeit gegenüber dessen Fachkompetenz in rechtlicher Hinsicht und seiner Persönlichkeit. Der seinerzeitige Zulassungsentzug sei ein breit angelegtes „Verbrechen“, dessen „Verbrechensopfer Herr C“ gewesen sei und ist. Auf das „verlogene Getue bis auf nachfolgend notwendige Aufzeichnung des psychopathologisch relevanten Gehalts“ wolle man nicht näher eingehen; es entspreche „halt nicht dem hier vorherrschenden intellektuellen Niveau“. Alles, was der Skandalzurückweisungsbeschluss vom 19.11.2024 zur Berufsqualifikation und den Berufsvorbehalten des D-StBerG sage, gehe an der Sache vorbei. Diesseitigen klaren und auch für juristische Laien klar nachvollziehbaren und auch nachprüfbaren Vortrag dazu im Schreiben vom 05.09.2024 seien Frau M und Herr N offenbar nicht in der Lage zu erkennen und zu verstehen. Da „fehle wohl was"; „offensichtlich psychopathologisch bedingt“. Man empfinde diverse Aussagen im Beschluss im Kontext zum gegenständlichen Verfahren nicht als juristischen Vortrag, eine juristische Subsumtion, sondern als das, was der Volksmund mit „Waschweibergeschwätz" bezeichne und qualifiziere. Leider stelle man auch fest, dass Frau M und Herr N nicht die einzigen so „qualifizierten" Richter des FG Köln seien. Gleiches gelte für die Richterinnen bzw. Richter G, H und J. Am Termin, sofern er stattfinde, was aus psychopathologischer Sicht als typisch anzusehen sei, nehme die Klägerseite unter Protest gegen die Durchführung nicht teil: schon um nicht daran mitzuwirken, dieser „Veranstaltung'“ den Anschein der Rechtmäßigkeit zu geben. Alle Anträge und Rügen blieben so gestellt/erhoben, wie schriftsätzlich vorgetragen, eine zu erwartende „Umwidmung“, etwa wie „sinngemäß“ werde ausdrücklich vom Klägerwillen nicht getragen. Mit Schreiben vom 26.11.2024 hat das Gericht den Verlegungsantrag abgelehnt. Die Kläger beantragen (schriftsätzlich), in der Sache: 1. unter Änderung des angefochtenen Bescheids die Veranlagung gemäß der vorliegenden Steuererklärung durchzuführen und die Einkommensteuer mit 0 € festzusetzen. 2. im Unterliegensfall die Revision zuzulassen. in verfahrensrechtlicher Hinsicht: I. die im Schreiben vom 05.09.2024 genannten Akten der D BV, des E, der Y Ltd., der Z LLP sowie der F PartG mbB zuzuziehen, sofern das Gericht davon ausgeht, den im Schriftsatz vom 05.09.2024 enthaltenen Vortrag verfahrensrechtlich verifizieren zu müssen. II. Die Zurückweisungsbeschlüsse vom 23.08.2024 und 19.11.2024 aufzuheben. III. die „Angelegenheit“ auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorzulegen, mit den Fragen: 1. Stehen Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV, auch in Ausgestaltung des Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, einem Berufsvorbehalt, wie dem des deutschen StBerG für den/die dort geregelten Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, entgegen? 2. Steht Art. 56 AEUV – auch in Verbindung mit Art. 62 und Art. 54 AEUV – einer nationalen Regelung entgegen wie der der §§ 78, 78b, 78c und 79 ZPO – gleichermaßen § 62 FGO, § 3a StBerG, § 67 VwGO, § 73 SGG, § 11 ArbGG, § 22 BVerfGG, § 10 FamFG, §§ 1, 2, 25-29 EuRAG –, soweit dort natürlichen Personen Befugnisse eingeräumt werden, die gleichgestellten Gesellschaften, die gleiche Dienstleistungen erbringen, verweigert werden? 3. Steht Art. 56 AEUV einer nationalen Regelung wie der des § 3a StBerG – gleichermaßen §§ 78, 78b, 78c und 79 ZPO, § 62 FGO, § 67 VwGO, § 73 SGG, § 11 ArbGG, § 22 BVerfGG, § 10 FamFG, §§ 1, 2, 25-29 EuRAG – entgegen, soweit diese Bestimmungen Rechtsdienstleister mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, die nach dem Recht ihres Niederlassungsstaates zu derartigen Rechtsdienstleistungen befugt sind und ihre Dienstleistungen vom Ort ihrer beruflichen Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat aus erbringen, diese Rechtsdienstleistungen für in der Europäischen Union, einschließlich Deutschland, Ansässigen gegenüber deutschen Gerichten untersagt? 4. Steht Art. 56 AEUV der Beschränkung der Dienstleistungserbringung durch Dienstleister auf dem Gebiet der im deutschen StBerG geregelten Berufsausübung, die ihre Dienstleistung von ihrer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus gegenüber in Deutschland ansässigen Wirtschaftsteilnehmern erbringen, nach dem Recht ihres Niederlassungsstaates, wie mit der Neufassung des § 3a StBerG mit Wirkung zum 23.04.2016 durch die Einfügung in § 3a Abs. 1 als Satz 2 „Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen.“ nach Auslegung durch den deutschen Staat mit der Bedeutung, dass die Norm des § 3a StBerG auch auf die Dienstleistungen anwendbar ist, die entsprechende Dienstleister von ihrer Niederlassung aus ohne physischen Grenzübertritt erbringen, entgegen; entsprechend dem Urteil des EuGH vom 17.12.2015 unter dem Az. C-342/14, ergangen zu § 3a StBerG in der Fassung bis zum 22.04.2016? 5. Steht Art. 56 AEUV, auch in Ausgestaltung der Richtlinie 2005/36/EG, dort insbesondere den Gründen 37, einer nationalen Vorschrift eines Mitgliedstaates entgegen, die bei Bestehen auch einer Niederlassung in diesem Mitgliedstaat die Dienstleistungserbringung von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus nach dem Recht dieses Niederlassungsstaates ausschließt? 6. Steht Art. 56 AEUV einer nationalen Regelung wie der des § 3a StBErG-D und § 62 FGO, - gleichermaßen der §§ 78, 78b, 78c und 79 der deutschen Zivilprozessordnung, § 67 VwGO, § 723 SGG, § 11 ArbGG, § 22 BVerfGG, § 10 FamFG, §§ 1, 2, 25-29 EuRAG – entgegen, soweit diese Bestimmungen Rechtsdienstleister mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU verbieten, ihre dort befugt gegenüber dort Ansässigen erbrachten Dienstleistungen auch gegenüber Behörden, Gerichten, anderen Institutionen und Wirtschaftsteilnehmer eines anderen Mietgliedstaates zu erbringen, oder diese Dienstleistungserbringung behindern oder erschweren. IV. den Termin am „12.12.2024“ aufzuheben und die Angelegenheit zu vertagen, bis die Dienst- und Verhandlungsfähigkeit der Richterin am FG M und des Vorsitzenden Richters am FG N geklärt ist. V. Beweis zu erheben dazu, dass die Richterin am FG M und der Vorsitzende Richter am FG N aufgrund psychopathologischer Erkrankung im konkreten Verfahren dienstunfähig und nicht in der Lage sind, ihre gesetzlichen Aufgaben als Richter bzw. Richterin zu erfüllen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Beklagte beantragt, der eingereichten Einkommensteuererklärung zu folgen, mit Ausnahme der gewerblichen Einkünfte, bei denen beantragt wird, eine angemessene Hinzuschätzung zu den laufenden Einkünften vorzunehmen und einen der Höhe nach angemessenen Aufgabegewinn anzusetzen. Die Überprüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass den Klägern für das Streitjahr keine Einkünfte aus Vermietung zuzurechnen seien. Die zur Bearbeitung der Einkommensteuererklärung nötige Gewinnermittlung sowie (Aufgabe-)Bilanz liege bis heute nicht vor. Für das Vorjahr fehle ebenfalls die Steuererklärung und eine Gewinnermittlung. Entscheidungsgründe: Die Klage der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Die Klage der Klägerin ist ohne weitere Sachprüfung abzuweisen, weil der seitens der Z LLP (im Folgenden: Z LLP) für die Klägerin erhobene Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) unwirksam war. Einen solchen Einspruch konnte die Z LLP nicht für die Klägerin einlegen, weil der Beklagte diese bereits am 25.08.2021 im Besteuerungsverfahren der Klägerin wirksam zurückgewiesen hatte. Die auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung bezogene Klage wurde im Klageverfahren 4 K 1951/21 mit Urteil vom 28.04.2023 (Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mit Beschluss des Bundesfinanzhofs VII B 79/23 vom 19.02.2024) rechtskräftig abgewiesen. Die Zurückweisung durch den Beklagten betraf auch künftige Verfahrenshandlungen, wie hier die Einspruchserhebung am 26.04.2023. Verfahrenshandlungen, die ein zuvor Bevollmächtigter nach Bekanntgabe der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam (§ 80 Abs. 10 AO). Angesichts der formellen Bestandskraft des angefochtenen Bescheids, ist die Anfechtungsklage der Klägerin damit ohne weitere Sachprüfung als unbegründet abzuweisen (vgl. hierzu Teller in Gräber Kommentar zur FGO § 44 Rz. 30 a.E.). 2. Die Klage des Klägers ist teilweise begründet. Die Klage ist betreffend den angefochtenen Einkommensteuerbescheid insoweit begründet, als der Beklagte das zu versteuernde Einkommen höher als … € geschätzt hat. Der Beklagte war zunächst zur Schätzung dem Grunde nach befugt. a. Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach § 162 Abs. 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegt. Eine – die Schätzungsbefugnis eröffnende – Verletzung der Mitwirkungspflicht ist zudem gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissenssphäre zugehören, nicht offenlegt. In diesem Zusammenhang kommt dem Gedanken der Beweisnähe des Steuerpflichtigen besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich sind sowohl die Finanzbehörde (vgl. §§ 88, 89 AO) als auch der Steuerpflichtige (vgl. §§ 90 ff., 140 ff., 200 AO) für die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung der steuerrechtlich relevanten tatsächlichen Umstände gemeinsam verantwortlich. Die Mitverantwortung des Steuerpflichtigen für die Aufklärung des Sachverhalts tritt jedoch besonders deutlich hervor und ist umso größer, wenn und je mehr Tatsachen oder Beweismittel der von ihm beherrschten Informations- bzw. Tätigkeitssphäre angehören. Demgemäß bestimmt sich die Verantwortung für die Sachaufklärung im Besteuerungsrecht maßgeblich nach den Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Sachverhaltsgestaltung und –ermittlung. Insoweit trägt der Steuerpflichtige das Risiko, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann und deshalb die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 162 AO gegeben sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, vgl. Urteile vom 15.02.1989, X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 m.w.N.; vom 22.09.2004, III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160; vom 25.08.2009, I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, DStR 2009, 2295). Kommt in diesen Fällen der Steuerpflichtige seiner Vorlage-, Aufklärungs- bzw. Mitwirkungspflicht nicht nach und bleibt der Sachverhalt daher aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen endgültig ungewiss, kommt es nicht zu einer Entscheidung nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast). Eine Entscheidung nach der Grundregel, dass die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher steuerbegründender Tatsachen zu Lasten der Finanzbehörde ergeht, kommt nicht in Betracht, wenn die mangelhafte Sachaufklärung darauf beruht, dass der Steuerpflichtige seine abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat, die ihm gerade auferlegt sind, um derartige Mängel in der Sachverhaltsaufklärung zu vermeiden. Vielmehr ist dann auf Grund einer sog. Sphärenverantwortlichkeit bzw. einer sphärenorientierten Beweisrisikoverteilung (dazu BFH, Urteil vom 15.02.1989, X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl. II 1989, 462; Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 25. Auflage 2024, Kapitel 22 Rechtsschutz in Steuersachen 22.190) die Sachaufklärungspflicht der Finanzbehörde bzw. des Finanzgerichts begrenzt und das Beweismaß dementsprechend gemindert. In der weiteren Folge kann im Rahmen der Beweiswürdigung von einem Sachverhalt ausgegangen werden, für den die größte Wahrscheinlichkeit spricht (BFH-Beschluss vom 09.05.2006, XI B 104/05, BFH/NV 2006, 1801). Nach diesen Maßstäben war und ist die vom Beklagten vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen – auch nach Vorlage der Steuererklärung im Klageverfahren – dem Grunde nach rechtmäßig. Der Kläger hat zwar im Klageverfahren für das Streitjahr eine Steuererklärung abgegeben; es bestand aber Anlass an der Richtigkeit des hierin angegebenen Gewinns nach § 15 EStG zu zweifeln. Denn der Steuererklärung war gerade keine Gewinnermittlung oder Aufzeichnungen der Umsätze, die auf einer Buchführung oder entsprechenden Aufzeichnungen der Kläger beruhten, beigefügt. b. Die Schätzung ist nach nochmaliger Überprüfung durch den Beklagten und das Gericht der Höhe nach im Hinblick auf die Angaben in der eingereichten Steuererklärung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und den Behindertenpauschbeträgen zu reduzieren. Hinsichtlich der erklärten gewerblichen Einkünfte macht das Gericht von seiner ihm zustehenden Schätzungsbefugnis (§ 96 FGO) Gebrauch. Der finanzgerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. Dies gilt vor allem für Umstände, die im Wissensbereich der Beteiligten liegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) nicht nachgekommen sind und weder eine laufende Gewinnermittlung noch eine Übergangs- und Aufgabebilanz oder Erklärungen bzw. Beweismittel zur Höhe der erzielten Umsätze bzw. des Gewinns für das zum 31.12.2021 eingestellte Gewerbe „…“ vorgelegt haben. Die Richtigkeit des von ihnen selbst mit … € erklärten Gewinns kann daher nicht nachvollzogen werden. Plausibilisierungen sind nicht möglich, zumal auch die Steuererklärung und die Gewinnermittlung für das Vorjahr fehlen. Ob alle Einnahmen – also auch die erhaltenen Coronahilfen – vollständig erfasst sind und ob alle geltend gemachten Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind, kann ebenfalls nicht überprüft werden. Der Senat nimmt daher zur Abgeltung der Unwägbarkeiten aufgrund seiner eigenen Schätzungsbefugnis einen Sicherheitszuschlag von 25 % zum erklärten (laufenden) Gewinn vor. Ferner schätzt er einen nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuernden Aufgabegewinn i.H.v. … € für den von der Klägerin bis zum 31.12.2021 betriebenen …. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung des z.v.E.: Besteuerungsgrundlage Betrag in € Einkünfte § 15 EStG(laufend) … Einkünfte § 15 EStG Aufgabegewinn Einkünfte § 22 EM Einkünfte § 22 EF Einkünfte § 33b EM Einkünfte § 33b EF Sonderausgaben Sonderausgaben-Pauschbetrag -72 z.v.E. 3. Durch die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2021 ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2021 ist rechtmäßig. Im Rahmen des Steuermodernisierungsgesetzes ist § 152 AO zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind, grundlegend neu gefasst worden. Ein Verspätungszuschlag ist nach dieser Neuregelung nunmehr zwingend festzusetzen, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (= bis zum 28.02.2023) abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder eine Vorabanforderung nicht beachtet wird (§ 152 Abs. 2 Nr. 3 AO). Eine Ausnahme dieser gesetzlichen Pflicht zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen besteht nur dann, wenn im konkreten Fall einer der in § 152 Abs. 3 AO aufgeführten Tatbestände vorliegt und • die Abgabefrist verlängert worden ist, • die Steuer auf 0 € oder einen negativen Betrag festgesetzt wurde, oder • es zu einer Steuererstattung (nach Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen) kommt. Tritt unter einer der vorgenannten Voraussetzungen die sog. "Rückausnahme" ein, wäre bezüglich der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wiederum eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO zu treffen. Die gesetzlich vorgeschriebene Festsetzung des Verspätungszuschlags ist daher im Regelfall weder in das Ermessen des Finanzamtes gestellt, noch kommt es auf das Verschulden des Steuerpflichtigen an. Die Umstände der Verspätung und etwaige Entschuldigungsgründe bleiben nach dem Willen des Gesetzgebers unbeachtlich. Die Höhe der festzusetzenden Verspätungszuschläge ist in § 152 Abs. 5 bis 10 AO geregelt. Sie richtet sich nach der Art der abzugebenden Steuererklärung und liegt nach neuer Rechtslage ebenfalls nicht mehr im Ermessen des Finanzamtes, sondern ist gesetzlich vorgegeben. Gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2 AO beträgt der Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf maximal 25.000 € betragen (§ 152 Abs. 10 AO). Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die durch den Beklagten erfolgte Festsetzung des Verspätungszuschlags in Höhe von 125 € nicht zu beanstanden. Gemäß § 149 Abs. 2 AO sind – bei nicht durch Personen i.S.d. §§ 3 und 4 StBerG beratenen Steuerpflichtigen – Steuererklärungen, die sich – wie hier die Einkommensteuererklärung 2021 – auf ein Jahr beziehen, bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben. Mit dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. 2022 I S. 911) hat der Gesetzgeber die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2021 für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Die Einkommensteuererklärung 2021 hätte demnach bis zum 31.10.2022 eingereicht werden müssen und ist erst nach dem 28.02.2022 (nämlich im vorliegenden Klageverfahren) eingegangen. Dass ein Fall des § 152 Abs. 3 AO vorliegt, wurde weder vorgetragen, noch ist dies nach Aktenlage ersichtlich. Die Berechnung des im Streitfall festgesetzten Verspätungszuschlags mit dem Mindestbetrag von 25 € für 5 Monate (angefangene Monate ab 01.11.2022 bis zur Schätzung im März 2023) ist damit rechtmäßig. 4. Ob das Gericht die T im vorliegenden Verfahren gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurückzuweisen hätte, kann auf sich beruhen, da nach § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO auch die Prozesshandlungen eines nicht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten bis zu seiner Zurückweisung wirksam sind und der Inhalt des bisherigen Schriftwechsels vom Gericht daher auch unabhängig von einer etwaigen Zurückweisung zu beachten war. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass nach den bekannten Gesamtumständen hinter der T – wie auch allen im vorliegenden Besteuerungsverfahren zuvor aufgetretenen Prozessbevollmächtigten – Herr C steht. Dass die T selbst dem Lager des Herrn C zuzuordnen ist, ergibt sich unter anderem aus den Tatsachen, dass sie unter derselben Anschrift in den Niederlanden ansässig sein soll (R-Straße ... in K), denselben Zustellungsbevollmächtigten im Inland (W Ltd.) bestellt hat und der Schriftsatz von Herrn C unterschrieben ist, der sich zuvor als Prozessbevollmächtigter bestellt hatte. Die T Ltd. ist zudem nicht in das elektronische Verzeichnis über die Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die nach § 3a StBerG in Deutschland zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind ( https://eu-dienstleister-in-steuersachen.berufs-org.de/?lang=de#form-group-object ) gemäß § 3a StBerG als ausländischer Dienstleister eingetragen. Da bei Gesellschaften darauf abzustellen ist, ob der jeweils handelnde Gesellschafter/Director über die Berufsqualifikation verfügt, gelten hier die gleichen Grundsätze wie sie der Senat bereits mehrfach ausführlich im Rahmen von – die Y Ltd. betreffenden – Entscheidungen dargelegt hat (Urteile des Senats vom 28.04.2023 (4 K 268/21, 4 K 502/21), vom 22.11.2018 (4 K 2652/17, EFG 2019, 480 bzw. 4 K 212/18, 4 K 538/18, 4 K 629/18, 4 K 823/18, 4 K 793/17, 4 K 2811/17 sowie 4 K 2975/17, nachfolgende NZB als unzulässig verworfen durch BFH-Beschluss vom 08.05.2019 II B 3-5, 7-9, 11-12/19) und vom 09.08.2023 (4 K 714/23, nachfolgende NZB gegen das Urteil vom 31.08.2023 als unbegründet zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 28.02.2024 VII B 191/23) sowie den Urteilen des Einzelrichters vom 26.03.2021 (4 K 770/20, 4 K 853/20 sowie 4 K 1402/20, nachfolgende NZBs als unzulässig verworfen durch BFH-Beschlüsse vom 11.01.2022 VII 75-77/21) und die es auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse vom 02.12.2020 VII R 14/20 und VII R 15/20, juris bzw. HFR 2021 S. 536; FG Schleswig Holstein vom 07.12.2022 Az. 2 K 211/21 nachgehend BFH-Beschluss vom 28.06.2023 VII B 14/23) weiterhin für zutreffend erachtet. 5. Den verfahrensrechtlichen Anträgen musste der Senat nicht nachgehen. a. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die Einkommensteuerfestsetzung der Kläger und nicht etwa eine vom Beklagten erfolgte Zurückweisung von Gesellschaften des Herrn C oder ihm selbst der Hauptstreitgegenstand ist, hält der Senat – dem VII. Senat des BFH (Beschluss vom 02.12.2020 - VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655) folgend – die vom BFH vorgenommene Auslegung des einschlägigen Unionsrechts aufgrund des EuGH-Urteils vom 17.12.2015 X-Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827) für eindeutig. Das erkennende Gericht sieht daher keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 74 FGO i.V.m. Art. 267 AEUV zwecks Vorlage an den EuGH im Hinblick auf die hinsichtlich der Zurückweisung von den Klägern gerügte Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der nationalen Beschränkungen auszusetzen. Als Instanzgericht ist das Finanzgericht zudem gemäß § 267 Abs. 2 und 3 AEUV ohnehin zur Vorlage an den EuGH zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet (vgl. BVerfG Beschluss vom 02.12.2014 2 BvR 655/14, WM 2015, 122 Rz. 18). b. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist ebenfalls nicht erkennbar. Frau D hat am 15.07.2024 und noch einmal am 30.10.2024 Einsicht in alle dem Gericht vorliegenden Akten im Finanzgericht Köln genommen (vgl. Bl. 28 und 122 d.A.). Abgesehen davon, dass die (weitere) Beiziehung von Akten, die andere Personen betreffen ohne deren Zustimmung nicht erfolgen kann, gibt der Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 78 FGO weder unmittelbar noch mittelbar einen uneingeschränkten Anspruch auf Beiziehung von Akten her. Der BFH hat in seinem Beschluss vom 14.01.2011 (VIII B 56/10 in BFH/NV 2011, 630) festgestellt, dass ein Kläger im laufenden Finanzgerichtsverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in Gerichts- oder Verwaltungsakten, die dem Finanzgericht nicht vorliegen, hat und dass ebenfalls kein Anspruch auf Beiziehung von Gerichts- oder Verwaltungsakten besteht, die das Finanzgericht für seine Entscheidung nicht benötigt. Für das Finanzgericht besteht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht keine Verpflichtung zur Beiziehung sämtlicher finanzbehördlicher Akten ungeachtet ihrer Erheblichkeit für die Entscheidungsfindung. Zudem ist die Rechtsfrage, ob im vorliegenden Verfahren auftretende Prozessbevollmächtigte zurück zu weisen sind oder ob ihnen eine Berufsausübungsbefugnis zusteht, von dem Senat selbst und damit von etwaigen Entscheidungen anderer Gerichte in anderen Fällen unabhängig zu entscheiden. c. Soweit die Einholung von Sachverständigengutachten mit dem Ziel der Feststellung, dass zwei der fünf entscheidenden Richter aufgrund „psychopathologischer Erkrankung im konkreten Verfahren dienstunfähig und nicht in der Lage sind, ihre gesetzlichen Aufgaben als Richter bzw. Richterin zu erfüllen“, beantragt wurde, handelt es sich letztlich um eine in das „Gewand“ eines Beweisantrags gekleidete Diskreditierung des Gerichts und grobe Diffamierung der entscheidenden Richter. Darüber hinaus sind die Ausführungen unsachlich und dienen erkennbar der Prozessverschleppung bzw. dazu, dass Herr C auch das vorliegende Verfahren zur Verbreitung seiner individuellen Rechtsansicht, dass er selbst sowie die in seinem Lager stehenden Gesellschaften zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt seien, fruchtbar zu machen versucht. Allein aus den beim 4. Senat geführten Verfahren ergibt sich, dass sich die frühere Prozessbevollmächtigte sowie Herr C reflexartig und immer nach demselben Muster verschiedener Maßnahmen bedienen – wozu insbesondere Terminsverlegungs- und -aufhebungsanträge, Anträge auf Aktenbeiziehung, Anträge auf Vorlage an den EuGH, Befangenheitsanträge, Anhörungsrügen, Gegenvorstellungen und Verfassungsbeschwerden gehören – um die anhängigen Prozesse zu verschleppen und so die eigentlichen und entscheidungserheblichen Fragestellungen der Verfahren in den Hintergrund zu rücken. Kennzeichnend ist zudem, dass sich Herr C mittlerweile nahezu ausnahmslos unsachlich, herablassend und ehrverletzend äußert. Dieses Verhalten legt er auch in bei anderen Senaten oder Finanzgerichten anhängigen Verfahren an den Tag. So finden sich in einem Urteil des 2. Senats des FG Köln vom 14.12.2023 Az. 2 K 129/20, Rn 44 und 45 juris folgende Ausführungen: „Der gesamte Auftritt der Klägerin bzw. des Herrn C sowie weiterer verbundener Personen und Gesellschaften in Parallelverfahren vergleichbaren Inhalts lässt erkennen, dass die Klägerin bzw. der insoweit verantwortliche Director einen „persönlichen Rachefeldzug“ (vgl. insoweit offenkundig zum vergleichbaren Sachverhalt: FG Düsseldorf vom 18.08.2022, 11 K 1730/20 AO, juris mit Hinweis auf: NZB unbegründet: BFH vom 29.09.2023, IX B 109/22) gegen die Finanzverwaltung führt, der im Zusammenhang mit den beruflichen Entwicklungen seit dem Entzug seiner Steuerberaterzulassung steht. Im Wege des geltend gemachten Auskunftsverlangens versucht sich Herr C Zugang zu Verwaltungsvorgängen zu verschaffen, um anschließend Beschäftigte der Verwaltung und Justiz unter namentlicher Nennung öffentlich zu diskreditieren. Auf den von ihm betriebenen Internetseiten hat Herr C angekündigt, „Ross und Reiter“ zu benennen und bereits Schaltflächen zur Benennung von Richtern und Beamten vorbereitet. Die Klägerin bzw. für diese verantwortliche Personen und weitere von diesen Personen verantwortete Gesellschaften führen seit Jahren Verfahren im Zusammenhang mit Zurückweisungen wegen der fehlenden Befugnis zur Hilfe in Steuersachen, in welchen gerichtsbekannterweise in den Schriftsätzen Beamte der Finanzverwaltung sowie Richter in beleidigender Weise angegangen und der Begehung von Straftaten bezichtigt werden. In diesem Kontext ist Herr C in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, zahlreiche Richter bei der Staatsanwaltschaft A wegen diverser angeblich begangener Straftaten anzuzeigen. Darüber hinaus sorgt Herr C, persönlich bzw. durch von ihm verantwortete Gesellschaften seit längerem für einen übermäßigen und ausufernden Geschäftsanfall bei Behörden und Gerichten. So wendet er sich gegen für ihn nicht günstige Gerichtsentscheidungen regelmäßig mit Anhörungsrügen und Befangenheitsanträgen und ersetzt zurückgewiesene Bevollmächtigte in einzelnen Verfahren zum Teil mehrfach durch wiederum nicht zur Steuerberatung befugte Bevollmächtigte und löst auf diese Weise einen erheblichen Verfahrensaufwand aus, der zur Überzeugung des Gerichts allein Ausdruck des von Herrn C auf seinen Internetseiten angekündigten Kampfes gegen eine von ihm behauptete Behördenwillkür ist. Unter dem Stichwort „Behördenwillkür“ führt Herr C auf seiner Internetseite „www.C01“ aus, dass die Bundesrepublik Deutschland kein souveräner Staat sei, sondern die Staatsgewalt von den alliierten Besatzern – in seinem Sinne: der USA – ausgehe. Deutschland sei auch kein Rechtstaat, da „Lug, Trug bis hin zum offenen Betrug und Prozessbetrug, wie auch Nötigung und Erpressung“ Verwaltungs- und Gerichtspraxis seien. Wie bereits das FG Düsseldorf zutreffend in einer vergleichbaren Entscheidung ausdrücklich ausgeführt hat, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, hierfür eine Bühne zu bieten (vgl. insoweit: FG Düsseldorf vom 18.08.2022, 11 K 1730/20 AO, juris mit Hinweis auf: NZB unbegründet: BFH vom 29.09.2023, IX B 109/22). Letztlich zeigt der im vorliegenden sowie in sämtlichen 19 parallel geführten Verfahren gestellte Verlegungsantrag, dass es der Klägerin bzw. Herrn C neben der skizzierten Diskreditierung von Beschäftigten von Behörden und Gerichten nur darum geht, die Verwaltung und das Gericht mit Vorwürfen zu überziehen und in diesem Zusammenhang letztlich verfahrensverzögernde Anträge zu stellen.“ Der Vorwurf, dass entscheidende Richter unter einer psychopathologischen Störung litten, wird inzwischen in nahezu jedem beim 4. Senat – und laut den eigenen Ausführungen des Herrn C auch in beim 10. Senat – geführten Verfahren und sogar gerichtsübergreifend textbausteinartig von Herrn C vorgetragen. So finden sich in einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts (Beschluss vom 13.03.2024 Az. 11 K 407/20, zitiert nach juris) folgende Ausführungen: „Die gesamte Bestellung immer wieder neuer Prozessbevollmächtigter aufseiten der Klägerin zeigt bei der gebotenen vernünftigen, objektiven Betrachtung, dass dieser offensichtlich selbst nicht an einer Sachentscheidung des Gerichts gelegen ist, sondern es vielmehr ausnahmslos darum geht, dass der jeweilige neue Prozessbevollmächtigte nicht gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 FGO zurückgewiesen wird. Dass die gesamte Vorgehensweise des C und seiner diversen Prozessbevollmächtigten-Vehikel bei vernünftiger, objektiver Betrachtung gerade nicht der Klärung der im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Rechtsfrage dient, wird darüber hinaus auch dadurch deutlich, dass im vorliegenden ebenso wie in anderen gerichtsbekannten Verfahren vor dem 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts – jeweils ebenfalls vor dem Hintergrund der erfolgten Zurückweisungen der jeweiligen Prozessbevollmächtigten (einschließlich der hiesigen Klägerin) – gegen die geschäftsplanmäßigen Richter des 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts bereits mehrfach Strafanzeige wegen vorgeblicher Rechtsbeugung gestellt worden ist (die betreffenden Verfahren wurden entweder eingestellt oder noch nicht mal eröffnet) und vorgebliche Schadensersatzansprüche wegen Amtshaftung gegen das Land Hessen geltend gemacht worden sind (die ebenfalls keinen Erfolg hatten). Das ganze Verhalten der diversen Prozessbevollmächtigten-Vehikel des C bzw. des C als Prozessbevollmächtigten selbst widerlegt die Behauptung der Y Ltd. im Ablehnungsgesuch, es gehe der Klägerin tatsächlich um ihr eigentliches Rechtsschutzbegehren. Durch die Bestellung immer wieder neuer Prozessbevollmächtigter (welche sich überdies nie zur Sache einlassen) setzt die Klägerseite selbst die maßgebliche Ursache dafür, dass sich – in den Worten der Y Ltd. – das ganze Verfahren allein um die Berufsausübungsbefugnis der Prozessbevollmächtigten dreht. Mit den Worten des C selbst ist es allein dieses Verhalten des C und seiner diversen Prozessbevollmächtigten-Vehikel, welches „‚zwanghaft‘ in nach diesseitiger Ansicht psychopathologisch beachtenswerter Weise“ erscheint. (b) Überdies zeigen die Ausführungen der Y Ltd. wie auch jene sämtlicher vorherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wie sich ein verständiger Steuerpflichtiger (bzw. ein solcher Prozessbevollmächtigter) bei vernünftiger, objektiver Betrachtung gerade nicht verhalten sollte. Es ist geradezu paradox, wenn der sich ausnahmslos unsachlich, herablassend und ehrverletzend äußernde C – als Spiritus Rector hinter sämtlichen Prozessbevollmächtigten-Vehikeln wie auch als Prozessbevollmächtigter selbst – nunmehr auf eine vorgeblich vernünftige, objektive Betrachtung berufen und die abgelehnte Richterin einer unsachlichen Einstellung oder sogar der Willkür bezichtigen möchte.“ Befremdlich erscheint auch der Vorwurf, dass es dem Gericht nur an der Zurückweisung des Herrn C und seiner Gesellschaften und nicht an einer Sachentscheidung gelegen sei, obwohl der „eigentliche Gegenstand des Verfahrens“ ein „sehr einfacher“ und „das Verfahren längst entscheidungsreif“ sei. Denn vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren tatsächlich um einen Standardfall mit dem Ziel der Überprüfung einer Schätzung wegen (ursprünglicher) Nichtabgabe einer Steuererklärung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten handelt und nach wie vor (allein) die Gewinnermittlung sowie Übergabe-/Aufgabebilanz fehlt, verwendet Herr C nahezu sein gesamtes Vorbringen auf die Darstellung eines angeblichen „Racheakts" bzw. „Vergeltungsschlags" gegen „die Person des Herrn C“, der selbst bzw. dessen Gesellschaften durch angebliche unrechtmäßige Beschlüsse zurückgewiesen würden, obwohl ihnen eine Berufsausübungsbefugnis zustehe. Er ist es, der versucht den normalen und geordneten Ablauf eines Gerichtsverfahrens durch gestellte Terminsverlegungs- bzw. -aufhebungsanträge sowie durch die immer wieder neue Bestellung von Prozessbevollmächtigten, die alle dem Lager des Herrn C zuzurechnen sind, in die Länge zu ziehen und zu stören und bereits vorbereitete, textbausteinartige Ausführungen zur Berufsausübungsbefugnis sowie zu angeblich gegen Herrn C gerichteten „Racheakten“ in das Verfahren einzuführen. 6. Der Senat durfte gemäß § 91 Abs. 2 FGO auch ohne die Kläger verhandeln und entscheiden, da diese mit einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung geladen und dabei auf § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden sind. Die Kläger wurden mit in ihren Briefkasten eingelegten Postzustellungsurkunden am 21.11.2024 (Bl. 166 ff d.A.) zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 geladen. Auch im Schriftsatz des Herrn C vom 22.11.2024 wird der Erhalt der Ladung bestätigt. Es sind keine erheblichen Gründe i.S.d. § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO dargetan, die eine Terminsverlegung oder -aufhebung gerechtfertigt erscheinen lassen. Insbesondere war eine Terminsaufhebung im Streitfall auch nicht zur Gewährung einer (neuerlichen) Akteneinsicht oder zur weiteren Sachaufklärung geboten, wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt. 7. Die Übertragung der Berechnung der festzusetzenden Steuer auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 137 FGO. Das Verfahren hätte durch rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung inkl. Gewinnermittlungen vermieden werden können und sollen.