Beschluss
2 V 126/06
FG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Umsätze von Einrichtungen mit sozialem Charakter, die eng mit Sozialfürsorge, Kinder- und Jugendbetreuung oder Erziehung verbunden sind und deren Kosten vom zuständigen Träger übernommen werden, können sich unmittelbar auf Art.13 Teil A Abs.1 Buchstaben g), h) und i) der 6. RL berufen und damit umsatzsteuerfrei sein.
• Bei fehlender oder unzureichender Umsetzung einer Richtlinie kann sich der einzelne Unternehmer gegenüber nicht richtlinienkonformen nationalen Vorschriften auf die unmittelbar anwendbaren, hinreichend genauen und unbedingten Bestimmungen der Richtlinie berufen.
• Die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts nach §69 FGO setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist; ist eine Steuerfestsetzung bereits bestandskräftig, kommt ein AdV-Antrag nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerfreiheit sozialer Jugendhilfeleistungen nach Art.13 Teil A 6. RL • Umsätze von Einrichtungen mit sozialem Charakter, die eng mit Sozialfürsorge, Kinder- und Jugendbetreuung oder Erziehung verbunden sind und deren Kosten vom zuständigen Träger übernommen werden, können sich unmittelbar auf Art.13 Teil A Abs.1 Buchstaben g), h) und i) der 6. RL berufen und damit umsatzsteuerfrei sein. • Bei fehlender oder unzureichender Umsetzung einer Richtlinie kann sich der einzelne Unternehmer gegenüber nicht richtlinienkonformen nationalen Vorschriften auf die unmittelbar anwendbaren, hinreichend genauen und unbedingten Bestimmungen der Richtlinie berufen. • Die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts nach §69 FGO setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist; ist eine Steuerfestsetzung bereits bestandskräftig, kommt ein AdV-Antrag nicht in Betracht. Die Antragstellerin ist seit 2000 als freiberufliche Familienpflegerin tätig und erbringt vielfältige Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Heimerziehung, betreutes Wohnen, Betreuung in Notsituationen, sozialpädagogische Familienhilfe, KESS-Projekt, Sorgerechtsberatung, Jugendsozialarbeit). Bis auf Vortragshonorare rechnete sie gegenüber dem Jugendamt ab; dieses übernahm die Kosten für die Leistungen. Das Finanzamt setzte für 2000–2004 Umsatzsteuerbescheide fest und behandelte nur bestimmte Heimplätze als steuerfrei, während zahlreiche sozialpädagogische Leistungen als umsatzsteuerpflichtig gewertet wurden. Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung; sie berief sich auf Art.13 Teil A Abs.1 Buchstaben g), h) und i) der 6. Richtlinie. Für 2005 gab sie eine Umsatzsteuerjahreserklärung mit verbleibender Steuer ab; diese Festsetzung wurde bestandskräftig, da kein fristgerechter Einspruch eingelegt wurde. Das Gericht verband die Verfahren und prüfte insbesondere die Anwendbarkeit der RL-Bestimmungen sowie die Zulässigkeit des AdV-Antrags. • Die beantragte Aussetzung der Vollziehung für die Jahre 2000–2004 ist begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen bestehen, soweit Leistungen der Antragstellerin im Bereich Kinder- und Jugendhilfe als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden. • Nach nationalem Recht sind die Umsätze grundsätzlich steuerbar; steuerbefreiende Vorschriften des §4 UStG greifen aber nicht ein, sodass die Antragstellerin sich unmittelbar auf Art.13 Teil A Abs.1 Buchstaben g), h) und i) der 6. RL berufen kann, weil die Richtlinie diese Tätigkeiten hinreichend genau und unbedingt aufzählt. • Die relevanten Tätigkeiten (Betreuung in Notsituationen §20 SGB VIII, sozialpädagogische Familienhilfe §§27,31 SGB VIII, Erziehungsberatung §28 SGB VIII, Sorgerechtsberatung §17 Abs.2 SGB VIII, Jugendsozialarbeit §13 SGB VIII) fallen unter die in der Richtlinie genannten Befreiungsgründe und sind eng mit Sozialfürsorge, Kinder- und Jugendbetreuung oder Erziehung verbunden. • Die Antragstellerin ist als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen, da sie in Abstimmung mit dem Jugendamt Leistungen erbrachte und dieses die Kosten übernahm; der weite Begriff der "Einrichtung" erfasst auch private Einheiten, wenn die Kostenübernahme durch soziale Träger vorliegt. • Vorbehaltlich der Prüfung im Hauptsacheverfahren rechtfertigen diese Umstände die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Steuerfestsetzungen für 2000–2004, sodass die Vollziehung vorläufig auszusetzen ist. • Für 2005 ist der AdV-Antrag unbegründet, weil die Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 verfahrensrechtlich einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand und die Einspruchsfrist ungenutzt verstrichen ist; damit ist die Festsetzung bestandskräftig und ein AdV nach §69 FGO nicht möglich. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2000–2004 wurde stattgegeben, da ernstliche Zweifel bestehen, dass die betreffenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe umsatzsteuerpflichtig sind; die Antragstellerin kann sich insoweit unmittelbar auf Art.13 Teil A Abs.1 Buchstaben g), h) und i) der 6. Richtlinie berufen, weil ihre Leistungen eng mit Sozialfürsorge, Kinder- und Jugendbetreuung und Erziehung verbunden sind und das Jugendamt die Kosten getragen hat. Soweit Vortragshonorare anfielen, blieben diese wegen Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nicht steuerbar. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzung 2005 wurde hingegen zurückgewiesen, weil die Steueranmeldung für 2005 bestandskräftig geworden ist (kein fristgerechter Einspruch) und ein AdV gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht möglich ist. Die Beschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen; die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Antragstellerin nach §136 Abs.1 FGO.