Urteil
3 K 46/09
FG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einsätzen auf einem Schiff ist für die Bestimmung der Verpflegungs-Pauschalen maßgeblich, wie lange der Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Wohnung abwesend war (§ 4 Abs.5 EStG i.V.m. § 9 EStG).
• Ein seegehendes Schiff stellt grundsätzlich keine regelmäßige Arbeitsstätte/Tätigkeitsmittelpunkt dar; es liegt eine Auswärtstätigkeit vor.
• Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist bei längerfristiger vorübergehender Tätigkeit auf dieselbe Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt; Unterbrechungen durch planmäßige, nicht arbeitsvertraglich als Abmusterung geregelte Heimaufenthalte lösen die Dreimonatsfrist nicht neu aus.
Entscheidungsgründe
Keine weiteren Verpflegungs-Pauschalen bei dauerhaften Einsätzen auf einem Seenotrettungskreuzer • Bei Einsätzen auf einem Schiff ist für die Bestimmung der Verpflegungs-Pauschalen maßgeblich, wie lange der Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Wohnung abwesend war (§ 4 Abs.5 EStG i.V.m. § 9 EStG). • Ein seegehendes Schiff stellt grundsätzlich keine regelmäßige Arbeitsstätte/Tätigkeitsmittelpunkt dar; es liegt eine Auswärtstätigkeit vor. • Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist bei längerfristiger vorübergehender Tätigkeit auf dieselbe Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt; Unterbrechungen durch planmäßige, nicht arbeitsvertraglich als Abmusterung geregelte Heimaufenthalte lösen die Dreimonatsfrist nicht neu aus. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute; der Kläger ist Rettungssanitäter und seit 1997 bei der Gesellschaft ... beschäftigt. Er leistet 24-Stunden-Borddienst im vierzehntägigen Rhythmus auf dem Seenotrettungskreuzer, verfügt dort über eine Koje und wird an Bord verpflegt; nach zwei Wochen im Dienst folgen zwei Wochen Freizeit. Im Streitjahr machte der Kläger Verpflegungsmehraufwand und Fahrten zur Heimat als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur steuerfreie Verpflegungszuschüsse in Höhe der gezahlten Pauschalen und lehnte weitere Pauschalen ab, weil das Stationsgebäude als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen wurde. Die Kläger rügten dies und machten ergänzend geltend, es liege eine Fahrtätigkeit vor, für die die Dreimonatsfrist nicht greife. Das Gericht hat über die Klage zu entscheiden. • Rechtliche Grundlagen sind § 4 Abs.5 EStG (Verpflegungsmehraufwand) in Verbindung mit § 9 EStG. • Ein Tätigkeitsmittelpunkt bzw. eine regelmäßige Arbeitsstätte setzt ortsfeste betriebliche Einrichtungen voraus; ein seegehendes Schiff gilt regelmäßig nicht als solche und begründet damit Auswärtstätigkeit. • Für die Dauer der Auswärtstätigkeit und die Höhe der Pauschbeträge ist allein die Abwesenheit von der Wohnung maßgeblich; die Dreimonatsfrist des § 4 Abs.5 Satz1 Nr.5 Satz5 EStG gilt auch bei Fahrt- oder Einsatztätigkeiten auf Fahrzeugen. • Die Dreimonatsfrist wird grundsätzlich nur durch eine arbeitsvertraglich geregelte Beendigung der Einsatztätigkeit (Abmusterung) neu ausgelöst; planmäßige Heimaufenthalte im vorgesehenen Rhythmus ohne Abmusterung sind keine Unterbrechung, die einen Neubeginn der Dreimonatsfrist bewirkt. • Die Gesetzesänderung von 1996 gewährt bei Erfüllung des Tatbestandes einen typisierenden Pauschalanspruch; es kommt nicht darauf an, ob sich der Arbeitnehmer an Bord verpflegen kann oder tatsächlich Aufwand hatte. • Konsequenz: Der Kläger konnte Verpflegungsmehraufwand grundsätzlich nur für die ersten drei Monate einer gleichbleibenden vorübergehenden Auswärtstätigkeit geltend machen; da er seit 1997 und seit 2003 auf demselben Schiff eingesetzt war, war die Dreimonatsfrist im Streitjahr bereits abgelaufen. • Das Finanzamt durfte im Einspruchsverfahren Verpflegungspauschalen in Höhe der gezahlten steuerfreien Zuschüsse anrechnen; eine weitere Verschlechterung durch das Gericht ist ausgeschlossen. Die Klage ist unbegründet; die angefochtene Steuerfestsetzung verletzt die Kläger nicht. Dem Kläger stehen über die vom Arbeitgeber bereits gezahlten Verpflegungspauschalen hinaus keine weiteren Pauschbeträge zu, weil seine Tätigkeit auf dem Seenotrettungskreuzer als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren ist und der Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand nach § 4 Abs.5 EStG auf die ersten drei Monate einer gleichbleibenden vorübergehenden Tätigkeit beschränkt ist. Regelmäßige vierzehntägige Heimaufenthalte ohne Abmusterung begründen keine Unterbrechung, die die Dreimonatsfrist neu beginnen lässt. Da der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf demselben Schiff eingesetzt war, war die Dreimonatsfrist im Streitjahr überschritten und damit kein weiterer Abzug möglich.