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Urteil

2 K 134/10

FG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Leistungen einer nichtrechtsfähigen Personenvereinigung an Angehörige ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs.5 Nr.1 UStG nur anwendbar, soweit dies zur Verhütung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich ist. • Entspricht die vereinbarte Vergütung zwischen nahe stehenden Personen nicht dem marktüblichen Entgelt, ist der Umsatz jedenfalls nach dem Marktwert zu bemessen, wenn andernfalls die Gefahr einer Steuerumgehung besteht. • Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 10 Abs.5 UStG ist für das Streitjahr 2004 auf Art.27 der Richtlinie 77/388/EWG abzustellen; eine eng auszulegende Sondermaßnahme darf nur greifen, wenn eine Gefahr der Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliegt. • Bei der Ermittlung der marktüblichen Miete können Vergleichsobjekte herangezogen und Standortnachteile sowie übliche Mietsteigerungen berücksichtigt werden; ein Sachverständigengutachten kann entbehrlich sein, wenn die Vergleichslage ausreichende Näherungswerte liefert.
Entscheidungsgründe
Mindestbemessungsgrundlage bei Vermietung an nahe stehende Person: Marktüblichkeit vor pauschaler Festsetzung • Bei Leistungen einer nichtrechtsfähigen Personenvereinigung an Angehörige ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs.5 Nr.1 UStG nur anwendbar, soweit dies zur Verhütung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich ist. • Entspricht die vereinbarte Vergütung zwischen nahe stehenden Personen nicht dem marktüblichen Entgelt, ist der Umsatz jedenfalls nach dem Marktwert zu bemessen, wenn andernfalls die Gefahr einer Steuerumgehung besteht. • Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 10 Abs.5 UStG ist für das Streitjahr 2004 auf Art.27 der Richtlinie 77/388/EWG abzustellen; eine eng auszulegende Sondermaßnahme darf nur greifen, wenn eine Gefahr der Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliegt. • Bei der Ermittlung der marktüblichen Miete können Vergleichsobjekte herangezogen und Standortnachteile sowie übliche Mietsteigerungen berücksichtigt werden; ein Sachverständigengutachten kann entbehrlich sein, wenn die Vergleichslage ausreichende Näherungswerte liefert. Die Klägerin, eine Grundstücksgemeinschaft (Eheleute E.), vermietete 2004 Gaststättenräume, Nebengebäude und Außenanlagen eines denkmalgeschützten Objekts an ihren Sohn zum Betrieb eines Cafés. Im Mietvertrag war eine einkommensabhängige Mindestmiete vereinbart; Einrichtungsgegenstände wurden zur Nutzung überlassen und später verkauft. Das Finanzamt setzte im Rahmen einer Betriebsprüfung eine nach §10 Abs.5 Nr.1 UStG zu berechnende Mindestbemessungsgrundlage an, weil die vereinbarte Miete als nicht marktüblich erschien. Die Klägerin klagte allein gegen den Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage und verlangte Besteuerung nach der tatsächlich vereinbarten bzw. nach ihrer Berechnung marktüblichen Miete. Das FG prüfte, ob die Mindestbemessungsgrundlage angewandt werden durfte und in welcher Höhe die marktübliche Miete für Dezember 2004 anzusetzen ist. • Rechtliche Einordnung: Die Vermietung ist eine steuerbare sonstige Leistung und grundsätzlich nach dem Entgelt zu bemessen (§§1,10 UStG, §9 UStG). • Anwendung von §10 Abs.5 Nr.1 UStG: Die Vorschrift ist eine auf Art.27 der Richtlinie 77/388/EG gestützte Sondermaßnahme; solche Maßnahmen sind unionsrechtlich eng auszulegen und dürfen nur insoweit von der Besteuerungsgrundlage abweichen, wie es zur Verhütung von Steuerhinterziehung oder -umgehung notwendig ist. • Marktwertprinzip: Selbst bei Leistungen an nahe stehende Personen ist der Umsatz nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen, wenn ansonsten die Gefahr einer Steuerumgehung besteht oder der Unternehmer seine Leistung nach marktkonformen Umsätzen versteuert. • Sachliche Anwendung im Streitfall: Das Gericht hielt die vom Finanzamt angesetzte Mindestbemessungsgrundlage für zu hoch und ermittelte aufgrund herangezogener Vergleichsobjekte, Berücksichtigung eines Standortabschlags (20 %) und üblicher Mietsteigerungen eine marktübliche Miete für Dezember 2004 in niedrigerer Höhe. • Beweiswürdigung und Kosten: Die Vergleichsobjekte des Finanzamts ermöglichten eine sachgerechte Näherungsbestimmung der Marktmiete; ein teures Sachverständigengutachten war nicht erforderlich angesichts des geringen steuerlichen Streitwerts. • Normen und Leitentscheidungen: Relevante Normen sind §10 Abs.1, Abs.4, Abs.5 Nr.1 UStG, §9 Abs.1 UStG; maßgebliche unionsrechtliche Erwägung betrifft Art.27 der Richtlinie 77/388/EG und die restriktive Auslegung unionsrechtlich gestützter Sondermaßnahmen; das BFH-Urteil V R 4/10 ist zu berücksichtigen. Die Klage war teilweise erfolgreich. Das Gericht reduzierte die vom Finanzamt nach der Mindestbemessungsgrundlage angesetzten steuerpflichtigen Umsätze zum allgemeinen Steuersatz und setzte die zu berücksichtigenden „Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 16 %“ für 2004 auf einen niedrigeren, als marktüblich erachteten Betrag fest. Damit ist die Umsatzsteuer für 2004 entsprechend herabzusetzen. Die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Die Klägerin hat 72 % der Verfahrenskosten zu tragen, das Finanzamt 28 %. Die Revision wurde zugelassen und die Kostenentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit getroffen.