Urteil
1 K 195/11
FG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin erbrachte gegenüber der Krankenkasse einheitliche Leistungen (Koordination, Organisation, Durchführung und Abrechnung von Krankenfahrten), deren steuerliches Schicksal sich nach der Hauptleistung Beförderung richtet.
• Krankenfahrten, die mit besonders eingerichteten Fahrzeugen durch Subunternehmer durchgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfrei, auch wenn der Leistungserbringer keine eigenen Fahrzeuge einsetzt.
• Krankenfahrten, die mit Taxen durch Subunternehmer durchgeführt werden und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG erfüllen, sind mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer selbst eine Taxengenehmigung besitzt.
• Die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung richtet sich nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers; Koordination, Organisation und Abrechnung können unselbständige Nebenleistungen zur Beförderung sein.
• Unionrechtliche Vorgaben schließen die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht davon abhängig zu machen, dass der leistende Unternehmer eigene, „ordnungsgemäß anerkannte“ Fahrzeuge oder eine eigene Genehmigung vorhält.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuer: Steuerbefreiung/Ermäßigter Satz bei von Subunternehmern ausgeführten Krankenfahrten • Die Klägerin erbrachte gegenüber der Krankenkasse einheitliche Leistungen (Koordination, Organisation, Durchführung und Abrechnung von Krankenfahrten), deren steuerliches Schicksal sich nach der Hauptleistung Beförderung richtet. • Krankenfahrten, die mit besonders eingerichteten Fahrzeugen durch Subunternehmer durchgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfrei, auch wenn der Leistungserbringer keine eigenen Fahrzeuge einsetzt. • Krankenfahrten, die mit Taxen durch Subunternehmer durchgeführt werden und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG erfüllen, sind mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer selbst eine Taxengenehmigung besitzt. • Die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung richtet sich nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers; Koordination, Organisation und Abrechnung können unselbständige Nebenleistungen zur Beförderung sein. • Unionrechtliche Vorgaben schließen die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht davon abhängig zu machen, dass der leistende Unternehmer eigene, „ordnungsgemäß anerkannte“ Fahrzeuge oder eine eigene Genehmigung vorhält. Die Klägerin, eine von Ärzten gegründete GbR, schloss mit einer gesetzlichen Krankenkasse eine Vereinbarung über die Organisation, Koordination, Durchführung und Abrechnung von Krankenfahrten zur Dialyse. Sie beauftragte konzessionierte Taxi- und Mietwagenunternehmer als Subunternehmer, die die Fahrten mit besonders eingerichteten Fahrzeugen beziehungsweise Taxen durchführten. Die Krankenkasse vergütete pauschal pro Fahrt an die Klägerin; diese rechnete gegenüber den Subunternehmern nach abweichenden Vergütungsgrundlagen ab. Das Finanzamt sah die Gesamtleistung der Klägerin als regelbesteuert an und setzte Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz fest. Die Klägerin begehrte hingegen Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für Fahrten mit besonders eingerichteten Fahrzeugen und Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG für Taxenfahrten. Streitpunkt war insbesondere, ob die fehlende eigene Fahrzeugflotte bzw. Taxengenehmigung der Klägerin die Privilegien ausschließt. • Klage war begründet; der Bescheid und die Einspruchsentscheidung waren rechtswidrig. • Einheitliche Leistung: Die Klägerin handelte gegenüber der Krankenkasse im eigenen Namen und für eigene Rechnung und erbrachte eine wirtschaftlich einheitliche Leistung (Hauptleistung: Beförderung; Nebenleistungen: Koordination, Organisation, Abrechnung). Maßgeblich ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers und die Funktion der Nebenleistungen zur Ermöglichung der Beförderung. • § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG: Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck sprechen gegen die Voraussetzung, dass der Unternehmer eigene Fahrzeuge einsetzen müsse; Steuerfreiheit hängt vom Gesundheitszustand der beförderten Personen und von besonders eingerichteten Fahrzeugen ab, nicht von der Identität des Fahrers oder Eigentümers. • Unionsrechtliche Vorgaben (Art. 13 Teil A Buchst. p Richtlinie 77/388/EWG / Art. 132 MwSt-RL) fordern nicht, dass nur ‚ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen‘ mit eigenen Fahrzeugen die Befreiung in Anspruch nehmen können; nationale Regelung hat die Voraussetzung nicht übernommen. • § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG (ermäßigter Satz für Taxenfahrten): Wortlaut und Sinn verlangen keine personenbezogenen Merkmale des leistenden Unternehmers; die Steuerermäßigung knüpft an die Beförderungsart (Taxenverkehr) und die Strecke an, nicht an das Vorliegen einer eigenen Taxengenehmigung. • Richtlinienkonforme Auslegung und Grundsatz der steuerlichen Neutralität: Werden Fahrten von Subunternehmern mit Taxengenehmigung erbracht und unterliegen sie den einschränkenden Regelungen der Kostenträger (z. B. Vorgaben der Krankenkasse), sind die Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gleichartig und daher ermäßigt zu behandeln. • Fazit der Anwendung auf den Streitfall: Die in den Büchern der Klägerin ausgewiesenen Nettoerlöse für besonders eingerichtete Fahrzeuge sind steuerfrei (§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG); die für Taxen ausgewiesenen Nettoerlöse sind mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG zu besteuern. • Kosten- und Verfahrensentscheidungen: Kosten dem Beklagten auferlegt; Zuziehung eines Bevollmächtigten fürs Vorverfahren für notwendig erklärt; Revision zugelassen. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht setzte die Umsatzsteuer für 2007 herab: Die Leistungen der Klägerin, soweit sie auf Beförderungen mit besonders eingerichteten Fahrzeugen der Subunternehmer beruhen, sind nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfrei; die Leistungen, die auf Taxen der Subunternehmer beruhen und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG erfüllen, sind mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin im eigenen Namen und für eigene Rechnung eine wirtschaftlich einheitliche Leistung erbracht hat, deren Hauptleistung die Beförderung war, und dass weder Wortlaut noch Zweck von § 4 Nr. 17 bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG erfordern, dass der leistende Unternehmer selbst über eigene Fahrzeuge oder eine eigene Taxengenehmigung verfügen muss. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.