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Urteil

1 K 215/16

FG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuschüsse des Arbeitgebers zu von Arbeitnehmern abgeschlossenen privaten Zusatzkrankenversicherungen sind grundsätzlich Arbeitslohn, können jedoch als Sachlohn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei bleiben, wenn sie die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen und der Arbeitnehmer den Zuschuss nur bei Abschluss der Versicherung beanspruchen kann. • Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn kommt es auf den Rechtsgrund des Anspruchs an: wenn der Anspruch auf eine Sach- oder Dienstleistungsleistung gerichtet ist, liegt Sachlohn vor, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Vertragspartner des Dritten ist. • Die Verwaltungsvorschrift des BMF, wonach solche Zuschüsse als Barlohn zu behandeln seien, ist mit der BFH-Rechtsprechung nicht vereinbar; in Zweifelsfällen ist der BFH-Leitlinie zu folgen.
Entscheidungsgründe
Zuschuss zu privat abgeschlossener Zusatzkrankenversicherung kann Sachlohn und bis 44 € steuerfrei sein • Zuschüsse des Arbeitgebers zu von Arbeitnehmern abgeschlossenen privaten Zusatzkrankenversicherungen sind grundsätzlich Arbeitslohn, können jedoch als Sachlohn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei bleiben, wenn sie die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen und der Arbeitnehmer den Zuschuss nur bei Abschluss der Versicherung beanspruchen kann. • Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn kommt es auf den Rechtsgrund des Anspruchs an: wenn der Anspruch auf eine Sach- oder Dienstleistungsleistung gerichtet ist, liegt Sachlohn vor, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Vertragspartner des Dritten ist. • Die Verwaltungsvorschrift des BMF, wonach solche Zuschüsse als Barlohn zu behandeln seien, ist mit der BFH-Rechtsprechung nicht vereinbar; in Zweifelsfällen ist der BFH-Leitlinie zu folgen. Die Klägerin (GmbH) bot ihren Mitarbeitern die Möglichkeit an, private Zusatzkrankenversicherungen abzuschließen; die Verträge schlossen die Mitarbeiter selbst mit der Versicherung, zahlten die Beiträge direkt und erhielten von der Klägerin monatliche Zuschüsse über das Gehaltskonto. Die Zuschüsse lagen überwiegend unter den von den Mitarbeitern zu zahlenden Beiträgen; bei einem Mitarbeiter überstiegen sie diese geringfügig. Das Finanzamt setzte rückwirkend Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach, gestützt auf ein BMF-Schreiben, wonach solche Zuschüsse als Barlohn zu behandeln seien. Die Klägerin widersprach und berief sich auf BFH-Rechtsprechung, nach der entsprechende Leistungen Sachlohn sein können. Das Finanzgericht prüfte, ob die Zuschüsse als Sachlohn nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz bleiben und ob die Verwaltungsauffassung der Finanzverwaltung der BFH-Rechtsprechung widerspricht. • Die Zuschüsse stellen Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ein Vorteil zufließt. • Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge bis 44,00 € im Kalendermonat steuerlich außer Ansatz; maßgeblich ist, ob es sich um Sachlohn i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. • Zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend: ein Sachbezug liegt vor, wenn der arbeitsvertragliche Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Sach- oder Dienstleistung gerichtet ist und nicht auf eine rein geldliche Zahlung. • Es ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer Vertragspartner des Dritten (Versicherung) ist oder der Arbeitgeber direkt mit dem Dritten kontrahiert; entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer den Zuschuss nur bei Abschluss der Versicherung beanspruchen kann und somit nur den Versicherungsschutz als Leistung erhält. • Die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben, wonach wirtschaftliche Verfügung über Geldmittel stets Barlohn begründe, wird der BFH-Rechtsprechung nicht gerecht; die Verwaltung darf deshalb nicht von der BFH-Linie abweichen. • Soweit ein Mitarbeiter Zuschüsse erhielt, die die eigenen Beiträge überstiegen, sind diese Überschüsse nicht unter die Freigrenze zu subsumieren und können steuerliche Auswirkungen haben; dabei sind jedoch materielle und verfahrensrechtliche Hemmnisse (z. B. Kleinbetragsverordnung) zu berücksichtigen. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Gericht hat die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der festgesetzten Lohnsteuern, Solidaritätszuschläge und evangelischen Kirchensteuern für die streitgegenständlichen Monate insoweit aufgehoben, als die Arbeitgeberzuschüsse die von den Arbeitnehmern zu zahlenden Beiträge nicht überschreiten, weil es sich dabei um Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG handelt und diese bis 44,00 € im Monat außer Ansatz bleiben. Eine Ausnahme gilt für den einen Mitarbeiter, dessen Zuschuss die Beiträge überstieg; insoweit können steuerliche Nachforderungen bestehen, wobei verfahrensrechtliche Grenzen zu beachten sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil folgt der BFH-Rechtsprechung und verneint die pauschale Heranziehung des BMF-Schreibens für den Einzelfall.