Urteil
3 K 114/15
FG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abrechnung von Krankentransport- und Notfallrettungsleistungen für fremde Leistungserbringer durch einen gemeinnützigen Verband stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO dar, wenn hierfür Entgelte von Kostenträgern fließen.
• Eine solche zentrale Abrechnungsstelle ist kein Zweckbetrieb nach §§ 65, 66 AO, wenn die Leistungen nicht zugleich eigene satzungsmäßige Zwecke unmittelbar erfüllen oder notwendiges und einziges Mittel zur Zweckerreichung sind.
• Die Verwaltungs- und Abrechnungsleistungen für Dritte sind nicht nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG, § 4 Nr. 18 UStG oder Art. 132 Abs. 1 Buchst. f/g MwStSystRL umsatzsteuerfrei, weil sie nicht unmittelbar den begünstigten Personen zugutekommen und keine einheitliche Nebenleistung zur vom Kläger selbst erbrachten Beförderungsleistung darstellen.
Entscheidungsgründe
Keine Zweckbetragseigenschaft und keine Umsatzsteuerbefreiung für zentrale Abrechnungsstelle im Rettungsdienst • Die Abrechnung von Krankentransport- und Notfallrettungsleistungen für fremde Leistungserbringer durch einen gemeinnützigen Verband stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO dar, wenn hierfür Entgelte von Kostenträgern fließen. • Eine solche zentrale Abrechnungsstelle ist kein Zweckbetrieb nach §§ 65, 66 AO, wenn die Leistungen nicht zugleich eigene satzungsmäßige Zwecke unmittelbar erfüllen oder notwendiges und einziges Mittel zur Zweckerreichung sind. • Die Verwaltungs- und Abrechnungsleistungen für Dritte sind nicht nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG, § 4 Nr. 18 UStG oder Art. 132 Abs. 1 Buchst. f/g MwStSystRL umsatzsteuerfrei, weil sie nicht unmittelbar den begünstigten Personen zugutekommen und keine einheitliche Nebenleistung zur vom Kläger selbst erbrachten Beförderungsleistung darstellen. Der Kläger ist ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege, der seit 1995 im öffentlichen Rettungsdienst tätig ist. Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landkreis wickelt er die Abrechnung eigener Rettungseinsätze mit Kostenträgern ab. Ab 2012 erweiterte ein Nachtrag den Auftrag: der Kläger sollte neben eigenen Einsätzen auch die Abrechnung für vier weitere Leistungserbringer übernehmen und erhielt dafür von den Kostenträgern einen Kostenersatz; wegen eines Defizitausgleichs ergab sich für 2012 ein Nullgewinn. Das Finanzamt qualifizierte diese Abrechnungsleistungen als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und setzte Umsatzsteuer sowie steuerliche Einordnung entsprechend fest. Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Abrechnungsstelle ein Zweckbetrieb i.S. d. §§ 65, 66 AO sei und die Abrechnungen von der Umsatzsteuer befreit seien; er rügt u. a. Unmittelbarkeit und Verweis auf EuG‑/BFH‑Recht. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Klärung hat und die Rechte nicht anderweitig zu verfolgen waren (§ 41 FGO). • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Die Abrechnungsstelle begründet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO: die Tätigkeit ist selbständig, nachhaltig, abgrenzbar und führte zu Einnahmen (Kostenersatz durch Kostenträger), Gewinnabsicht ist nicht erforderlich. • Kein Zweckbetrieb nach § 66 AO: Die Abrechnungsleistungen kommen nicht unmittelbar den in § 53 AO genannten hilfsbedürftigen Personen zugute, sondern werden gegenüber dem Landkreis bzw. anderen Leistungserbringern erbracht; damit fehlt die erforderliche Unmittelbarkeit und es liegt kein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit gleichzeitiger Verfolgung eigener satzungsmäßiger Zwecke vor. • Kein Zweckbetrieb nach § 65 AO: Die Voraussetzungen des § 65 AO sind kumulativ zu erfüllen. Insbesondere fehlt es an der Voraussetzung, dass die satzungsmäßigen Zwecke nur durch diesen Geschäftsbetrieb erreicht werden können; der Kläger könnte seinen Rettungsdienst auch ohne Übernahme fremder Abrechnungen erbringen. Zudem tritt die Tätigkeit in potentiellen Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben. • Umsatzsteuerrechtliche Behandlung – Steuerbarkeit: Zwischen dem Kläger und dem Landkreis bestand ein vertraglicher Leistungsaustausch; die Zahlungen sind somit als Gegenleistungsentgelte steuerbar. • Umsatzsteuerbefreiungen national: § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG greift nur für Abrechnungen, die Nebenleistungen zu eigenen Beförderungen sind; für Abrechnungen Dritter fehlt die Identität von Leistendem und Hauptleistendem, sodass keine einheitliche Haupt‑/Nebenleistung vorliegt. § 4 Nr. 18 UStG scheidet aus, weil die Leistungen nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis (Notfallpatienten) zugutekommen. • Umsatzsteuerbefreiungen EU‑Recht: Art. 132 Abs. 1 Buchst. g sowie f MwStSystRL sind nicht unmittelbar anwendbar: Die Abrechnungsleistungen sind nicht eng mit Sozialfürsorge verbunden, weil sie an Unternehmer (Landkreis/Leistungserbringer) gerichtet sind; hinsichtlich Art. 132 Abs. 1 Buchst. f fehlt das Merkmal eines selbständigen Zusammenschlusses der Mitglieder. • Kosten und Revision: Die Kosten sind dem Kläger auferlegt; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Der Betrieb der zentralen Abrechnungsstelle für fremde Leistungserbringer stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) dar und ist nicht als Zweckbetrieb (§§ 65, 66 AO) anzuerkennen, weil die Abrechnungsleistungen nicht unmittelbar eigenen satzungsmäßigen Zwecken zugutekommen und nicht das einzige unentbehrliche Mittel zur Zweckerreichung sind. Die Leistungen sind steuerbar und nicht von der Umsatzsteuer befreit nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG, § 4 Nr. 18 UStG oder Art. 132 Abs. 1 Buchst. f/g MwStSystRL. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen.