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Beschluss

3 K 126/20

FG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein behindertes volljähriges Kind, dessen Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, hat Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs.4 Nr.3 EStG). • Zu den dem Kind zur Verfügung stehenden Mitteln zählen eigene Einkünfte und Leistungen Dritter, hierbei sind wiederkehrende Leistungen dem wirtschaftlich zugehörigen Monat zuzurechnen (§ 11 Abs.1 S.2 EStG). • Schmerzensgeld- und OEG-Versorgungsleistungen sind nicht als zur materiellen Existenzsicherung geeignete Einnahmen zu berücksichtigen; stattdessen kommt der Behindertenpauschbetrag in Betracht (§ 33b Abs.3 EStG). • Bei Verheirateten ist für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs pauschal anzunehmen, dass sich Ehegatten ihr verfügbares Nettoeinkommen teilen; Unterhaltsverpflichtungen des Ehegatten gegenüber dessen eigenen Kindern sind bei der Kindergeldprüfung nicht abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Kindergeld bei behindertem volljährigen Kind: OEG-Leistungen keine Einkünfte, Wohngeldanrechnung und Ehegattenunterhalt • Ein behindertes volljähriges Kind, dessen Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, hat Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs.4 Nr.3 EStG). • Zu den dem Kind zur Verfügung stehenden Mitteln zählen eigene Einkünfte und Leistungen Dritter, hierbei sind wiederkehrende Leistungen dem wirtschaftlich zugehörigen Monat zuzurechnen (§ 11 Abs.1 S.2 EStG). • Schmerzensgeld- und OEG-Versorgungsleistungen sind nicht als zur materiellen Existenzsicherung geeignete Einnahmen zu berücksichtigen; stattdessen kommt der Behindertenpauschbetrag in Betracht (§ 33b Abs.3 EStG). • Bei Verheirateten ist für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs pauschal anzunehmen, dass sich Ehegatten ihr verfügbares Nettoeinkommen teilen; Unterhaltsverpflichtungen des Ehegatten gegenüber dessen eigenen Kindern sind bei der Kindergeldprüfung nicht abzugsfähig. Der Kläger begehrt für seine erwachsene, behinderte Tochter A Kindergeld für die Monate Oktober bis Dezember 2019. A ist verheiratet und bezieht Elterngeld sowie OEG-Versorgungsbezüge; ihr Ehemann erhielt Wohngeld und Arbeitslohn/Krankengeld. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2019 auf mit der Begründung, A könne sich wegen eigener Mittel und des Einkommens ihres Ehemannes selbst unterhalten. Der Kläger rügt fehlerhafte Berechnungen, insbesondere die Anrechnung von Wohngeld und die Behandlung der OEG-Rente. Das Finanzamt bestätigte die Aufhebung im Einspruchsverfahren; das FG hat die Klage zur Entscheidung angenommen. • Rechtsgrundlagen sind § 62, § 63 i.V.m. § 32 Abs.4 Nr.3 EStG sowie die einschlägige BFH-Rechtsprechung zur Einkommenszurechnung und Unterhaltsfiktion. Entscheidend ist der monatliche Vergleich zwischen dem verfügbaren Einkommen des behinderten Kindes (einschließlich Leistungen Dritter) und seinem existenziellen Lebensbedarf (Grundbedarf zuzüglich behinderungsbedingtem Mehrbedarf). • Elterngeld der Tochter ist regelmäßig einkommenserhöhend und bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. Wiederkehrende Zahlungen wie Wohngeld sind dem wirtschaftlich zugehörigen Monat zuzurechnen (§ 11 Abs.1 S.2 EStG). Daher war die Wohngeldzahlung, auch wenn sie Ende September gebucht wurde, für Oktober 2019 zu berücksichtigen. • OEG-Versorgungsleistungen sind nach BFH-Grundsätzen nicht als zur materiellen Existenzsicherung geeignete Einnahmen zu werten; sie dienen Entschädigung und Genugtuung und sind deshalb bei der Einkommenszurechnung unberücksichtigt. Stattdessen ist für den behinderungsbedingten Mehrbedarf der Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs.3 EStG zu berücksichtigen. • Bei verheirateten Kindern ist für die Ermittlung des dem Kind zugänglichen Unterhalts ein pauschaler Anteil des Einkommens des Ehegatten anzunehmen; die Rechtsprechung geht davon aus, dass Ehegatten ihr verfügbares Nettoeinkommen teilen. Unterhaltsleistungen des Ehegatten an dessen eigene Kinder sind bei der Kindergeldprüfung nicht abzugsfähig, um Doppelberücksichtigung zu vermeiden. • Konkrete Berechnung: Das Gericht ermittelte die monatlichen verfügbaren Mittel der Tochter (inkl. anteiligem Wohngeld) und das verfügbare Nettoeinkommen des Ehemanns; es stellte fest, dass die Mittel der Tochter in allen drei Monaten den existenziellen Bedarf (Grundbedarf plus Behindertenpauschbetrag) unterschreiten und daher Kindergeldanspruch besteht. Die Klage ist erfolgreich; der Aufhebungsbescheid vom 21.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.03.2020 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die Tochter des Klägers für die Monate Oktober bis Dezember 2019 wegen ihrer Behinderung dauerhaft außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und dem Kläger deshalb Kindergeld zusteht. Die OEG-Versorgungsbezüge sind nicht als eigenes Einkommenselement zu berücksichtigen; stattdessen wurde der Behindertenpauschbetrag berücksichtigt. Wohngeld ist als wiederkehrende Leistung dem wirtschaftlich zugehörigen Monat zuzurechnen und anteilig der Tochter zuzurechnen; der pauschal angenommene Ehegattenunterhalt wurde bei der Einkommenszurechnung berücksichtigt. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten, die Revision wurde zugelassen.