Urteil
1 K 396/14
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMV:2018:0905.1K396.14.00
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Leitsätze
1. Beteiligt sich eine Aktiengesellschaft atypisch still am Gewerbe einer GmbH, sind für die atypisch stille Gesellschaft als selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation die vom Inhaber des Handelsgeschäfts (der GmbH) und dem atypisch stillen Gesellschafter gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen und auf die Beteiligten aufzuteilen (Rn.54)
(Rn.55)
.
2. Eine Kapitalgesellschaft, an der eine stille Beteiligung besteht und die daher vertraglich verpflichtet ist, einen Teil ihres Gewinns an den stillen Gesellschafter abzuführen, kann nicht ihren ganzen Gewinn an einen Organträger abführen und daher nicht Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein (Rn.58)
(Rn.59)
(Rn.60)
(Rn.66)
.
3. Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 KStG kann selbständig anfechtbarer Gegenstand der Gewinnfeststellung bei einer Personengesellschaft sein (Rn.37)
.
4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 33/18).
Tenor
Abweichend von den Bescheiden für 2004 – 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG vom 15.03.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014 werden die aufgrund von verdeckten Gewinnausschüttungen festgestellten als „Sonderbetriebseinnahmen zu erfassende Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage, ggfs. einschließlich nachträglicher Einkünfte“ bezeichneten Gewinnerhöhungen jeweils als „Gewinnhinzurechnung aufgrund verdeckter Gewinnausschüttung“ festgestellt, und zwar sowohl für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auf der Ebene der atypisch stillen Gesellschaft als auch bei der Zurechnungsfeststellung für die Klägerin zu 1).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beteiligt sich eine Aktiengesellschaft atypisch still am Gewerbe einer GmbH, sind für die atypisch stille Gesellschaft als selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation die vom Inhaber des Handelsgeschäfts (der GmbH) und dem atypisch stillen Gesellschafter gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen und auf die Beteiligten aufzuteilen (Rn.54) (Rn.55) . 2. Eine Kapitalgesellschaft, an der eine stille Beteiligung besteht und die daher vertraglich verpflichtet ist, einen Teil ihres Gewinns an den stillen Gesellschafter abzuführen, kann nicht ihren ganzen Gewinn an einen Organträger abführen und daher nicht Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein (Rn.58) (Rn.59) (Rn.60) (Rn.66) . 3. Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 KStG kann selbständig anfechtbarer Gegenstand der Gewinnfeststellung bei einer Personengesellschaft sein (Rn.37) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 33/18). Abweichend von den Bescheiden für 2004 – 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG vom 15.03.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014 werden die aufgrund von verdeckten Gewinnausschüttungen festgestellten als „Sonderbetriebseinnahmen zu erfassende Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage, ggfs. einschließlich nachträglicher Einkünfte“ bezeichneten Gewinnerhöhungen jeweils als „Gewinnhinzurechnung aufgrund verdeckter Gewinnausschüttung“ festgestellt, und zwar sowohl für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auf der Ebene der atypisch stillen Gesellschaft als auch bei der Zurechnungsfeststellung für die Klägerin zu 1). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wird zugelassen. I. Streitgegenstand sind ausschließlich Feststellungen in den geänderten Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 15.03.2013 für die Jahre 2004 – 2008, mit denen der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) Gewinnhinzurechnungen wegen verdeckter Gewinnausschüttungen aufgrund der Nichtanerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages i. S. d. § 14 Abs. 1 KStG vorgenommen hat. Daneben getroffene (oder unterlassene) Feststellungen in den Gewinnfeststellungsbescheiden haben die Klägerinnen weder im Steuerverwaltungs- noch im Gerichtsverfahren angegriffen. Das Gericht hat daher nur über die aufgrund der vom Beklagten angenommenen vGA und diese umsetzenden Feststellungen selbständiger Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden; über dieses Klagebegehren darf es nicht hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Andere, nicht angegriffene selbständige Besteuerungsgrundlagen sind bestandskräftig geworden. Denn ein Gewinnfeststellungsbescheid kann eine Vielzahl selbständiger und damit selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Solche selbständigen Regelungen (Feststellungen) sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer, die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung sowie die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns nach § 16 EStG des einzelnen Mitunternehmers. Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 KStG kann selbständig anfechtbarer Gegenstand der Gewinnfeststellung bei einer Personengesellschaft sein (BFH-Urteil vom 15.09.2004 I R 7/02, BStBl II 2005, 867). Keine selbständige Feststellung ist dagegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn, insoweit handelt es sich lediglich um eine Rechengröße, die nicht selbstständig anfechtbar ist (zuletzt BFH-Urteil vom 01.03.2018 IV R 38/15, GmbHR 2018, 690 mit weiteren Nachweisen). II. Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 FGO klagebefugte rechtsgeschäftlich bestellte Empfangsbevollmächtigte der Klägerin zu 1) und der ………………………war gem. § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen (BFH-Urteil vom 31.08.1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555; BFH-Urteil vom 12.05.2016 IV R 27/13, BFH/NV 2016, 1559; vgl. auch Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl. Tz. 591). III. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerinnen zu 1) und 2) sind gem. § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift können ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, Klage erheben, auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind. a) Die Klägerin zu 2) ist gem. § 57 Nr. 1 FGO Verfahrensbeteiligte. Bei ihr handelt es sich um die in die Firma „………………………….GmbH“ umfirmierte ………………..GmbH, die die Klage ursprünglich miterhoben hat. Die …………………GmbH war nach unstreitigen Angaben und ausweislich der vorliegenden Handelsregisterauszüge, auf die Bezug genommen wird, im Rahmen einer „Kettengesamtrechtsnachfolge“ Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 45 Abs. 1 AO i. V. m. den einschlägigen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bzw. des § 738 Abs. 1 BGB) der zwischenzeitlichen……………………………., an die die streitbefangenen Gewinnfeststellungsbescheide neben der Klägerin zu 1) als Gesellschafterinnen der „…………&…………………..“ gerichtet waren (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1985 VIII R 364/83, BStBl II 1986, 311). Die Gesamtrechtsnachfolge geht bis auf die ………….………………& ………….. zurück, die 1992 den Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft mit der Klägerin zu 1) geschlossen hatte. b) Die Klägerin zu 1) und die ………………………..waren aus der „GmbH & atypisch Still“ mit Wirkung zum 31.12.2012 ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt wurde die „GmbH & atypisch Still“ durch wirksame Kündigung des Gesellschaftsvertrages vollbeendet. Anders als bei Personenhandelsgesellschaften, die nach der Auflösung regelmäßig als Liquidationsgesellschaften fortbestehen, findet bei der atypisch stillen Gesellschaft eine Abwicklung nicht statt. Da zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäftes und dem stillen Gesellschafter nur schuldrechtliche Beziehungen bestehen, geht die stille Gesellschaft mit ihrer Auflösung sofort unter. Eine Rechtsnachfolge findet insoweit nicht statt. Den stillen Gesellschaftern steht nach der Auflösung nur noch ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Inhaber des Handelsgeschäftes auf Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens zu (BFH-Beschluss vom 24.11.1988 VIII B 90/87, BStBl II 1989, 145). c) Bei der „GmbH & atypisch Still“ handelte es sich auch tatsächlich um eine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielende atypisch stille Personengesellschaft i. S. d. §§ 230 ff. Handelsgesetzbuch (HGB), bei der die Gesellschafterinnen, d.h. die Inhaberin des Handelsgewerbes (Klägerin zu 1 als GmbH) und die stille Gesellschafterin (…………………) als Mitunternehmerinnen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen waren. Das ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft vom 01.01.1992 und ist unstreitig. Die durch den Gesellschaftsvertrag begründete Rechtsstellung der Klägerin zu 2) als stille Gesellschafterin wich zwar erheblich von den §§ 230 ff. HGB ab. Sie entsprach aber dem Typus des Mitunternehmers i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Klägerin zu 2) trug ein Mitunternehmerrisiko und sie konnte Mitunternehmerinitiative entfalten. Sie war mit 10 % anteilig am Gewinn und Verlust der Klägerin zu 1) sowie bei Auflösung der stillen Gesellschaft an deren stillen Reserven beteiligt (§ 6 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag), ihr standen die Informations- und Kontrollrechte gem. § 716 BGB zu (§ 8) und sie war an den Geschäftsführungsentscheidungen der Klägerin zu 1) als Hauptgesellschafterin in der Form beteiligt, dass die gesetzlichen Vorschriften für einen Kommanditisten entsprechende Anwendung fanden (§ 3 Abs. 2); zudem war sie Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1 (vgl. zu den Voraussetzungen atypisch stiller Gesellschaften Wacker in Schmidt, EStG, 37. Aufl. § 15 Tz. 341 ff.; Söhn in HHSp, AO, § 180 Tz. 314 „Stille Gesellschaft“; BFH-Urteil vom 31.08.1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555). Damit handelte es sich bei der „GmbH & atypisch Still“ einkommensteuerrechtlich um eine Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Nach dieser Vorschrift sind Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehn oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen. d) Für die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht darauf an, ob „Personen nach § 48 Abs. 1 Nummer 1 FGO“ vorhanden sind. e) Die Klägerinnen sind auch beschwert. Der Beklagte hat die von ihm angenommene vGA in den geänderten Feststellungsbescheiden dem Gewinn der „GmbH & atypisch Still“ außerbilanziell hinzugerechnet und auf die Beteiligten nach dem Gewinnverteilungsschlüssel des Gesellschaftsvertrages verteilt. f) Daneben folgt die Klagebefugnis der Klägerinnen zu 1) und 2) aus § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Soweit die vGA der Klägerin zu 1) zugerechnet wurde, geht das diese persönlich an. Denn als Grundlagenbescheid für die Körperschaftbesteuerung sind die Feststellungen im Gewinnfeststellungsbescheid, und zwar auch die Feststellung einer vGA, bindend (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1998 I R 79/97, BStBl II 1998, 578), die entsprechende Gewinnhinzurechnung ist der Körperschaftbesteuerung zugrunde zulegen (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2015 IV R 48/11, BFH/NV 2015, 1075). Die Klägerin zu 1) kann insoweit bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer nicht mehr geltend machen, ihr Betriebsergebnis sei aufgrund des EAV 0 €. Die Klägerin zu 2) ist von der Feststellung der vGA persönlich betroffen, weil der an sie ausgeschüttete vGA-Betrag aufgrund ihrer als Sonderbetriebsvermögen II zu qualifizierenden Beteiligung an der Klägerin zu 1) bei ihr als Sonderbetriebseinnahme (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 8 EStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) im Rahmen der „GmbH & Still“ zu erfassen gewesen wäre (vgl. Frotscher, KStG, Anhang zu § 8 „Verdeckte Gewinnausschüttung“; vgl. BFH-Urteil vom 07.05.1987 IV R 122/84, BFH/NV 1988, 761). 2. Ein Vorverfahren ist erfolglos durchgeführt worden (§ 44 Abs. 1 FGO). Der Wortlaut des Einspruchsschreibens vom 10.04.2013 (Bl. 1 RbA) könnte zwar dafür sprechen, dass der Einspruch von den seinerzeit Bevollmächtigten der Klägerinnen – nur – für die ……………………………GmbH und Still eingelegt worden ist. Diese war aber weder am Feststellungsverfahren noch ist sie am Klageverfahren mangels Beteiligtenfähigkeit beteiligt. Denn eine atypisch stille Gesellschaft kann als Innengesellschaft mangels vertretungsberechtigter Organe nach außen nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung betrifft. Die Rolle des nicht vorhandenen Geschäftsführers übernimmt bei der atypisch stillen Gesellschaft gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. FGO der Empfangsbevollmächtigte (zuletzt BFH-Urteil vom 13.07.2017 IV R 41/14, BStBl II 2017,1133). Dasselbe muss nach Ansicht des Senats für die Beteiligung der atypisch stillen Gesellschaft im steuerrechtlichen Feststellungsverfahren gelten. Im Streitfall hat die – bereits seinerzeit bevollmächtigte - Prozessbevollmächtigte den Einspruch gleichwohl unter der Bezeichnung ………………………GmbH und Still eingelegt. Das lässt unter Berücksichtigung der Einspruchsbegründung im Schreiben vom 24.07.2013, in der die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der …………………………. & Still im Wesentlichen dargestellt und die Gesellschafterinnen der stillen Gesellschaft ausdrücklich benannt wurden, nach Maßgabe rechtsschutzgewährender Auslegung Raum für ein Verständnis der Einspruchsbeteiligten dahin, dass die Prozessbevollmächtigte den Einspruch für die Klägerinnen zu 1) und 2) am 11.04.2013 der bereits zu diesem Zeitpunkt vollbeendeten atypisch stillen Gesellschaft eingelegt hatte. Deren Einspruch ist dann mit der an die Empfangsbevollmächtigte der Klägerinnen bekannt gegebenen Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014 als unbegründet zurückgewiesen worden. IV. Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet. Die angefochtenen, nach § 164 Abs. 2 AO und damit verfahrensrechtlich in zulässiger Weise geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG vom 15.03.2013 für 2004 – 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014 sind im Hinblick auf die vom Beklagten getroffenen streitgegenständlichen Feststellungen materiell-rechtlich sowie der Höhe nach zutreffend als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilt worden und verletzen die Klägerinnen insoweit nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Die für die Klägerin zu 1) als vGA festzustellenden Beträge sind vom Beklagten aber fehlerhaft als „als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassende Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage“ qualifiziert worden. 1. Die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide vom 15.03.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014 sind formell rechtmäßig, sie sind insbesondere wirksam bekannt gegeben worden (§ 122 Abs. 1 AO). a) Dass die „GmbH & atypisch Still“ im Zeitpunkt des Erlasses der an alle Beteiligten gerichteten Feststellungsbescheide bereits vollbeendet war, im Anschriftenfeld der Bescheide aber noch genannt wurde, ist bei richtiger Adressierung unschädlich (BFH-Beschluss vom 01.09.2008 IV B 12/08, BFH/NV 2008, 2039; Söhn in HHSp, AO, § 179 Tz. 150; Kunz in Beermann/Gosch, AO, § 179 Tz. 30). Das ist hier der Fall. Inhaltlich wurden die Gewinnfeststellungsbescheide an die Klägerinnen als Mitunternehmerinnen gerichtet und adressiert. Das gilt auch für die Einspruchsentscheidung. Der Klägerin zu 1) und der ….. ……………………….. wurden Einkünfte in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmer einer Personengesellschaft und Inhaltsadressaten einer atypisch stillen Gesellschaft unmissverständlich zugerechnet und diese insoweit einzeln festgestellt. b) Die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide und die Einspruchsentscheidung sind der ……………………….. GmbH als der von den Klägerinnen benannten Empfangsbevollmächtigten übersandt und damit wirksam bekannt gegeben worden. Trotz Vollbeendigung der „GmbH & atypisch Still“ zum 31.12.2012 war eine Einzelbekanntgabe der geänderten Bescheide vom 15.03.2013 und der Einspruchsentscheidung wegen der fortbestehenden, rechtsgeschäftlich begründeten Empfangsbevollmächtigung gem. § 183 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AO nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 31.08.1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555). Kein Beteiligter hat der Empfangsbevollmächtigung widersprochen. 2. a) Nach § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO werden die körperschaft- und einkommensteuerpflichtigen Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Mehrere Personen sind an Einkünften beteiligt, wenn sie den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft erfüllen. Bei einem Gewerbebetrieb ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn mehrere Personen den Betrieb als Unternehmer (Mitunternehmer) führen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Mitunternehmer in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch, wer sich am Betrieb eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter bzw. diesem ähnlicher Innengesellschafter beteiligt, wobei es sich, wie im Streitfall, sowohl bei dem Inhaber des Handelsbetriebes als auch bei dem stillen Gesellschafter jeweils um Kapitalgesellschaften handeln kann; und es ist möglich, wie ebenfalls im Streitfall, dass der stille Gesellschafter gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, die Inhaberin des Handelsgewerbes ist (Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl., Tz. 313). Beteiligt sich eine Aktiengesellschaft atypisch still am Gewerbe einer GmbH sind, wie oben bereits dargelegt, demzufolge für die atypisch stille Gesellschaft als selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation die vom Inhaber des Handelsgeschäfts (der GmbH) und dem atypisch stillen Gesellschafter gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO gesondert und einheitlich festzustellen und auf die Beteiligten aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.2017 IV R 41/14, BStBl II 2017, 1133; BFH-Urteil vom 26.11.1996 VIII R 42/94, BStBl II 1998, 328; BFH-Urteil vom 12.02.2015 IV R 48/11, BFH/NV 2015, 1075). b) Ob und ggfs. in welcher Höhe im Rahmen der Besteuerung einer Kapitalgesellschaft eine vGA zu berücksichtigen ist, wird grundsätzlich im Rahmen der Besteuerung der Kapitalgesellschaft entschieden. Wenn aber das Vorliegen einer vGA bei einer an einer Personengesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft untrennbar mit der Höhe des Gewinnanteils der Kapitalgesellschaft an der Personengesellschaft verbunden ist, ist über die vGA ausnahmsweise im Rahmen der Gewinnfeststellung für die Personengesellschaft zu entscheiden (Söhn in HHSp, AO, § 180 Tz. 319 a; BFH-Urteil vom 15.09.2004 I R 7/02, BStBl II 2005, 867). So liegt der Fall hier: Die vom Beklagten angenommene vGA der Klägerin zu 1 (GmbH) betrifft ihren Vermögensanteil an der Personengesellschaft „GmbH & atypisch Still“, über den im Rahmen der Feststellung ihres Gewinnanteils zu befinden ist; insoweit ist auch einer vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 KStG Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.1987 IV R 122/84, BFH/NV 1988, 761). Denn der Betrag einer vGA wird der ausschüttenden Kapitalgesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung außerbilanziell hinzugerechnet, erhöht also deren Gewinn (vgl. Eckl in Hesselmann u.a., Handbuch GmbH & Co. KG, 21. Aufl. § 6 Tz. 6.234). Bei einer atypisch stillen Gesellschaft sind deren Mitunternehmer der Inhaber des Handelsgeschäfts (hier die Klägerin zu 1 als GmbH) und der still Beteiligte (die Klägerin zu 2 bzw. deren Rechtsvorgängerinnen). Für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft wird das Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes ertragsteuerlich dieser Mitunternehmerschaft zugeordnet. Das Betriebsvermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes wird dadurch mitunternehmerisches Vermögen, welches vom Inhaber des Handelsgewerbes im eigenen Namen, aber für Rechnung der Mitunternehmerschaft verwaltet wird. Weil die atypisch stille Beteiligung jedoch kein Gesamthandsvermögen begründet, sondern die Einlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Gewerbetreibenden übergeht, ist die Bilanz des Inhabers des Handelsgewerbes (der GmbH), gleichzeitig die Bilanz der atypisch stillen Gesellschafter (Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl. Tz. 331). Demgemäß steht auch der erwirtschaftete Gewinn, einschließlich einer von der Klägerin zu 1) verwirklichten vGA, der Mitunternehmerschaft zu und wird auf die Mitunternehmer, also den Inhaber des Handelsgewerbes und den stillen Gesellschafter nach den Abreden im Gesellschaftsvertrag über die stille Gesellschaft verteilt (vgl. BFH-Urteil vom 01.03.2018 IV R 38/15, GmbHR 2018, 690). Die vGA der Klägerin zu 1) betrifft auch den Gewinnanteil der …………………. AG. Letztere würde als Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1) aus der vom Beklagten angenommenen vGA Vorteile erlangt haben. Sie war die Empfängerin der Ausschüttung. Da die Beteiligung der …. …………..AG an der Klägerin zu 1) (der GmbH) zum Sonderbetriebsvermögen II der …. ……………AG in der „GmbH & atypisch Still“ gehörte, müssten die erlangten Vorteile an sich ebenfalls in der einheitlichen Gewinnfeststellung für die „GmbH & atypisch Still“ berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.1987 IV R 122/84, BFH/NV 1988, 761). Das ist vorliegend allerdings unterblieben, der Beklagte hat gegenüber der ………………… AG im Hinblick auf die an sie ausgeschütteten Beträge keine „Sonderbetriebseinnahmen“ festgestellt. c) Der Beklagte hat die von der Klägerin zu 1) an die ……………… AG im Rahmen des EAV abgeführten Beträge zu Recht als vGA beurteilt. Der EAV kann körperschaftsteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden. Die von der Klägerin zu 1) an die …………………AG abgeführten Beträge durften das Einkommen der Klägerin zu 1) deshalb nicht ertragswirksam vermindern. d1) Die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft i.S.v. § 14 Körperschaftsteuergesetz (KStG) mit der ………………….. AG als Organträgerin und der Klägerin zu 1) als Organgesellschaft, aufgrund derer die Organgesellschaft ihren „ganzen Gewinn“ ertragswirksam an den Organträger abführen kann, lagen nämlich nicht vor. Verpflichtet sich nach dieser Vorschrift eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i. S. d. § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 KStG nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die Voraussetzungen, von § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 KStG erfüllt sind. Nach § 17 KStG gilt das entsprechend, wenn eine andere Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland, z.B. eine GmbH, sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn i. S. d. § 14 KStG abzuführen. d2) Die Klägerin zu 1) hat jedoch nicht ihren „ganzen Gewinn“ i. S. d. § 14 Abs. 1 KStG (an die …………….. AG) abgeführt. Sie war vielmehr schon aufgrund des Vertrages über die atypisch stille Gesellschaft verpflichtet, einen Teil ihres Gewinnes an die …………………AG in ihrer Eigenschaft als stille Gesellschafterin zu entrichten. Durch die Verpflichtung, einen Teil des Gewinns an die stille Gesellschafterin abzuführen, war es ihr rechtlich unmöglich, den gesamten Gewinn i. S. d. § 14 KStG an die (vermeintliche) Organträgergesellschaft abzuführen. Die Argumentation der Klägerinnen, gestützt auf eine Entscheidung des BFH vom 18.12.2002 (I R 51/01 BStBl II 2005, 49), maßgeblich für den Begriff des „Gewinnes“ müsse der handelsrechtliche Gewinn sein, der sich auch für die Gewinnabführung i. S. v. § 14 KStG allein nach Maßgabe des Zivilrechts bestimme und der bei der GmbH (Klägerin zu 1) nach der Abführung des Gewinnanteils an die stille Gesellschafterin verbleibe (vgl. Hageböke, DB 2015, 1993), trägt nicht. Die Gewinnabführung an die stille Gesellschafterin stellt handelsrechtlich zwar eine Betriebsausgabe dar (§ 277 Abs. 3 Satz 2 HGB). Steuerrechtlich wird der Gewinn einer aus Mitunternehmern (§ 15 Abs. 1 EStG) bestehenden Personengesellschaft – hier der atypisch stillen Gesellschaft – auf Gesellschaftsebene ermittelt und für die beteiligten Gesellschafter verteilt nach Quote zwar einheitlich und gesondert festgestellt. Das hält Ismer wiederum für entscheidend, um anzunehmen, dass auch der steuerliche Gewinn der GmbH nur ihr Gewinnanteil an der Mitunternehmerschaft sei, nur diesen führe sie als „ganzen Gewinn“ an den Organträger ab (Ismer, GmbHR 2011,968 ff.). Die atypisch stille Gesellschaft ist nach der Rechtsprechung des BFH insoweit jedoch „Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation“ (BFH-Urteil vom 26.11.1996 VIII R 42/94, BStBl II 1998, 328). Steuerrechtlich liegt in Höhe des Gewinns der stillen Gesellschafterin jedenfalls keine gewinnmindernde Betriebsausgabe vor, sondern eine Gewinnfeststellung des Gewinnanteils eines Mitunternehmers. Dabei kommt der steuerrechtlichen Konzeption der atypisch stillen Gesellschaft eine entscheidungserhebliche Rolle zu. Die (atypisch) stille Gesellschaft ist nicht originär tätig; dies unterscheidet sie von anderen Mitunternehmerschaften. Originär gewerblich tätig ist nur der Tätige (der Inhaber des Handelsgewerbes). Der Stille beteiligt sich insoweit lediglich an dem Gewerbebetrieb eines anderen. Anders als bei OHG oder KG wird nicht zwischen dem gewerblichen Unternehmen der atypisch stillen Gesellschaft und einem gewerblichen Unternehmen des Tätigen unterschieden. Es liegt nur ein einziges, einheitliches Unternehmen vor, das von dem Tätigen betrieben wird (BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 38/09, BStBl II 2013, 958). Der Gewinn entsteht originär (nur) auf der Ebene des Tätigen und wird in einer zweiten Stufe auf den Stillen und den Tätigen verteilt. Dann führt die Kapitalgesellschaft als Tätige aber nicht mehr den ganzen erzielten Gewinn ab. Das entspricht auch der Rechtsprechung, nach der das Ergebnis der unternehmerischen Tätigkeit des Tätigen, nicht das Ergebnis der atypisch stillen Gesellschaft, einkommensteuerrechtlich teilweise dem Stillen zugerechnet wird. Die tätige GmbH erzielt aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit damit ein Ergebnis, das teilweise einem anderen zugerechnet wird. Die tätige Kapitalgesellschaft kann dann konsequenterweise nicht mehr ihr „ganzes Ergebnis“ an den Organträger abführen (Frotscher in KStG, § 14 Tz. 200 ff.; ebenso Dötsch in KStG, § 14 Tz. 87, 434: „bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist die an den atypisch Stillen geleistete Zahlung Gegenstand der Verteilung des Gewinns der Organgesellschaft und nicht eine abziehbare Betriebsausgabe“; ebenso Horschitz u.a., Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 14. Aufl. S. 627; Kolbe in HHSP, § 14 KStG, Tz. 204). d3) Diese Ansicht vertritt auch die Finanzverwaltung. Nach ihr kann eine Kapitalgesellschaft, an der eine stille Beteiligung nach § 230 HGB besteht, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist (atypisch stille Gesellschaft), weder Organgesellschaft nach den §§ 14,17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein (BMF-Schreiben vom 20.08.2015, - IV C 2 – S 2770/12/10001 -,FR 2015,862; OFD Frankfurt, Vfg. v. 30.01.2013, DB 2013, 610; vgl. auch OFD Frankfurt, Rundvfg. v. 14.03.2001, DStR 2001, 1159; OFD Erfurt, Vfg. v. 23.10.2003, FR 2003, 1299). d4) Auch nach dem FG Hamburg (Urteil vom 26.10.2010, 2 K 312/09, GmbHR 2011, 329) kann eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, nicht Organgesellschaft sein, da sie nicht ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführen kann. Die nachfolgende BFH-Entscheidung (BFH-Urteil vom 31.03.2011 I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397) hat das Urteil im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass die für die Begründung der ertragsteuerlichen Organschaft erforderliche Abführung des „ganzen Gewinnes“ nicht vorliege, wenn nur der Gewinn aus einer bestimmten Einrichtung oder einem bestimmten Betätigungsfeld einer Kapitalgesellschaft abgeführt werden solle. d5) Der BFH-Beschluss I B 177/10 hat in der Literatur zu der Kontroverse geführt, ob der BFH die im Streitfall relevante Frage, ob eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Gesellschaft besteht, im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages, wonach der „ganze Gewinn“ abzuführen ist, grundsätzlich keine Organgesellschaft sein könne, offen gelassen habe (verneinend Dötsch, KStG, § 14 Tz. 84; Frotscher, KStG, § 14 Tz. 204; bejahend Walter in Ernst&Young, KStG, § 14 Tz. 586; Hageböke, DB 2015, 1993; Hölzer, FR 2015, 1065 ff.; Ismer, GmbHR 2011, 968 ff.). Im Beschluss vom 11.08.2011 (I B 179/10, BFH/NV 2011, 2052) hat der BFH unter Hinweis auf die Entscheidung I B 177/10 dazu selbst ausgeführt, er habe zu der Frage, ob auch dann von der Abführung des gesamten Gewinns i. S. d. § 14 KStG auszugehen sei, wenn außerhalb der Organschaft stehende Personen am Gewinn der Organgesellschaft als atypisch stille Gesellschafter beteiligt seien, noch nicht abschließend Stellung genommen. d6) In der Entscheidung vom 10.05.2017 (I R 93/15, BFH/NV 2018, 36) hat der BFH unter Bezugnahme auf ein Urteil vom 03.03.2010 (I R 68/09, BFH/NV 2010,1132) zu § 14 KStG ausgeführt, dass gesellschaftsrechtliche Vorgaben die ertragsteuerliche Rechtsanwendung nicht abschließend bestimmten. Die steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmale, insbesondere die für die Anerkennung der Organschaft unabdingbare vereinbarungsgemäße und tatsächlich durchgeführte Abführung des ganzen Gewinnes, seien eigenständig anhand der steuerrechtlichen Regelungszwecke und Sachgesetzlichkeiten auszulegen und anzuwenden. Der BFH gibt dafür folgende Begründung: „Einzuräumen sei, dass sich die steuerlichen Anforderungen an das Bestehen einer Organschaft im Ausgangspunkt an zivilrechtlichen Vorgaben anlehnten. Gleichwohl seien diese steuerlichen Anforderungen spezifischen Regelungserfordernissen unterworfen. Sie gehörten nicht zum zivilrechtlichen, sondern zum öffentlich-rechtlichen Regelungsbereich; nicht der Ausgleich zwischen Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter im Rahmen einer Beherrschungs- und Ergebnisabführungssituation stehe in ihrem Vordergrund, sondern das Ziel, eine gleichheitsgerechte Besteuerung entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erreichen. Für das Körperschaftsteuerrecht habe der Gesetzgeber dabei die Grundsatzentscheidung getroffen, dass jede Kapitalgesellschaft selbst mit den bei ihr verwirklichten Besteuerungsmerkmalen zu besteuern sei (Grundsatz der steuerlichen Eigenständigkeit der Körperschaften; Trennungstheorie); er habe sich damit gegen ein steuersubjektübersteigendes Konzern- oder Gruppenbesteuerungsrecht entschieden. Es komme also auf die der Besteuerung maßgebliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen einzelnen Körperschaft an, auch dann, wenn diese mit einer anderen Körperschaft wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden sei. Das bedeute aber zugleich, dass es dem Gesetzgeber unbenommen bleiben müsse, besondere tatbestandliche Anforderungen zu formulieren, um das ausnahmsweise Absehen von dem ansonsten strikten Steuersubjektprinzip im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses zu konturieren. Als Ausnahme von diesem Prinzip seien diese Anforderungen im Zweifel eher eng als weit aufzufassen, das vor allem dann, wenn das steuerliche Regelungsverständnis andernfalls von der Zivilrechtsprechung abhängig würde, die sich im Laufe der Jahre fortentwickelt und verändert habe (BFH-Urteil vom 03.03.2010 I R 68/09 BFH/NV 2010, 1132). In der Entscheidung I R 93/15 ging es um Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter im Fall einer GmbH-Organschaft, die am schwankenden Gewinn der beherrschten Gesellschaft (der GmbH) orientiert waren, während der Verweis in § 17 Satz 1 KStG i. V. m. §§ 14 – 16 KStG und § 304 AktG lediglich einen festen Ausgleich (§ 304 Abs. 2 Satz 2 AktG) und einen am Ergebnis des Organträgers orientierten variablen Ausgleich (§ 304 Abs. 2 Satz 2 AktG) vorsahen. Die am schwankenden Ergebnis der Organgesellschaft orientierte Ausgleichszahlung hat der BFH für unzulässig erklärt, weil es die Beteiligten mit einem derartigen variablen Ausgleich faktisch in der Hand hätten, das von der Organgesellschaft erzielte Einkommen beliebig zwischen Organgesellschaft, Organträger und außenstehendem Gesellschafter aufzuteilen. Das sei mit dem Zweck des Tatbestandsmerkmals „Abführung des ganzen Gewinns“ nicht zu vereinbaren und weite die Organschaftsregelungen, die als Ausnahmebestimmungen einer Einkommensverwendungsabrede in engen Grenzen steuerliche Wirkung beilegten, zweck- und systemwidrig aus. Steuerrechtlich seien deshalb für Aktiengesellschaften und – durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung der aktienrechtlichen Organschaftsregelungen (§ 17 Satz 1 KStG) auch für die GmbH - grundsätzlich nur solche Ausgleichszahlungsvereinbarungen anzuerkennen, die gesellschaftsrechtlich dem dort zwingend Gebotenen Rechnung tragen und nicht zu einer beliebigen Aufteilung des von der Organgesellschaft erzielten Einkommens führen (BFH-Urteil vom 10.05.2017 I R 93/15, BFH/NV 2018, 144). Der Grundsatz, dass das von der Organgesellschaft erzielte Einkommen nicht zu einer beliebigen Aufteilung zwischen der Organgesellschaft, dem Organträger und einem „außen stehendem Gesellschafter“ (mit ihm ist im Streitfall die stille Gesellschafterin zu vergleichen) führen darf, muss zur Überzeugung des Senats auch für die vorliegende Fallgestaltung gelten. Was „ganzer Gewinn“ i. S. d. § 14 Abs. 1 KStG ist, bzw. dessen Höhe, würde, folgte man der zivilrechtlich determinierten Argumentation etwa von Hageböke, nicht mehr steuerrechtlich definiert, sondern, in Abhängigkeit von zivilrechtlichen Vereinbarungen der Organgesellschaft über Gewinnbeteiligungen mit stillen Gesellschaftern, tatsächlich zu einer „beliebigen Aufteilung“ des von der Organgesellschaft erzielten Einkommens führen können. Danach kann eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, auch deshalb nicht Organgesellschaft sein, weil andernfalls ihr Gewinn „nach Belieben“ zwischen ihr, dem Organträger und dem stillen Gesellschafter aufgeteilt werden könnte, und zwar je nach der - frei, im Rahmen der Angemessenheit - zu vereinbarenden Höhe der Beteiligung des Stillen. Insbesondere wenn, wie vorliegend, der GmbH-(Allein-)Gesellschafter gleichzeitig der atypisch stille Gesellschafter ist, kann über diese Beteiligung die vollständige Gewinnabführung unterlaufen werden (Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl. Tz. 421). d7) Im Übrigen, mangels Berücksichtigungsfähigkeit des EAV, liegen die Voraussetzungen einer – gesetzlich nicht definierten - vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor. Eine vGA ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht; wobei die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft (jedenfalls im Grundsatz) die Eignung haben muss, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. Schwedhelm in Streck, KStG, 7. Aufl. § 8 Tz. 165). Die im Rahmen der Ergebnisabführung eingetretene Vermögensminderung bei der Klägerin zu 1) war nach Lage der Dinge ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, stand nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung und hatte die Eignung, bei der ………………….AG als Gesellschafterin einen sonstigen Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (verdeckte Gewinnausschüttung) auszulösen. e) Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass der ganze Gewinn der Klägerin zu 1) ohnehin vollständig an die ……………. AG gelangt sei, teilweise als Gewinnanteil im Umfang von 10 %, teilweise jedenfalls im Rahmen einer vGA im Umfang von 90 %, trägt auch diese Argumentation nicht. Gewinnabführungen und Ausschüttungen unterfallen unterschiedlichen steuerrechtlichen Regelungskonzepten. Gewinnabführungen im Rahmen eines anzuerkennenden EAV werden gem. § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. § 277 Abs. 3 HGB als gewinnmindernder Aufwand (Betriebsausgaben) behandelt, während verdeckte Gewinnausschüttungen den Gewinn nicht mindern dürfen (§ 8 Abs. 3 KStG). Im Falle der vGA beruht die Abführung bzw. Ausschüttung des Gewinnes gerade nicht auf einem EAV i. S. d. § 14 Abs. 1 KStG. Die Klägerinnen können sich im Übrigen nicht beliebig aus der von ihnen gewählten Vertragskonstellation einer atypisch stillen Gesellschaft lösen und damit verbundene (steuer-) rechtliche Nachteile nicht gelten lassen wollen bzw. schlicht negieren. Sie haben die Rechtskonstruktion einer „GmbH + atypisch Still“, bei der der Stille zugleich Alleingesellschafter der GmbH war, um bestimmter steuerlicher Vorteile wegen gewählt und diese in Anspruch genommen, z.B. zur Verlustübertragung und –verrechnung mit Einkünften des Stillen oder bei der gewerbesteuerlichen Behandlung (vgl. Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl. S. 272 f. 275). Etwaige mit dieser Konstruktion verbundene Nachteile, wie der Umstand, dass das Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH der Eigenschaft der GmbH als Organgesellschaft i. S. d. § 14 Abs. 1 KStG entgegensteht, sind dann hinzunehmen. f) Fehlerhaft und insoweit vom Gericht zu ändern war jedoch die Qualifizierung der aufgrund vGA hinzugerechneten Beträge als „als Sonderbetriebseinnahme zu erfassende Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage“. Das betrifft sowohl die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auf der Ebene der „GmbH & atypisch Still“ als auch bei der Zurechnung zu den Einkünften der Klägerin zu 1). Bei den festzustellenden streitgegenständlichen Besteuerungsgrundlagen handelt es sich vielmehr um „(außerbilanzielle) Gewinnhinzurechnungen aufgrund von vGA“ und betrifft alle Streitjahre. Liegt eine vGA vor, wird der ausschüttenden GmbH der ausgeschüttete Betrag außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet, er darf das Einkommen der Körperschaft nicht mindern (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KStG). Diese Korrektur erfolgt durch das Finanzamt im Steuerbescheid (Schwedhelm in Streck, KStG, 7. Aufl. § 8 Tz. 280 f.), im Streitfall zutreffend im Feststellungsbescheid (vgl. oben). Bei dem auf diese Weise hinzugerechneten Einkommen handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Form laufenden Gewinnes. Der Beklagte hat die an die … AG ausgeschütteten Beträge in den angefochtenen Feststellungsbescheiden dem Gewinn der Mitunternehmerschaft – entsprechend der vorliegenden Konstellation einer atypisch stillen Gesellschaft, in der eine GmbH Inhaberin des Handelsgeschäftes (§ 230 Abs. 1 HGB) und zugleich Gesellschafterin der atypisch stillen Gesellschaft ist – außerbilanziell hinzugefügt, und diesen Betrag der Klägerin zu 1) als ausschüttender GmbH zugerechnet. Diese der Klägerin zu 1) gegenüber erfolgte Hinzurechnung stellt jedoch keine Sonderbetriebseinnahme dar. Bei ihr wirkten die ausgeschütteten Beträge vermögensmindernd; lediglich steuertechnisch wurden ihr die Beträge wieder hinzugerechnet. Aus dem Sinnzusammenhang der Normen über die Besteuerung der Mitunternehmer folgt u.a., dass persönliche Erträge, die wirtschaftlich durch den Mitunternehmeranteil verursacht sind, als Sonderbetriebsertrag die gewerblichen Einkünfte des Mitunternehmers erhöhen (vgl. Wacker in Schmidt, EStG, 37. Aufl., § 15 Tz. 640; vgl. auch Reiß in Kirchhof, EStG, 14. Aufl. § 15 Tz. 320). Dazu gehören z.B. Geschäftsführergehälter und Vergütungen auf vertraglicher Grundlage, soweit sie für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft gewährt werden. Zu Sonderbetriebseinnahmen gehören aber auch an den Gesellschafter bewirkte vGA. Für die Qualifizierung einer Gewinnausschüttung als Sonderbetriebseinnahme des Mitunternehmers ist es dabei unerheblich, ob es sich um auf Grund eines Gewinnverteilungsbeschlusses offene oder um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt (Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl. Tz. 356; s.a. Tz. 354). Im Streitfall handelt es sich bei der Klägerin zu 1) jedoch nicht um diejenige Gesellschafterin, die die vGA als Einnahme empfangen hat, vielmehr hat sie sie ausgeschüttet. Für sie können sich die festgestellten Beträge deshalb nicht um „Sonderbetriebseinnahmen“ sondern nur um „außerbilanzielle Gewinnhinzurechnungen aufgrund von vGA“, d.h. um laufenden Gewinn handeln. Die Klägerinnen haben diesen Inhalt der insoweit auslegungsbedürftigen streitgegenständlichen Feststellungen nach den ihnen bekannten Umständen auch so verstanden (vgl. zur Maßgeblichkeit des Verständnishorizontes des Empfängers eines Steuerbescheides BFH-Urteil vom 16.12.1997 VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480). Insbesondere hatte der Beklagte die Klägerin zu 1) in Folgebescheiden zur Körperschaftsteuer veranlagt und dabei die außerbilanzielle Gewinnhinzurechnung bei der Klägerin zu 1) aus den Feststellungsbescheiden als bindende Besteuerungsgrundlage übernommen. Die Klägerseite begründet die Klage sowohl gegen die Feststellungsbescheide als auch die Körperschaftsteuerbescheide (1 K …/.. ) denn auch mit dem Umstand, der Beklagte habe zu Unrecht eine den Gewinn der Klägerin zu 1) erhöhende vGA festgestellt. Mithin war die Qualifizierung der für die Klägerin zu 1) festgestellten Besteuerungsgrundlagen als „Sonderbetriebseinnahmen“ rechtswidrig und in „ außerbilanzielle Gewinnhinzurechnungen aufgrund von vGA“ zu ändern. g) Die Gewinnausschüttungen der Klägerin zu 1) (GmbH) stellen nach dem Dargelegten Sonderbetriebseinnahmen der …………… AG als Mitunternehmerin dar. Die ………………AG war als stille Beteiligte gleichzeitig Alleingesellschafterin der GmbH, ihr (Allein-) Anteil an der Klägerin zu 1) gehörte als „der Stärkung ihrer Beteiligung dienend“ zu ihrem Sonderbetriebsvermögen II der atypisch stillen Gesellschaft (vgl. Reiß in Kirchhof, EStG, 14. Aufl. § 15 Tz. 327, 333, 337). Die an die ……………AG im Rahmen des EAV ausgeschütteten Beträge hätten deshalb zusätzlich auch bei der ………………AG als Sonderbetriebseinnahmen erfasst und ihr zugerechnet werden müssen, was unterblieben ist. Der Beklagte hat der ……. …………. AG insoweit keine „Sonderbetriebseinnahmen“ (aus vGA) zugerechnet und solche auch nicht festgestellt. Dieses Unterlassen beschwert die Klägerseite jedoch nicht. Dem Gericht ist eine Änderung der Feststellungsbescheide im Hinblick auf die zusätzliche Feststellung von Sonderbetriebseinnahmen als selbständig zu beurteilende Besteuerungsgrundlagen im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung zu Lasten der Klägerinnen wegen des sog. Verböserungsverbotes (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, 8. Aufl. § 96 Tz. 51) versagt. 3. Gegen die zahlenmäßige Aufteilung der für die „GmbH & atypisch Still“ festgestellten Besteuerungsgrundlagen und ihre Zurechnung gem. § 179 Abs. 2 AO an die beteiligten Gesellschafterinnen, so wie sie der Beklagte in den angefochtenen Feststellungsbescheiden vorgenommen hat, bestehen keine Bedenken. Welcher Person Besteuerungsgrundlagen zuzurechnen sind, ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz. Die persönliche Zurechnung von Einkünften oder einzelnen Besteuerungsgrundlagen hängt in der Regel von der Verwirklichung (Zurechnung) des gesetzlichen Tatbestandes der Einkunftserzielung ab. Richtiger Adressat ist deshalb in der Regel, wer den jeweiligen Tatbestand der Einkunftserzielung selbst oder in zurechenbarer Weise erfüllt hat (Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl., § 179 Tz. 17). Im Streitfall entspricht die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen jedenfalls dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel aus dem Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft aus dem Jahr 1992 (90/10). Diese ist von den Klägerinnen insoweit nicht angegriffen worden. a) Für die Klägerin zu 1) ergibt deren Gewinnanteil die Grundlage für das körperschaftsteuerliche Einkommen. Eine hierbei festgestellte vGA ist ihrem körperschaftsteuerlichen Einkommen zuzurechnen (vgl. Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl. Tz. 382; vgl. auch Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Co. KG und verdeckte Gewinnausschüttung, BB 2005,1137). Vorliegend hatte die Klägerin zu 1) ihren Gewinnanteil vollständig an die …………….. AG abgeführt, so dass eine vGA in Höhe der jeweiligen Gewinnanteile der Klägerin zu 1) vorlag und ihr diese zu Recht in vollem Umfang zuzurechnen war. Dieser Anteil entsprach 90 % des Gesamtgewinns und damit dem Gewinnverteilungsschlüssel. b) Der Gewinnanteil der atypisch stillen Gesellschafterin (Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2.), der sich aus der Steuerbilanz der Klägerin zu 1) ergibt (10 % des Gesamtgewinns der Klägerin zu 1) bzw. der „GmbH & atypisch Still“), stellt gewerbliche Einkünfte der atypisch stillen Gesellschafterin dar (vgl. Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl., Tz. 382), die der Beklagte zu Recht der ……………… AG zugerechnet hat. 4. Auch im Übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der geänderten Feststellungsbescheide keine Bedenken; solche sind auch nicht vorgebracht worden. Dahin stehen kann, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht zusätzlich festgestellt hat, ob Einkünfte der Beteiligten nach § 8 b Abs. 1 KStG steuerfrei sind. Der Beklagte hat dazu nichts festgestellt, insoweit kann dazu auch nichts zu Lasten der Klägerinnen in Bestandskraft erwachsen. Das wurde auch nicht gerügt. 5. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ergibt sich aus § 139 Abs. 4 FGO. Die Beigeladene hat sich mangels Sachantragstellung nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt, weshalb es der Billigkeit entspricht, ihr ihre außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Den Klägerinnen waren die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen war. Die lediglich fehlerhafte Bezeichnung der streitgegenständlichen Besteuerungsgrundlagen („Sonderbetriebseinnahmen“) wirkte sich betragsmäßig und steuerlich nicht aus. 7. Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, weil der BFH im Beschluss vom 11.08.2011 (I B 179/10, BFH/NV 2011, 2052) erklärt hat, er habe zu der Frage, ob auch dann von der Abführung des gesamten Gewinnes i. S. d. § 14 KStG auszugehen sei, wenn außerhalb der Organschaft stehende Personen am Gewinn der Organgesellschaft als atypisch stille Gesellschafter beteiligt seien, noch nicht abschließend Stellung genommen. Streitig ist im Wesentlichen, was unter dem Begriff „ganzer Gewinn“ i. S. d. § 14 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zu verstehen ist und ob der Beklagte in Gewinnfeststellungsbescheiden, die eine atypisch stille Gesellschaft betreffen, Gewinnhinzurechnungen aufgrund verdeckter Gewinnausschüttungen vornehmen und entsprechende Feststellungen treffen durfte. Die Klägerin zu 1) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.09.1991 als … mit Sitz in … gegründet. Alleingesellschafterin war die …… & ………… mit Sitz ebenfalls in ….. (Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2). Zum alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Klägerin zu 1) wurde Dr. …….. bestellt. Dr. ……… war zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ……….……………, die ihrerseits Geschäftsführerin und Komplementärin der Ostseebad ……………& ………… war. Geschäftsgegenstand der Klägerin zu 1) waren Serviceleistungen und Vermittlungsgeschäfte jeglicher Art. Mit Vertrag vom 16.10.1991 firmierte die Klägerin zu 1) um in die „……………………………………….“. Mit Gesellschafterbeschluss vom 10.12.1991 verlegte sie ihren Sitz von ………. nach ……………. Die Klägerin zu 2), ebenfalls eine ………., ist Rechtsnachfolgerin der 1969 gegründeten …………………. & ………. (HRA …, Amtsgericht …………). Die Klägerin zu 1) schloss mit der …………………… & ……………… am 19.12.1991 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (im Folgenden: EAV), wonach sich die Geschäftsführung der Klägerin zu 1) der insoweit weisungsberechtigten …………………… & …………… unterstellte und sich die Klägerin zu 1) verpflichtete, ihr gesamtes, nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermitteltes Ergebnis an die ………………….. ….. & ………….. abzuführen. Der Vertrag begann mit der Gründung der Klägerin zu 1) und lief zunächst unkündbar bis zum 31.12.1996. Danach verlängerte er sich jeweils um 2 Jahre wenn keine Kündigung erfolgte, die Kündigungsfrist betrug 1 Jahr. Sodann schloss die Klägerin zu 1) mit der ……………………. & …………… am 01.01.1992 einen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft (Bl. 1 ff. Dauerbeleg-Akte; Im Folgenden: „GmbH & atypisch Still“). Danach beteiligte sich die ……………………. & …………… an dem Handelsgewerbe der Klägerin zu 1) als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von …………………. DM. Die Führung der Geschäfte des Handelsgewerbes stand allein der Hauptgesellschafterin zu (§ 3 Abs. 1 d.V.). Die stille Gesellschafterin war an den Geschäftsführungsentscheidungen der Klägerin zu 1) entsprechend den gesetzlichen Vorschriften für einen Kommanditisten beteiligt (§ 3 Abs. 2); am Gewinn und Verlust der Klägerin zu 1) sowie im Innenverhältnis war sie an deren Geschäftsvermögen mit 10 % beteiligt (§ 6); ebenso an den stillen Reserven im Falle der Auflösung der stillen Gesellschaft (§ 11). Ihr standen Informations- und Kontrollrechte gem. § 716 BGB zu. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 01.01.1992 Bezug genommen. Am 08.12.1997 wurde die …………. und …………….& ……………. gegründet (HRA …, Amtsgericht ……………..). Sie übernahm 1998 die Gesellschaftsanteile zweier Kommanditisten der ………………& …......., die damit aus der …………. & …………. ausschieden. Zugleich schied die Komplementärin der ……………….. & ………….., die……………………, aus der ………………………….& ………………. aus. Damit verblieb als einzige Gesellschafterin der ………………………..& ……………… die …………………………..& …………., die im Wege der Anwachsung gem. § 738 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolgerin der ohne Liquidation aufgelösten und erloschenen (vollbeendeten) …………………………….. & ………….wurde (siehe im Einzelnen Eintragungen vom 02.04.1998 in HRA …, Blatt 4, Amtsgericht …………….). Die …………………… & …… firmierte am 21.04.1998 in „…………………..& ………..“ um und wurde am 31.08.1998 formwechselnd in die ………………………..umgewandelt (HRA …. Amtsgericht ………………….; HRB …. , Amtsgericht ………………….). Unter dem 26.04.2012 erteilte die ……………………….der …………………… (Zentraler Dienst Steuern) Zustellungsvollmacht u.a. für die „……………………….& ……………“ und teilte dies dem Beklagten mit. Die …………………………. wurde am 21.12.2012 formwechselnd in die …………………… umgewandelt (HRB ………… Amtsgericht ……..). Die Klägerin zu 1) wurde durch Gesellschafterbeschluss zum 31.12.2012 aufgelöst, zum Liquidator wurde Herr ……………… bestellt (HRB …., Amtsgericht ………….), seit dem 24.07.2018 ist Herr ……………… Liquidator; die Liquidation dauert an. Mit Wirkung zum 31.12.2012 hatte die „………………….“ gegenüber der Klägerin zu 1) auch den Vertrag über die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft schriftlich und mit einer Sechsmonatsfrist fristgerecht gekündigt. Der am 19.12.1991 mit der ………………….. & ………….. geschlossene EAV wurde durch Vertrag vom 12.12.2013 zwischen der Klägerin zu 1) und der „……………………“ zum 31.12.2013 aufgehoben (HRB ……….., Amtsgericht ……………). In den Jahresabschlüssen der Streitjahre hatte die Klägerin zu 1) die Einlagen der stillen Gesellschafterin als Eigenkapital passiviert. Die Gewinn- und Verlustrechnungen wiesen jeweils am Ende (z.B. 2004 Bl. 7 Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakte) die Posten „15. Jahresergebnis vor Ergebnisabführung“ (2004: 797.452,08 €), „16. aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages abgeführter Gewinn“ (2004: – ……………… €) und „17. Ergebniszurechnung Stille Gesellschafterin“ (2004: – ………………………… €) auf. Das abschließende Jahresergebnis (18.) betrug für alle Streitjahre 0 €. Für die Streitjahre wurden für die „…………………………………“ Einkommensteuererklärungen nebst Anlagen GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und FB (Angaben über die Feststellungsbeteiligten) eingereicht. Neben laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb, die sich aus „Aufwand aus Gewinnabführung“ an die ………………….. und „Gewinnzuweisung Stille Gesellschafterin“ zusammensetzten, wurden – hier unstreitige - Gewinne bzw. Verluste der stillen Gesellschafterin aus Ergänzungsbilanzen und an die stille Gesellschafterin geleistete Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erklärt. Die Feststellungserklärungen enthielten den Hinweis auf die Einspruchs- und Klagebefugnis eines Empfangsbevollmächtigten gem. § 352 Abs. 2 Satz 3 AO und § 48 Abs. 2 Satz 3 FGO. Der Beklagte veranlagte die „GmbH und atypisch Still“ zunächst erklärungsgemäß. Er stellte in Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die stille Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest, die sich u.a. aus laufenden, nach Quote zu verteilenden Einkünften aus Gewerbebetrieb zusammensetzten; anschließend stellte er für die an der stillen Gesellschaft Beteiligten deren laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Quote verteilt im Verhältnis 90:10 fest (in €): 2004 2005 2006 2007 2008 Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb 648.026,73 655.053,59 714.441,03 661.658,47 2.204.045,74 Zusammensetzung: lfd. Einkünfte (n. Quote verteilt) 797.453,08 761.139,62 770.720,30 394.254,28 133.775,36 Verg. auf ges. Grundlage 96.962,47 100.498,64 109.449,83 124,891,08 129.239,06 Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen ./. 246.388,82 ./. 206.584,67 ./. 165.729,10 142.513,11 1.941.031,32 Verteilung 1) Kl. zu 1) (90 %) lfd. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 717.707,77 685.025,66 693.648,27 354.828,85 120.397,82 2 (10 %) Gesamteinkünfte a. Gewerbebetrieb ./. 69.681,04 ./. 29.972,07 20.792,76 306.829,85 2. 083.647,92 Zusammensetzung: lfd Einkünfte (10 %) 79.745,31 76.113,96 77.072,03 39.425,43 13.377,54 Verg. auf ges. Grundlage 96.962,47 100.498,64 109.449,83 124,891,08 129.239,06 Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen ./. 246.388,82 ./. 206.584,67 ./. 165.729,10 142.513,11 1.941.031,32 Alle Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer 2011/2012 bei der Klägerin zu 1) durchgeführten Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 2005 – 2008 betreffend u.a. Körperschaftsteuer stellte die Prüferin in Prüfungsberichten vom 18.12.2012 für die Klägerin zu 1) (Bl. 42 ff. Bp-Akte zu 1 K …./..) und für die „GmbH & atypisch Still“ unter Hinweis auf eine Entscheidung des FG Hamburg vom 26.10.2010 (2 K …/.. , DStRE 2011,1205) fest, dass die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft gem. § 14 KStG zwischen der ………………… als Organträger und der Klägerin zu 1) als Organgesellschaft nicht vorlägen. Im Prüfungszeitraum sei die ………………………………..Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1) gewesen, die mit der Klägerin zu 1) einen EAV geschlossen habe. Gleichzeitig sei die …………………….. zusätzlich als atypisch stille Gesellschafterin an der Klägerin zu 1) beteiligt gewesen. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen des EAV nicht, was § 14 Abs. 1 KStG aber voraussetze, ihren ganzen Gewinn an die …………….. als Alleingesellschafterin abführen können, weil ein Teil des Gewinns (10 %) auf die stille Gesellschafterin – ebenfalls die…………………. – entfalle. Eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung bestehe, könne jedoch nicht Organgesellschaft sein, da sie nicht ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführen könne. In Höhe der Ergebnisabführungen in den Jahren 2004 – 2008 lägen insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vor. Der Beklagte folgte den Prüfungsberichten und erließ unter dem 15.03.2013 für alle Streitjahre für die „Firma ……………………………& ………..“ geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (…), in denen die bisherigen Ergebnisabführungen an die Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1) aufgrund des EAV in derselben Höhe als - nicht mehr nach Quote verteilte – „Sonderbetriebseinnahmen“ (SBE) qualifiziert wurden: 2004 2005 2006 2007 2008 Gesamt-Einkünfte aus Gewerbebetrieb 648.026,73 655.053,59 714.441,03 661.658,47 2.204.045,74 Zusammensetzung: Betriebseinnahmen (nicht nach Quote verteilt) 79.745,31 76.113,96 77.072,03 39.425,43 13.377,54 Verg. auf ges. Grundlage 96.962,47 100.498,64 109.449,83 124,891,08 129.239,06 Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen ./. 246.388,82 ./. 206.584,67 ./. 165.729,10 142.513,11 1.941.031,32 Als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassende Vergütungen a. schuldrechtl. Grundlage 717.707,77 685.025,66 693.648,27 354.828,85 120.397,82 Verteilung: 1) Kl. zu 1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb 717.707,77 685.025,66 693.648,27 354.828,85 120.397,82 Zusammensetzung: Als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassende Verg. a. schuldrechtl. Grundlage 717.707,77 685.025,66 693.648,27 354.828,85 120.397,82 2) AG Gesamteinkünfte a. Gewerbebetrieb ./. 69.681,04 ./. 29.972,07 20.792,76 306.829,85 2. 083.647,92 Zusammensetzung: Betriebseinnahmen (nicht n. Quote vert.) 79.745,31 76.113,96 77.072,03 39.425,43 13.377,54 Verg. auf ges. Grundlage 96.962,47 100.498,64 109.449,83 124.891,08 129.239,06 Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen ./. 246.388,82 ./. 206.584,67 ./. 165.729,10 142.513,11 1.941.031,32 Die Höhe der Gesamteinkünfte der „Firma ……………………. & ……. “ blieb jeweils unverändert. Die geänderten Feststellungsbescheide enthielten die Erläuterung: „Bei den als Sonderbetriebseinnahmen angegebenen Beträgen (2004: ………….€; 2005: …………… €; 2006: …………..€; 2007: ………. €; 2008: ………. €) handelt es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund der Aberkennung der Organschaft“. Die geänderten Bescheide verwiesen auf den Betriebsprüfungsbericht vom 18.12.2012 und wurden der …………………… GmbH als Empfangsbevollmächtigte mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben. In ebenfalls geänderten Körperschaftsteuerbescheiden 2004 – 2008 für die Klägerin zu 1) übernahm der Beklagte die in den Gewinnfeststellungsbescheiden der Klägerin zu 1) zugerechneten Gewinnerhöhungen aus vGA. Diese Bescheide sind Gegenstand des ausgesetzten Klageverfahrens 1 K …/.. ; die Klägerin zu 1) greift die Körperschaftsteuerbescheide ebenfalls nur wegen der ihr zugerechneten Gewinnerhöhungen wegen vGA an. Gegen die geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2004 – 2008 vom 15.03.2013 legte die „…………………. ………… …. und ….l“ am 11.04.2013 Einspruch ein. Die „Umqualifizierung“ von Gewinnabführungen an die ertragsteuerliche Organträgerin in vGA erwüchsen nach § 182 Abgabenordnung (AO) in Bestandskraft, die Qualifizierung der Gewinnabführungen als Sonderbetriebseinnahmen bzw. als vGA in dem Gewinnfeststellungsbescheid für die atypisch stille Gesellschaft würden damit in einem Grundlagenbescheid ggfs. bindend festgestellt, was sie beschwere. In der Sache wurde geltend gemacht, dass von der Klägerin zu 1) der „ganze Gewinn“ i. S. d. § 14 KStG abgeführt worden sei. „Ganzer Gewinn“ i. S. d. § 14 KStG könne nur der handelsrechtlich ermittelte Gewinn sein. Die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem atypisch stillen Beteiligten sei handelsrechtlich als Betriebsausgabe zu erfassen (§ 277 Abs. 3 HGB) und mindere den Gewinn. Gesamter Gewinn i. S. d. § 14 KStG sei deshalb der Gewinn, der nach der Befriedigung der Ansprüche des atypisch stillen Gesellschafters verbleibe. Am 24.04.2014 erhielt die Betriebsprüfung des Beklagten die Mitteilung, dass der Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) zum 31.12.2012 gekündigt worden war. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014 zurück. Bekanntgabeadressatin der Einspruchsentscheidung war die „…………………………….. “. Kopien erhielten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine GmbH, an deren Handelsgewerbe eine stille Beteiligung bestehe, nicht Organgesellschaft sein könne, weil nicht ihr gesamter Gewinn i. S. d. §§ 14,17 KStG an den Organträger (hier: die AG) abgeführt werde. Die GmbH sei aufgrund des Vertrages über die atypisch stille Gesellschaft verpflichtet, einen Teil des Gewinns bereits an den stillen Gesellschafter zu entrichten. Durch diese Verpflichtung werde es der GmbH unmöglich, den gesamten Gewinn an die AG abzuführen. Handelsrechtlich stelle der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters zwar eine Betriebsausgabe dar. Nach dem Beschluss des BFH vom 31.03.2011 (I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397) sei aber davon auszugehen, dass für die Beurteilung, ob der „ganze Gewinn“ i. S. d. §§ 14,17 KStG abgeführt werde, auch die steuerrechtliche Qualifikation der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft bzw. des Gewinnanteils des atypisch stillen Gesellschafters zu beachten sei. Steuerrechtlich stelle der Gewinnanteil des atypisch stillen Gesellschafters keine Betriebsausgabe dar und führe dazu, dass eben nicht der „ganze Gewinn“ i. S. d. §§ 14,17 KStG abgeführt werden könne. Das habe der BFH im Beschluss vom 31.03.2011 auch so gesehen. Denn der BFH habe im Hinblick auf eine Entscheidung des BGH, die einen von einer Aktiengesellschaft geschlossenen Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft am Unternehmen der Aktiengesellschaft als (EAV schädlichen) Teilgewinnabführungsvertrag i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG angesehen habe, keinen Klärungsbedarf mehr für das Verständnis des Begriffs „ganzer Gewinn“ gesehen, und zwar des Inhalts, wie ihn das FG Hamburg im vorgehenden Urteil vom 26.10.2010 verstanden habe. Die Klägerinnen haben am 18.11.2014 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend zu ihrer Einspruchsbegründung vor, nicht nur handelsrechtlich sondern auch gesellschaftsrechtlich könne es sich bei der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters an einer GmbH nur um Aufwand der GmbH handeln. Nach § 29 Abs. 1 GmbHG stehe das Gewinnbezugsrecht nur GmbH-Gesellschaftern zu. Der stille Gesellschafter erhalte im Rahmen eines schuldrechtlichen Austauschvertrages eine schuldrechtlich veranlasste Vergütung als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung, wobei der Gewinn der GmbH lediglich Bemessungsgrundlage der Höhe der Vergütung sei. Diese ergebnisabhängige Vergütung stelle Aufwand der GmbH, nicht jedoch einen Teil der Ergebnisverwendung dar. Der BFH habe im Beschluss vom 31.03.2011 (I B 177/10) die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob der nach Abführung des Gewinnanteils an einen stillen Gesellschafter verbleibende Gewinnanteil der GmbH ihren „ganzen Gewinn“ bei bestehender körperschaftsteuerlicher Organschaft i. S. d. §§ 14,17 KStG bilden könne, offen gelassen, was in einem weiteren Beschluss vom 11.08.2011 (I B 179/10, BFH/NV 2011, 2025) bestätigt worden sei. Vorliegend ergebe sich außerdem die Besonderheit, dass die Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1), die ……………….., zugleich auch als stille Gesellschafterin an der Klägerin zu 1) beteiligt sei. Im Ergebnis würde selbst dann, wenn der Ergebnisanteil des Stillen als Gewinnanteil betrachtet und sodann die Auffassung vertreten würde, die Vergütung des Stillen sei nicht auf der Ebene der Gewinnermittlung, sondern auf der Ebene der Gewinnverwendung anzusiedeln, in jedem Fall der „gesamte Gewinn“ an den Organträger, die…………………., abgeführt. Die Klägerinnen beantragen, die in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2004 – 2008, jeweils vom 15.03.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014 getroffenen Feststellungen, mit der die zugewiesenen Einkünfte der Feststellungsbeteiligten zu 1. als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, werden aufgehoben; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014 und wiederholt die Auffassung, dass für den Begriff des „ganzen Gewinnes“ in §§ 14,17 KStG nicht der handelsrechtliche Gewinn maßgeblich sei, der bei der Klägerin zu 1) nach Zurechnung des Gewinnanteils an die stille Gesellschafterin verbleibe. Vorliegend träfen atypisch stille Gesellschaft und körperschaftsteuerliche Organschaft aufeinander. In einem solchen Fall gingen die für die GmbH & atypisch Still anwendbaren Regelungen der Mitunternehmerschaft der Organschaft vor. Die zwischen der GmbH und dem stillen Gesellschafter bestehende Mitunternehmerschaft habe zur Folge, dass der von der GmbH und dem stillen Gesellschafter gemeinsam erwirtschaftete Gewinn im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach den §§ 179, 180 AO auf die GmbH und dem stillen Gesellschafter nach dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen sei. Aufgrund der Charakterisierung als Mitunternehmerschaft sei der Gewinn des atypisch stillen Gesellschafters nicht vom Gesamtgewinn der GmbH als Betriebsausgabe abzuziehen, so dass der verbleibende Rest des Gesamtgewinns nicht den ganzen Gewinn i. S. d. §§ 14,17 KStG darstellen könne. Es stelle keine Besonderheit dar, dass die Klägerin zu 2) als Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1) sowohl beherrschendes Unternehmen nach dem EAV als auch atypisch still an ihr beteiligt sei. Der Umstand, dass im Ergebnis zwar der gesamte Gewinn an den Organträger gelange, beruhe jedoch nicht auf den Voraussetzungen der §§ 14,17 KStG. Mit Beschluss vom 12.07.2016 ist die Klägerin zu 2) in „…………………………“ umfirmiert worden. Mit Beschluss vom 06.08.2018 ist die „…………………………….“ als rechtsgeschäftlich bestellte Empfangsbevollmächtigte der ehemaligen Gesellschafter der „…………………..GmbH & atypisch Still“ beigeladen worden (§ 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung FGO). Dem Senat lagen vor: 1 Bd. Feststellungsakten Bd. III; 1 Band Gewerbesteuerakten Bd. III; 1 Band Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakten BD. III; 1 Band Feststellungsakten Bd. IV; 1 Band Gewerbesteuerakten Bd. IV; 1 Band Bilanz- Gewinn- und Verlustrechnungsakte Bd. IV; 1 Band Dauerbelegakte; 1 Band Betriebsprüfungsakte Bd. I; 1 Band Rechtsbehelfsakte Bd. I; 1 Band Betriebsprüfungshandakte sowie die Gerichtsakte 1 K …/.. nebst deren Verwaltungsvorgängen.