Urteil
1 K 293/15
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMV:2019:0122.1K293.15.00
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Leitsätze
1. Das Besteuerungsrecht für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung, die an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gezahlt wird, steht nicht nach Art. 19 Abs. 4 DBA Italien 1989 Deutschland, sondern Italien zu (Rn.20)
(Rn.29)
.
2. Der präpositionelle Terminus "von" in Art. 19 Abs. 4 DBA Italien 1989 verdeutlicht, dass die betreffenden Leistungen wirtschaftlich von dem jeweiligen Zahlenden herrühren müssen. Sozialversicherungsrenten wie die der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung (hier: Deutsche Rentenversicherung Bund) werden aber wirtschaftlich aus geleisteten Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber während der aktiven Arbeitsleistung und nicht als staatliche Leistungen aufgebracht (Rn.30)
(Rn.33)
.
3. Die für die Ausdehnung des sog. Kassenstaatsprinzips durch Art. 19 Abs. 4 DBA Italien geltende Voraussetzung, dass der Zahlungsempfänger Staatsangehöriger des Kassenstaates und nicht zugleich Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates ist, ist verfassungsgemäß und europarechtskonform (Rn.27)
.
4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 17/19).
(Orientierungssätze 1 und 2 sind solche des FG.)
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 2005 – 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches des Klägers abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Besteuerungsrecht für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung, die an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gezahlt wird, steht nicht nach Art. 19 Abs. 4 DBA Italien 1989 Deutschland, sondern Italien zu (Rn.20) (Rn.29) . 2. Der präpositionelle Terminus "von" in Art. 19 Abs. 4 DBA Italien 1989 verdeutlicht, dass die betreffenden Leistungen wirtschaftlich von dem jeweiligen Zahlenden herrühren müssen. Sozialversicherungsrenten wie die der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung (hier: Deutsche Rentenversicherung Bund) werden aber wirtschaftlich aus geleisteten Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber während der aktiven Arbeitsleistung und nicht als staatliche Leistungen aufgebracht (Rn.30) (Rn.33) . 3. Die für die Ausdehnung des sog. Kassenstaatsprinzips durch Art. 19 Abs. 4 DBA Italien geltende Voraussetzung, dass der Zahlungsempfänger Staatsangehöriger des Kassenstaates und nicht zugleich Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates ist, ist verfassungsgemäß und europarechtskonform (Rn.27) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 17/19). (Orientierungssätze 1 und 2 sind solche des FG.) Die Einkommensteuerbescheide 2005 – 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches des Klägers abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Darauf war in der ordnungsgemäßen Ladung vom 21.11.2018, die am 23.11.2018 zur Post aufgegeben wurde, hingewiesen (§ 91 Abs. 2 FGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2005 – 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Das Besteuerungsrecht für die von der DRVB an den Kläger gezahlten Leibrenten steht Italien und nicht Deutschland zu. Der Kläger wohnte in den Streitjahren in Italien und war gem. § 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Nach dieser Vorschrift sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, vorbehaltlich der - hier nicht einschlägigen - Absätze 2 und 3 und des § 1 a EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Der Kläger hatte inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Danach sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, die u.a. von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern gewährt werden. Ausweislich der Rentenbezugsmitteilungen der DRVB handelte es sich bei den dem Kläger gezahlten Renten um sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, nämlich um Leibrenten, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden, soweit sie nach der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Satz 2 EStG jeweils der Besteuerung unterliegen. Der (beschränkten) Besteuerung durch Deutschland steht jedoch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18.10.1989 (BGBl. 1990 II S. 743) (im Folgenden: DBA Italien) entgegen. Das DBA Italien ist vorliegend anwendbar. Art. 1 DBA Italien bestimmt dessen persönlichen Geltungsbereich. Danach gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Der Kläger ist in Italien ansässig. Art. 2 DBA Italien bestimmt die unter das Abkommen fallenden Steuern. Nach Art. 2 Absatz 1 gilt dieses Abkommen, ohne Rücksicht auf die Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden; dazu gehört in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere die Einkommensteuer (Art. 2 Abs. 3 b Buchstabe i DBA Italien), um die es im Streitfall auch geht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es für die Anwendung des DBA Italien folglich unerheblich, ob er in der Schweiz Einkünfte erzielt und wo er diese versteuert. Der Beklagte leitet das Besteuerungsrecht Deutschlands aus Art. 19 Abs. 4 DBA Italien ab. Nach dieser Vorschrift können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Art. 19 Abs. 4 DBA Italien dehnt das sog. Kassenstaatsprinzip auf Ruhegehälter und andere Bezüge aus, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, ihren Gebietskörperschaften oder von einer Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsempfänger Staatsangehöriger des Kassenstaates und nicht zugleich Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates ist (Schönfeld/Dietz, DBA, Art. 19 Tz. 115). Das vom Kläger gerügte Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit ist in diesem Zusammenhang verfassungs- und europarechtskonform. Soweit das Kassenstaatsprinzip im Einzelfall an die Staatsangehörigkeit anknüpft, kann das zwar zu Nachteilen bei der steuerlichen Behandlung führen. Diese Nachteile sind aber nicht grundfreiheitswidrig, da die EU-Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt sind, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit - einschließlich der in Bezug auf die im öffentlichen Sektor erzielten Einkünfte – untereinander festzulegen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 12.05.1998, Rs. C – 336/96, Gilly, DB 1998, 1381; Dürrschmidt in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl. Art. 19 Tz. 9). Derselbe Grund rechtfertigt eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende unterschiedliche Behandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG. Das Kassenstaatsprinzip ist Ausfluss des völkerrechtlichen Prinzips staatlicher Souveränität. Danach ist die Besteuerung von laufenden Vergütungen und Ruhegehältern für einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften geleisteten Dienste nach der Grundregel dem auszahlenden Staat (d.h. dem Kassenstaat) vorbehalten (vgl. Art. 19 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Buchstabe a des OECD Musterabkommens - MA -). Die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 4 DBA Italien liegen nach „normspezifischer“ Auslegung durch den BFH, der ein „entscheidungsharmonisches Abkommensverständnis“ zugrunde liegt (BFH-Beschluss vom 25.07.2011 I B 37/11, BFH/NV 2011,1879), nicht vor. Zwar besitzt der Kläger die alleinige deutsche Staatsangehörigkeit. Die Besteuerungszuordnung infolge des Kassenstaatsprinzips für Sozialversicherungsrenten ist jedoch nicht gegeben. Der Kassenstaat muss nicht nur formell sondern auch materiell (wirtschaftlich) Schuldner der Vergütungen sein. Dem Rechtfertigungsgrund für das Kassenstaatsprinzip und dem anerkennenswerten Ziel einer verlässlichen Aufteilung der Besteuerungszuständigkeit unter Ausschluss von Umgehungsstrategien entspricht es, der Anwendung von Art. 19 MA (bzw. hier des Art. 19 Abs. 4 DBA Italien) statt einer formalen zusätzlich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Vor diesem Hintergrund müssen die Zahlungen den öffentlichen Haushalt des Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften – bzw. wie im Streitfall einer seiner juristischen Personen – wirtschaftlich belasten. Die öffentliche Kasse darf folglich nicht nur reine Durchlauf- und Zahlstelle sein (Dürrschmidt in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl. Art. 19 Tz. 28). Im Streitfall wird die in Rede stehende Leibrente nicht auf Grund der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung „von“ Deutschland bzw. „von“ der DRVB als „einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ (§§ 125 ff. SGB VI) gezahlt, sondern „durch“ die DRVB. Der präpositionelle Terminus „von“ verdeutlicht, dass die betreffenden Leistungen wirtschaftlich von dem jeweiligen Zahlenden herrühren müssen; ausschlaggebend sind danach nicht (nur) der bloße Zahlungsvorgang und die Zahlstelle, sondern der wirtschaftliche Zahlungsgrund. Sozialversicherungsrenten wie die hier in Rede stehende Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) der DRVB werden aber wirtschaftlich vor allem aus geleisteten Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber während der Zeit der aktiven Arbeitsleistung – also nicht als staatliche Leistungen – aufgebracht (vgl. §§ 125 ff., 168 ff. SGB VI). In Einklang mit dem Abkommenstext ergibt sich auf diese Weise das „normspezifisch entscheidungsharmonische Abkommensverständnis“, das der BFH Art. 19 Abs. 4 DBA Italien zugrunde legt (BFH-Beschluss vom 25.07.2011 I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879). Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des BFH insoweit an. Der vom BFH und der Literatur herausgestellte Zahlungsgrund der „wirtschaftlichen Belastung“ der öffentlichen Kasse wird auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass die Bundesrepublik Deutschland regelmäßig Zuschüsse in die gesetzliche Rentenversicherung aus Steuermitteln leistet (vgl. § 153 Abs. 2 SGB VI). Aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch beitragsfreie Leistungen gezahlt. Soweit die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI insbesondere bei Beschäftigten aber dadurch bestimmt wird, dass Rentenansprüche und –zahlungen, insbesondere deren Höhe, wie im Streitfall die Regelaltersrente, wirtschaftlich durch Beitragszahlungen des Steuerpflichtigen und seines (privaten) Arbeitgebers veranlasst wurden (§ 168 ff. SGB VI), besteht kein Grund, die „wirtschaftliche Belastung“ der Rentenzahlung nicht bei den Beitragszahlern, sondern bei der öffentlichen Kasse zu verorten. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Sozialversicherungsrenten entsprechend neuerer deutscher Vertragspraxis ausschließlich im Staat der zahlenden Kasse besteuert werden, wenn der Empfänger ausschließlich Staatsangehöriger dieses Staates ist und dass im Streitfall Italien für den Fall, dass das Besteuerungsrecht nicht Deutschland zugewiesen werde, die Rente auch nicht besteuere, was dem Sinn und Zweck von DBA zur Vermeidung der Nichtbesteuerung zuwiderliefe, überzeugt das nicht. Die „neue deutsche Vertragspraxis“ betreffend DBA mit anderen Ländern als Italien kann eine seit 1989 bestehende rechtliche Regelung in Art. 19 Abs. 4 DBA Italien mit einer „normspezifischen“ Auslegung durch den BFH, wie oben dargelegt, der sich die Literatur jedenfalls für das DBA Italien ausdrücklich angeschlossen hat (Dürrschmidt in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 19 Tz. 76), nicht in Frage stellen. Der Auslegung des Art. 19 Abs. 4 DBA Italien durch den BFH (BFH-Beschluss vom 25.07.2011 I B 37/11, BFH/NV 2011,1879), wonach die öffentliche Kasse mit der an den Steuerpflichtigen gezahlten Sozialversicherungsleistung wirtschaftlich belastet sein muss, um das Besteuerungsrecht dem Kassenstaat zuzuweisen, steht der Grundgedanke des Kassenstaatsprinzips, das ursprünglich nur für Bedienstete des öffentlichen Dienstes galt, auch nicht entgegen. Danach ist es einem Staat, als Ausdruck seiner Souveränität, nicht zuzumuten, das Besoldungs- und Vergütungsniveau nach dem Steuerniveau im Ansässigkeitsstaat seiner Bediensteten zu differenzieren. Der besondere persönliche und sachliche Verantwortungszusammenhang bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben spricht dafür, Weisungsbefugnisse, Fürsorgepflichten und Steuerhoheit in einer Hand zu belassen. Darüber hinaus dient die Besteuerung nach dem Kassenstaatsprinzip auch der ungehinderten Ausübung hoheitlicher Staatstätigkeit durch Nichtbesteuerung der Bediensteten eines Staates in anderen Staaten (Dürrschmidt in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 19 Tz. 7 mit Nachweisen auf einschlägige BFH-Rechtsprechung). Alle diese Gründe sind nicht einschlägig als Argumente für die Besteuerung von Sozialversicherungsrenten durch den Quellenstaat im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen, wenn jedenfalls die hier in Rede stehende Altersrente wirtschaftlich durch Beiträge des Steuerpflichtigen und seiner früheren privaten Arbeitgeber veranlasst war, und die DRVB als öffentliche Kasse insoweit gerade nicht wirtschaftlich belastet wird. Die Ausweitung des Kassenstaatsprinzips auf Sozialversicherungsrenten in Art. 19 Abs. 4 DBA Italien ist daher entsprechend der Auslegung durch den BFH nur gerechtfertigt, wenn die öffentliche Kasse mit der Zahlung auch wirtschaftlich belastet ist. Im Übrigen ist es vorbehaltlich von Rückfallklauseln, siehe dazu unten, Sache Italiens, von dem ihm zugewiesenen Besteuerungsrecht Gebrauch zu machen. Soweit andere Vorschriften als Art. 19 Abs. 4 DBA Italien zur Erfassung der Leibrente des Klägers in Betracht kommen könnten, weisen diese Italien das Besteuerungsrecht zu. Nach Art. 18 DBA Italien können vorbehaltlich des Artikels 19 Absätze 2, 3 und 4 Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat (hier Italien) ansässigen Person für eine frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat (Italien) besteuert werden. Unbeschadet der in der Literatur streitigen Frage, ob auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen beruhende Rentenzahlungen überhaupt „Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen“ sein können (vgl. Ismer in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl. Art. 18 Tz. 29 a ff.; Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Art. 18 Tz. 18), wäre das Besteuerungsrecht für die Leibrente des Klägers nach dieser Vorschrift nicht Deutschland, sondern ebenfalls Italien zugeordnet. Dasselbe gilt für die hilfsweise in Betracht kommende Vorschrift des Art. 22 DBA Italien. Danach können Einkünfte einer in einem Vertragsstaat (hier Italien) ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat (Italien) besteuert werden. Sog. Rückfallvorschriften sind vorliegend nicht anwendbar. Als Rückfallvorschrift gilt Abschnitt 16 Buchstabe d des Protokolls vom 18.10.1989 zu Art. 24 DBA Italien. Danach gelten für die Zwecke des Art. 24 Abs. 3 Buchstabe a) des DBA Italien die Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus dem anderen Vertragsstaat stammend, wenn sie im anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Abkommen effektiv besteuert worden sind. Als Rückfallklausel soll die Vorschrift sicherstellen, dass bei den Steuern vom Einkommen keine Freistellung eintritt, wenn der andere Vertragsstaat nicht besteuert (Krabbe in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Italien Art. 24 Tz. 48). Die Vorschrift gilt wegen Art. 24 Abs. 3 Buchstabe a DBA Italien jedoch nur für Deutschland als Ansässigkeitsstaat (Krabbe a.a.O.), denn Art. 24 Abs. 3 DBA Italien regelt nur, wie bei einer in Deutschland ansässigen Person die Steuer festgesetzt wird. Der Kläger war jedoch in Italien ansässig. Eine weitere Rückfallvorschrift stellt § 50 d Abs. 9 EStG dar. Die Vorschrift versagt unter bestimmten Voraussetzungen die Freistellung von Einkünften, wenn Einkünfte nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind. Sie setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Der Kläger mit Wohnsitz in Italien ist jedoch allenfalls i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151,155 FGO i. V. m. der entsprechenden Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Da der BFH sein Auslegungsverständnis von Art. 19 Abs. 4 DBA Italien soweit ersichtlich bislang lediglich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußert hat (BFH-Beschluss vom 25.07.2011 I B 37/11, BFH/NV 2011) und die Finanzverwaltung diesem nicht folgt, war die Revision zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Streitig ist die Einkommensbesteuerung einer nach Italien gezahlten Leibrente. Der am .......... geb. Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in ………….. in Italien. Er bezieht seit dem 01.08.2003 eine Leibrente i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Einkommensteuergesetz (EStG) von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB). Im deutschen öffentlichen Dienst war der Kläger nie tätig. Die Leibrente betrug (€) 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 1.474,92 1.474,92 1.478,88 1.491,06 1.517,34 1.535,40 1.543,02 1.567,56 1.586,46. In den Jahren 2005 und 2006 bezog der Kläger daneben eine Rente aus der Schweiz von der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Höhe von …..,00 Schweizer Franken (SFR) monatlich. Ab dem 20.09.2007 nahm der Kläger unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in Italien in der Schweiz im nahen Grenzgebiet zu Italien, innerhalb eines 20 km-Bereiches zur italienischen Grenze, eine selbständige Tätigkeit auf. Als Grenzgänger war der Kläger mit seinem Erwerbseinkommen in der Schweiz nach der zwischen der Schweiz und Italien geschlossenen Vereinbarung vom 03.10.1974 über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden in der Schweiz steuerpflichtig. Die Vereinbarung sah eine Besteuerung der Grenzgänger am Arbeitsort vor. Die Schweiz hatte in Anwendung der Vereinbarung das ausschließliche Recht auf Besteuerung, in Italien war keine Besteuerung vorgesehen. Als Gegenleistung entrichteten die betroffenen schweizerischen Kantone eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 40 % (im Falle des Kantons Tessin 38,8 %), berechnet nach den Bruttobeträgen der eingenommenen Quellensteuern. Endbegünstigte waren die italienischen Wohnsitzgemeinden der Grenzgänger (Bericht des schweizerischen Bundesrates vom 16.06.2011). Einkommensteuererklärungen reichte der Kläger in Deutschland nicht ein. Der Beklagte veranlagte den Kläger mit der aus Deutschland bezogenen Rente beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG) und setzte folgende Einkommensteuern fest (€): 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 115,00 115,00 115,00 117,00 99,00 101,00 102,00 106,00 109,00. Gegen die Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 vom 30.10.2012 legte der Kläger am 19.11.2012 Einspruch ein. Beide angefochtenen Bescheide waren dem Einspruchsschreiben beigefügt. Gegen die Einkommensteuerbescheide vom 14.10.2014 betreffend die Jahre 2007 – 2013 legte der Kläger am 22.10. 2014 Einspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass es diskriminierend sei, wenn er als in Italien ansässiger deutscher Staatsangehöriger die aus Deutschland bezogene Rente in Deutschland versteuern müsse, ein italienischer Staatsangehöriger bei sonst gleichem Sachverhalt jedoch nicht. Außerdem berücksichtige der Beklagte nicht, dass er als Grenzgänger seit dem 20.09.2007 in der Schweiz steuerpflichtig sei, weshalb das DBA Italien auf ihn wohl nicht mehr anwendbar sei. Einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 3 EStG stellte der Kläger nach entsprechenden Hinweisen und Belehrungen durch den Beklagten nicht. Der Beklagte wies alle Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 07.07.2015 als unbegründet zurück. Er verwies dabei insbesondere auf Art. 19 Abs. 4 DBA Italien, wonach Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Der Kläger hat am 06.08.2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf das in Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltene Diskriminierungsverbot, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen der nationalen Herkunft, das auch für die deutsche Gesetzgebung gelten müsse. Er solle in Italien nur wegen seiner deutschen Herkunft Steuern zahlen müssen. Außerdem sei es falsch, dass seine Steuerpflicht allein von seinem Wohnsitz in Italien abhängen solle. Er erziele seine einzige wesentliche Einnahme aus der Tätigkeit als Grenzgänger in der Schweiz, wo er steuerpflichtig sei. Es bestehe ein entsprechendes Abkommen zwischen der Schweiz und Italien, das Schweizer Finanzamt führe einen Teil der Steuern an die italienischen Wohnsitzgemeinden der Grenzgänger ab. Der Kläger beantragt sinngemäß, die ersatzlose Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für 2005 – 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2015. Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage zurückzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung ergänzend vor, dass das DBA Italien auf den Kläger auch für die Zeit ab dem 20.09.2007 anwendbar sei. Das Abkommen gelte gem. Art. 1 für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig seien, was auf den Kläger zutreffe. Sozialversicherungsrenten könnten entsprechend neuerer deutscher Vertragspraxis ausschließlich im Staat der zahlenden Kasse besteuert werden, wenn der Empfänger ausschließlich Staatsangehöriger dieses Staates sei. Ein entscheidungsharmonisches Abkommensverständnis müsse sich am Ziel des DBA orientieren, nämlich der gleichmäßigen Verteilung von Steuersubstrat zwischen den Vertragsstaaten bei gleichzeitiger Vermeidung von Doppelbesteuerung und doppelter Nichtbesteuerung. Nach seinen Erkenntnissen würde Italien die in Rede stehende Rente des Klägers auch dann nicht besteuern, wenn man das Besteuerungsrecht Deutschlands hinwegdenke. Mit Schreiben vom 11.08.2015 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, gem. § 53 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und ihn über die Rechtsfolgen belehrt, wenn das unterbliebe. Der Kläger hat keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt. Dem Senat lagen 1 Band Einkommensteuerakte und 1 Band Rechtsbehelfsakte vor.