Urteil
2 K 349/21
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMV:2023:1123.2K349.21.00
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Leitsätze
1. Die steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften der AO kommen nicht anstelle, sondern neben solchen der Informationsfreiheitsgesetze (IFG) des Bundes und der Länder und der Datenschutz-Grundverordnung zur Anwendung.(Rn.37)
2. Bei der Regelung des § 32e AO handelt es sich nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung, weswegen die eigene Betroffenenstellung des Anspruchstellers keine Voraussetzung für den Informationsanspruch ist.(Rn.41)
3. § 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG kann die Zugangsansprüche nach dem Landesrecht (hier: IFG M-V) mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht beschränken. Für Informationsbegehren gegenüber einer Landesbehörde gelten ausschließlich die Ausschluss- und Verweigerungsgründe des IFG des jeweiligen Bundeslandes.(Rn.51)
4. Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 1/24).
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2016 - 2020 in Mecklenburg-Vorpommern einer Außenprüfung unterzogen wurden mit dem Ziel, Prüfungsdaten in die Richtsatzsammlung einfließen zu lassen, nach welchen Kriterien diese Betriebe ausgesucht werden und ob es dazu Vorgaben gibt zum Beispiel nach Branche, Betriebsgröße und Finanzamtszuständigkeit, wer letztlich entscheidet, welche Betriebsprüfung in die Richtsatzsammlung eingebracht wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften der AO kommen nicht anstelle, sondern neben solchen der Informationsfreiheitsgesetze (IFG) des Bundes und der Länder und der Datenschutz-Grundverordnung zur Anwendung.(Rn.37) 2. Bei der Regelung des § 32e AO handelt es sich nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung, weswegen die eigene Betroffenenstellung des Anspruchstellers keine Voraussetzung für den Informationsanspruch ist.(Rn.41) 3. § 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG kann die Zugangsansprüche nach dem Landesrecht (hier: IFG M-V) mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht beschränken. Für Informationsbegehren gegenüber einer Landesbehörde gelten ausschließlich die Ausschluss- und Verweigerungsgründe des IFG des jeweiligen Bundeslandes.(Rn.51) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 1/24). 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2016 - 2020 in Mecklenburg-Vorpommern einer Außenprüfung unterzogen wurden mit dem Ziel, Prüfungsdaten in die Richtsatzsammlung einfließen zu lassen, nach welchen Kriterien diese Betriebe ausgesucht werden und ob es dazu Vorgaben gibt zum Beispiel nach Branche, Betriebsgröße und Finanzamtszuständigkeit, wer letztlich entscheidet, welche Betriebsprüfung in die Richtsatzsammlung eingebracht wird. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. 1.) Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu Punkt 4 unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Der Kläger hat sein erstrebtes Ziel bereits erreicht (vgl. Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, Vor § 33 Rz. 19). Nach Auffassung des Senats hat der Beklagte die Anfrage unter Punkt 4 im Verwaltungsverfahren beantwortet und dies exemplarisch („Beispiel:“) anhand der Richtsatzsammlung des Jahres 2016 unterlegt. Das darüberhinausgehende Begehren des Klägers zur Erteilung der Information für jedes weitere angeforderte Jahr ist vor dem Hintergrund der Übertragung der erfolgten Beantwortung auf das jeweilige Jahr überflüssig. 2.) Im Übrigen ist die Klage zulässig. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist nach § 32 i Abs. 2 Satz 2 i.V. m. § 32 e AO i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020, BGBl I 2020 S. 306, BStBl I 2022 S. 926) eröffnet. Dieser ist auch gegeben für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche nach dem IFG des Bundes oder des jeweiligen Landes. Nach § 32 i Abs. 2 Satz 2 AO ist der Finanzrechtsweg auch gegeben für Auskunfts- und Informationsansprüche, deren Umfang nach § 32 e AO begrenzt wird. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs ist die Verpflichtungsklage (§ 12 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V i. V. m. § 40 Abs. 1 2. Alt. Var. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Der vom Kläger eingelegte Widerspruch konnte aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung in dem ablehnenden Bescheid vom 05.08.2021 innerhalb der Jahresfrist des § 12 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V i. V. m. § 55 Abs. 2 FGO erhoben werden. Diese Jahresfrist hat der Kläger unzweifelhaft eingehalten. 3.) Die Klage ist teilweise begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung steht dem Kläger hinsichtlich der Anfragen zu den Anträgen 1 und 2 zu. Der Bescheid des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO) (b.aa). Hinsichtlich der Anfragen zu den Anträgen 3 und 5 besteht kein Anspruch auf Auskunft. Insoweit ist der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO) (b.bb). a) Anspruchsgrundlage für den beantragten Zugang zu Informationen ist § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Eine amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG M-V ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten. Der Anspruch ist nach § 32 e AO begrenzt. Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem IFG vom 05.09.2005 (BGBl I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde einen Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Art. 12 - 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32 a bis 32 d entsprechend. Dabei ersetzt § 32 e Satz 1 AO nicht die Ansprüche aus dem IFG M-V, sondern modifiziert sie lediglich. Die Ansprüche und deren Voraussetzungen folgen weiterhin aus den jeweiligen IFG. Die steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften der AO kommen nicht anstelle, sondern neben solchen der IFG und der DSGVO zur Anwendung. Durch § 32 e AO werden die in den §§ 32 a bis 32 d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO sowohl für die betroffene Person als auch für Dritte mittels Rechtsfolgenverweisung auf Auskunftsansprüche erstreckt, die sich aus den IFG des Bundes oder der Länder ergeben (vgl. dazu im Ganzen: Bundesverwaltungsgericht – BVerwG, Urteil vom 25.02.2022 10 C 4/20, juris Rz. 17). b) Bezogen auf den Streitfall bedeutet dies folgendes: aa) Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Informationen nach § 1 Abs. 2 1 IFG M-V auf seine drei gestellten Anfragen zu den Anträgen 1 und 2. aaa) Der Kläger ist Anspruchsberechtigter nach § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V. Der Senat folgt hierbei der oben genannten Rechtsprechung des BVerwG, dass es sich bei der Regelung des § 32 e Abs. 1 AO nicht – wie vom Beklagten vorgetragen – um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung handelt. Bei dem für den nach § 32 e AO modifizierten Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 2 IFG M-V ist damit die eigene Betroffenenstellung des Klägers keine Voraussetzung. Der Kläger bleibt Anspruchsberechtigter nach § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V, ohne Betroffener i. S. d. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu sein. Denn § 32 e AO knüpft lediglich an den tatbestandlich gegebenen Informationszugangsanspruch an, nicht dagegen an die Tatbestandsvoraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO (BVerwG-Urteil vom 25.02.2022 10 C 4/20, a. a. O.). Anderenfalls käme es nach Auffassung des Senats faktisch zu einem Ausschluss vom Informationszugang. Dies entspricht jedoch nicht dem Anliegen des IFG M-V, das gerade jeder natürlichen Person – und damit auch dem Kläger – den Anspruch auf Zugang zu Informationen gewähren soll. bbb) Der Beklagte ist eine Landesbehörde und damit Anspruchsverpflichteter im Sinne des § 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 IFG M-V. ccc) Bei den vom Kläger begehrten Auskünften handelt es sich um Informationen im Sinne des § 1 IFG M-V. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er über die begehrten Informationen verfügt. ddd) Dem Auskunftsanspruch des Klägers stehen insbesondere keine sich aus den §§ 5 und 6 IFG M-V ergebenden Ablehnungsgründe entgegen. (1) Nach § 5 IFG M-V ist u. a. der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen u. a. dem Wohl des Landes, den Beziehungen zum Bund oder zu einem Land schwerwiegende Nachteile bereiten würde (Nr. 1) oder durch die Bekanntgabe der Informationen Angaben und Mitteilungen von Behörden, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist (Nr. 3). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich aus der Beantwortung der Anfragen zu den Anträgen 1 und 2 schwerwiegende Nachteile für die Beziehung zum Bund und/oder den anderen Ländern ergeben sollten. Das insbesondere vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene fehlende Einverständnis der Bund-/Länderarbeitsgruppe mit der Herausgabe der Daten aus M-V ist angesichts von in M-V originär erhobenen branchentypischen betrieblichen Daten und der darüber hinaus (jedenfalls zunächst) bestehenden Datenhoheit nicht plausibel. (2) Gemäß § 6 Abs. 1 IFG M-V ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde. Nach § 6 Abs. 3 IFG M-V sind Protokolle vertraulicher Beratungen nicht zugänglich. Ein weiterer Ablehnungsgrund ergibt sich aus § 6 Abs. 4 IFG M-V bei Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Eigenverantwortung der Landesregierung. Gemäß § 6 Abs. 5 IFG M-V sind Informationen, die nach Abs. 1 und 3 nicht gewährt werden konnten, spätestens nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Nach § 6 Abs. 6 IFG M-V ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn u. a. zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden der Informationen die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde erheblich beeinträchtigt würde. Nach der gesetzgeberischen Intention zum IFG Bund vom 05.09.2005 (BGBl 2005 I S. 2722) ist der Schutz laufender Verfahren für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Verwaltungsaufgaben und damit u.a. die ungestörte Entscheidungsfindung unerlässlich (BT- Drucksache 15/4493, S. 12). Es ist nicht erkennbar und wurde auch vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht näher vorgetragen, woraus sich aus den Anfragen des Klägers insbesondere im Hinblick auf die angegebenen Jahre ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 6 IFG M-V ergeben soll. Insbesondere lässt der Vortrag des Beklagten konkret vermissen, aus welchen Gründen die begehrten Auskünfte noch einen offenen schützenswerten behördlichen Entscheidungsprozess betreffen sollen. Zwischenzeitlich ist die Richtsatzsammlung für das Jahr 2022 (BStBl I 2023, S. 1516) veröffentlicht worden, so dass davon auszugehen ist, dass die Entscheidungsprozesse für die Jahre 2016 bis 2020 längst abgeschlossen sind. Das Berufen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf das Vorliegen des § 6 Abs. 4 IFG M-V und damit auf den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung genügt ebenfalls nicht, denn auch dieser Ablehnungsgrund kann in längst abgeschlossenen Entscheidungsprozessen keine Rolle mehr spielen. ddd) Darüber hinaus ergeben sich auch unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 32 a bis 32 d AO keine ergänzend heranzuziehenden Ablehnungsgründe. (1) Insbesondere greift die Argumentation des Beklagten nicht, wonach die begehrten Informationen vorbereitende und nachbereitende Arbeitsunterlagen, Daten und Protokolle sowie Prüfungsauswertungen betreffen würden, die dem Anwendungsbereich des § 21 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG unterfallen würden. Legt man die Rechtsprechung des BVerwG zum Verhältnis des IFG des Landes und der AO zugrunde, der der Senat folgt, dann kann § 21 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG die Zugangsansprüche nach dem Landesrecht, also nach dem IFG M-V, mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht beschränken (so Krumm in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 178. Lfg., 11/23, II. Geheimhaltung der Sitzungsinhalte, Rz. 4 b). Denn bei dem Anspruch nach dem IFG M-V handelt es sich um einen voraussetzungslosen und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehenden eigenständigen Anspruch. Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der AO insoweit folglich nicht zu (siehe dazu BVerwG-Beschluss vom 14.05.2012 7 B 53/11, juris Rz. 10). Der Senat schließt sich daher der in der Literatur vertretenen Auffassung an, dass für Zugangsinformationsbegehren gegenüber Landesbehörden ausschließlich die Ausschluss- und Verweigerungsgründe der jeweiligen Landes – IFG gelten (so jedenfalls Krumm in: Tipke/Kruse, a. a. O). Ungeachtet dessen begehrt der Kläger gerade nicht die oben genannten Informationen aus der Bund-/Länderarbeitsgruppe, sondern beschränkt sich ganz konkret auf den Beitrag, den M-V im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Richtsatzsammlung durch das Ermitteln, Erfassen und Weiterleiten von entsprechenden betrieblichen Daten an die für die Richtsatzsammlung zuständige Bund-/ Länderarbeitsgruppe leistet. (2) Der Beklagte kann ebenfalls nicht damit durchdringen, dass die Erteilung der Auskünfte die Aufgabenerfüllung der Steuerverwaltung gefährden könne (§ 32 c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. mit § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO und § 32 b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 2 AO). Denn er lässt konkreten Vortrag dahingehend vermissen, worauf er diese Annahme bei Herausgabe der zu den Anfragen 1 und 2 begehrten Informationen stützen will. Diese sind auch nicht ersichtlich. Das Land M-V ist nur eines von insgesamt 16 Bundesländern, das statistische Daten zur jeweiligen Gewerbeklasse im Rahmen von in M-V durchgeführten Betriebsprüfungen erhebt und an die Bund-/Länderarbeitsgruppe weiterleitet. Sofern der Beklage durch die Auskunftserteilung u. a. auf die Gefahr des Einstellens auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte hinweist, so ist dieser Gedanke gemessen an dem Anliegen des Klägers zur Transparenz des Zustandekommens der Richtsatzsammlung eher fernliegend. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahrens X R 19/21 (juris), wonach dieser abgeleitet aus der erfolgten Beitrittsaufforderung gegenüber dem BMF vom 14.12.2022 (juris) offensichtlich beabsichtigt, sich u. a. auch mit dem Zustandekommen der Richtsätze auseinanderzusetzen. eee) Der Hinweis des Beklagten auf § 30 AO in der mündlichen Verhandlung kann schon deshalb nicht durchgreifen, da der Beklagte dort auch vorgetragen hat, dass die Weiterleitung der erhobenen Daten an die Bund-/Länderarbeitsgruppe ohne Angaben des Steuerpflichtigen und der Steuernummer erfolgt. bb) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Informationen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V auf seine Anfragen zu den Anträgen 3 und 5. Gemäß § 5 Nr. 3 IFG M-V ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Informationen Angaben und Miteilungen von Behörden, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, offenbart würden und die Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist. Nach Auffassung des Senats liegt dieser Ablehnungsgrund hier vor. Ob gegebenenfalls die Prüfungsergebnisse auch dann in die Richtsatzsammlung eingepflegt werden, wenn die Ergebnisse ganz oder zum Teil auf Schätzungen beruhen, betrifft Angaben, die auch von Behörden offenbart werden müssten, die selbst nicht dem Geltungsbereich des IFG M-V unterliegen. Denn das Land M-V ist nur ein Land der Bund-/ Länderarbeitsgruppe für die Erstellung der Richtsatzsammlung und auch nur ein Land von 16 Ländern, das entsprechende Daten zur Verfügung stellt. Der Einwand des Klägers, dass der Entscheidungsprozess abgeschlossen sei und es ihm nur um Ergebnisprotokolle gehe, greift nicht durch. § 6 Abs. 5 IFG M-V, der die Frage der Aufhebung der zeitlichen Begrenzung des Schutzes mit dem Abschluss des behördlichen Entscheidungsprozesses betrifft, bezieht sich als Landesregelung nur auf entsprechende Entscheidungsprozesse im Land M-V selbst und kann indes nicht zur Aushebelung der engen Schutzvorschrift des § 5 Nr. 3 IFG M-V führen. Da ausweislich der sich in der Verfahrensakte befindenden Stellungnahmen – soweit ersichtlich – fast alle Länder einer Weitergabe der entsprechenden Informationen widersprochen haben, ist „soweit und solange“ zum Schutz öffentlicher Belange ein Zugang zu den begehrten Informationen nicht möglich. Zudem würde auch die Weitergabe der Informationen aus der Bund-/Länderarbeitsgruppe zu einer Beeinträchtigung der Beziehungen des Beklagten zum Bund und zu den anderen Ländern führen (§ 5 Nr. 1 IFG M-V). Würde sich das Land M-V darüber hinwegsetzen, ist anzunehmen, dass sich dies mit großer Wahrscheinlichkeit auf die künftige Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Ländern auswirken würde. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. 4.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nummer 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 5.) Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH existiert nach der Einführung der Rechtswegeröffnung zu den Finanzgerichten durch § 32 i Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 32 e AO – soweit ersichtlich – nicht. Die Beteiligten streiten um einen Auskunftsanspruch des Klägers auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V vom 10.07.2006, GVOBl. M-V 2006, 556). Der Kläger beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2021 die Beantwortung folgender Fragen zur Erstellung der steuerlichen Richtsatzsammlung: 1. Wie viele Betriebe in M-V wurden in M-V in den Jahren 2016 bis 2020 einer Außenprüfung unterzogen mit dem Ziel, die Prüfungsdaten in die Richtsatzsammlung einfließen zu lassen? 2. Nach welchen Kriterien werden diese Betriebe ausgewählt und gibt es dazu Vorgaben, zum Beispiel nach Branche, Betriebsgröße und Finanzamtszuständigkeit? Wer entscheidet letztlich, welche Betriebsprüfung in die Richtsatzsammlung eingebracht wird? 3. Werden die Prüfungsergebnisse auch dann in die Richtsatzsammlung eingepflegt, wenn die Ergebnisse ganz oder zum Teil auf Schätzungen beruhen? 4. Welche Prüfungsjahre sind jeweils in die Richtsatzsammlung 2016-2020 eingeflossen? 5. Ich bitte um Überlassung der Prüfungsauswertung durch die Bund-/ Länderarbeitsgruppe für die Jahre 2016 und 2019. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.04.2021 zu den gestellten Fragen u. a. mit, dass diese Beschlüsse (Anzahl der durch die Länder gemäß § 37 der Betriebsprüfungsordnung – BPO – zu meldenden Betriebe = durchgeführte Richtsatzmeldungen) und Ergebnisse (Prüfungsauswertungen durch die Bund-/ Länderarbeitsgruppe) aus Sitzungen der Bund-/ Länderarbeitsgruppe beträfen, die der Geheimhaltungs -bzw. Vertraulichkeitspflicht gemäß § 21 Abs. 1 Sätze 4 und 5 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) unterlägen. Ergebnisse seien, soweit nichts Anderes beschlossen sei, vertraulich und nicht zur Weitergabe an Dritte außerhalb der Finanzverwaltung bestimmt. Der Beklagte führte insbesondere zur Frage 4 aus, dass Grundlage der Richtsatzsammlung die Betriebsergebnisse der Vorjahre bilden würden. Sofern Betriebsergebnisse des Richtsatzjahres bereits vorliegen würden, könnten diese für die Ermittlung herangezogen werden. Dabei nannte er folgendes „Beispiel: Richtsatzsammlung 2016: Betriebsergebnisse des Jahres 2015, ggf. des Jahres 2016“. Auf das Schreiben vom 22.04.2021 wird ergänzend Bezug genommen. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.08.2021 die Erteilung weiterer Informationen ab. Die Entscheidung war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 05.10.2021 Widerspruch ein und trug zur Begründung u. a. vor, dass seine Fragen nicht beantwortet worden seien. Die Umstände, die der Richtsatzsammlung zugrunde lägen und von ihm abgefragt worden seien, führten zu einer nicht überprüfbaren Schaffung von Besteuerungsgrundlagen. Tatbestände im Sinne der §§ 5 - 8 IFG M-V, die eine Geheimhaltung von Daten und Vorgängen der Steuerverwaltung ohne jeden personalen oder sonstigen schutzwürdigen Bezug rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2021 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er begründete diesen u. a. dahingehend, dass dem Kläger aus § 1 Abs. 2 IFG M-V kein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Informationen zustehe. Der Informationsanspruch bestehe dem Grunde nach auch im Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AO). Jedoch würden die Regelungen der IFG des Bundes und der Länder durch § 32 e AO bereichsspezifisch verdrängt (lex specialis). Da dem Kläger kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO; ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1 - 88) zustehe, könne er entsprechend § 32 e Abs. 1 Satz 2 AO auch keinen darüberhinausgehenden Informationsanspruch aus dem IFG M-V herleiten. Aber auch unter der Annahme, bei § 32 e AO handele es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, sei ein aus § 1 Abs. 2 IFG M-V herrührender Informationszugangsanspruch ausgeschlossen. Die Finanzbehörde könne die Ablehnung auf die Ablehnungsgründe der §§ 32 a bis 32 d AO stützen. Die von dem Kläger begehrten Informationen würden vorbereitende und nachbereitende Arbeitsunterlagen, Daten und Protokolle sowie Prüfungsauswertungen betreffen. Sitzungsunterlagen und Sitzungsergebnisse der Bund-/ Länderarbeitsgruppen würden dem Anwendungsbereich des § 21 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG unterfallen. Eine Aufhebung der Vertraulichkeit und damit eine Offenlegung der begehrten Informationen habe die Bund-/ Länderarbeitsgruppe einheitlich nicht zugestimmt. Durch die Weitergabe der begehrten Informationen würde der Beklagte seine Vertraulichkeitspflicht verletzen und damit gegen eine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO verstoßen. Die aus § 21 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG folgende Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht entfalle auch nicht deshalb, weil die Richtsatzsammlung als Beratungsgegenstand gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen würde. Richtsätze seien ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu erproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Der Gesetzgeber habe die im Sinne der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) notwendigen gesetzlichen Regelungen in den Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie in der Regelung zur Schätzungsbefugnis selbst getroffen. Soweit die Erteilung einer Auskunft die Aufgabenerfüllung der Steuerverwaltung gefährden könne, sei diese nach § 32 c Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AO und § 32 b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 2 AO zu verweigern. Die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben werden nach § 32 a Abs. 2 Nr. 1 AO insbesondere gefährdet, wenn die Erteilung der Information den Betroffenen oder Dritte in die Lage versetzen könnte, steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern, steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen oder sich hinsichtlich Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde einzustellen und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde. Dies wäre bei Herausgabe der vom Kläger beanspruchten Informationen der Fall. Der Kläger hat am 23.12.2021 Klage erhoben und begründet diese wie folgt: Er sei als Rechtsanwalt überwiegend auf steuerrechtlichem Gebiet tätig. Im Rahmen der Besteuerungsverfahren würden Finanzämter bei Schätzungen immer wieder Bezug auf die vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) jährlich veröffentlichten Richtsatzsammlungen nehmen. Auf dieser Grundlage würden betriebliche Daten auf Schlüssigkeit geprüft und bei Abweichungen unter dem Mittelwert der Richtsatzsammlung gegebenenfalls Einnahmen hinzu geschätzt. Die Anwendung der Richtsatzsammlung führe also bei betroffenen Unternehmen in der Regel zu höheren Gewinnen und damit zu höheren Steuern. Auch die Rechtsprechung sehe in der Anwendung der Richtsatzsammlung eine anerkannte Schätzungsmethode. Die Werte der Richtsatzsammlung ersetzten in der Regel Besteuerungsgrundlagen, die der Steuerpflichtige pflichtwidrig nicht selbst nachgewiesen habe. Der Steuerbürger habe Anspruch darauf, dass der steuerliche Tatbestand und die steuerliche Rechtsfolge durch den Gesetzgeber bestimmt würden. Ergänzend zu den gesetzlichen Besteuerungsgrundlagen würden die BMF-Schreiben und damit auch die als solche veröffentlichte amtliche Richtsatzsammlung allgemeine Verwaltungsanweisungen für die Finanzverwaltung zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Gesetze darstellen. Der Beklagte sei an der inhaltlichen Gestaltung der amtlichen Richtsatzsammlung als faktische Besteuerungsgrundlagen beteiligt. Der Kläger bemühe sich um Informationen darüber, wie die Daten entstanden seien und ob die Richtsatzsammlung Daten enthalte, die deren Anwendung als Schätzungsmethode im Sinne eines Betriebsvergleichs wirklich rechtfertigen würden. Das IFG M-V gewähre jedem Bürger den freien Zugang zu den in den Behörden vorhandenen Informationen. Der Beklagte habe das Vorhandensein der Informationen für die Beantwortung der vom Kläger gestellten Fragen nicht in Abrede gestellt. § 5 Nr. 3 IFG M-V sowie § 6 Abs. 3 IFG M-V stünden keiner Informationserteilung entgegen. Es gebe keinen Ansatzpunkt, dass die anderen obersten Finanzbehörden der Länder ihre Zustimmung zur Beantwortung der gestellten Frage nicht gegeben hätten. Der Kläger begehre keine Protokolle aus dem Bereich vertraulicher Beratungen. Es gehe hier nicht darum, wer was in einer Beratung gesagt habe, sondern lediglich um die Ergebnisse aus diesen Beratungen. Im Übrigen gelte der Vertrauensschutz des § 6 Abs. 3 IFG M-V nicht inhaltlich und zeitlich unbeschränkt. Der Anspruch auf Vertraulichkeit erlösche vor dem Hintergrund des Sitzungsergebnisses. Die Sitzungsergebnisse würden in die amtliche Richtsatzsammlung einfließen, seien also zwangsweise nicht mehr vertraulich. Auf die Schriftsätze vom 23.12.2021, 27.12.2022 und 08.04.2022 wird ergänzend Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 05.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2021 folgende Fragen zu beantworten: 1. Wie viele Betriebe in M-V wurden in M-V in den Jahren 2016 bis 2020 einer Außenprüfung unterzogen mit dem Ziel, die Prüfungsdaten in die Richtsatzsammlung einfließen zu lassen? 2. Nach welchen Kriterien werden diese Betriebe ausgewählt und gibt es dazu Vorgaben, zum Beispiel nach Branche, Betriebsgröße und Finanzamtszuständigkeit? Wer entscheidet letztlich, welche Betriebsprüfung in die Richtsatzsammlung eingebracht wird? 3. Werden die Prüfungsergebnisse auch dann in die Richtsatzsammlung eingepflegt, wenn die Ergebnisse ganz oder zum Teil auf Schätzungen beruhen? 4. Welche Prüfungsjahre sind jeweils in die Richtsatzsammlung 2016-2020 eingeflossen? 5. Ich bitte um Überlassung der Prüfungsauswertung durch die Bund-/ Länderarbeitsgruppe für die Jahre 2016 und 2019. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt seine Ausführungen aus seiner Widerspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass die begehrte Information über das Ergebnis der Richtsatzsammlung mit ihrer Veröffentlichung für jeden Bürger frei zugänglich sei. Diese enthalte in ihren Vorbemerkungen ausführliche Erläuterungen zur Ermittlung und Anwendung der Richtsätze. Die Entstehung der Richtsätze sei dem Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 22.04.2021 und 05.08.2021 erläutert worden. Der Anspruch auf die begehrte Information sei erfüllt. Das Votum der Länder zur Aufhebung der Geheimhaltungs-/ Verschwiegenheitspflicht bezüglich der Daten und Unterlagen sei mit E-Mail vom 04.11.2021 durch den Beklagten eingeholt worden. Einer Aufhebung der Vertraulichkeit und damit einer Offenlegung der begehrten Informationen habe die Bund-/ Länderarbeitsgruppe einheitlich nicht zugestimmt. Auf den Schriftsatz vom 11.03.2022 wird ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat am 23.11.2023 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Dem Gericht lagen zur Entscheidung die Gerichtsakte und ein Ordner Verfahrensakten des Beklagten vor.