Urteil
1 K 58/11
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 20.04.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.12.2010 ist rechtswidrig. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen dem Kläger und der Beklagten gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt 1.560,00 €. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die abgelehnte Abzweigung von Kindergeld an den Sozialhilfeträger, der für das behinderte Kind des Beigeladenen Sozialleistungen erbringt, streitig. 2 Der Beigeladene ist der Vater und gerichtlich bestellte Betreuer seines am 12.02.1973 geborenen Sohnes . Der Sohn ist schwerbehindert, die Notwendigkeit ständiger Begleitung, die Merkzeichen „G“ und „H“ und ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sind durch das Versorgungsamt ab 01.01.1991 festgestellt worden. Der Sohn lebt in einem eigenen Haushalt und wird von seinen Eltern, die im selben Haus wohnen, betreut. Der Sohn ist wochentags in der ambulanten Einrichtung untergebracht. Dafür zahlt der Kläger Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII von 24,80 €/Tag und er hat den Beigeladenen mit dem Heranziehungsbescheid vom 11.11.2009 mit der Zahlung von monatlich 27,69 € als Unterhaltsbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB XII in Anspruch genommen. 3 Aufgrund seiner Tätigkeit in der Werkstatt bezieht der Sohn ein monatliches Werkstatteinkommen von 137,98 €. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält der Sohn eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 214,61 €. Ferner bezieht er Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Die berichtigten ausgezahlten Leistungen betrugen im März 2010 403,93 €, im April 2010 301,44 €, im Mai 2010 323,84 €, im Juni 2010 330,88 €, im Juli 2010 336,04 €, im August 2010 337,76 €, im September 2010 326,44 €, im Oktober 2010 325,72 €, im November 2010 322,90 € und im Dezember 2010 337,76 €. Weitere Angaben zu den fortlaufenden Zahlungen liegen nicht vor. 4 Mit dem Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes vom 29.03.2010 beanspruchte der Kläger die Auszahlung des zugunsten des Beigeladenen festgesetzten Kindergeldes. 5 Mit dem Bescheid vom 20.04.2010 lehnte die Beklagte die Abzweigung ab. Dagegen legte der Kläger am 10.05.2010 Einspruch ein. Seit April 2011 zahlt die Beklagte kein Kindergeld an den Kindergeldberechtigten aus. 6 Mit dem Schreiben vom 31.08.2010 übersandte der Beigeladene der Beklagten eine Aufstellung über Kosten für die Betreuung seines Sohnes. Er wies darauf hin, dass die Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebe, da eine Reihe von Leistungen im Nachhinein nicht nachweisbar bzw. finanziell nicht zu beziffern sei. Der reale Wert sei höher als die Summe der nachgewiesenen Aufwendungen. Im Übrigen wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen. 7 Mit dem Bescheid vom 28.12.2010 wurde der Beigeladene zum Einspruchsverfahren hinzugezogen. Mit der Einspruchsentscheidung vom 28.12.2010 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dazu führte die Beklagte aus, dass eine Abzweigung ausscheide, weil der kindergeldberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht in Höhe des Kindergeldes erfülle. Es seien insgesamt monatlich nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Unterhaltsleistungen von 397,11 € anzuerkennen, die sich folgendermaßen zusammensetzten: 8 - 8,45 € Medizinische Aufwendungen einschließlich Begleitung bei Arztbesuchen, - 17,95 € Besuch diverser Freizeiteinrichtungen, - 108,78 € anteilige Kosten für Urlaub, familiäre Kontakte einschließlich Fahrtkosten, - 191,93 € zusätzliche Kosten für Ernährung, Einkauf im Urlaub und - 70,00 € regelmäßige Zahlungen (Taschengeld/Urlaubsgeld). 9 Das Ermessen sei auf Null reduziert. 10 Der Kläger teilte der Beklagten im Januar 2011 mit, dass das monatliche Taschengeld von 70,00 € ab Januar 2011 nicht mehr vom Beigeladenen an den Sohn in bar gezahlt werde. 11 Der Kläger hat am 31.01.2011 Klage erhoben. 12 Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass der notwendige Lebensunterhalt des Kindes vollumfänglich durch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII von ihm gedeckt werde. Er berücksichtige dabei einen Regelbedarf in Höhe von 359,00 € abzüglich eines schwankenden Betrages für erhaltene unentgeltliche Verpflegung in der Werkstatt, einen Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung in Höhe von 61,03 €, Mietkosten von 216,95 € und Heizkosten von 58,00 € abzüglich eines Warmwasseranteils von 13,27 € bzw. 12,88 €. Damit ergebe sich ein sozialrechtlich anzuerkennender Bedarf von 654,19 € bzw. 649,42 €. Die Entscheidung der Beklagten lasse nicht erkennen, dass sie vom richtigen Sachverhalt ausgegangen sei und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Die Besonderheiten des Sozialrechts seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Sach- und Betreuungsleistungen seien keine Unterhaltsleistungen i. S. d. Gesetzes. Die Kosten für Ernährung, Medikamente, therapeutisches Gerät, Nutzung von Verkehrsmitteln, Besuche von Sport- und Freizeitveranstaltungen sowie Kulturdienstleistungen seien im Regelsatz enthalten. Ob die Kindergeldberechtigten überhaupt leistungsfähig seien, sei nicht geprüft worden. 13 Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 20.04.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten über den Antrag auf Abzweigung von Kindergeld vom 29.03.2010 nach pflichtgemäßem Ermessen neu zu entscheiden, hilfsweise im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass die abgelehnte Abzweigung rechtswidrig gewesen ist und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 14 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass die nachgewiesenen Unterhaltsleistungen der Eltern den monatlichen Kindergeldsatz überstiegen. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen erscheine eine Abzweigung nicht als ermessensgerecht. Nach der Rechtsprechung des BFH gehörten Aufwendungen für Fahrten, Freizeitaktivitäten, Lebensmittel, Renovierung, Kleidung und andere Gebrauchsgegenstände sowie der Kostenbeitrag zu den berücksichtigungsfähigen Unterhaltsleistungen. Sie habe Unterhaltsaufwendungen, die grundsätzlich von den Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII abgedeckt sein sollten, zu berücksichtigen. Jegliche Wertung der Notwendigkeit, Freiwilligkeit und Angemessenheit führe zu einem Ermessensfehlgebrauch. Seit April 2011 werde das Kindergeld nicht mehr an den Beigeladenen ausgezahlt. 16 Der Beigeladene, der keine Sozialleistungen bezieht, hat keinen Antrag gestellt. 17 Der Vorsitzende hat mit dem Beschluss vom 15.08.2011 Herrn beigeladen. 18 Dem Senat lagen ein Band Kindergeldakten der Beklagten und 1 Heftung Abzweigungsvorgänge des Klägers vor. Entscheidungsgründe 19 Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Eine Abzweigung des über das Datum der Einspruchsentscheidung hinaus bis zum Monat März 2011 an den kindergeldberechtigten Beigeladenen ausgezahlten Kindergeldes ist nicht mehr möglich. Von der Aufhebung des aus anderen Gründen rechtswidrigen Ablehnungsbescheides ist im Streitfall abzusehen, weil allein die Ablehnung ermessensgerecht ist (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null). 20 Gemäß § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer als das Kindergeld ist. Die Auszahlung kann nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt. 21 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über die Abzweigung dem Grunde und der Höhe nach liegen vor. Der kindergeldberechtigte Beigeladene ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig (§ 74 Abs. 1 Satz 3 1. Alternative EStG). 22 Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 BGB nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, die geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicher zu stellen. Grundsicherungsleistungen, die – wie im Streitfall – nicht subsidiär sind (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), mindern den unterhaltsrechtlichen Bedarf. Obwohl nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII ein gesetzlicher Übergang der Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern auf den Leistungsträger ausgeschlossen ist und die Eltern im Streitfall aufgrund der Absicherung des Existenzminimums ihres Kindes durch die Grundsicherung keinen Unterhalt zahlen müssen, bleibt der Beigeladene als Vater dem Grunde nach zum Unterhalt gegenüber seinem Sohn verpflichtet. Würde er tatsächlich Barunterhalt leisten, wären diese Leistungen auf die zu gewährende Grundsicherung anzurechnen. In derartigen Konstellationen ist nach der Rechtsprechung des BFH der Tatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 3 1. Alternative EStG erfüllt (BFH-Urteil vom 17.12.2008 – III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926). 23 Die Eingliederungshilfe mindert nicht die Bedürftigkeit des Kindes, da sie subsidiär ist und den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Verpflichtung befreien soll. Der Unterhaltsanspruch des Kindes, für das Sozialleistungen gewährt werden, geht grundsätzlich nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger über (BFH-Urteil vom 09.02.2009 – III R 37/07, BStBl II 2009, 928). Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung bleibt auch insoweit bestehen, als der Unterhaltsanspruch eines volljährigen behinderten Kindes nach § 94 Abs. 2 SGB XII nur in Höhe eines bestimmten Unterhaltsbeitrags auf den Sozialleistungsträger übergeht. Denn diese Regelung hat nur zur Folge, dass der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialleistungsträger ausgeschlossen ist, soweit er den Betrag überschreitet setzt damit aber voraus, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht (BFH-Urteil vom 09.02.2009 – III R 37/07 BStBl II 2009, 928). 24 Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 EStG vor, hat die Beklagte hinsichtlich Grund und Höhe eine Ermessensentscheidung über die Abzweigung zu treffen. Ermessensentscheidungen der Beklagten darf das Finanzgericht nur auf Ermessensfehler prüfen (§ 102 FGO). Stellt es einen Ermessensfehler fest, kann es deshalb nicht selbst Ermessen ausüben, sondern ist darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Lediglich dann, wenn nur eine Entscheidung ermessensgerecht erscheint (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null), ist das Finanzgericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Familienkasse zu setzen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2009 – III R 38/07, BFH/NV 2009, 1107). 25 Im Streitfall ist die Ablehnung der Abzweigung die einzige ermessensgerechte Entscheidung. 26 Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind für die gerichtliche Nachprüfung von Ermessensentscheidungen die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Denn aus dem Wesen einer Ermessensvorschrift, einen Spielraum dafür zu geben, unter einer Mehrzahl rechtlich zulässiger Verhaltensweisen wählen zu lassen, folgt, dass die durch § 102 FGO dem Umfang nach umschriebene gerichtliche Rechtskontrolle der Ermessensentscheidung nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörden selbst bezogen sein kann. Ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kann daher nur auf der Grundlage der Verhältnisse beurteilt werden, die der Behörde im Zeitpunkt der letzten Ermessens-ausübung bekannt waren oder bekannt sein mussten. Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung kann nicht von einer späteren Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse oder auch der Erkenntnisse der ermessensausübenden Behörde abhängen. Es ist den Betroffenen bei veränderter Sachlage vielmehr zuzumuten, insoweit ein neues Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen (BFH-Urteil vom 06.03.1996 – II R 102/93, BFHE 180, 178, BStBl II 1996, 396, m. w. N.). 27 Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass es bei Verpflichtungsklagen im Zusammenhang mit einer Ermessensentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts ankommt (Wernsmann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO und FGO, AO § 5, Rdnr. 240 f.; Tipke/Kruse, AO, FGO, § 5 AO Rdnr. 77), folgt der Senat dem im Streitfall nicht. Das insoweit zitierte BFH-Urteil vom 02.06.2005 (III R 66/04, BStBl II 2006, 184) bezieht sich auf die Ablehnung einer Festsetzung von Kindergeld ab einem bestimmten Zeitpunkt. Ist der Anspruch auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes streitig, ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 02.06.2005 – III R 66/04, BStBl II 2006, 184, 187 m. w. N.). Im Streitfall geht es jedoch nicht um eine gebundene Entscheidung, sondern um die Prüfung einer Ermessensentscheidung (vgl. Gräber/von Groll, FGO, 7. Aufl., § 101 Rdnr. 6 m. w. N.), die für den Zeitraum ab Antragstellung bis zur letzten Verwaltungsentscheidung vergangenheitsbezogen ist. 28 Im Streitfall war vom Erlass eines Bescheidungsurteils gemäß § 101 Satz 2 FGO abzusehen. Von der Aufhebung eines rechtswidrigen Ablehnungsbescheides über die Abzweigung kann abgesehen werden, wenn allein die Ablehnung ermessensgerecht ist. In einem derartigen Fall ist das Finanzgericht befugt – abweichend von § 102 FGO – seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen (BFH-Urteile vom 09.02.2009 – III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928 unter II. 3. und vom 10.10.2001 – XI R 52/00 BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201). 29 Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt hier vor. Im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung am 28.12.2010 hatte die Beklagte das bestandskräftig gegenüber dem Beigeladenen festgesetzte Kindergeld an diesen ausgezahlt. Nach den Angaben der Beklagten in einem anderen am 02.02.2012 verhandelten Rechtsstreit wird das Kindergeld nach Maßgabe der Kindergeldnummern bis spätestens Mitte des jeweiligen Anspruchsmonats durch Überweisung ausgezahlt. Die Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld scheidet aus, da der Kindergeldanspruch durch die Auszahlung erfüllt ist. Die Erfüllung eines erloschenen Anspruchs ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 26.08.2010 – III R 21/08 BFH/NV 2011, 474, HFR 2011, 319, m. w. N.). Nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 28.12.2010 kam deshalb nur die Ablehnung des Abzweigungsbegehrens in Betracht. 30 Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Ablehnung der Abzweigung rechtswidrig war, ist zulässig. 31 Der Kläger hat im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) hilfsweise beantragt, festzustellen, dass die abgelehnte Abzweigung rechtswidrig gewesen war. Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Die in § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vorgesehene Entscheidung findet auf Verpflichtungsbegehren entsprechend Anwendung, da diese regelmäßig ein Anfechtungsbegehren mit umfassen (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 – VI R 64/02, BStBl II 2006, 642). 32 Eine Fortsetzungsfeststellungsklage kommt im Streitfall auch bei einer angestrebten Ermessensentscheidung in Betracht (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, § 101 FGO Rdnr. 60). Im Streitfall hat sich das Klagebegehren nach Maßgabe des Hauptantrags aufgrund der tatsächlichen Kindergeldzahlungen an den Beigeladenen erledigt, da der Kindergeldanspruch dadurch erloschen ist und insoweit eine Abzweigung nicht mehr in Betracht kommen kann. 33 Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, wofür jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art genügt. Die Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (BFH-Urteil vom 27.01.2004 – VII R 54/02, BFH/NV 2004, 797). Es genügt unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie, dass die Beklagte die Auffassung des Gerichts bei künftigen Verfahren respektiert (Gräber/von Groll, FGO, 7. Auflage, § 100 Rdnr. 60). Insbesondere indiziert eine Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat in rechtlicher Hinsicht und mit Rücksicht auf die große Zahl bereits rechtshängiger oder noch in Vorbereitung befindlicher Abzweigungsbegehren ein besonderes Feststellungsinteresse daran, ob die von der Beklagten – unabhängig von dem durch die Auszahlung des Kindergeldes herbeigeführten Erlöschen des Anspruchs – bei der Prüfung von Abzweigungsanträgen geübte Praxis den Anforderungen an eine rechtmäßige Ermessensausübung genügt. 34 Die somit zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Abzweigung des monatlichen Kindergeldes zugunsten des Klägers in Gestalt des Bescheides vom 20.04.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 28.12.2010 war rechtswidrig. Die Beklagte hat – abgesehen davon, dass den streitigen Bescheiden keine klare Prüfung, d. h. Bejahung oder Ablehnung, der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG zu entnehmen ist und ohne Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten monatlichen Kindergeldauszahlungen – zu Unrecht eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null mit der Begründung angenommen, das ermessensgerecht i. S. v. § 5 AO allein die Ablehnung der Abzweigung des Kindergeldes an den Kläger sei, weil der Beigeladene monatliche Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des monatlichen Kindergeldanspruchs von 184,00 € geleistet habe. Die Beklagte hat nicht alle gebotenen Erwägungen angestellt und damit von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (Ermessensunterschreitung und Ermessensfehlgebrauch). 35 Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG). Der Zweck des § 74 Abs. 1 EStG liegt darin, das Kindergeld an das Kind oder an eine anstelle des Kindergeldberechtigten Unterhalt leistende Person oder Einrichtung auszuzahlen, wenn dem Kindergeldberechtigten kein kindbedingter Aufwand durch den Unterhalt entsteht (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2006 – III R 65/04, BStBl II 2008, 753 und vom 17.12.2008 – III R 6/07, BStBl II 2009, 926). 36 Wie bereits ausgeführt sind Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 BGB nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Unterhalt zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, die geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicherzustellen. Ein kindbedingter Aufwand kann dem Kindergeldberechtigten durch Unterhalt erst dann entstehen, wenn die – gegebenenfalls von ihm als gerichtlich bestelltem Betreuer – verwalteten eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ausreichen, um den Unterhalt finanziell abzudecken und er aus eigenen Mitteln Aufwendungen hat. Damit sind auch im Verhältnis zu den Leistungen des Sozialleistungsträgers geringe Aufwendungen für das Kind mit einzubeziehen und nur die den Eltern als Kindergeldberechtigten im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen zu berücksichtigten (BFH-Urteil vom 09.02.2009 – III R 38/07, BFH/NV 2009, 1107). Der steuerrechtliche Begriff der Aufwendungen ist zwar im allgemeinen Sprachgebrauch entlehnt worden, er hat jedoch eine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung. So sind beispielsweise Aufwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Güter in Geld oder Geldeswert, die bei einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Überschussarten abfließen. Durch eine Aufwendung muss eine Vermögensminderung, Aufopferung oder ein Verbrauch von Vermögenswerten eintreten (vgl. v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 B 17). Danach sind fiktive Kosten für die Betreuung des Kindes nicht als Aufwendungen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 09.02.2009 – III R 37/07 BStBl II 2009, 928); zur spezifisch steuerrechtlichen Auslegung materiell-rechtlicher Regelungen zum Kinderlastenausgleich vgl. Kanzler, FR 1999, 1133). 37 Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze standen dem Kind bzw. dem betreuenden Beigeladenen neben den tatsächlich ausgezahlten Grundsicherungsleistungen von durchschnittlich 334,67 € monatliche Renteneinkünfte von 214,61 € abzüglich eines anteiligen Werbungskostenpauschbetrags gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von 8,50 € (= 206,11 €) und Einkünfte aus der grundsätzlich als lohnsteuerrechtliches Arbeitsverhältnis zu qualifizierenden Werkstatttätigkeit (vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort „BESCHÜTZENDE WERKSTÄTTEN“; BMF-Schreiben vom 04.07.1990 – IV B 6 – S 2334 – 97/90, FR 1990, 493) in Höhe von 137,98 € abzüglich eines anteiligen Werbungskostenpauschbetrags gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG 2010 von 76,66 € (= 61,32 €) zur Verfügung (Summe: 602,10 €). 38 Zieht man von der Summe eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes in Ermangelung anderer Werte für die nicht in den Aufstellungen des Beigeladenen für den Zeitraum Januar bis August 2010 enthaltenen Positionen Miete, Heizung, Nebenkosten die vom Kläger berücksichtigten 262,07 € (für Mai 2010) sowie folgende nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen: 39 1. Medizinische Aufwendungen (8 Monate) monatlich 5,20 € 2. Freizeitgestaltung (6 Monate) monatlich 35,91 € 3. Ernährungseinkauf monatlich 191,93 € 4. Erholungsurlaub (5 Monate) monatlich 172,50 € 5. Taschengeld (bis Dezember 2010) monatlich 70,00 € 6. Unterhaltsbeitrag wegen Leistungen nach dem 6. und 7. Kap. SGB XII monatlich 27,69 €. 40 mit insgesamt 503,23 € ab, verbleibt eine Deckungslücke von 163,20 €. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 31.08.2010 auf die Unvollständigkeit seiner Aufzeichnungen hingewiesen hat. Die vorstehend ermittelte Lücke in der Bedarfsdeckung des Kindes erreicht nicht den Betrag des im Streitzeitraum monatlich gezahlten Kindesgeldes (184,00 €), so dass eine vollständige Abzweigung nicht bereits aus diesem Grund von vornherein entfällt. 41 Bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen wird der Kläger zu berücksichtigen haben, dass das Taschengeld aus den eigenen Renten- bzw. Arbeitseinkünften des Kindes stammt und nicht doppelt anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. 43 Die Entscheidung über die Nichterstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 139 Abs. 4 FGO. Der Beigeladene hat keine Sachanträge gestellt und damit kein Risiko getragen, zu unterliegen und mit Kosten belastet zu werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. der entsprechenden Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 44 Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere hat der Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 45 Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu bestimmen. Bei der Bescheidungsklage beträgt der Streitwert mindestens 50 v. H. des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage, der vom Kläger und der Beklagten überstimmend mit 3.120,00 € beziffert worden ist.