Beschluss
3 V 65/15
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMV:2015:0828.3V65.15.0A
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Leitsätze
1. Ernstlich zweifelhaft ist, ob nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Hauptinsolvenzverfahren noch ein Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gestellt werden kann, da das Sekundärinsolvenzverfahren in seiner Wirkung von dem Hauptinsolvenzverfahren abhängig ist (vgl. BGH-Urteil v. 18.09.2014 VII ZR 58/13 zu einem vor Eintritt der Restschuldbefreiung im Inland eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren)(Rn.40)
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2. Ist das Hauptinsolvenzverfahren in England mit der Erteilung der Rechtschuldbefreiung durch den englischen High Court of Justice formal beendet, ist die Entscheidung der Restschuldbefreiung bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen, sofern keine ordre-public-Verstoß gem. Art. 26 Verordnung (EG) 1346/2000 vorliegt(Rn.41)
(Rn.42)
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3. Ernstlich zweifelhaft ist, ob die rechtsmissbräuchliche Erschleichung der Zuständigkeit des englischen High Court of Justice für die Eröffnung des Insolvenzhauptverfahrens durch Vorgabe der Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI, center of main interests) nach England durch den Steuerschuldner einen Verstoß gegen den ordre public darstellt und somit die in England erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland nicht anzuerkennen ist (verneinend: OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.12.2011 1 U 2/11; bejahend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.08.2013 I-22 U 37/13, 22 U 37/13)(Rn.44)
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4. Nach dem bislang ungeklärt ist, ob ein Sekundärinsolvenzverfahren bzw. der Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens bei Annullierung des Hauptverfahrens ggf. in ein Hauptverfahren umgewandelt werden kann, bedingt der Antrag des FA beim High Court of Justice den Insolvenzeröffnungsbeschluss aufzuheben oder für ungültig zu erklären, nicht die Zulässigkeit der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens bis zur Annullierung des Insolvenzhauptverfahrens in England(Rn.46)
(Rn.47)
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5. Für das der Streitwertbemessung gem. §§ 53, 52 Abs. 1 GKG zu Grunde zu legende finanzielle Interesse bietet im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung der Rücknahme des Insolvenzantrags der Rückstand der Abgaben einen Anhaltspunkt. Der Streitwert des Hauptsacheverfahren ist auf einen Bruchteil von 50 v.H. der Abgabenrückstände, höchstens jedoch auf 500.000 € zu bemessen (vgl. FG Düsseldorf v. 05.02.2008, 8 Ko 249/08 GK, EFG 2008, 642), wovon lediglich 10 v.H. des so ermittelten Werts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde zu legen sind(Rn.53)
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6. Beschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung erwirkte Verpflichtung zur Rücknahme des Insolvenzantrags eingelegt (Az. des BFH: VII B 119/15).
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Insolvenzantrag vom 10. September 2009 an das Amtsgericht B zurückzunehmen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligte je zur Hälfte.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 44.319,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ernstlich zweifelhaft ist, ob nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Hauptinsolvenzverfahren noch ein Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gestellt werden kann, da das Sekundärinsolvenzverfahren in seiner Wirkung von dem Hauptinsolvenzverfahren abhängig ist (vgl. BGH-Urteil v. 18.09.2014 VII ZR 58/13 zu einem vor Eintritt der Restschuldbefreiung im Inland eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren)(Rn.40) . 2. Ist das Hauptinsolvenzverfahren in England mit der Erteilung der Rechtschuldbefreiung durch den englischen High Court of Justice formal beendet, ist die Entscheidung der Restschuldbefreiung bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen, sofern keine ordre-public-Verstoß gem. Art. 26 Verordnung (EG) 1346/2000 vorliegt(Rn.41) (Rn.42) . 3. Ernstlich zweifelhaft ist, ob die rechtsmissbräuchliche Erschleichung der Zuständigkeit des englischen High Court of Justice für die Eröffnung des Insolvenzhauptverfahrens durch Vorgabe der Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI, center of main interests) nach England durch den Steuerschuldner einen Verstoß gegen den ordre public darstellt und somit die in England erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland nicht anzuerkennen ist (verneinend: OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.12.2011 1 U 2/11; bejahend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.08.2013 I-22 U 37/13, 22 U 37/13)(Rn.44) . 4. Nach dem bislang ungeklärt ist, ob ein Sekundärinsolvenzverfahren bzw. der Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens bei Annullierung des Hauptverfahrens ggf. in ein Hauptverfahren umgewandelt werden kann, bedingt der Antrag des FA beim High Court of Justice den Insolvenzeröffnungsbeschluss aufzuheben oder für ungültig zu erklären, nicht die Zulässigkeit der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens bis zur Annullierung des Insolvenzhauptverfahrens in England(Rn.46) (Rn.47) . 5. Für das der Streitwertbemessung gem. §§ 53, 52 Abs. 1 GKG zu Grunde zu legende finanzielle Interesse bietet im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung der Rücknahme des Insolvenzantrags der Rückstand der Abgaben einen Anhaltspunkt. Der Streitwert des Hauptsacheverfahren ist auf einen Bruchteil von 50 v.H. der Abgabenrückstände, höchstens jedoch auf 500.000 € zu bemessen (vgl. FG Düsseldorf v. 05.02.2008, 8 Ko 249/08 GK, EFG 2008, 642), wovon lediglich 10 v.H. des so ermittelten Werts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde zu legen sind(Rn.53) . 6. Beschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung erwirkte Verpflichtung zur Rücknahme des Insolvenzantrags eingelegt (Az. des BFH: VII B 119/15). Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Insolvenzantrag vom 10. September 2009 an das Amtsgericht B zurückzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligte je zur Hälfte. Die Beschwerde wird zugelassen. Der Streitwert beträgt 44.319,00 €. II. Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Die Beantragung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Hauptinsolvenzverfahren ist nicht zulässig (1). Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben (2). 1. Der Antrag ist zulässig. Der Finanzrechtsweg ist gegeben. Unabhängig davon, dass gegen den Eröffnungsbeschluss und gegen die Abweisung des Insolvenzantrags Rechtsmittel zu den ordentlichen Gerichten gegeben sind (§ 34 Abs. 2, §§ 6 und 7 InsO), gehört die Rechtsfrage, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen hat, in die Zuständigkeit der Finanzgerichte (BFH Urteile vom 19.12.1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710; vom 11.12.1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787; Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017). Da das Begehren des Antragstellers auf ein schlichtes Verwaltungshandeln (Rücknahme eines Antrags) gerichtet ist, ist im Hauptsacheverfahren die sonstige Leistungsklage in der Form einer Unterlassungsklage gegeben (vgl. BFH Urteil vom 04.04.1984 I R 269/81, BStBl II 1984, 563) und im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 114 FGO. Im Streitfall liegt auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweilige Anordnung vor. Dieses ist für die Anrufung des Finanzgerichts solange gegeben, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag des Finanzamtes mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat und mit dieser Entscheidung des Insolvenzgerichts der Insolvenzantrag des Finanzamtes seine Erledigung gefunden hat, vgl. § 13 Abs. 2 InsO; danach kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden (BFH Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017). Im Streitfall hat das Amtsgericht B nach Aktenlage das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers noch nicht eröffnet. Es hat lediglich am 04. Juni 2015 beschlossen, ein schriftliches Sachverständigengutachten u. a. darüber einzuholen, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass ein für die Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt (Bl. 86 StrA). 2. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), und einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) schlüssig darlegt und deren tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft macht. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung; BFH Beschlüsse vom 25.02.1997 VII B 231/96, BFH/NV 1997, 428; vom 07.01.1999 VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818). 2.1 Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn die Stellung des Insolvenzantrags als eine in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellte Vollstreckungsmaßnahme (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO) ermessensfehlerhaft (§ 102 FGO) erfolgt ist (BFH Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017). Ermessensfehler liegen insbesondere vor, wenn für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (vgl. BFH Beschluss vom 11.12.1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787). Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Der Antragsteller hat Anspruch auf Rücknahme des auf die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gerichteten Antrages vom 10. September 2009 an das AG B, da das Hauptinsolvenzverfahren durch die am 11. August 2009 erteilte Restschuldbefreiung in England bereits beendet war. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus § 354 InsO i. V. m. Art. 27 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30. Juni 2000, S. 1; fortan: Europäische Insolvenzverordnung [EuInsVO]). Gem. Art. 27 EuInsVO kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaates ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen, ohne dass in diesem anderen Mitgliedstaat die Insolvenz des Schuldners geprüft wird, wenn durch ein Gericht eines Mitgliedstaates ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet worden ist, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist (Hauptinsolvenzverfahren). § 354 InsO durchbricht den Grundsatz der weltweiten Geltung eines Insolvenzverfahrens, indem er auf das inländische Vermögen begrenzte Insolvenzverfahren zulässt. Dazu gehören die Sekundärinsolvenzverfahren. Wird in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, so beschränken sich dessen Wirkungen auf das Vermögen des Schuldners, das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaates belegen ist (Art. 27 Satz 3 EuInsVO; EuGH, NZI 2012, 147 Rn. 15 m. w. N.). Auf das Sekundärinsolvenzverfahren finden, soweit die Europäische Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist (Art. 28 EuInsVO; EuGH, ZIP 2012, 1815 Rn. 38 ff.). Das sind hier die Vorschriften des deutschen Rechts. Im Streitfall geht der Senat mit dem Antragsgegner im summarischen Verfahren davon aus, dass dieser einen Sekundärinsolvenzantrag beim AG B gestellt hat. Dies ergibt sich zumindest aus den Ausführungen auf Seite 2 des Insolvenzantrages (vgl. Bl. 184, 185 StrA 3 K 258/12). Der Antrag auf Eröffnung des (Sekundär)Insolvenzverfahrens wurde am 10. September 2009 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller bereits die Restschuldbefreiung (discharge) in England erlangt. Diese war dem Antragsteller in England am 11. August 2009 erteilt worden. Der Senat hält es für ernstlich zweifelhaft, ob nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Hauptinsolvenzverfahren noch ein Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gestellt werden kann, da das Sekundärinsolvenzverfahren in seiner Wirkung von dem Hauptinsolvenzverfahren abhängig ist (vgl. BGH-Urteil v. 18.09.2014 VII ZR 58/13 in juris zu einem vor Eintritt der Restschuldbefreiung im Inland eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren). Sekundärinsolvenzverfahren sind diejenigen Partikularverfahren, bei denen parallel zu dem inländischen Insolvenzverfahren im Ausland ein Hauptinsolvenzverfahren durchgeführt wird (Reinhart in Münchener Kommentar, InsO 3. Aufl. § 356 Rz. 1). Das Sekundärverfahren ist dem Hauptverfahren als „Hilfsverfahren“ untergeordnet (vgl. Undritz in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl., Art. 27 EuInsVo, Rz. 9 m. w. N.). Mit Beendigung des Hauptinsolvenzverfahrens kann somit kein Sekundärinsolvenzverfahrens mehr durchgeführt werden. Im Streitfall war das Hauptinsolvenzverfahren in England mit der Erteilung der Restschuldbefreiung am 11. August 2009 formal beendet. Die Entscheidung der Restschuldbefreiung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen, sofern kein ordre-public-Verstoß vorliegt (Art. 26 EuInsVO). Nach Art. 26 EuInsVO kann sich jeder Mitgliedstaat weigern, ein in einem anderen Mitgliedstatt eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen unvereinbar ist. Der Senat ist zwar aufgrund der Feststellungen des Antragsgegners davon überzeugt, dass der Antragsteller sich rechtsmissbräuchlich die Zuständigkeit des englischen High Court of Justice für die Eröffnung des Insolvenzhauptverfahrens erschlichen hat. Insoweit wird auf die umfangreichen Feststellungen des Antragsgegners zum Lebensmittelpunkt des Antragstellers im Antrag vom 30. September 2014 an den High Court of Justice verwiesen. Insbesondere ergibt sich aus dem beschlagnahmten Terminkalender 2008, dem Schriftverkehr des Antragstellers mit Geschäftspartnern und Familienangehörigen sowie Zeugenaussagen seiner Mitarbeiter für den Senat mit der im summarischen Verfahren notwendigen Sicherheit, dass der Antragsteller nicht seinen Wohnsitz von B nach London verlegt hat, und erst recht keine Verlegung des „Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen“ (COMI, center of main interests) stattgefunden hat. Der Senat hält es jedoch für ernstlich zweifelhaft, ob die rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung einen Verstoß gegen den „ordre public“ darstellt und somit die in England erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland nicht anzuerkennen ist. Die Rechtsprechung ist in dieser Frage uneinheitlich (verneinend [kein Verstoß gegen ordre public]: z. B. OLG Nürnberg, Beschl. v. 15. Dezember 2011 - 1 U 2/11 -, juris Rn. 11; bejahend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. August 2013 - I-22 U 37/13, 22 U 37/13 -, juris Rn. 53 ff. m. w. N., vgl. mit zahlreichen Nachweisen, Hergenröder, DZWIR 2009, 309-322). In einem Missbrauchsfall ist zwar tatsächlich die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nicht gegeben. Wird diese aber dennoch von dem entscheidenden Gericht im Ausland angenommen, kann nicht auf eine Versagung der Anerkennung gem. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO mangels Zuständigkeit des eröffnenden Gerichts zurückgegriffen werden. Gegebenenfalls ist die Annahme der Eröffnungszuständigkeit durch das ausländische Gericht mit Rechtsmitteln anzugreifen. Dies hat der Antragsgegner dann auch tatsächlich im September 2014 getan. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragsgegners, der die (Eröffnung) des Sekundärinsolvenzverfahrens für zulässig hält, solange das Hauptverfahren in England noch nicht annulliert ist. Zwar ist zutreffend, dass über eine Annullierung des in England eröffneten Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung ohne zeitliche Begrenzung außer Kraft gesetzt werden kann (Section 375 Abs. 1 Insolvency Act 1986). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antrag des Antragsgegners vom 30. September 2014 an den High Court of Justice auf Aufhebung/Ungültigkeitserklärung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses gerichtet ist (Section 282 (1) (a), 375 (1) Insolvency Act 1986). Ob das Sekundärinsolvenzverfahren bzw. der Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens bei Annullierung des Hauptverfahrens ggf. in ein Hauptverfahren umgewandelt werden kann, ist bislang ungeklärt (vgl. dazu Undritz in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl., Art. 27 EuInsVO). Der Antrag hat keinen Erfolgt, soweit der Antragsteller beantragt hat, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens solange nicht erneut zu stellen, wie nicht rechtskräftig über seinen Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid vom 13. April 2015, hilfsweise über seine Verpflichtungsklage entschieden ist, für diesen Antrag beansprucht er Rechtsschutz für eventuelle zukünftige Maßnahmen des Antragsgegners, über die im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu entscheiden ist. 2.2 Nach Auffassung des Senats liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Ein Anordnungsgrund liegt nach § 114 Abs. 1 S. 2 FGO vor, wenn die Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen, drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nötig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Regelungsanordnung, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt und eine Regelung unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern (Gräber, FGO, 7. Auflage, § 114 Rz. 48). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der Antragsteller ist derzeit als Steuerberater tätig. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet hat. Die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise zulässig, da ein effektiver Rechtsschutz auf andere Weise nicht erlangt werden kann. Durch die Eröffnung des Insolvenzhauptverfahrens würden vollendete Tatsachen geschaffen, deren Folgen nicht durch die Entscheidung in der Hauptsache beseitigt werden können (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1977, 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166 und vom 25. Oktober 1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Antrag gemäß § 13 Abs. 2 InsO nicht mehr zurückgenommen werden. Eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers durch die Insolvenzeröffnung und der damit drohende Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG dem Steuerberater die Möglichkeit gibt, nachzuweisen, dass die Interessen der Auftraggeber nicht durch den Vermögensverfall gefährdet sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem vorbeugenden Antrag unterlegen ist. Die Beschwerde wird zugelassen (§ 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Der Streitwert war gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 3, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zu bestimmen. Bei der Streitwertbemessung bietet der Rückstand der Abgaben einen Anhaltspunkt für das finanzielle Interesse, das der Antragsteller mit dem von ihm betriebenen Verfahren vor dem Finanzgericht verfolgt. Der Streitwert im Hauptsacheverfahren ist regelmäßig auf einen Bruchteil von 50 % der Abgabenrückstände, höchstens jedoch auf 500.000,00 € zu bemessen (vgl. FG Düsseldorf v. 05.02.2008, 8 Ko 249708 GK, EFG 2008, 642). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist lediglich 10 % des so ermittelten Wertes zugrunde zu legen. Die Kostenentscheidung (§ 128 Abs. 4 FGO) und die Streitwertfestsetzung (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG) sind unanfechtbar. I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Rücknahme eines Antrages auf Insolvenzeröffnung vom 10. September 2009. Der Antragsteller ist seit 1991 als Steuerberater in B tätig. Er hat aus den Jahren 1991 bis 2000 erhebliche Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt B. Laut Abrechnungsbescheid vom 13. April 2015 beträgt die Gesamthöhe der Forderung des Finanzamtes B insgesamt 1.172.972,25 €. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Forderung wird auf die Anlage zum Abrechnungsbescheid verwiesen. Über den Einspruch des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid sowie den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Abrechnungsbescheides hat das Finanzamt B nach Aktenlage noch nicht entschieden. Die Vollstreckung gegenüber dem Antragsteller wurde von verschiedenen Finanzämtern in A, C sowie in B, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller jeweils seinen Wohnsitz verlegt hatte, ohne Erfolg betrieben. Am 08. Juli 2009 richtete der Antragsgegner einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an das Insolvenzgericht in A. Diesen Antrag wies das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 12. August 2009 als unzulässig zurück, weil das Finanzamt B nicht hinreichend glaubhaft gemacht hatte, dass der Antragsteller eine Niederlassung im Bezirk des Insolvenzgerichtes habe. Am 10. September 2009 stellte das Finanzamt B einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers beim Amtsgericht B. Nach Aktenlage hat das Amtsgericht diesen Antrag bislang noch nicht beschieden. Gegen den Insolvenzantrag richtet sich die Leistungsklage des Antragstellers beim FG Mecklenburg-Vorpommern vom 04. Juli 2012 zum Az. 3 K 258/12. Am 23. Juli 2015 beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht im hier streitgegenständlichen Verfahren, das Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücknahme des Insolvenzantrages zu verpflichten. Zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages hatte der Antragsteller Steuerrückstände gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern i. H. v. 886.393,23 €. Kurze Zeit bevor der Antragsgegner den Insolvenzantrag zunächst in A und sodann beim Insolvenzgericht in B gestellt hatte, wurde ihm bekannt, dass auf Antrag des Antragstellers bereits am 11. August 2008 vor dem High Court of Justice in London ein Insolvenzhauptverfahren (sog. Bankruptcy-Verfahren) nach Artikel 3 der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) eröffnet worden war. In diesem Verfahren ist dem Antragsteller die Restschuldbefreiung (discharge) am 11. August 2009 erteilt worden. Eine Anhörung des Finanzamtes B fand in dem Insolvenzhauptverfahren nicht statt. Dies war dem Umstand geschuldet, dass der Antragsteller im Insolvenzhauptverfahren angegeben hatte, Steuerschulden bei einem Finanzamtes in A zu haben und sich zu dem Zeitpunkt, als der High Court of Justice die Gläubiger zur Forderungsanmeldung aufforderte, die Steuerakte des Antragstellers im Finanzamt A befand. Am 08. Juli 2010 richtete der Antragsgegner an den High Court of Justice in London den Antrag, die Restschuldbefreiung zu widerrufen. Nach Vortrag des Antragsgegners kam es aus nicht mehr aufklärbaren Gründen nicht zu einer Durchführung dieses Verfahrens. Am 30. September 2014 beantragte der Antragsgegner beim High Court of Justice in London erneut die Aufhebung der Insolvenzeröffnung vom 11. August 2008 (bankruptcy order). Zur Begründung dieses Antrages verwies er im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller nie wirklich in England gelebt und sich sein COMI (center of main interests) auch niemals in England befunden habe. Zum Beweis stützt sich der Antragsgegner auf eine Vielzahl von Unterlagen, die im Rahmen von Steuerfahndungsmaßnahmen bei dem Antragsteller beschlagnahmt worden sind. Zu den beschlagnahmten Unterlagen gehören u. a. der Terminkalender 2008, Geschäftsbriefe sowie private Briefe des Antragstellers aus dem Jahr 2008. Aus dem Terminkalender 2008 ergibt sich, dass sich der Antragsteller in England lediglich am 22. Mai 2008,17. und 18. Juli 2008 sowie am 11. August 2008 aufgehalten hat. Die letzten sechs Monate vor der Insolvenzeröffnung im Jahr 2008 in England verbrachte der Antragsteller lt. Terminkalender 2008 im Wesentlichen in B, wo er als selbständiger Steuerberater seit 1991 beruflich tätig war. In den Geschäftsbriefen, die dem Antragsgegner aus dem Jahr 2008 vorliegen, gab der Antragsteller die damalige Büro-Anschrift in B „…strasse“ an, in Privatbriefen die Adresse, „Am …, B“. Im Jahr 2008 verschaffte sich der Antragsteller mit Hilfe der D Limited – einer Gesellschaft, die sich nach Recherchen des Antragsgegners auf das Geschäftsfeld des Insolvenztourismus spezialisiert hat –, einen Wohnsitz sowie die Steuerregistrierung in England. D Limited stattete den Antragsteller mit den notwendigen Unterlagen aus, damit dieser gegenüber den englischen Behörden seinen Lebensmittelpunkt in England nachweisen konnte. Ein Mietvertrag über die Wohnung …, London wurde ausweislich des Mietvertrages vom Antragsteller am 01. Mai 2008 unterzeichnet. Laut Terminkalender befand sich der Antragsteller jedoch an diesem Tag auf einer Segeltour auf der Ostsee. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen des Antragsgegners zum Lebensmittelpunkt des Antragstellers im Jahr 2008 verweist der Senat auf den Antrag des Finanzamtes B an den High Court of Justice vom 30.September 2014 betr. Annulment/Rescission bankruptcy order einschließlich der diesem Antrag beigefügten Unterlagen. Über den Antrag hat der High Court bislang nicht entschieden. Zur Begründung seines Antrages auf einstweilige Anordnung trägt der Antragsteller vor, ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Der Insolvenzantrag als schlicht hoheitliches Handeln sei ermessensfehlerhaft. Aufgrund der bereits im 11. August 2009 in England erteilten Restschuldbefreiung bestünden die streitgegenständlichen, sämtlichst vor August 2008 festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht mehr. Nach Artikel 16 der EuInsVO sei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein englisches Gericht, das seine Zuständigkeit auf Artikel 3 der Europäischen Insolvenzverordnung stütze, anzuerkennen, und zwar ganz unabhängig davon, ob diese Annahme der eigenen internationalen Zuständigkeit zu Recht erfolgte oder nicht. Voraussetzung sei allein die Wirksamkeit der Eröffnungsentscheidung – hier am 11. August 2008 – durch den High Court of Justice. Unter die Anerkennung des Eröffnungsbeschlusses falle auch die Entscheidung zum Schicksal der teilnehmenden Schulden. Denn das Modell der Wirkungserstreckung gemäß Artikel 17 der EuInsVO umfasse auch die insolvenzrechtlichen Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses. Der anzuerkennenden Verfahrenseröffnung in Großbritannien könne auch nicht ein etwaiger Verstoß gegen den ordre public entgegengehalten werden. Gerichte anderer Mitgliedsstaaten dürften die Annahme der Zuständigkeit nach Artikel 3 Abs. 1 der EuInsVO durch englische Gerichte grundsätzlich nicht auf Rechtsfehler untersuchen (vgl. EuGH C-341/04 Eurofood/Parmalat, NZI 2006, 360). Dies gelte selbst bei bewussten Falschangaben des Schuldners zur Frage des COMI (center of main interests). Der Oberste Österreichische Gerichtshof komme zu dem Ergebnis, dass selbst das gänzliche Fehlen einer Begründung für die ggf. irrige Annahme der eigenen Zuständigkeit nach Art 3 Abs. 1 EuInsVO keinen ordre-public-Verstoß nach Art. 26 EuInsVO begründe (vgl. OGH, NZI 2005, S. 465, 466; ebenso OLG Nürnberg, NJW 2012, S. 862; OLG Köln, NZI 2013, S. 506, 511; OLG Celle, Beschluss v. 27.11.2012 2 U 147/12 Rdnr. 23 ff). Zudem seien die streitgegenständlichen Steueransprüche durchweg vor August 2008 entstanden und damit jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2014 gemäß den §§ 228, 232 Abgabenordnung (AO) zahlungsverjährt und ebenso wie die davon abhängigen Zinsen erloschen. Eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch die in § 231 AO aufgeführten Maßnahmen habe nicht stattgefunden. So sei bereits fraglich, ob ein Insolvenzantrag die Zahlungsverjährung unterbrechen könne. In § 231 Abs. 1 AO, der die einzelnen Unterbrechungstatbestände abschließend aufzähle, sei der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht erwähnt. Der Antragsgegner habe auch in der Zeit nach dem 11. September 2009 nicht andere Unterbrechungstatbestände i. S. d. § 231 Abs. 1 AO verwirklicht. So sei es nicht zutreffend, dass die Steuerfahndung anlässlich der Durchsuchungen im vergangenen Jahr oder sonst einmal Zeugen nach dem aktuellen Wohnsitz des Antragstellers befragt habe. Es sei allein nach den Verhältnissen des Antragstellers in den Jahren 2008 und 2009 gefragt worden. Der Antrag des Antragsgegners vom 30. September 2014 an den High Court of Justice in London enthalte keine an den Abgabenpflichtigen gerichtete Zahlungsaufforderung. Ein Anordnungsanspruch sei somit auch gegeben, weil die streitgegenständlichen Ansprüche infolge Zahlungsverjährung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2014 erloschen seien. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Das Amtsgericht B habe mittlerweile einen Gutachter zur Klärung der Frage bestellt, ob der Insolvenzantrag, den der Antragsgegner aufrechterhalte, begründet sei. Der Gutachter könne Zwangsmaßnahmen veranlassen und durch für den Antragsteller negative Feststellungen die Zulassung des Antragstellers als Steuerberater gefährden. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Insolvenzantrag vom 10. September 2009 an das Amtsgericht B zurückzunehmen und wegen der darin bezeichneten angeblichen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis über insgesamt 886.393,23 € solange nicht erneut zu stellen, wie nicht rechtskräftig über den Einspruch des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid des Antragsgegners vom 13. April 2015, hilfsweise über die Verpflichtungsklage des Antragstellers im Rechtstreit gegen den Antragsgegner vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Antrag auf Insolvenzeröffnung sei rechtmäßig. Die Abgabenschulden seien bis heute nicht durch Zahlungsverjährung gemäß § 228 AO erloschen. Unstreitig dürfte sein, dass im Jahr 2008 noch keine in der Forderungsaufstellung aufgeführte Forderung verjährt gewesen sei. Damit habe mit Ablauf des Jahres 2008 die fünfjährige Frist der Zahlungsverjährung gemäß § 228 AO erneut zu laufen begonnen. Der Antragsgegner habe durch den Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens, durch Ermittlungen zum Wohnsitz des Antragsgegners und durch den Antrag auf Annullierung der in England erteilten Restschuldbefreiung im Jahr 2014 die Verjährung im Sinne des § 231 AO unterbrochen. Der Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens sei weder rechtswidrig noch sei seine Aufrechterhaltung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Zunächst werde auf die Argumentation des Beschlusses des Amtsgerichts B vom 04.06.2015 verwiesen, das den Antrag des Antragsgegners als regulären Insolvenzantrag behandelt habe. Der Antragsgegner habe vor Antragstellung auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens vergebens die Vollstreckung in das Vermögen des Antragstellers betrieben. Dem Antrag stünde auch nicht das europäische Insolvenzrecht entgegen. Die in England erteilte automatische Restschuldbefreiung müsse sich der Antragsgegner nicht entgegenhalten lassen. Der Antragsgegner habe am 30.September 2014 beantragt, die dem Antragsteller erteilte Restschuldbefreiung in England zu annullieren. Werde die Restschuldbefreiung nach 282 Subsection IV Insolvency Act annulliert, so wirke diese Annullierung zurück. Ein Sekundärinsolvenzverfahren sei nach Ansicht des Antragsgegners zulässig, solange das Hauptinsolvenzverfahren noch nicht annulliert sei. Artikel 27 der Europäischen Insolvenzordnung stelle nur auf die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ab und verlange nicht, dass es noch andauere. Mit der Restschuldbefreiung in England sei das Insolvenzverfahrens anders als im deutschen Recht nicht beendet. Im englischen Recht würden die Schulden vom Vermögen des Schuldners getrennt behandelt. Während für die Schulden Restschuldbefreiung nach einem Jahr erteilt werde, unterliegen die Vermögensgegenstände noch den Wirkungen des Insolvenzverfahrens, damit sie weiterhin als Masse der Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stünden (283, 284 Insolvency Act 1986). Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen habe der Antragsteller eine in seinem Eigentum befindliche Wohnung in F am 26. August 2008 – also unmittelbar nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in England – für 572.000 Dollar an Frau … verkauft – ohne dies dem englischen Gericht anzuzeigen. Insofern wäre noch Insolvenzmasse vorhanden, die zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stünde. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Die Befürchtung des Antragstellers, dass nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG die Bestellung zum Steuerberater widerrufen werden könne, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet werde, könne kein Anordnungsgrund sein. Würde der Anordnungsgrund in diesen Fällen bejaht werden, nur weil der Vermögensverfall gesetzlich vermutet werde, so führe dies im Ergebnis dazu, dass über das Vermögen von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Notaren keine Insolvenzverfahren durchgeführt werden könnten, weil immer deren berufliche Existenz durch ein Insolvenzverfahren gefährdet sei. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat die zum Verfahren 3 V 39/15 übersandten Akten „Abrechnungsbescheid“, Einspruchsakten ESt 1996 bis 1998/Umsatzsteuer 1996 bis 1997, Sonderakten ESt 1998, drei Bände Bp-Handakten/ Bp-Bericht, zwei Bände ESt-Akten 1994 bis 1997, ein Band USt-Akte 1994 bis 1999, sechs Bände Vollstreckungsakten Bände VI bis XI, zwei Bände Schriftverkehr nach Zuständigkeitswechsel/Beschwerden, ein Aktenordner Annulment/Rescission Application FA B ./. … (Kläger) etc. sowie die Streitakte zum Verfahren 3 K 258/12 (Klage auf Rücknahme des Insolvenzantrages) zum Verfahren beigezogen, des Weiteren lagen dem Gericht zum Verfahren 3 V 65/15 zwei Bände Vollstreckungsakten vor.