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Urteil

3 K 75/22

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMV:2022:1123.3K75.22.00
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Leitsätze
1. Die Sanierung einer mittelalterlichen (Ritter-)Burg als Gebäude besonderer Qualität weist nicht typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Steuerpflichtigen und/oder seiner Geschäftsfreunde i.S. eines nichtabziehbaren Repräsentationsaufwands nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auf (hier: für Zwecke des Vorsteuerausschlusses gem. § 15 Abs. 1a UStG, wobei für den ganz kleinen Teil des zur privaten Nutzung vorgesehenen Anteils gar kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde), falls die Sanierung einem unternehmerischen Gesamtkonzept folgt. Dies gilt auch dann, wenn die geplante unternehmerische Nutzung ohne Spenden und Fördermittel nicht verwirklicht werden kann.(Rn.14) (Rn.19) (Rn.20) 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 32/22).
Tenor
Die geänderten Bescheide über Umsatzsteuer für 2010 und 2011 jeweils vom 16. Dezember 2016 und für 2012 und 2013 jeweils vom 20. Januar 2017 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Dezember 2018 und die Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer für 2010 und 2011 jeweils vom 16. Dezember 2016 und für 2012 und 2013 jeweils vom 20. Januar 2017 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Dezember 2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Streitwert beträgt 167.046,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sanierung einer mittelalterlichen (Ritter-)Burg als Gebäude besonderer Qualität weist nicht typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Steuerpflichtigen und/oder seiner Geschäftsfreunde i.S. eines nichtabziehbaren Repräsentationsaufwands nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auf (hier: für Zwecke des Vorsteuerausschlusses gem. § 15 Abs. 1a UStG, wobei für den ganz kleinen Teil des zur privaten Nutzung vorgesehenen Anteils gar kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde), falls die Sanierung einem unternehmerischen Gesamtkonzept folgt. Dies gilt auch dann, wenn die geplante unternehmerische Nutzung ohne Spenden und Fördermittel nicht verwirklicht werden kann.(Rn.14) (Rn.19) (Rn.20) 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 32/22). Die geänderten Bescheide über Umsatzsteuer für 2010 und 2011 jeweils vom 16. Dezember 2016 und für 2012 und 2013 jeweils vom 20. Januar 2017 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Dezember 2018 und die Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer für 2010 und 2011 jeweils vom 16. Dezember 2016 und für 2012 und 2013 jeweils vom 20. Januar 2017 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Dezember 2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Streitwert beträgt 167.046,00 €. Die Klage ist begründet. Die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide und Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht den Vorsteuerabzug nicht anerkannt. Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger im Streitfall als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. 1. Das Gericht sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es folgt insoweit der Begründung des Gerichtsbescheides (§ 90 a Abs. 4 FGO). Auch die von der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung präsentierten Unterlagen führen für die Streitjahre zu keiner anderen Betrachtung. Es lässt sich ihnen jedenfalls für die Streitjahre nicht die Feststellung entnehmen, dass der Kläger hinsichtlich der Sanierung der Burg nicht unternehmerisch gehandelt hat. Bei Beginn der Maßnahmen lagen die Maßnahmenbeschreibung und Kostenschätzung des Architekten … vor, die u. a. für die Burg ein Nutzungskonzept enthielt. Der Kläger hat auf der Basis des Nutzungskonzeptes Spenden und Fördermittel erfolgreich eingeworben, ohne die die Sanierung nicht hätte durchgeführt werden können, und mit den Baumaßnahmen begonnen. Dass diese Sanierung der Burg im Jahre 2013 nach der Feststellung der Schadstoffbelastung im Dachstuhl der Burg unterbrochen werden musste, kann dem Kläger auch nicht für das Streitjahr 2013 zur Last fallen, da er diese Schadstoffbelastung nicht zu vertreten hat. Dass die Sanierung der Burg dann zunächst stockte und erst im Jahre 2017 fortgesetzt werden konnte, nachdem es dem Kläger gelungen war, für die Schadstoffsanierung weitere Fördermittel einzuwerben, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Denn auch während dieser Zeit hat der Kläger das Konzept weiterverfolgt und die Sanierung der übrigen Gebäude weiter vorangetrieben. 2. Im Streitfall sind auch nicht die Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen gegeben. a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf solche Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt (§ 15 Abs. 1a S. 1 UStG). Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 02. Juli 2008, XI R 60/06, BFHE 222,112, BStBl II 2009, 167 und vom 21. Mai 2014, V R 34/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914) ist das genannte einkommensteuerrechtliche Abzugsverbot im Umsatzsteuerrecht dann anzuwenden, wenn die davon erfassten Aufwendungen einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen. Das ist anhand typisierender Betrachtungsweise festzustellen. Das darüberhinausgehende Erfordernis, dass das Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden muss, ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang aus der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 2 EStG. b) Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben "ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation" ansah und "im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens" den Aufwand "nicht länger durch den Abzug ... vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt" wissen wollte (Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes -StÄndG- 1960, BTDrucks III/1811, S. 8; in Bezug auf den damaligen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 (heute Nr. 4) EStG bestätigt durch die Stellungnahme des Finanzausschusses, zu BTDrucks III/1941, S. 3). Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen die Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden. Eines konkret feststellbaren Zusammenhanges mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Soweit in der Versagung des Abzuges der Ausgaben ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liegt, ist dieser jedenfalls durch den typisiert angenommenen Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftsfreunde gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2015 – IV R 24/13 –, BFHE 252, 146, BStBl II 2017, 224). c) Da die Sanierung einer Burg nicht ausdrücklich im Gesetz genannt ist, ist dort der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 EStG erst dann eröffnet, wenn im Einzelfall festgestellt werden kann, dass der Repräsentationsaufwand im Vordergrund steht. Die Sanierung der Burg weist nicht typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Klägers und/oder seiner Geschäftsfreunde auf (so bereits ausdrücklich in der Begründung zum Regierungsentwurf des StÄndG 1960, BTDrucks III/1811, S. 8), sie war vielmehr Teil des unternehmerischen Gesamtkonzeptes des Klägers. Dieses bestand darin, den Kornspeicher, den Pferdestall und auch die Burg zu sanieren und die jeweiligen Gebäude unterschiedlichen Zwecken zuzuführen. Von der Burg wurde lediglich ein ganz kleiner Teil für die private Nutzung vorgesehen, für die der Kläger keine Vorsteueransprüche geltend gemacht hat. Allein die Tatsache, dass das streitbefangene Objekt seit Jahrhunderten der Familie des Klägers gehört und seiner Art nach als Wasserburg, dessen Ursprünge im 12. Jahrhundert liegen, ein Gebäude besonderer Qualität ist, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war gemäß § 115 Absatz 2 FGO zuzulassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der Schwierigkeit der in dem Verfahren zu entscheidenden Tat- und Rechtsfragen hat das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Leistungen und Lieferung im Zusammenhang mit der Sanierung der in seinem Eigentum stehenden Ritterburg zu gewähren ist. Das Gericht hat am 14. Dezember 2021 über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden. Der Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung mündliche Verhandlung beantragt, so dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt (§ 90 a Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Kläger beantragt, die geänderten Bescheide über Umsatzsteuer für 2010 und 2011 jeweils vom 16. Dezember 2016 und für 2012 und 2013 jeweils vom 20. Januar 2017 sowie die Bescheide Zinsen zur Umsatzsteuer für 2010 und 2011 jeweils vom 16. Dezember 2016 und für 2012 und 2013 jeweils vom 20. Januar 2017 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Dezember 2018 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes sieht das Gericht ab. Es folgt insoweit der Darstellung des Gerichtsbescheides (§ 90 a Abs. 4 FGO). Nach Erlass des Gerichtsbescheides trägt der Beklagte weiter vor, dass hier Repräsentationsaufwendungen vorliegen würden, die zur Anwendung des Vorsteuerausschlusses nach § 15 Abs. 1a UStG führen könnten. Der § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nenne typisierend und beispielhaft Repräsentationsaufwendungen, die häufig auch im Privatbereich anfallen und bei denen die betriebliche Veranlassung im Einzelfall kaum nachprüfbar sei. "Ähnlich" seien Zwecke, die in vergleichbarer Weise bei typisierender Betrachtung einer überdurchschnittlichen Repräsentation dienen würden. Der Beklagte sei der Auffassung, dass der Streitfall als ein „ähnlichen Zwecken“ dienender Fall im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG eingeordnet werden könne. Im Streitfall diene die Burg nebst Anbau der Familienpräsentation. Die Burg, die sich bis 1945 im Besitz der Familie … befunden habe und von dem Kläger als Nachfahre zurückgekauft worden sei, besitze nach Auffassung des Beklagten repräsentativen und nicht streng geschäftlichen Charakter. Die geltend gemachten Aufwendungen seien im Wesentlichen darauf gerichtet, den Familiensitz zu erhalten (z. B. Zeitungsartikel im … vom 03. November 2017: „… der Erhalt solcher Denkmale in ihrer gebräuchlichen Nutzung ist ein Erhalt der eigenen Identität“). Der Beklagte verweise insoweit auch auf das Urteil des BFH vom 15. Dezember 2021 (XI R 19/18, BFH/NV 2022, 777). Das Verfahren wurde am 07. April 2020 zuständigkeitshalber vom 3. Senat des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern übernommen. Der 3. Senat des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat durch Beschluss vom 02. Juli 2020 die Verfahren 3 K 10/19 und 3 K 11/19 gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO unter dem Aktenzeichen 3 K 10/19 verbunden. Der erkennende Senat hat über das verbundene Verfahren durch Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2021 entschieden. Die Kläger haben beim Bundesfinanzhof zum dortigen Az.: X R 1/22 Revision eingelegt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022 betreffend die Entscheidung über die Umsatzsteuer- und Zinsbescheide mündliche Verhandlung beantragt. Der erkennende Senat hat das Verfahren des Klägers wegen Umsatzsteuer 2010 bis 2013 und Zinsen zur Umsatzsteuer 2010 bis 2013 durch Beschluss vom 01. April 2022 gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO zum neuen Aktenzeichen 3 K 75/22 abgetrennt. Dem Gericht lagen je ein Band Rechtsbehelfs- und Betriebsprüfungsakte sowie je zwei Bände Umsatzsteuer-, Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakten und Betriebsprüfungshandakten des Beklagten und die Verfahrensakte 3 K 11/19 vor.