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Beschluss

7 V 1728/18

FG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Insolvenzantrag des Finanzamts ist im einstweiligen Rechtsschutz nur dann abzuwehren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Behörde ihr Ermessen offensichtlich rechtsfehlerhaft oder aus sachfremden Gründen ausgeübt hat. • Bei summarischer Prüfung genügt es, wenn das Gericht nicht erkennen kann, dass die Finanzbehörde den Insolvenzantrag zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gestellt hat. • Fällige, nicht von der Vollziehung ausgesetzte Steuerforderungen rechtfertigen grundsätzlich die Stellung eines Insolvenzantrags, auch wenn gegen die zugrundeliegenden Bescheide Einspruch erhoben wurde (§ 256, § 251 AO).
Entscheidungsgründe
Ablehnung einstweiliger Rechtsschutz gegen Insolvenzantrag des Finanzamts • Ein Insolvenzantrag des Finanzamts ist im einstweiligen Rechtsschutz nur dann abzuwehren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Behörde ihr Ermessen offensichtlich rechtsfehlerhaft oder aus sachfremden Gründen ausgeübt hat. • Bei summarischer Prüfung genügt es, wenn das Gericht nicht erkennen kann, dass die Finanzbehörde den Insolvenzantrag zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gestellt hat. • Fällige, nicht von der Vollziehung ausgesetzte Steuerforderungen rechtfertigen grundsätzlich die Stellung eines Insolvenzantrags, auch wenn gegen die zugrundeliegenden Bescheide Einspruch erhoben wurde (§ 256, § 251 AO). Die Antragstellerin wandte sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen einen am 30.05.2018 vom Finanzamt gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen rückständiger Steuern in Höhe von 281.347,23 €. Die Antragstellerin rügte, die Forderungen beruhten auf unhaltbaren Schätzungsbescheiden für 2011–2015; Einsprüche seien noch nicht entschieden und Unterlagen für 2015 von der Steuerfahndung sichergestellt, weshalb keine Steuererklärungen für 2015 vorlägen. Ferner trug sie vor, Sicherheiten seien gestellt worden. Das Finanzamt hielt die Forderungen für fällig und nicht von der Vollziehung ausgesetzt, bestritt gestellte Sicherheiten und machte geltend, alle Vollstreckungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft. Der Insolvenzantrag sei gestellt worden, nachdem andere Befriedigungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren. Das Amtsgericht hatte über den Insolvenzantrag noch nicht entschieden. • Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes (§ 114 FGO i.V.m. § 920 ZPO). • Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass der Insolvenzantrag der Finanzbehörde unter einem Ermessensfehler (§ 102 FGO) leidet; es fehlen Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder missbräuchliche Ausnutzung der Rechtsstellung der Behörde. • Bei summarischer Prüfung ist nicht ersichtlich, dass das Finanzamt den Antrag nur zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gestellt hat; vielmehr sprechen fruchtlose Vollstreckungsversuche (Sachpfändung, Pfändung von Herausgabeansprüchen, unbekannte Bankverbindungen) dafür, dass andere Befriedigungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren (§§ 249, 251, 254 AO). • Fällige Steuerrückstände bleiben trotz laufender Einsprüche vollstreckbar, weil im Vollstreckungsverfahren Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung unberücksichtigt bleiben (§ 256 AO, § 251 Abs.1 AO). • Die Antragstellerin konnte weder die behaupteten Sicherheiten nachweisen noch konkrete Tatsachen vortragen, die einen Ermessensfehlgebrauch der Behörde belegen würden. • Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Stellung eines Insolvenzantrags auch verhältnismäßig, wenn sie einer Rückstandsunterbindung und damit der Vermeidung weiterer Verschuldung dient. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht sah in der summarischen Prüfung keinen Ermessensfehler der Finanzbehörde bei der Stellung des Insolvenzantrags, da die Voraussetzungen für Vollstreckungsmaßnahmen und die Annahme von Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin ersichtlich waren. Gegen die Vollstreckbarkeit der Forderungen sprechen die fälligen, nicht von der Vollziehung ausgeschlossenen Steuerforderungen; entgegenstehende Einsprüche verhindern die Vollstreckung nicht. Da keine ausreichenden Hinweise auf gestellte Sicherheiten oder auf eine missbräuchliche Absicht des Finanzamts vorgelegt wurden, war der einstweilige Rechtsschutz nicht zu gewähren.