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Urteil

1 K 2127/20

FG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Erwirbt ein Miterbe entgeltlich einen Erbanteil eines anderen Miterben und erlangt er damit mehr als der Wert seines Erbanteils ausmacht, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten für den hinzuerworbenen Anteil am Gemeinschaftsvermögen und damit auch an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück. Soweit dem Grundstück aber Anschaffungskosten zugeordnet werden können, ist es „angeschafft“ iSd § 23 I 1 Nr. 1 EStG. Dies gilt steuerrechtlich unabhängig davon, dass ein Miterbe nach § 2033 BGB zivilrechtlich nicht über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen (§ 2033 II BGB) verfügen und umgekehrt ein Erwerber zivilrechtlich keine Anteile an den Nachlassgegenständen, sondern nur einen Anteil am Nachlass erwerben kann. 2. Erwirbt ein Miterbe entgeltlich von der Erbengemeinschaft einen Erbanteil und damit ein zum Nachlass gehörendes Grundstück des Privatvermögens und veräußert er als nunmehriger Alleineigentümer das Grundstück innerhalb von nicht mehr als zehn Jahren seit dem entgeltlichen Erwerb des Erbanteils, so ist der Veräußerungsgewinn nach § 23 I 1 Nr. 1 EStG steuerbar, soweit er auf den entgeltlich hinzuerworbenen Anteil entfällt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erwirbt ein Miterbe entgeltlich einen Erbanteil eines anderen Miterben und erlangt er damit mehr als der Wert seines Erbanteils ausmacht, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten für den hinzuerworbenen Anteil am Gemeinschaftsvermögen und damit auch an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück. Soweit dem Grundstück aber Anschaffungskosten zugeordnet werden können, ist es „angeschafft“ iSd § 23 I 1 Nr. 1 EStG. Dies gilt steuerrechtlich unabhängig davon, dass ein Miterbe nach § 2033 BGB zivilrechtlich nicht über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen (§ 2033 II BGB) verfügen und umgekehrt ein Erwerber zivilrechtlich keine Anteile an den Nachlassgegenständen, sondern nur einen Anteil am Nachlass erwerben kann. 2. Erwirbt ein Miterbe entgeltlich von der Erbengemeinschaft einen Erbanteil und damit ein zum Nachlass gehörendes Grundstück des Privatvermögens und veräußert er als nunmehriger Alleineigentümer das Grundstück innerhalb von nicht mehr als zehn Jahren seit dem entgeltlichen Erwerb des Erbanteils, so ist der Veräußerungsgewinn nach § 23 I 1 Nr. 1 EStG steuerbar, soweit er auf den entgeltlich hinzuerworbenen Anteil entfällt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. II. Die Klage ist unbegründet. Das F. hat der Veranlagung im Streitjahr zutreffend Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von Z.3 zu Grunde gelegt. Nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) sind Einkünfte aus Spekulationsgeschäften Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Wird ein Grundstück nur teilweise zu Wohnzwecken genutzt, dann gilt die Ausnahme von der Steuerbarkeit nur für den Teil, der zu Wohnzwecken genutzt wurde. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Zweck des § 23 EStG ist es, die durch Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens innerhalb der sog. Spekulationsfrist realisierten Werterhöhungen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Anknüpfungspunkt der Besteuerung ist Anschaffung und Veräußerung. Eine Anschaffung liegt vor, wenn ein Grundstück entgeltlich erworben wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. April 2004 IX R 5/02, BFH/NV 2004,1170). Anschaffungskosten sind in Anlehnung an § 6 EStG und § 255 Handelsgesetzbuch (HGB) alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben. Keine Anschaffung liegt hingegen vor, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erwirbt. Auch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung wird ein Wirtschaftsgut entgeltlich erworben, soweit ein Miterbe dem anderen für die Zuteilung eines Wirtschaftsgutes einen Ausgleich zahlt (vgl. BFH in BStBl II 1990, 837). Denn damit erlangt er mehr als seinem eigenen Erbteil entspricht, so dass in diesem Fall eine vom Erblasser losgelöste Anschaffung vorliegt (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Juli 1985 IX R 49/83, BStBl II 1985, 722; Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 40. Auflage, § 23 RZ. 43 m.w.N.). Keine Anschaffung hingegen liegt weiterhin vor, wenn ein Gemeinschaftsvermögen im Wege einer Auseinandersetzung unter die Miterben entsprechend den Erbanteilen real geteilt wird und damit lediglich der erbrechtliche Auseinandersetzungsanspruch erfüllt wird. In diesem Fall erwirbt der einzelne Miterbe insoweit unentgeltlich etwas, was ihm schon vor der Auseinandersetzung, wenn auch in gesamthänderischer Bindung durch die Erbengemeinschaft, gehört hat. Mangels eigener Anschaffungskosten tritt der Miterbe hier auch in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers, des Erblassers ein. Erwirbt aber ein Miterbe entgeltlich einen Erbanteil eines anderen Miterben und erlangt damit mehr als der Wert seines Erbanteils ausmacht, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten für den hinzuerworbenen Anteil am Gemeinschaftsvermögen und damit auch an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück. In diesem Fall erhält der Miterbe den Anteil nämlich nicht vom Erblasser, sondern entgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft (vgl. auch BFH in BStBl II 1990, 837). Soweit einem Wirtschaftsgut daher Anschaffungskosten zugeordnet werden können, ist es angeschafft. Dies gilt steuerrechtlich unabhängig davon, dass ein Miterbe nach § 2033 BGB zivilrechtlich nicht über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen (§ 2033 Abs. 2 BGB) verfügen und umgekehrt ein Erwerber zivilrechtlich keine Anteile an den Nachlassgegenständen, sondern nur einen Anteil am Nachlass erwerben kann. Denn welche Vorgänge steuerrechtlich als Anschaffung angesehen werden, ist - auch unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung - wirtschaftlich zu verstehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. September 1994 IX R 104/90, BFH/NV 1995, 384; vom 12. Juni 2013 IX R 31/12, BFH/NV 2013, 1701). So ist die sog. Nämlichkeit zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut steuerrechtlich auch dann noch gewahrt, wenn eine Identität im wirtschaftlichen Sinne angenommen werden kann (vgl. auch BFH-Urteil VIII R 161/82 vom 19. Juli 1983, BStBl II 1984, 26). Denn die sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise des Steuerrechts stellt nicht so sehr auf die äußere, zivilrechtliche Form, sondern auf den Inhalt eines konkreten Sachverhalts ab (vgl. auch Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 2 Rz 38). Deshalb liegt kein Widerspruch darin, dem Erwerber eines Erbanteils Anschaffungskosten für die dadurch erworbenen Anteile an den Wirtschaftsgütern der Erbengemeinschaft zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 2004 IX R 5/02, BStBl II 2004,987). Dies führt dazu, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines von der Erbengemeinschaft über den Erwerb eines Erbanteils entgeltlich erworbenen Grundstücks (ggfs. anteilig) steuerbar wird, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist von nicht mehr als zehn Jahren seit Erwerb veräußert wird. Denn das sich aus § 23 EStG ergebende Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut ist in einem solchen Falle im wirtschaftlichen Sinne erfüllt. Nach diesen Maßstäben hat das F. bei der Veräußerung des Grundbesitzes im Streitjahr zu Recht für einen Anteil am Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Grundbesitzes in Höhe von 48% einen Spekulationsgewinn angesetzt. Der Kläger hat im Jahre 2017 über seinen eigenen Erbanteil hinaus den Miterbenanteil der Kinder und damit zugleich deren Anteil an dem Grundbesitz in Höhe von 48% entgeltlich erworben. Insoweit liegt ein Anschaffungsgeschäft des Klägers vor. Entgegen seiner Ansicht hat er den Anteil nicht aufgrund Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft von der Erblasserin unmittelbar erworben. Er musste hierfür vielmehr Aufwendungen erbringen. Durch die Veräußerung des Grundbesitzes mit notariellem Vertrag vom Februar 2018 hat der Kläger auch den durch die Anschaffung des Erbanteils erlangten Anteil an dem Grundbesitz vor Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren wieder veräußert. Es liegen damit insoweit anteilig in Höhe von 48% des Veräußerungsgewinns steuerbare Einnahmen i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG vor. Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des X. Senats des BFH vom 4. Oktober 1990 X R 148/88 (BStBl II 1992, 211) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn wie oben ausgeführt, reicht zur Bejahung der Nämlichkeit die wirtschaftliche Identität im Sinne einer Gleichwertigkeit aus. Im Streitfall ist dies auch schon dadurch gerechtfertigt, dass der vom Kläger erworbene Erbanteil zu 100% auch den Anteil an dem Grundbesitz repräsentiert hat, da der Nachlass - ohne das Vermächtnis - nur noch aus dem Grundbesitz bestanden hat, nachdem der einzig noch im Nachlass befindliche GmbH Anteil wertlos gewesen ist. Der dem § 23 EStG immanente Gesetzeszweck, realisierte Werterhöhungen bestimmter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens nach Maßgabe bestimmter Fristen zu erfassen, erfordert auch die Loslösung von einer zivilrechtlichen Beurteilung. Für das eigenständige Steuerrecht kann daher das Zivilrecht weder vorrangig noch allein maßgeblich sein (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2009 2 BvL 1/00, BStBl II 2009, 685). Zudem ist das für den Bereich einer Personengesellschaft ergangene BFH-Urteil X R 148/88 vom 4. Oktober 1990 vor der ab 1994 geltenden Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG ergangen, die ausdrücklich einen Durchgriff von einer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft auf die anteiligen Wirtschaftsgüter vorsieht. Eine dem § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechende Regelung für Erbengemeinschaften bedarf es - entgegen der Ansicht des Klägersaufgrund der Identität im wirtschaftlichen Sinne nicht. Auch das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochene BFH-Urteil vom 6. April 2011 IX R 41/10 (BFH/NV 2011, 1850) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch in dieser Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass ein veräußertes Wirtschaftsgut i.S. des § 23 EStG mit dem erworbenen wirtschaftlich (und eben nicht zivilrechtlich) identisch sein muss. Zudem ist in dem angesprochenen Urteil entscheidungserheblich nicht die Identität von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut gewesen, sondern die Frage der im Streitfall unerheblichen Bewertung des Veräußerungspreises (vgl. BFHUrteil IX R 41/10 a.a.O. Rz. 23) Bei der Höhe des angesetzten Veräußerungsgewinns hat das F. zutreffend einen selbstgenutzten Wohnungsanteil des Antragstellers berücksichtigt und damit den errechneten Veräußerungsgewinn nicht insgesamt der Besteuerung unterworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.