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Gerichtsbescheid

6 K 2438/22

FG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen sind außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecken sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.2017 – I R 29/17, BStBl II 2020, 690, BeckRS 2019, 47163). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Teilwertabschreibung auf die Beteiligungen an der … GmbH und der … GmbH sind bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht zu berücksichtigen. a) Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG gehören, außer Ansatz. Dies gilt nach § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG auch für Gewinne aus dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG bezeichneten Werts. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Teilwertabschreibung der Beteiligungen an der der … GmbH und der … GmbH zu Recht nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 1 Satz 4 EStG erfolgt sind. b) Die Gewinnminderung aufgrund der Teilwertabschreibung der … GmbH und der … GmbH ist jedoch nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind im Streitfall erfüllt. c) Der Einwand der Klägerin, die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen nicht erfasst werden und daher in vollem Umfang steuerlich zu berücksichtigen seien, soweit sie auf eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung zurückzuführen sind, hat keinen Erfolg. aa) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ist der Abzug der Gewinnminderung ausgeschlossen. Das Gesetz differenziert nicht nach dem Grund der Teilwertabschreibung. Steuerlich sind alle Gewinnminderungen auszuschließen, die mit den in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteilen im Zusammenhang stehen. Deshalb werden vom Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG auch ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen auf Streubesitzanteile erfasst. Für derartige Beteiligungen von weniger als 10% ist nur die Steuerfreistellung der Dividenden durch § 8b Abs. 4 KStG außer Kraft gesetzt worden, nicht die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG für Veräußerungsgewinne oder Gewinne aufgrund einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG (Hauser/Lindtner, KStG – eKommentar, § 8b Rz. 88, Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG, § 8b Rz. 348, Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 8b Rz. 231). bb) Die von der Klägerin gegen die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken, führen zu keiner anderen Beurteilung. Im Streitfall sieht der Senat die Grenze zur Verfassungsmäßigkeit nicht als überschritten an. (1) Der Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG liegt der Gedanke zugrunde, Gewinne und Verluste im Rahmen der Gewinnermittlung symmetrisch zu behandeln und beruht auf dem Prinzip der Einmalbesteuerung des § 8b KStG. Das Prinzip der Einmalbesteuerung wird jedoch weder im Gewinn- noch im Verlustfall strikt umgesetzt. Es ist im Gesetz lediglich regelungstypisierend angelegt. Die durchgängige und folgerichtige Korrespondenz zwischen steuerbefreiten Einnahmen einerseits und vom Abzugsverbot betroffenen Ausgaben andererseits ist deshalb hinzunehmen, auch wenn es in Einzelfällen zu „überschießenden“ Wirkungen kommen kann. Das objektive Nettoprinzip als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips wird dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise verletzt (BFH, Urteile vom 13.10.2010 – I R 79/09, BStBl II 2014, 943, und vom 17.5.2023 – I R 29/20, BFH/NV 2023, 1195 mit Hinweis auf Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, KStG, § 8b Rz 108). (2) Der Gesetzgeber hat im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen sind außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecken sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.2017 – I R 29/17, BStBl II 2020, 690). So durchbricht die Regelung des § 8b Abs. 4 KStG im Sinne einer nicht folgerichtigen Ausgestaltung die in § 8b Abs. 1 KStG zum Ausdruck kommende Grundentscheidung des Gesetzgebers, im System des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern und deswegen zur Vermeidung von Kumulations- oder Kaskadeneffekten in Beteiligungsketten Bezüge innerhalb gesellschaftlicher Beteiligungsstrukturen bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz zu lassen. Diese Durchbrechung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Herstellung einer europarechtskonformen Rechtslage (vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.2011 – C – 284-09, DStR 2011, 2038) ist zur Abgrenzung der Besteuerungshoheiten der betroffenen Fisci als hinreichender Rechtfertigungsgrund im Sinne eines qualifizierten Fiskalzwecks anzusehen (BFH, Urteil vom 18.12.2017 – I R 29/17, a.a.O.). (3) Im Übrigen bleibt es aber bei dem Prinzip des § 8b KStG und hier des § 8b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 KStG Gewinne und Verluste im Rahmen der Gewinnermittlung symmetrisch zu behandeln. Eine systemkongruente Lösung erfordert nicht auch die Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen in die Steuerpflicht. Dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, auch Veräußerungsgewinne i.S. von § 8b Abs. 2 KStG einem vergleichbaren „Streubesitzvorbehalt“ zu unterwerfen, erscheint inkonsequent, doch muss es auch insoweit genügen, wenn der Gesetzgeber nur nach Maßgabe der unionsrechtlichen Anforderungen in das Regelungsgefüge des § 8b KStG eingreift (BFH, Urteil vom 18.12.2017 – I R 29/17, a.a.O.; Gosch, a.a.O., § 8b Rz. 287b). 2. Die steuerliche Hinzurechnung der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zum Gewinn der Klägerin ist auch für den Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG maßgebend. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 1 und 2 FGO). Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a FGO).