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Urteil

6 K 2712/00 AO, 6 K 3116/00 AO

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kostenstellenpläne sind im Sinne der AO vorzulegende Urkunden, wenn sie steuerlich erheblich sein können. • Die Finanzbehörde darf im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Vorlage von internen Kostenstellenplänen anordnen, soweit dies zur Aufklärung steuerlich relevanter Sachverhalte notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist (§§ 200, 92 AO). • Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld gegen eine juristische Person zur Erzwingung der Vorlage ist nach den einschlägigen Vorschriften zulässig, sofern die Ermessensausübung nicht fehlerhaft ist (§§ 328–333 AO).
Entscheidungsgründe
Vorlagepflicht von Kostenstellenplänen und rechtmäßige Zwangsgeldandrohung • Kostenstellenpläne sind im Sinne der AO vorzulegende Urkunden, wenn sie steuerlich erheblich sein können. • Die Finanzbehörde darf im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Vorlage von internen Kostenstellenplänen anordnen, soweit dies zur Aufklärung steuerlich relevanter Sachverhalte notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist (§§ 200, 92 AO). • Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld gegen eine juristische Person zur Erzwingung der Vorlage ist nach den einschlägigen Vorschriften zulässig, sofern die Ermessensausübung nicht fehlerhaft ist (§§ 328–333 AO). Die Klägerin, eine mit einer Holding verbundene GmbH, wurde für die Jahre 1995–1998 steuerlich geprüft. Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 10.03.2000 die Kostenstellenpläne für zwei Betriebsabteilungen (A und B) zum Stichtag 30.06.1998 zur Prüfung vorlegen und drohte für Nichtbefolgung je 15.000 DM Zwangsgeld an. Die Klägerin verweigerte die Vorlage mit dem Vorbringen, diese Pläne seien interne, nur zu Unternehmenszwecken erstellte Unterlagen und daher nicht vorlagepflichtig; zudem rügte sie Ermessensfehler und die Unzulässigkeit der Zwangsgeldandrohung gegenüber einer juristischen Person. Das Finanzamt setzte am 18.04.2000 die Zwangsgelder fest. Die Klägerin erhob Einspruch und klagte gegen die Verwaltungsakte. Das Gericht verhandelte mündlich und wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: Die Mitwirkungspflichten und die Vorlagepflicht ergeben sich aus §§ 90 ff., insbesondere § 200 AO; die Entscheidung über Umfang und Form der Mitwirkung ist Ermessen der Finanzbehörde (§§ 92, 102 FGO). • Begriff und Relevanz der Unterlagen: Kostenstellenpläne sind als Urkunden i.S.d. §§ 97, 200 Abs.1 AO anzusehen, weil sie innerbetriebliche gedankliche Darstellungen enthalten und zum Beweis steuerlich relevanter Abgrenzungen geeignet sein können. • Keine Privatsphäre der juristischen Person: Eine juristische Person kann sich nicht auf einen geschützten privaten Bereich berufen; interne Unternehmensunterlagen können vorlegpflichtig sein, wenn sie tatsächlich geführt werden. • Ermessensprüfung: Die Anforderung war notwendig (Auslandsbeziehungen, mögliche Weiterberechnung von Kosten, Vorratsbewertung), verhältnismäßig (nur zwei von ca. 60 Abteilungen, nur ein Stichtag), erfüllbar und zumutbar (Unterlagen lagen der Steuerabteilung bereits vor). Daher kein Ermessensfehler. • Zwangsgeldandrohung und -festsetzung: Die Androhung war formell und materiell zulässig (§§ 328, 329 AO). Das Finanzamt hat Entschließungs- und Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt; das angedrohte Zwangsgeld war geeignet und angemessen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Die Festsetzung nach Fristablauf entsprach § 333 AO; eine Aussetzung der Vollziehung lag nicht vor. • Adressat der Zwangsmittel: Nach Rechtsprechung gehören juristische Personen zu den auskunftspflichtigen Adressaten; ein Zwangsgeld kann gegenüber der juristischen Person angedroht und festgesetzt werden. • Ergebnis der Prüfungsbefugnis: Insgesamt war die Anordnung der Vorlage und die Androhung sowie Festsetzung des Zwangsgeldes ermessensfehlerfrei und rechtmäßig. Die Klagen der Klägerin werden abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Vorlageverlangens der Kostenstellenpläne nach §§ 200, 97 AO sowie die rechtmäßige Androhung und Festsetzung von je 15.000 DM Zwangsgeld nach §§ 328–333 AO. Es liegt kein Ermessensfehler vor, weil die Vorlage zur Aufklärung grenzüberschreitender Leistungsbeziehungen und zur Abgrenzung steuerlich relevanter Aufwendungen erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar war. Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung richteten sich zu Recht gegen die juristische Person; die Höhe der Zwangsgelder war angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht übermäßig. Damit verbleibt es bei der Abweisung der Klage; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.