Urteil
8 K 6652/98 Kg
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2000:1117.8K6652.98KG.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt G r ü n d e: Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte eine Kindergeldbewilligung ändern und überzahltes Kindergeld zurückfordern durfte. Aufgrund des Kindergeldbescheides vom 04.01.1993 erhielt der Kläger (Kl.) in der Zeit von Januar 1996 bis November 1997 Kindergeld in Höhe von insgesamt 4.820 DM für seinen am 28.02.1970 geborenen behinderten Sohn N . Dieser befand sich seit 1994 in einer Berufsausbildung zum Bürokaufmann beim E . Die Arbeitsaufnahme teilte der zuvor als arbeitslos gemeldete Sohn des Kl. unter seiner Stammnummer im August 1994 dem Arbeitsamt mit. Die laufenden Ausbildungsbezüge betrugen ab dem 01.01.1996 monatlich 1.167,11 DM und ab dem 01.08.1996 bis zum 30.06.1997 monatlich 1.243,83 DM. Daneben erhielt der Sohn in 1996 als Sonderzuwendung Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von 1.656,94 DM. Nach Beendigung der Ausbildungszeit erhielt er ferner Arbeitslosenbezüge in Höhe von 660 DM. Nach dem Inhalt der Kindergeldakte erfuhr der zuständige Bearbeiter der Familienkasse des Arbeitsamtes aufgrund einer standardisierten Anfrage vom 16.11.1997 Ende 1997 bzw. Anfang 1998 von der Berufsausbildung und den erhaltenen Bezügen. Eine weitere Anfrage bei der Rehabilitations- und Schwerbehindertenstelle des Arbeitsamtes ergab, daß der Sohn in der Lage war, eine mehr als kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 102 AFG auszuüben und damit dem Arbeitsmarkt grundsätzlich in vollem Umfang zur Verfügung stand. Mit Schreiben vom 23.01.1998 gab der Beklagte (Bekl.) dem Kl. die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Rückforderung, die der Kl. am 09.02.1998 beantwortete. Mit Bescheid vom 23.03.1998 hob der Bekl. die Kindergeldfestsetzung für den streitigen Zeitraum Januar 1996 bis November 1997 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf und forderte Kindergeld in Höhe von insgesamt 4.820 DM zurück. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kl. ist der Auffassung, daß die auf § 70 Abs. 2 EStG gestützte Rückforderung rechtswidrig sei. Mit der Novellierung des Kindergeldrechts habe die Vorschrift des § 70 Abs. 2 EStG die Norm des § 48 SGB X, die eine rückwirkende Aufhebung noch an die Erfüllung enger Tatbestandsmerkmale geknüpft und die Behörde in die Lage versetzt habe, bei atypischen Fällen von einer Rückwirkung abzusehen, verdrängt. Der Wortlaut des § 70 Abs. 2 EStG lasse die Möglichkeiten des § 48 SGB X nicht mehr zu. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei eine striktere Fassung des § 70 Abs. 2 EStG deshalb gerechtfertigt erschienen, weil § 69 EStG strengere Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten aufstelle, so daß bei Zuwiderhandlung bzw. unterlassenen Änderungsanzeigen ein Vertrauens- und Dispositionsschutz für rechtswidrige Zahlungen nicht mehr entstehen könne. Diese grundsätzlich schlüssige Argumentation erfahre jedoch Grenzen, wenn die Behörde ihr zugetragene Informationen nicht umgehend auswerte und damit dem im Verwaltungsrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung trage. Für eine entsprechende Auslegung des § 70 Abs. 2 EStG spreche auch der Umstand, daß bereits nach der alten Rechtslage umfassende Mitteilungspflichten bestanden hätten, die keine erheblichen Unterschiede zu der neuen Rechtslage erkennen ließen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte die streitige Änderung nicht erfolgen dürfen. Denn der Kl. habe nicht gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG gehöre zu den Mitwirkungspflichten, daß der Kindergeldempfänger grundsätzlich Änderungen von sich aus mitzuteilen habe. Dies sei durch die Benachrichtigung über den Beginn des Ausbildungsverhältnisses im März 1994 jedoch ausreichend erfolgt. Auch der Sohn N habe seine Mitwirkungspflichten im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht verletzt, denn er sei nicht zu einer Sachverhaltsaufklärung aufgefordert worden. Da im Streitfall eine Verletzung einer Mitwirkungspflicht nicht zu erkennen sei, hätte die Anwendung der Vorschrift des § 70 Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung von Vertrauensgesichtspunkten nicht erfolgen dürfen. Der Bekl. habe ferner verkannt, daß § 70 Abs. 2 EStG nicht auf solche Fälle anwendbar sei, in denen die Behörde eigene Fehler korrigieren wolle, weil - wie im Streitfall geschehen - Erkundigungen nach der Höhe der Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis unterblieben seien. Vertrauensschutzgesichtspunkte hätten im Streitfall durch eine analoge Anwendung des § 70 Abs. 3 EStG Berücksichtigung finden müssen. Auch sei zu berücksichtigen, daß das gezahlte Kindergeld dem Sohn des Kl. zugute gekommen sei, für dessen höhere Lebenshaltungskosten eingesetzt und somit in gutem Glauben an die Rechtmäßigkeit der Zahlungen verbraucht worden sei. Der Kläger erhalte lediglich Rentenbezüge in Höhe von 1.431,08 DM, so daß die Rückzahlung ihn, da keine finanziellen Rücklagen vorhanden seien, in eine erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis bringen würde. Des weiteren beeinträchtige die Rückforderung auch den Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, der den Schutz der Familie unter den besonderen Schutz der Rechtsordnung stelle. Ferner spreche auch der lange Zeitraum von fast einem halben Jahr, der zwischen der letzten Zahlung und dem Aufhebungsbescheid gelegen habe, für das Bestehen eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes. Aber auch wenn man von einer analogen Anwendung des § 70 Abs. 3 EStG absehe, sei die Rückforderung zu Unrecht erfolgt, da die Geltendmachung gegen das Verbot einer unzulässigen Rechtsausübung verstoße. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Behörde schon seit 1994 Kenntnis von dem Ausbildungsverhältnis gehabt habe bzw. hätte haben müssen und wegen des langen Zeitraums zwischen der letzten Zahlung und der Rückforderung, sei die dennoch erfolgte Rückforderung als unzulässige Rechtsausübung einzustufen. Schließlich habe der Bekl. auch hinsichtlich der Höhe der Rückforderung nicht rechtmäßig gehandelt. Denn im Rahmen des § 48 SGB X sei es ständige Rechtsprechung, daß in dem Fall, in dem das Überschreiten einer Verdienstgrenze zum Wegfall einer Sozialleistung führe, die rückwirkende Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nur in Höhe des Mehrverdienstes erfolgen könne. Diese Grundsätze seien auch auf die Vorschrift des § 70 Abs. 2 EStG anzuwenden, da auch § 70 Abs. 2 EStG nur zu einer Aufhebung berechtige, soweit in den zugrundeliegenden Verhältnissen eine Änderung eingetreten sei. Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hätte die Rückforderung des Bekl. nicht einmal die Hälfte des streitigen Rückforderungsanspruchs betragen dürfen. Der Kl. beantragt, den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 23.03.1998 und die damit verbundene Rückforderung des gezahlten Kindergeldes Januar 1996 bis November 1997 in Höhe von 4.820 DM sowie die Einspruchsentscheidung vom 03.09.1998 aufzuheben. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und ist der Auffassung, daß die Rückforderung zu Recht erfolgt sei. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, daß die materiellen Voraussetzungen für eine Gewährung des Kindergeldes in den Monaten Januar 1996 bis November 1997 nicht vorgelegen hätten. Entgegen dem Vorbringen des Kl. habe die Familienkasse erst im Dezember 1997 Kenntnis von der Ausbildung und dem Einkommen des Sohnes erhalten. Ein Anlaß für eine analoge Anwendung des § 70 Abs. 3 EStG sei daher bereits aus diesem Grunde nicht gegeben. Soweit der Kl. sich darauf berufe, daß das Geld verbraucht und er somit entreichert sei, sei dies für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, da der Gedanke der Entreicherung dem Steuerrecht fremd sei. Auch eine Begrenzung der Rückforderung auf die Höhe des Mehrverdienstes scheide aus, da die Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine ausschließende Wirkung habe. Die Klage ist nicht begründet. Der Bekl. hat im Ergebnis zu Recht die streitige Kindergeldfestsetzung für die Kalenderjahre 1996 und 1997 aufgehoben. Aufgrund des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBI I 1995, 1250, BStBI I 1995, 438) wird das Kindergeld seit dem 1. Januar 1996 regelmäßig (vgl. § 62 EStG) nicht mehr als Sozialleistung, sondern als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) gezahlt. Dieser Systemwechsel machte Übergangsvorschriften für die nach altem Recht erfolgten Kindergeldfestsetzungen erforderlich. Deshalb bestimmte § 78 Abs. 1 EStG 1996, daß Kindergeld, welches bis zum 31. Dezember 1995 nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wurde, als nach den Vorschriften des EStG festgesetzt gilt. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/1558, S.162) sollte damit sichergestellt werden, daß bisher gewährtes Kindergeld grundsätzlich ohne neue Antragstellung und Festsetzung weiterhin gezahlt werden kann. Verfahrensrechtlich hat dieses zur Folge, daß im Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Gemäß § 155 Abs. 6 Abgabenordnung (AO) 1977 sind für Steuervergütungen sinngemäß die Vorschriften über die Steuerfestsetzung und damit auch die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO 1977 anzuwenden. Der zu ändernde Bescheid ist damit die gleichzeitig mit der Änderung der Rechtslage aufgrund des JStG 1996 durch § 78 Abs. 1 Satz 1 EStG unterstellte Neufestsetzung des Kindergeldes. Im Streitfall dient als Grundlage dieser Festsetzungsfiktion die im letzten Kindergeldbescheid vom 04.01.1993 zugrunde gelegte Sachlage. Danach hatte der Bekl. Kindergeld für den Sohn des Kl. unter der Annahme gewährt, daß das behinderte Kind infolge seiner Behinderung dauerhaft außerstande sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Diese der Festsetzung zugrunde liegende Sachverhaltsfiktion hatte dann jedoch weder in 1996 noch in 1997 vorgelegen. Vielmehr hat der Sohn des Kl. in dieser Zeit hinreichend Einkünfte bezogen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können bzw. war bei Vollendung seines 27. Lebensjahres nicht mehr außerstande, sich selbst zu unterhalten. Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat für Kinder im Sinne des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Kinder werden gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG berücksichtigt, wobei die Regelungen des § 32 Abs. 3 bis 5 EStG entsprechend gelten (§ 63 Abs. 1 Satz 2 EStG). Gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Ferner wird es nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung für eine Berücksichtigung eines in der Berufsausbildung befindlichen Kindes war in den Streitjahren ferner, daß die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet waren, 12.000 DM nicht überstiegen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Diese Voraussetzungen - und dieses ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - lagen in den Kalenderjahren 1996 und 1997 nicht vor. Haben sich - wie im Streitfall - durch Einkünfte und Bezüge bzw. durch eine Veränderung des gesundheitlichen Zustands die Verhältnisse, die für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes erheblich waren, geändert, ist die Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 70 Abs. 2 EStG ). Die Verwaltung hat insoweit grundsätzlich keinen Entscheidungsspielraum. Da im Streitfall bei der Festsetzungsfiktion die zum 04.01.1993 festgestellte Sachlage zugrunde gelegt wurde, sind insoweit Änderungen eingetreten und bekanntgeworden, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind. Der Bekl. hat insoweit die Kindergeldfestsetzung zu Recht aufgehoben. Da aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldanspruchs an den Kl. weggefallen war, konnte die Familienkasse gemäß § 37 Abs. 2 AO das gezahlte Kindergeld zurückfordern. Entgegen der Auffassung des Kl. ist dieser auch nicht seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Denn § 68 EStG schreibt vor, daß der Kindergeldempfänger Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Eine solche Mitteilung gegenüber der Familienkasse hat der Kl. jedoch entgegen seinem Vorbringen nicht getätigt. Hier verkennt er nämlich, daß die Anzeige seines Sohnes über die Aufnahme der Ausbildung beim E unter dessen Aktenzeichen nicht als seine Mitteilung an die Familienkasse in seiner Kindergeldsache gewertet werden kann. Insoweit gilt eine Kenntnis anderer Dienststellen des Arbeitsamtes über die Arbeitsaufnahme des Sohnes nicht zugleich als Kenntnis der zur Bearbeitung des Kindergeldes zuständigen Familienkasse. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 68 EStG auch ausdrücklich die unverzügliche Mitteilung an die zuständige Familienkasse normiert. Der Kl. hätte daher die Pflicht gehabt, der Familienkasse die geänderten Verhältnisse unverzüglich und unmißverständlich unter seinem Aktenzeichen anzuzeigen. Da das nicht erfolgt ist, liegt ein Verstoß des Kl. gegen seine Mitwirkungspflichten im Sinne des § 68 EStG vor. Eine Auseinandersetzung mit der vom Kl. für Fälle mangelnder Pflichtverletzung angeforderten analogen Anwendung des § 70 Abs. 3 EStG erübrigt sich bereits daher. Entgegen der Auffassung des Kl. liegt auch kein Verstoß gegen Ermittlungspflichten des Bekl. vor, denn die Familienkasse hat nicht gegen die ihr obliegende Ermittlungspflicht verstoßen. Sie war insbesondere nicht angehalten, bei anderen Dienststellen des Arbeitsamtes anzufragen, ob der Sohn des Kl. zwischenzeitlich eine Berufsausbildung aufgenommen hat. Des weiteren mußte auch die für die Erfassung der Arbeitsaufnahme des Sohnes zuständige Dienststelle keine interne Mitteilung an die Familienkasse des Vaters fertigen. Der Familienkasse des Arbeitsamtes können insoweit - entgegen der Auffassung des Kl. - Ermittlungsfehler nicht vorgehalten werden. Unabhängig davon könnte sich der Kl. im übrigen auf einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich des Fortbestands des fehlerhaften Kindergeldbescheides nur dann berufen, wenn er selbst seinen Mitwirkungspflichten in vollem Umfang nachgekommen wäre. Dieses ist jedoch - wie bereits ausgeführt - gegenüber der Familienkasse des Arbeitsamtes nicht geschehen. Soweit der Kl. außerdem vorbringt, daß die Rückforderung auch deswegen ungerechtfertigt sei, da sie ihn in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen könne, findet dieser Einwand im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung des Kindergeldes keine Berücksichtigung. Über mögliche Billigkeitsmaßnahmen wegen persönlicher Bedürftigkeit in Form eines (Teil-) Erlasses oder einer langfristigen Stundung wird gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein. Auch die vom Kl. gegen die Rechtmäßigkeit der Rückforderung angeführte Beeinträchtigung des Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere fehlen dazu Ausführungen, warum durch die Rückforderung ungerechtfertigt erhaltener Kindergeldbezüge der Schutz der Familie in ihrem Bestand beeinträchtigt werden könnte. Ferner spricht auch der Zeitraum zwischen der letzten Kindergeldzahlung und dem Aufhebungsbescheid nicht für das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes (etwa Verwirkung, § 242 BGB). Der Bekl. hat, nachdem ihm die geänderten Verhältnisse zum überwiegenden Teil im Dezember 1997 bekannt wurden, dem Kl. mit Schreiben vom 22.01.1998 die Möglichkeit zur Anhörung (§ 91 AO) gewährt und um Stellungnahme gebeten. Nach Eingang der Stellungnahme im Februar 1998 hat er im März 1998 die streitige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung veranlaßt. Es lag eine zügige und zeitnahe Bearbeitung vor, so daß sich hieraus Gründe für das Entstehen oder Bestehen eines Vertrauenstatbestandes nicht ableiten lassen. Im übrigen liegt auch bei der Rückforderung des gezahlten Kindergeldes kein Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung vor. Ein derartiger Ausnahmefall kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn der ursprünglich Kindergeldberechtigte seine im Rahmen des Kindergeldrechtsverhältnisses bestehende Mitwirkungspflicht - wie im Streitfall geschehen - verletzt hat. Schließlich ist auch die Höhe der festgesetzten Rückforderung nicht zu beanstanden. Das Kindergeldrecht wurde mit der Systemumstellung zum 1. Januar 1996 als Steuervergütung ausgestaltet (§ 31 Satz 3 EStG). Gemäß § 155 Abs. 6 AO 1977 sind für Steuervergütungen sinngemäß die Vorschriften über die Steuerfestsetzung anzuwenden. Die weitere Anwendbarkeit des § 48 des SGB X scheidet aus, da sie für die Kindergeldgewährung nach den §§ 62 ff. EStG nicht vorgesehen ist. Ein Anspruch auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes in der Berufsausbildung befindliches Kind, das noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 12.360 DM im Kalenderjahr hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Ein auch nur geringes Überschreiten der Verdienstgrenze führt dazu, daß für das Kind in vollem Umfang kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieses gilt entgegen der Auffassung des Kl. auch bei der Änderungsvorschrift des § 70 Abs. 2 EStG, da durch die Korrektur die Festsetzung des Kindergeldes lediglich an die geänderte Sachlage angepaßt wird. Bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten wäre es im streitigen Zeitraum überhaupt nicht zu einer Kindergeldauszahlung an den Kl. gekommen. Dieser zu Unrecht ausgezahlte Betrag ist daher zu Recht auch in voller Höhe zurückgefordert worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).