Urteil
8 K 4633/97 E
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für die Teilnahme an einer Fachkonferenz sind nur dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn die Teilnahme überwiegend beruflich veranlasst ist; bloß fördernde private Mitgliedschafts- oder Lebensführungsanteile führen zu einer Nichtabzugsfähigkeit nach §12 Nr.1 Satz 2 EStG.
• Kinderbetreuungskosten sind nach den für 1995 geltenden Vorschriften nur unter den dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen abziehbar; Verheiratete können die Regelung des §33c EStG nicht in Anspruch nehmen.
• Bei erheblichen Mängeln in Kassenführung und Aufzeichnungen ist die Finanzbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach §162 AO berechtigt; Richtsätze sind als sachgerechtes Hilfsmittel für eine derartige Schätzung verwendbar.
Entscheidungsgründe
Nichtabzugsfähigkeit privater Konferenzreise; Abweisung von Kinderbetreuungskosten; zulässige Schätzung bei mangelhafter Kassenführung • Aufwendungen für die Teilnahme an einer Fachkonferenz sind nur dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn die Teilnahme überwiegend beruflich veranlasst ist; bloß fördernde private Mitgliedschafts- oder Lebensführungsanteile führen zu einer Nichtabzugsfähigkeit nach §12 Nr.1 Satz 2 EStG. • Kinderbetreuungskosten sind nach den für 1995 geltenden Vorschriften nur unter den dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen abziehbar; Verheiratete können die Regelung des §33c EStG nicht in Anspruch nehmen. • Bei erheblichen Mängeln in Kassenführung und Aufzeichnungen ist die Finanzbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach §162 AO berechtigt; Richtsätze sind als sachgerechtes Hilfsmittel für eine derartige Schätzung verwendbar. Die Kläger sind verheiratet und für 1995 zusammen veranlagt. Die Ehefrau (Klin.) ist selbständige Rechtsanwältin/Notarin und nebenbei Schriftstellerin; in ihrer Steuererklärung machte sie unter den Einnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit ein Honorar von 85 DM und als Ausgaben 4.050 DM für die Teilnahme an der Weltfrauenkonferenz in Peking geltend. Die Eheleute begehrten außerdem die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 25.512 DM sowie die Unrichtigkeit einer vom Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung vorgenommenen Netto‑Hinzuschätzung des Ehemanns bezüglich seiner Pizzeria in Höhe von 38.433,81 DM. Das Finanzamt strich die Konferenzkosten, lehnte die Kinderbetreuungskosten nach den für 1995 geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ab und schätzte Umsatz/Gewinn der Pizzeria mangels ordnungsgemäßer Kassenführung mit Hilfe von Richtsätzen. Die Kläger rügen insbesondere fehlende berufliche Veranlassung der Reise, die Verfassungswidrigkeit der Abzugsausschlüsse betreffend Kinderbetreuung und Haushaltsfreibetrag sowie eine zu hohe Schätzung des Pizzeria-Gewinns. • Konferenzkosten: Betriebsausgaben setzen eine durch den Betrieb veranlasste Aufwendung voraus (§4 Abs.4 EStG). Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Pekingreise überwiegend beruflich veranlasst war; Mitgliedschaft und Engagement im Juristinnenbund sowie persönliches Interesse sind private Lebensführungsgründe und unterfallen dem Abzugsverbot des §12 Nr.1 Satz 2 EStG. • Kinderbetreuungskosten/Haushaltsfreibetrag: Nach den für 1995 maßgeblichen Regelungen der EStG konnten die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten weder als Sonderausgaben (§10 Abs.1 Nr.8 EStG) noch nach §33c EStG berücksichtigt werden; die Klägerin erfüllte nicht die Voraussetzungen nach §10 (nur ein Kind unter 10 zu Jahresbeginn) und §33c (Anspruch der Alleinstehenden). Hinweise des BVerfG änderten die Rechtslage für die streitige Veranlagung nicht, da Übergangsfristen galten. • Hinzuschätzung Pizzeria: Wegen schwerwiegender Mängel in der Kassenführung (fehlende Tagesendsummenbons, Registrierstreifen, keine Kassensturzfähigkeit) war eine ordnungsgemäße Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich, sodass die Finanzbehörde gemäß §162 AO schätzen durfte. Die Verwendung der amtlichen Richtsätze und des mittleren Netto‑Rohgewinnaufschlagsatzes von 270 % war als sachgerechtes, nicht überzogenes Schätzverfahren verhältnismäßig; ein pauschal höherer Verderbansatz wurde nicht substantiiert bewiesen. • Beweisführung und Schätzungslast: Belastende Unsicherheiten wegen fehlender Aufzeichnungen trifft den Stpfl.; unsubstantiierte Ausforschungsbeweisanträge der Kläger rechtfertigten keine andere Feststellung. Die Klage wird abgewiesen. Die Teilnahmeaufwendungen der Klägerin an der Weltfrauenkonferenz in Höhe von 4.050 DM sind nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil die Reise überwiegend private Lebensführungsgründe (Mitgliedschaft, persönliches Interesse) aufwies und somit dem Abzugsverbot des §12 Nr.1 Satz 2 EStG unterfällt. Kinderbetreuungskosten in Höhe von 25.512 DM sowie ein zusätzlicher Haushaltsfreibetrag konnten nach den für 1995 geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden; die einschlägigen Vorschriften ließen den geltend gemachten Abzug nicht zu. Die vom Finanzamt vorgenommene Netto‑Hinzuschätzung von 38.433,81 DM für den Pizzabetrieb war wegen erheblicher Mängel in der Kassenführung zulässig und die Heranziehung der Richtsätze und des 270%‑Rohgewinnaufschlagsatzes als angemessen zu beurteilen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt.