Urteil
5 K 5777/00 U
FG MUENSTER, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1993 gilt nur für Leistungen, die der Unternehmer selbst als Schausteller erbringt.
• Die Tätigkeit der reinen Veranstaltung und Gesamtorganisation von Festen, auf denen Dritte schaustellerische Leistungen erbringen, begründet keinen eigenen schaustellerischen Umsatz und ist nicht steuerbegünstigt.
• Eine analoge Ausdehnung der Steuerermäßigung auf Veranstalter anderer Unternehmen ist nicht möglich, wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerermäßigung für Veranstalter von Festen, auf denen Dritte als Schausteller auftreten • Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1993 gilt nur für Leistungen, die der Unternehmer selbst als Schausteller erbringt. • Die Tätigkeit der reinen Veranstaltung und Gesamtorganisation von Festen, auf denen Dritte schaustellerische Leistungen erbringen, begründet keinen eigenen schaustellerischen Umsatz und ist nicht steuerbegünstigt. • Eine analoge Ausdehnung der Steuerermäßigung auf Veranstalter anderer Unternehmen ist nicht möglich, wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat. Der Kläger veranstaltete 1996 mittelalterliche Märkte und Ritterturniere an wechselnden Orten. Er verlangte Eintrittsgelder und erzielte daneben Umsätze aus Getränke- und Speisenverkauf sowie Parkplatzvermietung. Die Unterhaltungsdarstellungen (Marktleben, Vorführungen, Ritterturniere) führten Vereine und engagierte Schaustellergruppen durch; Warenverkäufe erfolgten durch die Gruppen auf eigene Rechnung. Der Kläger mietete die Veranstaltungsflächen und Ausstattung, bestimmte Programmumfang und Ablauf und rechnete mit den Darbietenden ab. Zunächst versteuerte er die Umsätze mit dem Regelsteuersatz, später erklärte er in einer berichtigten Umsatzsteuererklärung die Eintrittsgelder usw. zum ermäßigten Satz. Bei einer Prüfung setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz fest; der Kläger klagte hiergegen. • Anwendbare Normen: § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1993, § 30 UStDV 1993 i.V.m. § 26 Abs.1 Satz 1 UStG 1993. • Begriffsauslegung: Der Begriff ‚Schausteller‘ ist nicht gesetzlich definiert; auf allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen ist. Schausteller sind Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste etc. beschicken, z.B. durch Fahrgeschäfte oder eigene Vorführungen. • Leistungsbezogene Einschränkung: Maßgeblich für die Steuerbegünstigung ist, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten schaustellerischen Leistung des steuerpflichtigen Unternehmers selbst beruht. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger erbrachte keine eigenen schaustellerischen Darbietungen, sondern organisierte und vermittelte lediglich Auftrittsmöglichkeiten für Dritte; deshalb fehlen die erforderlichen schaustellerischen Elemente in seinen Umsätzen. • Abgrenzung zu Entscheidungen, in denen der Schausteller zugleich Veranstalter war: Nur wenn der Unternehmer selbst auftrat und die Veranstaltungen unter eigener Regie veranstaltete, können die Umsätze als schaustellerisch begünstigt gelten. • Keine Analogie: Die gesonderte gesetzliche Regelung zur Steuerermäßigung für Zirkus- bzw. Theateraufführungen zeigt, dass der Gesetzgeber eine Ausweitung der Steuerermäßigung auf andere Veranstalter ausdrücklich geregelt hätte, wenn gewünscht; eine analoge Ausdehnung ist unzulässig. • Rechtsfolge: Mangels schaustellerischer Eigenleistung sind die Eintrittsgelder und sonstigen Umsätze des Klägers nicht nach § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. d UStG 1993 ermäßigt und unterliegen dem Regelsteuersatz. Die Klage wurde abgewiesen; das Finanzamt hat die Umsatzsteuer für 1996 zu Recht mit dem Regelsteuersatz festgesetzt. Der Kläger hat nicht als Schausteller im Sinne des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. d UStG gehandelt, da er keine eigenen Schaustellungen oder Vorführungen erbracht, sondern lediglich Veranstaltungen organisiert und Dritten Auftrittsmöglichkeiten geboten hat. Eine Steuerermäßigung kommt daher nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.