Urteil
1 K 8568/98 F
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2001:0908.1K8568.98F.00
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. G r ü n d e: Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) Wirtschaftsgüter seines vormaligen Einzelunternehmens entnommen hat. Der Kl. betrieb bis zum 31.12.1992 ein Einzelunternehmen unter der Firma "Präzisionsmechanik ***** A****", welches insbesondere vermessungs- und polizeitechnische Artikel herstellte. Zusammen mit seinem Sohn B**********gründete er im Wege der Bargründung zum 01.01.1993 die Firma A**** Technik GmbH mit einem Stammkapital von 300.000 DM, an dem er selbst zu 60 % und sein Sohn zu 40 % beteiligt war. Am 02.01.1993 veräußerte er das Betriebsvermögen der früheren Einzelfirma unter Zurückbehaltung der Betriebsgrundstücke zum Buchwert an die GmbH. Die Betriebsgrundstücke überließ er der GmbH im Wege der Verpachtung. Der Beklagte (Bekl.) führte die Veranlagung für das Streitjahr 1993 zunächst antragsgemäß durch. Der Feststellungsbescheid für die Einzelfirma erging 27.12.1994 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Im Rahmen einer im Herbst 1996 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung in C*****vertrat der Betriebsprüfer in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 22.01.1985 (BStBl. I 1985, S. 97) die Auffassung, im Falle einer Betriebsaufspaltung sei eine Gewinnrealisierung anzunehmen, wenn an der neugegründeten Betriebskapitalgesellschaft nahe stehende Personen beteiligt würden, die nicht am Besitzunternehmen beteiligt seien und kein Aufgeld für die ihnen zuwachsenden stillen Reserven zu leisten hätten. Im Streitfall habe der Kl. u.a. das abnutzbare Anlagevermögen zu Buchwerten in die GmbH eingebracht. In diesem Betriebsvermögen seien stille Reserven i.H.v. X********DM enthalten gewesen. In Höhe von Y*******DM (40 % von X********DM) sei eine Gewinnrealisierung im vorgenannten Sinne anzunehmen, da der an der Betriebsgesellschaft beteiligte Sohn für die ihm zugewachsenen stillen Reserven kein Aufgeld gezahlt habe. Das beklagte Finanzamt erließ am 14.11.1997 einen entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1993. Der Kl. legte gegen diesen Bescheid am 25.11.1997 Einspruch ein, den der Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.1998 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Mit der am 18.12.1998 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er ist weiterhin der Auffassung, die erstmalige Beteiligung eines nahen Angehörigen an der neugegründeten Betriebs-GmbH ziehe keine Aufdeckung stiller Reserven nach sich. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 17.04.1999 Bezug genommen. Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Kl. beantragt, den Änderungsbescheid vom 14.11.1997 in Gestalt der Einspruchs- entscheidung vom 20.11.1998 dergestalt zu ändern, dass ein um Y*******DM niedrigerer Gewinn festgestellt wird. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der EE. Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 FGO), ist nicht begründet. Der Bekl. hat mit Änderungsbescheid vom 12.11.1997 und EE vom 20.11.1998 zutreffend entschieden, dass der Kl. mit der Einbringung des beweglichen Betriebsvermögens seiner Einzelfirma zu Buchwerten in die zuvor mit seinem Sohn B***********gegründete GmbH eine Entnahme insoweit getätigt hat, als das eingebrachte Vermögen auf GmbH-Anteile seines Sohnes entfällt. Der Kl. hat mit dieser Handlung 40 % des beweglichen Anlagevermögens seiner Einzelfirma für betriebsfremde Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG entnommen. Wird ein bisher einheitliches gewerbliches Unternehmen in der Weise aufgeteilt, dass ein Teil des Betriebsvermögens auf die Betriebsgesellschaft übertragen wird und mindestens eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen beim nunmehrigen Besitzunternehmen verbleibt, aber dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassen wird, handelt es sich, sofern die Voraussetzungen der persönlichen und sachlichen Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen - wie im Streitfall bezogen auf die Person des Klägers - erfüllt sind (siehe zu diesen Voraussetzungen zusammenfassend z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.01.1989 IV R 151/86, BStBl. II 1989, 455; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 15 Rdz. 800 ff m.w.N.), um eine sogenannte echte Betriebsaufspaltung. Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl. I 1978, 235; in BStBl. I 1985, 97) hat es in ständiger Praxis zugelassen, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter von der Betriebsgesellschaft zu Buchwerten fortgeführt werden können; stille Reserven werden danach nicht aufgedeckt, da es sich bei der Betriebsaufspaltung nicht um eine Betriebseinbringung i.S.v. § 20 des Umwandlungssteuergesetzes handele. Das Schrifttum ist dieser Praxis überwiegend gefolgt (zu den Nachweisen s. Schmidt, a.a.O.). Aus dieser steuerlichen Behandlung folgt, dass in Fallgestaltungen der unentgeltlichen Einbringung von Wirtschaftsgütern durch einen Einzelunternehmer in eine Betriebs-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht von einer Entnahme dieser Wirtschaftsgüter aus dem Einzelunternehmen i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auszugehen ist, denn ansonsten müssten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die Teilwerte zugrunde gelegt werden. Eine Buchwertfortführung wäre dann nicht zulässig. Der Senat folgt der Auffassung der herrschenden Meinung unter Berücksichtigung der zutreffenden Auslegung des Begriffes "Entnahme für betriebsfremde Zwecke" für zutreffend. Bei der Auslegung dieses Begriffes lässt sich die BFH-Rechtsprechung in erster Linie von der Zweckbestimmung der Entnahmeregelung leiten, die Inlandsbesteuerung der im Inland erwirtschafteten stillen Reserven zu gewährleisten. Sie reduziert insoweit den Entnahmebegriff allgemein durch teleologische Auslegung von § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG mit Erweiterung um das umgeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der stillen Reserven und sieht bei Verbleib im inländischen Betriebsbereich von einer Gewinnrealisierung ab (BFH-Beschl. vom 07.10.1974 GrS 1/73 BStBl. II 1975, 168; Schmidt a.a.O. § 4 Rdz. 326, m.w.N.). Ausgehend von dieser Auslegung des Begriffs "Entnahme für betriebsfremde Zwecke" hält der erkennende Senat auch die Auffassung für zutreffend, dass bei unentgeltlicher Einbringung von Wirtschaftsgütern durch einen Einzelunternehmer in eine Betriebs-GmbH die Buchwertfortführung zulässig und nicht eine Realisierung der in den eingebrachten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven durch Ansatz der Teilwerte erforderlich ist, solange und soweit die Besteuerung der stillen Reserven infolge der Zugehörigkeit der Anteile der Betriebs-GmbH zum Betriebsvermögen der GbR als Besitzgesellschaft sichergestellt ist. Dies ist im Streitfall nur insoweit gegeben, als der Kl. selbst an der Betriebs-GmbH beteiligt ist. Soweit sein Sohn B***********an der Betriebs-GmbH beteiligt ist, sind die GmbH-Anteile nicht notwendiges Betriebsvermögen im Rahmen der begründeten Betriebsaufspaltung. Die auf den Sohn des Kl. entfallenden GmbH-Anteile sind dessen Privatvermögen, die auf diese Anteile nach der Einbringung in die GmbH anfallenden stillen Reserven nicht mehr betriebsvermögensverhaftet. Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des BFH, der eine Entnahme angenommen hat, wenn der Unternehmer des Besitzunternehmens einer nahe stehenden Person ermöglicht hat, Anteile an einer aus der Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Kapitalgesellschaft gegen Leistung einer Einlage zu erwerben, die niedriger als der Wert der Anteile ist. In diesem Fall fehle es zwar unmittelbar an einer auf die Anteile bezogenen Entnahmehandlung. Eine Entnahmehandlung hinsichtlich der in die GmbH eingelegten Wirtschaftsgüter liege aber dennoch vor, weil andernfalls stille Reserven von den Gesellschaftern der Besitzgesellschaft gehörenden Anteile auf Personen übergingen, bei denen sie nicht zum Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft gehören und bei denen folglich ihre spätere steuerliche Erfassung nicht sichergestellt sei (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.1991 VIII R 63/87, BStBl. II 1991, 832). Diese Grundsätze sind uneingeschränkt auf den Streitfall zu übertragen, da die Sachverhalte insoweit identisch sind. Die Regelungen über die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung (§ 17 EStG) rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Nach der im Streitjahr geltenden Fassung war zumindest eine Veräußerung von GmbH-Anteilen durch den Sohn des Kl. unterhalb der Bagatellgrenze jederzeit steuerfrei möglich. Darüber hinaus hätten sich auch die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH dergestalt ändern können, dass der Sohn keine wesentliche Beteiligung mehr hielt und danach dann eine Veräußerung sogar insgesamt steuerfrei möglich gewesen wäre. Der Kl. kann sich demgegenüber nicht auf das Urteil des BFH vom 14.01.1998 (Az: X R 57/93, BFH/NV 1998, 1160) berufen. In dem dort entschiedenen Fall ist zwar eine Betriebsaufspaltung in der gleichen Konstellation wie vorliegend begründet worden. Anders als hier sind dort jedoch keine Wirtschaftsgüter des vormaligen Einzelunternehmens in die Betriebsgesellschaft eingebracht worden. Sämtliche Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens sind der Betriebsgesellschaft nur pachtweise zur Nutzung überlassen worden. In diesem Fall ist nach den o.a. Grundsätzen richtigerweise von einer Entnahme nicht auszugehen. Der Bekl. hat danach zutreffend einen Entnahmegewinn i.H.v. 40 % von X ******* DM = Y*******DM als laufenden Gewinn versteuert. Die Höhe des Gewinns ist im Übrigen zwischen den Parteien nicht streitig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).