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Beschluss

8 V 3710/01 F

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids bestehen, wenn Bescheid und Begründung nicht klar erkennen lassen, in welcher Höhe und aus welchem Rechtsgrundhaftung verlangt wird. • Eine Drittschuldnererklärung nach § 316 AO begründet insoweit nur die Willenserklärung zur Zahlung; eine Pflicht zur vollständigen Angabe der Höhe des pfändbaren Arbeitslohns gegenüber der Vollstreckungsbehörde besteht nicht. • Zur Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO wegen Steuerhinterziehung bedarf es der Feststellung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale; bloße Unterzahlungen an den Gläubiger begründen ohne Täuschungshandlung keine Steuerhinterziehung.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung wegen mangelnder Bestimmtheit und ernstlicher Zweifel an Haftungsgrund • Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids bestehen, wenn Bescheid und Begründung nicht klar erkennen lassen, in welcher Höhe und aus welchem Rechtsgrundhaftung verlangt wird. • Eine Drittschuldnererklärung nach § 316 AO begründet insoweit nur die Willenserklärung zur Zahlung; eine Pflicht zur vollständigen Angabe der Höhe des pfändbaren Arbeitslohns gegenüber der Vollstreckungsbehörde besteht nicht. • Zur Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO wegen Steuerhinterziehung bedarf es der Feststellung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale; bloße Unterzahlungen an den Gläubiger begründen ohne Täuschungshandlung keine Steuerhinterziehung. Der Antragsteller, ein Steuerberater, übernahm 1996 den Mandantenstamm eines früheren Steuerberaters (H.) und beschäftigte diesen später als Arbeitnehmer. Die Steuerfahndung stellte fest, dass der Antragsteller bis Februar 1999 monatliche Gutschriften von 3.000 DM an H. außerhalb der Buchführung als Verrechnungskonto geführt und als Privatentnahmen verbucht hatte; nach Auffassung der Steufa handelte es sich insoweit um verdeckten Arbeitslohn. Wegen unrichtiger Drittschuldnerangaben in einer Pfändungssituation erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid vom 27.03.2001, mit dem es den Antragsteller für nacherhobene Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag 1996–1999 in Anspruch nahm. Der Antragsteller widersprach und beantragte die Aussetzung der Vollziehung mit dem Vorbringen, es lägen Darlehensvereinbarungen und keine lohnsteuerpflichtigen Zahlungen vor. Das Finanzamt widerrief zunächst eine bewilligte Aussetzung und beharrte auf dem Haftungsanspruch. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Für die Aussetzung der Vollziehung sind nach § 69 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bei summarischer Prüfung maßgeblich. • Mangelnde Bestimmtheit des Haftungsbescheids: Der Haftungsbescheid nennt im Tenor eine Gesamtsumme von 38.137 DM, aus der Begründung und der als Anlage ausgewiesenen Berechnung ergibt sich jedoch ein anderer Betrag (25.678 DM). Damit ist nicht erkennbar, in welcher Höhe und nach welcher haftungsrechtlichen Vorschrift tatsächlich in Anspruch genommen werden soll; erforderliche Angaben zur Haftungsgrundlage (§ 191 AO) fehlen. • Voraussetzungen der Haftung nach § 316, § 71 AO: Die Begründung des Finanzamts, der Antragsteller habe durch unrichtige Angaben in der Drittschuldnererklärung Vollstreckungsmaßnahmen vereitelt und damit eine Steuerhinterziehung begangen, trägt die Haftungsinanspruchnahme nicht überzeugend. Eine Drittschuldnererklärung gemäß § 316 AO begründet insoweit nur die Anerkennung der Forderung und Zahlungsbereitschaft; eine Pflicht des Drittschuldners, gegenüber der Vollstreckungsbehörde selbständig die zutreffende Höhe des pfändbaren Arbeitslohns offen zu legen, besteht nicht. • Keine ausreichenden Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung: Für eine Haftung nach § 71 AO muss die Finanzbehörde objektiv alle Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung darlegen; bloße Unterzahlungen an das Vollstreckungsamt ohne täuschendes Verhalten oder unrichtige Angaben zu den in § 316 Abs.1 Nr.2 und 3 AO geregelten Punkten genügen nicht, um Steuerhinterziehung zu begründen. • Summarische Prüfungsergebnis: Unter Berücksichtigung der Unklarheiten im Bescheid und der ungenügenden Darlegung der Voraussetzungen für eine Haftung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids in dem geltend gemachten Umfang. • Rechtsfolge: Wegen dieser ernstlichen Zweifel ist die Aussetzung der Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens zu gewähren; der weitergehende Antrag bis zum Abschluss des Steuerstrafverfahrens ist unbegründet. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids vom 27.03.2001 wird insoweit stattgegeben, als die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt wird. Begründet ist dies damit, dass der Haftungsbescheid inhaltlich unbestimmt ist und die Begründung nicht hinreichend darlegt, in welcher Höhe und aus welchem haftungsrechtlichen Grund der Antragsteller verantwortlich gemacht werden soll. Ferner bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO wegen Steuerhinterziehung gegeben sind, weil eine Täuschungshandlung oder unrichtige Angaben im für § 316 AO relevanten Sinne nicht hinreichend nachgewiesen sind. Der weitergehende Antrag auf Aussetzung bis zum Abschluss des Strafverfahrens war nicht erfolgreich. Die Kosten des AdV-Verfahrens trägt das Finanzamt.