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Urteil

14 K 6485/98

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2001:1025.14K6485.98.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 09.12.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.09.1998 verpflichtet, für die Zeit ab 01.11.1997 Kindergeld in gesetzlich bestimmter Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Ko-sten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, so weit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 09.12.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.09.1998 verpflichtet, für die Zeit ab 01.11.1997 Kindergeld in gesetzlich bestimmter Höhe zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Ko-sten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, so weit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Streitig ist, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im eigenen Haushalt lebt und Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Beigeladene erhielt Kindergeld für ihren am 20.04.1954 geborenen Sohn H****W******(H.W.). H.W. ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung ist seit dem 28.09.1977 auf 50 v.H., seit dem 27.01.1999 auf 90 v.H. mit dem Merkzeichen G festgestellt. H.W. ist auf Grund der Behinderung außer Stande, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Das Kindergeld wurde an die Klägerin ausgezahlt. Diese gewährte dem Kind Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 07.01.1997 setzte der Beklagte gegenüber der Beigeladenen das Kindergeld ab Januar 1997 auf 0 DM fest. Dagegen legte die Beigeladene keinen Einspruch ein. Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 16.10.1997 die Rücknahme des Bescheids nach § 44 SGB X und machte als nachrangig verpflichtete Leistungsträgerin ihren Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend. Der Beklagte wies unter dem 24.10.1997 darauf hin, dass eine Rücknahme der Entscheidung gem. § 44 SGB X nicht möglich sei, da das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gewährt werde. Die Klägerin veranlasste eine erneute Antragstellung durch die Beigeladene. Dieser Antrag ging am 04.11.1997 beim Beklagten ein. Der Beklagte lehnte gegenüber der Beigeladenen den Antrag auf Gewährung von Kindergeld mit Bescheid vom 09.12.1997 ab. Dagegen legte die Klägerin unter dem 16.12.1997 Einspruch ein. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 07.09.1998, auf die verwiesen wird, als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 24.09.1998 Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, dass das Kind außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Die Bedürftigkeit des Kindes werde durch die Gewährung von Sozialhilfe nicht ausgeschlossen. Sozialhilfe werde nur nachrangig gewährt. Außerdem sei der Bedarf des Kindes höher als die gewährte Hilfeleistung. Insbesondere seien neben einem Grundbedarf von 12.000 DM noch die Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Die Klägerin hat Unterlagen über die gewährten Sozialleistungen vorgelegt, auf die verwiesen wird. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 09.12.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.09.1998 zu verpflichten, für die Zeit ab 01.11.1997 Kindergeld zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Nachrang der Sozialhilfe finde im Steuerrecht keine Anwendung. Dem Rechenwerk der Klägerin tritt er mit eigenen Berechnungen, auf die Bezug genommen wird, entgegen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Bei der Klage handelt es sich um eine Verpflichtungsklage. Die Aufhebung des Kindergelds durch Bescheid vom 07.01.1997 war bestandskräftig geworden. Die Beigeladene hatte keinen Einspruch eingelegt. Auch das Schreiben der Klägerin vom 16.10.1997 ist nicht als Einspruch auszulegen. Die Klägerin selbst hat dieses Schreiben nicht als Einspruch angesehen, denn sie hat eine erneute Antragstellung veranlasst. Der mit dem Antrag der Beigeladenen vom 04.11.1997 geltend gemachte Anspruch ist Gegenstand des Verfahrens. Die Klägerin ist klagebefugt. Sie ist im Verfahren über die Festsetzung des Kindergelds Beteiligte, denn sie hat ein berechtigtes Interesse (§ 67 Satz 2, § 74 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz -EStG-) an der Leistung des Kindergelds (vgl. dazu Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 12.01.2001 VI R 181/97, BStBl II 2001, 443). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.12.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.09.1998 ist rechtswidrig. Der Kindergeldberechtigten steht ein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit ab 01.11.1997 zu. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs.1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Kind darf also nicht über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Dies ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich des gesamten Lebensbedarfs des Kindes einerseits sowie der finanziellen Mittel des Kindes andererseits, zu prüfen (so BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BStBl II 2000, 72, Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BStBl II 2000, 75, Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 182/98, BStBl II 2000, 79). Dabei setzt sich der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und einem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (BFH a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Grundbedarf mit dem am Existenzminimum eines Alleinstehenden orientierten Betrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu beziffern. Bei dem behinderungsbedingten Mehrbedarf ist, so weit kein Einzelnachweis erfolgt, als Anhalt der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag des § 33b EStG heranzuziehen. Als einem Einzelnachweis entsprechend sind die -um Verpflegungsleistungen geminderten- Heimkosten anzusehen, auch ist ein behinderungsbedingter Pflegebedarf in Höhe des gezahlten Pflegegelds anzunehmen (BFH a.a.O.). Vorliegend beträgt der Bedarf des Kindes in 1997 19.050 DM, in 1998 19.338 DM, in 1999 22.138 DM, in 2000 und voraussichtlich auch in 2001 23.139 DM. Diesen Bedarf hat die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, ihren Leistungen zu Grunde gelegt. Dabei ist der Pflegebedarf ungekürzt zu berücksichtigen. Eine Kürzung des Pflegegelds durch die Klägerin erfolgte nur deshalb, weil der Pflegebedarf z.T. durch Sachleistungen gedeckt wurde. Der ermittelte Bedarf stellt im konkreten Fall auch den existenziellen Gesamtbedarf dar. Denn auf Grund dieses Bedarfs erbrachte die Klägerin Sozialhilfeleistungen. Gerade diese sollen das im Sozialstaat anerkannte Existenzminimum Gewähr leisten (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174). Der ermittelte Gesamtbedarf setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf und einem behinderungsbedingten Mehrbedarf. Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf ist dann anzunehmen, wenn, wie bei vollstationär untergebrachten Kindern, Hilfe in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 Bundessozialhilfegesetz -BSHG-, z.B. Eingliederungshilfe für Behinderte und/oder Hilfe zur Pflege, geleistet wird ( zu dieser Fallgestaltung BFH a.a.O.). Die von der Klägerin ab April 1999 gewährte Hilfe zur Pflege ist deshalb behinderungsbedingt. Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf kann aber darüber hinaus auch durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 -§§ 11 ff.- BSHG abgedeckt werden. Die Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bei von ihr erbrachten Sozialhilfeleistungen an Kinder i.S.d. § 32 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 EStG, die nicht behindert seien, die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmten Beträge i.d.R. ausreichten. Bei volljährigen behinderten Kindern lägen die Leistungen höher. Zum einen könne ein Mehrbedarf nach § 23 BSHG angesetzt werden, zum anderen werde die konkrete Situation gerade des volljährigen behinderten Kindes aber auch im Übrigen, etwa bei der Höhe einmaliger Leistungen und bei der Höhe der anzuerkennenden Unterkunftskosten berücksichtigt. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Angaben über die Leistungen an behinderte Kinder zu zweifeln. Sie entsprechen den Regelungen des Sozialhilferechts. Wird mit der Hilfe zum Lebensunterhalt auch behinderungsbedingter Mehrbedarf erfasst, ist die Gesamtleistung aufzuteilen. Ist dabei der Grundbedarf, der Rechtsprechung des BFH folgend, mit den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmten Beträgen (12.000 DM für 1997, 12.360 DM in 1998, 13.020 DM in 1999, 13.500 DM in 2000 und 14.040 DM in 2001) anzusetzen, sieht der Senat den darüber hinausgehenden, mit der Sozialhilfeleistung abgedeckten Bedarf als behinderungsbedingt an. Ermittelt die Klägerin den Bedarf anhand des konkreten Einzelfalles, entspricht dies, ähnlich wie bei den anhand der konkreten Verhältnisse ermittelten Heimkosten (vgl. dazu BFH a.a.O.), einem Einzelnachweis des Bedarfs, der an die Stelle des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG tritt. Dem so ermittelten Gesamtbedarf des Kindes sind die Mittel gegenüberzustellen, über die das Kind verfügt, um seinen gesamten existenziellen Lebensbedarf zu decken. Vorliegend bezieht das Kind -durch die Klägerin ausgezahltes- pauschaliertes Wohngeld bzw. Mietzuschuss (§ 32 Wohngeldgesetz), Sozialhilfeleistungen der Klägerin sowie ab April 1999 Hilfe zur Pflege. Die Hilfe zur Pflege (400 DM mtl.) wird z.T. durch Sachleistung, z.T. durch Geldleistung erbracht. Durch die genannten Leistungen wird der gesamte Unterhaltsbedarf gedeckt. Die Leistungen sind jedoch nicht in voller Höhe als Mittel des Kindes anzusetzen. Bei der Frage der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kindes ist der Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen. Das Kindergeld dient seit dem 1. Januar 1996 -ebenso wie der Kinderfreibetrag- in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern (vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97 a.a.O.). Die dem Kind gegenüber unterhaltspflichtigen Eltern werden durch das Kindergeld entlastet. Daraus folgt, dass Leistungen Dritter an das Kind nur dann als dessen Mittel anzusehen sind, wenn eine Inanspruchnahme der Eltern auf Grund der Gewährung dieser Mittel nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen bedeutet dies, dass der Nachrang solcher Leistungen (vgl. § 2 BSHG) zu berücksichtigen ist. So gewähren die Familienkassen -zutreffend- Kindergeld, wenn der Träger der Sozialhilfe auf Grund des -der Durchsetzung des Nachrangprinzips dienenden- Übergangs von Unterhaltsansprüchen gem. § 91 BSHG die Eltern in Anspruch nimmt (vgl. dazu Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -DA-FamEStG- BStBl I, 2000, 639, DA 63.4.2.3). Darüber hinausgehend werden die Eltern aber auch dann tatsächlich in Anspruch genommen, wenn der jeweilige Träger der Sozialhilfe die Auszahlung des Kindergelds nicht an die Eltern, sondern an sich selbst erstrebt. Ein solches Begehren kann auf § 74 Abs. 1 Satz 4 -heute Satz 5- EStG gestützt werden. Dabei greift das Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe nicht nur gegenüber den Eltern, sondern auch gegenüber anderen Leistungsträgern ( § 74 Abs. 5 -heute Abs. 3- EStG, §§ 102 ff. SGB X), hier der Familienkasse, ein. Der Sozialhilfeträger leistet in Höhe des Kindergelds nicht endgültig. Durch eine Anrechnung der (vorschussweise) geleisteten Sozialhilfe können deshalb auch nicht die Anspruchs voraussetzungen für den Kindergeldanspruch verneint werden (so FG Münster, Urteil vom 06. Mai 1998 4 K 3534/97 Kg, EFG 1998, 1209; im Ergebnis auch FG Bremen, Urteil vom 25. März 1997 4 96 156 K 1, EFG 1997, 766, Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. April 1997 VI 587/96 Ki, EFG 1997,1213; a.A. FG Münster, Urteil vom 20. April 1998 1 K 5605/97 Kg). Die Auszahlung des Kindergelds an den Sozialhilfeträger stellt dann gegenüber den Eltern eine Erfüllung deren Anspruchs dar. Vorliegend hat die Klägerin die Auszahlung des Kindergelds an sich selbst bereits im Oktober 1997 begehrt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nur nachrangig leisten will. Bei den Mitteln des Kindes bleiben deshalb Beträge in Höhe des Kindergelds außer Ansatz. Dadurch ist das Kind außer Stande, sich selbst zu unterhalten. Wird, der Verwaltung folgend, in Anlehnung an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darauf abgestellt, ob das behinderte Kind über eigene Einkünfte oder zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge von mehr als 12.000/ 12.360/ 13.020/ 13.500/ 14.040 DM verfügt (vgl. dazu BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999 a.a.O., BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 347, 349 Tz. 16 ff.), ergibt sich nichts anderes, denn es sind auch hier die behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999 a.a.O., Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 23/99). Anzusetzen sind demnach die Wohngeld- und Sozialhilfezahlungen bis in Höhe der Grenzbeträge. Die übrigen Bezüge decken, wie oben aufgeführt, die behinderungsbedingten Mehraufwendungen ab. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG liegen vor. Insbesondere war die Behinderung des Kindes bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten. Der Entscheidung des Senats steht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen. Das Urteil des BFH vom 14. Juni 1996 III R 13/94 (BStBl II 1997, 173) ist vor der Systemumstellung und insbesondere der Einfügung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das JStG 1996 ergangen, durch die sich die Rechtsfrage, ob ein behindertes Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht mehr in gleicher Weise stellt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BStBl II 2000, 75 ff., 78). Dies gilt auch für das Urteil vom 02. August 1974 VI R 148/71, BStBl II 1975, 139. Bei den den Urteilen vom 15. Oktober 1999 zu Grunde liegenden Sachverhalten war ein Sozialleistungsträger nicht beteiligt. Dass dieser gegenüber den Revisionsklägern zum Ausdruck gebracht hätte, nur nachrangig zu leisten, ist nicht festgestellt. Bei dem im Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 181/97 (BStBl II 2001, 443) entschiedenen Fall hat der BFH die von dem Sozialleistungsträger geleistete Hilfe zur Pflege -bis auf das Taschengeld- bereits als Ausgleich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs außer Ansatz gelassen. Im Verfahren VI S 3/00, Beschluss vom 14. März 2001 (BFH/NV 2001, 1112) wegen Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde waren die vorliegend streitigen Rechtsfragen von der Beschwerdeführerin nicht als klärungsbedürftig bezeichnet worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).