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Urteil

1 K 3310/98 E

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Rechnungssplitting kann vorliegen, wenn durch geteilte Bestellungen, Ausstellung von Barverkaufsrechnungen ohne vollständige Empfängerangaben und Sammelverbuchung eine Verschleierung beim Abnehmer gefördert wird. • Ist der Haftende zwar dem Grunde nach verantwortlich, muss die Finanzbehörde bei Erlass eines Haftungsbescheids ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben; dies umfasst insbesondere die Würdigung des tatsächlichen Steuerschadens, bereits erlangter Zahlungen und der Frage, ob andere Verantwortliche in Betracht kommen (§ 71, § 191 AO, § 5 AO). • Ein nicht beanstandetes Vorgehen durch den Betriebsprüfer begründet nicht ohne Weiteres einen schützenswerten Vertrauenstatbestand; sein Nichthinweis kann jedoch bei der Abwägung der Haftungshöhe relevant sein. • Bei fehlender oder unzureichender Ermessenswürdigung ist der Haftungsbescheid aufzuheben; die Höhe der Inanspruchnahme hat die Nähe zur Tat, das Verschulden und den dem Gehilfen zugewinnenden wirtschaftlichen Vorteil zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Haftung nach §71 AO wegen Beihilfe durch Rechnungssplitting; Aufhebung bei fehlerhafter Ermessensausübung • Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Rechnungssplitting kann vorliegen, wenn durch geteilte Bestellungen, Ausstellung von Barverkaufsrechnungen ohne vollständige Empfängerangaben und Sammelverbuchung eine Verschleierung beim Abnehmer gefördert wird. • Ist der Haftende zwar dem Grunde nach verantwortlich, muss die Finanzbehörde bei Erlass eines Haftungsbescheids ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben; dies umfasst insbesondere die Würdigung des tatsächlichen Steuerschadens, bereits erlangter Zahlungen und der Frage, ob andere Verantwortliche in Betracht kommen (§ 71, § 191 AO, § 5 AO). • Ein nicht beanstandetes Vorgehen durch den Betriebsprüfer begründet nicht ohne Weiteres einen schützenswerten Vertrauenstatbestand; sein Nichthinweis kann jedoch bei der Abwägung der Haftungshöhe relevant sein. • Bei fehlender oder unzureichender Ermessenswürdigung ist der Haftungsbescheid aufzuheben; die Höhe der Inanspruchnahme hat die Nähe zur Tat, das Verschulden und den dem Gehilfen zugewinnenden wirtschaftlichen Vorteil zu berücksichtigen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des früheren Geschäftsführers N. O., gegen den der Beklagte Haftungsbescheide nach § 71 AO erließ. N. O. war Geschäftsführer der F-KG, die Lieferungen an das China-Restaurant C. erfolgten teils mit Rechnungen mit vollständigem Namen, teils als Barverkaufsrechnungen ohne oder mit verschlüsselter Kundennummer; Barverkaufsrechnungen wurden auf Sammelkonten verbucht. Die Steuerfahndung stellte fest, dass C. erhebliche Einnahmen nicht verbucht und Steuern hinterzogen hatte; er räumte die Feststellungen ein. N. O. wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung belangt; das Strafverfahren gegen ihn wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Der Haftungsbescheid nahm ihn für die Einkommensteuer 1992 des C. in Haftung. Der Kläger wandte ein, Rechnungssplitting diente wirtschaftlichen Zwecken der F-KG, N. O. habe keinen Vorsatz zur Förderung von Steuerhinterziehung gehabt und die Amtsprüfung habe die Praxis nicht beanstandet. • Grundsätzlich besteht eine Haftung nach § 71 AO, wenn jemand an einer Steuerhinterziehung teilnimmt; Beihilfe setzt vorsätzliche Hilfeleistung voraus (§ 27 StGB analog). • Objektiv förderte das Rechnungssplitting und die Ausstellung anonymisierter Barverkaufsrechnungen die Steuerhinterziehung der Abnehmer, da die Aufteilung der Bestellung und Sammelverbuchung den Eindruck erweckte, Schwarzumsätze seien nicht ohne Weiteres nachprüfbar. • Subjektiv handelte N. O. zumindest mit bedingtem Vorsatz: als für den Vertrieb Verantwortlicher kannte er das System, dessen Änderung er mitbetroffen hat, und war sich des Zwecks des Rechnungssplittings bewusst; seine Bestreitungen, Einzelfälle nicht persönlich bestimmt zu haben, überzeugen nicht. • Allein neutrale Rechnungserteilung schützt nicht, wenn formelle Anforderungen (§ 144 AO, § 14 Abs.1 UStG) bewusst nicht erfüllt wurden und dadurch die Tat gefördert wurde. • Der Beklagte hat jedoch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt (§ 5 AO, § 191 AO): Er hat nicht ausreichend begründet, warum die volle Haftungshöhe ermessensgerecht ist, insbesondere ohne hinreichende Würdigung bereits geleisteter Zahlungen, der möglichen Minderung des Steuerschadens durch nicht abziehbare Vorsteuer und der Frage, ob weitere verantwortliche Geschäftsführer in gleicher Weise in Anspruch genommen werden sollten. • Bei der Ermessensentscheidung sind Maß des Verschuldens, Tatnähe und der dem Gehilfen erwachsene wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen; ansonsten droht ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art.14 GG. • Mangels vollständiger Ermessenswürdigung war der Haftungsbescheid aufzuheben; die Revision wurde aus grundsätzlichen Gründen zugelassen. Die Klage ist begründet; der Haftungsbescheid vom 26.08.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.04.1998 wird aufgehoben. Das Finanzgericht stellt fest, dass N. O. dem Grunde nach wegen Beihilfe an den Steuerhinterziehungen des C. haftet, dies aber bei Erlass eines Haftungsbescheids ermessensfehlerfrei zu berücksichtigen ist. Insbesondere hätte die Finanzbehörde die Höhe der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des tatsächlichen Steuerschadens, bereits geleisteter Zahlungen und etwaiger Minderungen durch nicht abziehbare Vorsteuer sowie die Frage weiterer möglicher Haftungspersonen darlegen und gewichten müssen. Mangels solcher Erwägungen war die Inanspruchnahme in voller Höhe nicht ermessensgerecht begründet; daher ist der Haftungsbescheid aufzuheben und die Revision des Beklagten zugelassen.