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Urteil

1 K 3470/98 E

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Haftung nach § 71 AO kann grundsätzlich bestehen, wenn jemand durch Rechnungssplitting die Steuerhinterziehung von Abnehmern objektiv fördert und dies zumindest bedingt vorsätzlich hinnimmt. • Die Finanzbehörde hat bei Erlass eines Haftungsbescheids ihr Ermessen vollständig auszuüben; sie muss insbesondere Höhe der Inanspruchnahme begründen und Umstände wie bereits erfolgte Zahlungen, mögliche Vorsteueransprüche und die Tatnähe des Gehilfen würdigen. • Fehlt eine hinreichende Ermessenswürdigung (Ermessensunterschreitung), ist der Haftungsbescheid aufzuheben, auch wenn die Haftung dem Grunde nach gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Haftung nach § 71 AO bei Rechnungssplitting — Ermessensfehler führt zur Aufhebung des Haftungsbescheids • Haftung nach § 71 AO kann grundsätzlich bestehen, wenn jemand durch Rechnungssplitting die Steuerhinterziehung von Abnehmern objektiv fördert und dies zumindest bedingt vorsätzlich hinnimmt. • Die Finanzbehörde hat bei Erlass eines Haftungsbescheids ihr Ermessen vollständig auszuüben; sie muss insbesondere Höhe der Inanspruchnahme begründen und Umstände wie bereits erfolgte Zahlungen, mögliche Vorsteueransprüche und die Tatnähe des Gehilfen würdigen. • Fehlt eine hinreichende Ermessenswürdigung (Ermessensunterschreitung), ist der Haftungsbescheid aufzuheben, auch wenn die Haftung dem Grunde nach gegeben ist. Der Kläger war Mitgesellschafter und für das kaufmännische Rechnungswesen einer GmbH & Co. KG (F-KG), die Lebensmittel an Gaststätten lieferte. Die F-KG praktizierte ein Rechnungssplitting: Teile der Lieferung wurden mit Namensrechnung, Teile mit anonymen Barverkaufsrechnungen abgerechnet; interne Kundennummern ermöglichten später Zuordnungen. Ein Abnehmer (C.) verschleierte über Jahre Einnahmen; die Steuerfahndung stellte erhebliche Steuerschulden fest. Der Kläger wurde per Haftungsbescheid nach § 71 AO als Gehilfe der Steuerhinterziehung des C. für die Einkommensteuer 1992 in Anspruch genommen. Der Kläger bestreitet Vorsatz zur Förderung von Steuerhinterziehung und verweist u. a. auf betriebsprüferliche Nichtbeanstandung, wirtschaftliche Gründe für Barverkäufe und seine mangelhafte Einbindung in das operative Geschäft. Das FG verhandelte Beweise und stellte fest, dass Rechnungssplitting objektiv geeignet war, Steuerhinterziehung zu erleichtern und der Kläger hiervon Kenntnis hatte. • Rechtliche Grundlagen: Haftung des Teilnehmers an Steuerhinterziehung nach § 71 AO; Haftungsbescheid nach § 191 AO; Beihilfe nach § 27 StGB; Anforderungen an Rechnungen nach § 14 UStG und Aufzeichnungspflichten nach § 144 AO; Ermessenspflicht der Finanzbehörde nach § 5 AO und § 191 AO. • Dem Grunde nach: Das Rechnungssplitting und die Verbuchung auf Sammelkonten schufen objektiv günstige Voraussetzungen zur Verschleierung von Wareneinkauf und Umsätzen; dadurch wurde die Steuerhinterziehung der Abnehmer gefördert. Der Kläger kannte das System, trug Verantwortung für das Rechnungswesen und handelte zumindest mit bedingtem Vorsatz, sodass Beihilfe i.S.v. § 27 StGB vorliegt und damit Haftung nach § 71 AO begründet ist. • Ermessensfehler: Der Beklagte hat bei der Ausübung seines Entschließungs- und Auswahlermessens nicht hinreichend gewürdigt und nicht begründet, warum die Inanspruchnahme in voller Höhe der noch offenen ESt 1992 ermessensgerecht sei. Fehlende oder unzureichende Berücksichtigung zahlreicher Gesichtspunkte (bereits geleistete Zahlungen des Schuldners, mögliche Auswirkungen nicht abziehbarer Vorsteuer auf den Steuerschaden, Tatnähe und Grad des Verschuldens des Klägers, Krankheit und räumliche Abwesenheit, Verantwortung weiterer Personen) stellt eine Ermessensunterschreitung dar. • Folgeentscheidung: Wegen der nicht nachgeholten Ermessensausübung durfte das FG das Ermessen der Behörde nicht ersetzen; daher war der Haftungsbescheid aufzuheben. Die Revision wurde zugelassen, da die Fallkonstellation grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist begründet: Der Haftungsbescheid vom 26.08.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.04.1998 wird aufgehoben. Zwar besteht dem Grunde nach Haftung des Klägers als Gehilfe nach § 71 AO wegen des Rechnungssplittings und seines bedingten Vorsatzes, die Finanzbehörde hat jedoch ihr Ermessen zur Höhe der Inanspruchnahme nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere hat sie nicht ausreichend berücksichtigt und begründet, inwieweit bereits geleistete Zahlungen, mögliche Vorsteuerwirkungen, die Tatferne des Klägers, seine Krankheit und die Verantwortung weiterer Geschäftsführer die Höhe der Haftung beeinflussen. Mangels ordnungsgemäßer Ermessenswürdigung kann der Haftungsbescheid nicht aufrechterhalten werden; die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen.