Urteil
6 K 6565/99 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2002:0205.6K6565.99E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Änderungsbescheid vom 18. Mai 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 1999 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03. Januar 2001 wegen ESt 1995 wird dahingehend geändert, dass eine dauernde Last in Höhe von 15.000 DM berücksichtigt wird. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten aufgegeben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit einer dauernden Last. 3 Der im Jahre 19.. geborene Kläger (Kl.) ist Kaufmann. Er bezieht u. a. aus Beteiligung an der A KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 4 Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 1987 übertrug seine Mutter, Frau A, ihren Kommanditanteil an der Firma A GmbH &Co. KG in Höhe von 20.000,00 DM an den Kl. und in Höhe von 20.000,00 DM an dessen Bruder, den Kaufmann B. Als Gegenleistung ist in § 2 des Vertrages folgendes vereinbart: 5 "Zum Ausgleich der Abtretungen haben die Erschienenen zu 2.) und 3.) folgende Gegenleistung zu erbringen: 6 Die Erschienenen zu 2.) und 3.) zahlen an die Erschienene zu 1.) eine lebenslängliche Versorgungsrente. Diese Rente beträgt 16 % des jährlichen Restgewinns der Kommanditgesellschaft (nach Abzug von Eigenkapital, Zinsen und Tätigkeitsvergütungen), mindestens jedoch 2.500,00 DM pro Monat. 7 Dieser Mindestbetrag ist fällig am 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. März 1987. Nach Feststellung der Jahresbilanz der Kommandit-gesellschaft ist die Restzahlung innerhalb von vier Wochen an die Erschienene zu 1.) auszuzahlen." 8 In den Jahren 1987 bis 1998 erzielte die KG nach den Angaben des Kl. folgende Überschüsse: 9 1987 100.081,00 DM 1988 32.175,00 DM 1989 ./. 116.308,00 DM 1990 231.778,00 DM 1991 ./. 234.783,00 DM 1992 ./. 727.874,00 DM 1993 ./. 577.249,00 DM 1994 ./. 101.210,00 DM 1995 ./. 478,525,00 DM 1996 785.123,00 DM 1997 20.948,00 DM 1998 272.814,00 DM 10 Während dieses Zeitraumes erhielt die Mutter des Kl. jeweils die Mindestrente von 2.500,00 DM pro Monat. Abschlusszahlungen am Ende des Jahres wurden nicht erbracht. 11 Im Rahmen der Einkommensteuer(ESt-)erklärung für das Jahr 1995 machte der Kl. - wie in den Vorjahren auch - einen Betrag von 15.000,00 DM als dauernde Last für seine Mutter, A, geltend. 12 Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem ESt-Bescheid vom 09. Mai 1997 setzte der Beklagte (Bekl.) die ESt für 1995 auf ... DM fest, wobei er eine dauernde Last in Höhe von 15.000,00 DM steuermindernd berücksichtigte. 13 Mit Bescheid vom 18. Mai 1999 setzte der Bekl. die ESt auf ... DM fest und berücksichtigte die dauernde Last in Höhe von 15.000,00 DM nicht mehr. Zur Begründung führte er aus: Die dauernde Last sei bis 1989 abzugsfähig gewesen. Im Jahre 1990 habe der Restgewinn der KG 265.618,00 DM betragen, weshalb der Mutter des Kl. eine Sonderzahlung zugestanden habe, die nicht gezahlt worden sei. Da der Vertrag deshalb nicht ernsthaft durchgeführt worden sei, sei die dauernde Last nicht mehr abzugsfähig. 14 Gegen den Bescheid legte der Kl. am 27. Mai 1999 Einspruch ein. Zur Begründung führt er aus: Die Vertragspartner hätten die Klausel in dem Vertrag so verstanden, dass nicht der Bilanzgewinn zu Grunde zu legen sei, sondern der Gewinn der KG nach Abzug eines Verlustvortrages, da darüber hinausgehende Gewinnanteile auch nicht entnahmefähig seien. Nach Abzug des Verlustvortrages (den der Kl. mit der Klageschrift auf 116.308,00 DM beziffert hat) ergäbe sich für das Jahr 1990 kein Anspruch der Mutter des Kl. auf Gewährung einer Sonderleistung. 15 Den Einspruch wies der Bekl. mit Bescheid vom 28. September 1999 mit folgender Begründung zurück: Es fehle an der vertragsgemäßen Durchführung der im Übergabevertrag festgelegten Rentenzahlung. Eine Regelung, wonach der Gewinn der KG zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsrente um bestehende Verlustvorträge zu mindern sei, enthalte der Vertrag nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass eine solche Vereinbarung bestanden habe, weil der Restgewinn mit dem Zusatz "nach Abzug von Eigenkapital, Zinsen und Tätigkeitsvergütungen" präzise definiert worden sei. 16 Da die auf Grundlage des Übergabevertrages geschuldeten Versorgungsleistungen daher nicht erbracht worden seien, seien sie als dauernde Last nicht mehr abzugsfähig. 17 Mit der fristgerecht erhobenen Klage begehren die Kl. die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 18. Mai 1999. Zur Begründung vertiefen und ergänzen sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und führen ergänzend aus, dass der Bekl. nicht eine eigene - objektive Auslegung - über den in der Durchführung des Vertrages zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner stellen dürfe. 18 Der Kl. beantragt, 19 den ESt-Bescheid 1995 vom 03. Januar 2001 dahingehend zu ändern, dass die ESt auf ... DM festgesetzt wird. 20 Der Bekl. beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung vertieft und ergänzt er das Vorbringen aus den Verwaltungsverfahren. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 24 Die als Anfechtungsklage auf Änderung gem. § 100 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Steuerbescheid des Bekl. ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten. 25 Der Kl. hat für das Streitjahr Anspruch auf Berücksichtigung einer dauernden Last in Höhe von 15.000,00 DM. 26 Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften im Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG). Leibrenten können nur mit ihrem Ertragsanteil abgezogen werden. 27 Damit stellen die vom Kl. geschuldeten - gem. § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) abänderbaren - Leistungen an seine Mutter dem Grunde nach eine dauernde Last dar. 28 Verträge über Versorgungsleistungen an nahe Angehörige sind jedoch nur dann steuerrechtlich anzuerkennen und führen damit nur zu berücksichtigungsfähigen dauernden Lasten, wenn die gegenseitigen Rechte und Pflichten eindeutig vereinbart und durchgeführt worden sind. 29 Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 15. März 2000 - X R 50/98 - 30 Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH 31 (BFH/NV) 2000, 1089 m. w. N. 32 Nach Aktenlage ist dem Bekl. zuzustimmen, dass die zwischen dem Kl. und seiner Mutter getroffene Vereinbarung - welche dem Grunde nach zur Entstehung anerkennungsfähiger dauernder Lasten führen kann - im Jahre 1990 nicht durchgeführt worden ist. Im diesem Jahr hat die Mutter des Kl. statt des ihr zustehenden Anteils von 16 % von 237.778,00 DM (38.044,48 DM) nur die Mindestrente in Höhe von 30.000,00 DM erhalten, wo mit ihr ca. 21 % der ihr zustehenden Rente vorenthalten worden sind. 33 Dem kann der Kl. nicht entgegenhalten, dass die Vertragsschließenden der Ansicht gewesen seien, dass mit Restgewinn nur ein Gewinn nach Verlustvortrag gemeint gewesen sei. 34 Dabei kann dahinstehen, ob die Beteiligten - insbesondere die Mutter des Kl. - bei Vertragsschluss wirklich dieser Ansicht waren. Denn jedenfalls hat dieser Vorbehalt bezüglich der Gewinnermittlung in der vertraglichen Vereinbarung keinen Niederschlag gefunden. Bereits der Begriff "jährlicher Restgewinn" schließt die Annahme einer Verrechnung des Gewinns mit Verlusten aus den Vorjahren aus. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem übertragenen Gesellschaftsanteil um einen Anteil an einer Kommanditgesellschaft gehandelt hat und dem Handelsgesetzbuch (HGB) das Instrument des Verlustvortrages im Bereich der Gewinnermittlung der Kommanditgesellschaft fremd ist. Insbesonders sahen die §§ 120, 167 des zurzeit des Vertragsschlusses geltenden HGB in der Fassung vom 16. Dezember 1986 (BGBl I, 1910) für die Gewinnermittlung bei der Kommanditgesellschaft eine Verlustverrechnung nicht vor. 35 Dennoch ist der Klage stattzugeben. Denn das Prinzip der Abschnittsbesteuerung 36 (§ 2 Abs. 7 Satz 2 EStG) hindert die Berücksichtigung der für das Jahr 1990 gewonnenen Erkenntnisse im Streitjahr. 37 Nach diesem Prinzip sind die Grundlagen für die Festsetzung der ESt jeweils im Kalenderjahr zu ermitteln. Danach unterliegt der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung nur der streitige Veranlagungszeitraum. 38 Vgl. BFH, Urteil vom 08. März 1962 - IV 165/60 U -, Bundessteuerblatt (BStBl) 39 III, 1962, 217. 40 In der vorgenannten Entscheidung hatte der BFH für die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen unter Angehörigen aus dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung gefolgert, dass aus der Nichteinhaltung eines solchen Arbeitsverhältnisses in den Jahren vor dem Streitjahr, nicht auf eine fehlende Einhaltung in dem für die Veranlagung maßgeblichen Zeitraum geschlossen werden könne. Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, führt die Nichteinhaltung der Rentenvereinbarung im Jahre 1990 nicht zu einer Nichtberücksichtigung der dauernden Last im Streitjahr. Denn nach den dargestellten Grundsätzen sind die Besteuerungsgrundlagen für jedes Veranlagungsjahr getrennt zu ermitteln. Dementsprechend folgt aus der Nichteinhaltung der Vereinbarung im Jahre 1990 nicht zwingend deren fehlende steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit im Streitjahr. 41 Unerheblich ist, dass der Kl. und seine Mutter von der in § 3 des Übergabevertrages enthaltenen Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch gemacht haben. 42 Dabei kann dahinstehen, ob die fehlende Durchführung einer vereinbarten Wertsicherungsklausel zur Nichtberücksichtigung einer dauernden Last führt. 43 Vgl. FG Münster, Beschluss vom 18. Januar 1999 - 11 V 8453/98 E -, Juris 44 Dok Nr. StRE 997063870 (bejahend); FG Münster, Urteil vom 45 28. Dezember 2000 - 7 K 7841/99 E -, Entscheidungen der 46 Finanzgerichte (EFG) 2001, 489 (verneinend), Revision eingelegt, BFH 47 Az.: X R 14/01. 48 Denn vorliegend besagt § 3 Abs. 1 Satz 1 des Übergabevertrages zwar, dass die Versorgungsrente den Lebenshaltungskosten angepasst werden soll . Jedoch ist in 49 § 3 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages vereinbart, dass die Berechtigte eine angemessene Neufestsetzung der Mindestrente verlangen kann, wenn sich der Lebenshaltungskostenindex um 10 % verändert hat. 50 Damit hängt die Anpassung der Rente nicht allein von der Veränderung des Lebenshaltungskostenindex, sondern auch von der Geltendmachung des Rechtes ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Berechtigte zur Geltendmachung des Erhöhungsanspruches lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass aus der fehlenden Erhöhung der Mindestrente (der Lebenshaltungskostenindex hat sich seit Vertragsschluss um mehr als 10 % erhöht) folgt, dass die Beteiligten den Übergabevertrag nicht ernsthaft gewollt und durchgeführt haben. Denn die Erhöhung der Rente sollte vorliegend nicht "automatisch", sondern nur bei Geltendmachung des Anspruches erfolgen. Eine solche ist jedoch offenbar bislang nicht erfolgt. 51 Da dieses Urteil vom Erlass des Bundesministeriums für Finanzen über die einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen vom 23. Dezember 1996, Aktenzeichen: IV B 3-S2257-57/96, BStBl I 1996, 1508 (dort Rz 27) abweicht, lässt der Senat gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. 52 Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 135 Abs. 1 FGO.