Beschluss
11 V 6951/02 AO
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung eines Auskunftsersuchens ist geboten, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Besteuerung bestehen.
• Strukturelle Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen können verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 3 GG) begründen, die auch Ermittlungsmaßnahmen zur Aufdeckung solcher Einkünfte erfassen.
• Das berechtigte Interesse des auskunftsbetroffenen Kreditinstituts (Vertrauensverhältnis zu Kunden, Wettbewerbsnachteile) kann die öffentlichen Belange überwiegen und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung von Sammelauskunft wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an Spekulationsbesteuerung • Die Aussetzung der Vollziehung eines Auskunftsersuchens ist geboten, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Besteuerung bestehen. • Strukturelle Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen können verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 3 GG) begründen, die auch Ermittlungsmaßnahmen zur Aufdeckung solcher Einkünfte erfassen. • Das berechtigte Interesse des auskunftsbetroffenen Kreditinstituts (Vertrauensverhältnis zu Kunden, Wettbewerbsnachteile) kann die öffentlichen Belange überwiegen und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen. Die Antragstellerin ist eine Genossenschafts-Volksbank; der Antragsgegner forderte mit Schreiben vom 24. Juni 2002 im Rahmen eines Pilotverfahrens Sammelauskünfte über Verkäufe von Aktien und Fondsanteilen des Neuen Marktes durch Privatkunden in der Spekulationsfrist (1.5.1998–31.12.2000). Die Bank legte Einspruch gegen das Auskunftsersuchen ein; die Einspruchsentscheidung vom 26.11.2002 wies den Einspruch zurück. Die Bank beantragte die Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache; der Antragsgegner lehnte dies ab. Streitig ist insbesondere, ob ein hinreichender Anlass für das Auskunftsersuchen bestand und ob die Vollziehung unbillige Härte sowie verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Besteuerung von Spekulationsgewinnen begründet. • Zulässigkeit: Nach § 69 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. • Ernstliche Zweifel: Bei summarischer Prüfung genügen gewichtige, die Unentschiedenheit begründende Gründe; dazu zählen auch verfassungsrechtliche Zweifel an einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm. • Verfassungsrechtliche Bedenken: Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass strukturelle Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen (§ 23 EStG a.F.) Art. 3 GG verletzen können; solche Bedenken wirken sich auf die Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen aus, die der Aufdeckung dieser Einkünfte dienen. • Wirkung auf Ermittlungsmaßnahmen: Maßnahmen, die Grundlage einer gleichheitswidrigen Besteuerung bilden, sind von denselben verfassungsrechtlichen Zweifeln erfasst; punktuelle Ermittlungsmaßnahmen führen zu einer ungleichen Belastung nur eines kleinen Teils der Steuerpflichtigen. • Interessenabwägung: Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an Aussetzung wegen der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu Kunden (§ 30a AO) und drohender Wettbewerbsnachteile; dem gegenüber bestehen keine überragenden öffentlichen Belange, die die Aussetzung verhindern würden. • Folgerung: Solange der Gesetzgeber kein verfassungsgemäßes System zur gleichmäßigen Besteuerung schafft, sind auf solche Ermittlungen gestützte Auskunftsersuchen vorläufig zurückzustellen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Auskunftsersuchens wurde stattgegeben; die Vollziehung ist bis einen Monat nach Bekanntgabe des Urteils in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung der Klage ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Begründend führt das Gericht an, dass ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Besteuerung von Spekulationsgewinnen bestehen, welche die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Sammelauskunftsersuchens berühren; zudem überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Bank (Kundenvertrauen, Wettbewerbsnachteile) die öffentlichen Belange, sodass vorläufiger Rechtsschutz gerechtfertigt ist.