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Urteil

5 K 6321/00 AO

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2002:0314.5K6321.00AO.00
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Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 16.3.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.9.2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Verfahrenskosten werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Ablehnungsbescheid vom 16.3.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.9.2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Verfahrenskosten werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, Umsatzsteuern (USt'n) und zugehörige Sämniszuschläge (SZ'e) aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Der Kläger (Kl.) gab im September 1986 wegen Zahlungsunfähigkeit eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslage ab. Kurze Zeit später wurde ein ihm gehörendes Grundstück zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt die W********* GmbH (GmbH), deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kl. früher gewesen war und deren Anteile er später auf seine Tochter übertragen hatte, zu einem Meistgebot von 311.000 DM. Der Versteigerungserlös floss an eine Gläubigerbank des Kl. (die ***************************), die ihn mit ihren Forderungen gegen den Kl. verrechnete. Anschließend erteilte der Kl. der GmbH eine Rechnung über einen Bruttobetrag von 311.000 DM, in der er eine aus diesem Betrag herausgerechnete USt in Höhe von 38.192,98 DM (14 %) offen auswies. Der Kl. erfasste den Grundstücksumsatz in seiner USt-Voranmeldung für das 4. Quartal 1986, entrichtete die - am 13.3.1987 fällig gewordene - USt jedoch nicht. Die GmbH setzte sie in ihrer USt-Erklärung erfolgreich als Vorsteuer ab. Zwar versagte der Beklagte (Bekl.) ihr den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass es sich bei der Option des Kl. zur USt-Pflicht um einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) handele; jedoch verneinte das Finanzgericht (FG) einen Gestaltungsmissbrauch in der Person der GmbH und hob den von ihr angefochtenen Bescheid durch rechtskräftig gewordenes Urteil auf. Am 14.1.2000 erörterte der Kl. mit dem Bekl. die Möglichkeit, seine - in dem Zeitraum zwischen dem 16.5.1986 und dem 18.4.1988 fällig gewordenen - rückständigen Abgabenschulden in Höhe von insgesamt 144.986,19 DM (32.021,19 DM USt'n 1984 bis 1986, 47.949 DM zugehörige SZ'e sowie insgesamt 65.016 DM Grunderwerbsteuern und zugehörigen SZ'e) aus persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Der Bekl. lehnte einen Erlass ab (Ablehnungsbescheid vom 16.3.2000). Der Einspruch des Kl. hatte nur insoweit Erfolg, als die SZ'e zur Hälfte erlassen wurden. Im Übrigen wies der Bekl. den Einspruch mit folgender Begründung zurück (Einspruchsentscheidung - EE - vom 7.9.2000): Die SZ'e würden nur zur Hälfte erlassen. Zwar widerspreche ihre Einziehung dem gesetzlichen Zweck, Druck zur Zahlung der Abgaben auf den Steuerpflichtigen (Stpfl.) auszuüben, weil dem Kl. die Zahlung auf Grund seiner heutigen Einkommenssituation unmöglich sei. Jedoch bleibe der weitere Zweck der SZ'e, den Zinsvorteil des säumigen Stpfl. abzugelten, von seiner Zahlungsunfähigkeit unberührt. Im Hinblick auf diesen Teil der SZ'e und der Hauptschulden lägen keine einen Erlass rechtfertigende Billigkeitsgründe vor. Sachliche Billigkeitsgründe seien nicht ersichtlich. Aber auch persönliche, insbesondere wirtschaftliche Billigkeitsgründe seien nicht gegeben, weil der Kl. nicht erlasswürdig sei. Seine Erlasswürdigkeit scheitere im Hinblick auf sämtliche Abgabenschulden an seiner langjährigen Untätigkeit in Bezug auf deren Tilgung und im Hinblick auf die rückständige USt für das 4. Quartal 1986 von 21.916,19 DM nebst SZ'en von 35.690 DM außerdem auch an seinem diese Abgaben auslösenden Verhalten im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung des Grundstücks. Der Kl. habe erst 14 bzw. 12 Jahre nach Fälligkeit der in Rede stehenden Steuerschulden einen Erlassantrag gestellt. Vorher habe er keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, um diese Schulden abzutragen. Sein Hinweis, dass er zuerst mit seinem einzigen anderen Gläubiger (der ****************************) verhandelt habe, um mehr Spielraum für das Finanzamt zu erhalten, sei nicht nachvollziehbar. Da Abgabenschulden gleichberechtigt neben anderen Verpflichtungen stünden, hätte der Kl. so schnell wie möglich in Verhandlungen über die Begleichung der Abgabenschulden eintreten müssen. Innerhalb des genannten Zeitraums von 14 bzw. 12 Jahren hätte er die Hauptschulden sicherlich begleichen können. Durch seine Untätigkeit seien die SZ'e (bei Hauptschulden von 57.221,19 DM) auf 92.073 DM angewachsen. Die USt für das 4. Quartal 1986 habe er durch freiwillige Option zur USt-Pflicht ausgelöst, obwohl er vorher schon eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Damit habe er die USt-Schuld in Kenntnis der Tatsache in Kauf genommen, dass der Erlös aus der Zwangsversteigerung nicht ihm, sondern seiner Gläubigerbank zugutekam und er über keine Mittel zur Tilgung der USt verfügte. Indem er dem Erwerber den Vorsteuerabzug ermöglichte und die Nichtbegleichung der USt billigend in Kauf nahm, habe er eindeutig gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen. Daraufhin hat der Kl. fristgerecht Verpflichtungsklage erhoben, mit der er u. a. den Erlass der rückständigen USt'n und der zugehörigen SZ'e in voller Höhe anstrebt und zur Begründung vorträgt: Die SZ'e müssten aus sachlichen Billigkeitsgründen in voller Höhe erlassen werden, weil sie ihren Sinn als Druckmittel zur rechtzeitigen Zahlung der Steuern verloren hätten. Auf Grund seines geringen Einkommens könne er die rückständigen Steuern nicht tilgen. Darüber hinaus müssten die gesamten rückständigen Abgaben aus persönlichen Billigkeitsgründen erlassen werden, weil er durch ihre Einziehung er in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Nur bei einem Erlass wäre er in der Lage, seine wirtschaftliche Situation in absehbarer Zeit zu normalisieren. Auch unter Einbeziehung des Einkommens seiner Ehefrau sei ihm zurzeit nur eine bescheidene Lebensführung möglich. Ihrer beider Einkünfte seien zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erforderlich und reichten zur Tilgung von Verbindlichkeiten in der vom Bekl. geforderten Höhe nicht aus. Durch die Einziehung der rückständigen Abgabenschulden würde es zwangsläufig zu einer weiteren, unzumutbaren Beschränkung ihrer derzeitigen Lebens- und Haushaltsführung kommen. Er habe dem Bekl. wiederholt angeboten, die mit seinem einzigen anderen Gläubiger (der ****************************) vor kurzem erzielte Vergleichsquote von 13,3 % der Hauptschuld zu übernehmen. Eine solche Quote stelle eine für ihn noch zumutbare Belastung dar und würde ihm ermöglichen, sich wirtschaftlich zu erholen. Entgegen der Ansicht des Bekl. sei er - der Kl. - auch erlasswürdig. Er habe nicht erst in diesem Jahr, sondern schon seit Jahren versucht, mit dem Bekl. eine Einigung zu erzielen. Bisher habe er deshalb keine Vergleichsangebote abgeben können, weil er nicht über entsprechende liquide Mittel verfügt habe. Entgegen der Behauptung des Bekl. habe er seine Abgabenschulden nicht bereits seit langer Zeit entrichten können. Er habe in den letzten Jahren stets nur über sehr geringe Einkünfte verfügt. Er und seine Ehefrau hätten nur deshalb mit den vorhandenen Mitteln zurecht kommen können, weil sie von deren Vater unterstützt worden seien, u. a. durch die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum. Die USt, die auf der Zwangsversteigerung des Grundstücks beruhe, habe er nicht entrichten können, weil er den Erlös nicht erhalten und durch Inanspruchnahme aus Bürgschaften sein gesamtes Vermögen verloren habe. Der Bruttoerlös in Höhe von 311.000 DM sei unmittelbar an die Gläubigerbank gezahlt worden. Entgegen der Ansicht des Bekl. sei die Option zur USt-Pflicht nicht rechtsmissbräuchlich. Schließlich sei der angefochtene Ablehnungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der Bekl. seine Ermessensentscheidung nicht an dem Zweck der seit dem Jahre 1999 geltenden Insolvenzordnung orientiert habe, redlichen Schuldnern nach einer gewissen Wohlverhaltensphase eine Schuldenbereinigung als Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Der Kl. beantragt sinngemäß, unter Änderung des Ablehnungsbescheides vom 16.3.2000 in Gestalt der EE vom 7.9.2000 den Bekl. zu verpflichten, die rückständigen USt'n 1984 bis 1986 in Höhe von 32.021,19 DM (16.372,17 Euro) und die restlichen, bis zum 11.1.2000 entstandenen SZ'e in Höhe von 23.974,50 DM (12.257,97 Euro) zu erlassen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf seine EE Bezug. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist teilweise begründet. Die Klage ist insoweit begründet, als sie sich gegen den angefochtenen Bescheid richtet. Sie ist unbegründet, soweit sie darüber hinaus darauf abzielt, den Bekl. zum Erlass von Abgaben zu verpflichten. 1. Der Kl. wird durch den angefochtenen Bescheid seinen Rechten verletzt. Dieser beruht auf Ermessensfehlern. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis - zu denen gemäß § 37 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 240 AO auch SZ'e gehören - ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Bei ihrer Entscheidung haben sie das ihnen eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung, die Gerechtigkeit des Einzelfalles herzustellen, auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 5 AO). Auf Klage des Steuerpflichtigen kann das Finanzgericht - FG - nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Entscheidung der Finanzbehörde setzen, sondern hat nur zu prüfen, ob die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist (vgl. § 102 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Diese Prüfung ergibt im Streitfall, dass die angefochtene Entscheidung an Ermessensfehlern leidet. Für eine Ermessensentscheidung nach § 227 AO ist maßgebend, ob sachliche oder persönliche, insbesondere wirtschaftliche, Billigkeitsgründe vorliegen. Sie ist nur dann fehlerfrei, wenn sie erkennbar unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte rechtlicher und tatsächlicher Art und auf Grund eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. BFH-Urteile vom 15.6.1983 I R 76/82, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1983, 672; 23.5.1985 V R 124/79, BStBl. II 1985, 489; 22.4.1988 III R 269/84, BFH/NV 1989, 428; 7.5.1993 III R 43/89, BFH/NV 1994, 144. Ebenso Pump in Pump/Lohmeyer, AO, Kommentar, § 227, Rnrn. 50, 51, und Rnr. 59, Stichworte "Amtsermittlungsgrundsatz", "Einzelfallprüfung" und "Ermessensfehler"). Unbeschadet der Mitwirkungspflicht des Stpfl. muss die Finanzbehörde diesen ggf. veranlassen, unzureichende Angaben zu vervollständigen und unter Beweis zustellen (BFH III R 269/84. Ebenso Pump a. a. O., Rnr. 59, Stichwort "Ermessensfehler"). Stützt die Finanzbehörde ihre Entscheidung nicht auf festgestellte Tatsachen, sondern auf bloße Vermutungen, so liegt ein Ermessensfehler vor, der in der Regel zu einem Bescheidungsurteil des FG führt (vgl. Pump a. a. O., Rnr. 59, Stichwort "Bescheidungsurteil"). So ist es hier. a) Zwar hat der Bekl. in seiner EE, die dem angefochtenen Ablehnungsbescheid gemäß § 44 Abs. 2 FGO die maßgebende Gestalt gegeben hat, sachliche Billigkeitsgründe fehlerfrei verneint. Ein Erlass von Abgaben aus sachlichen Billigkeitsgründen setzt voraus, dass ihre Einziehung im Einzelfall nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil ihre Erhebung - obwohl der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand erfüllt - den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Der Bekl. hat richtig ausgeführt, dass solche Umstände in Bezug auf die streitbefangenen Abgaben nicht vorliegen. aa) So hat er zu Recht darauf hingewiesen, dass besondere Umstände, die die Erhebung der rückständigen USt'n als mit den Wertungen des Gesetzes unvereinbar erscheinen lassen, im Streitfall nicht ersichtlich sind. bb) Auch die Begründung, mit der er sachliche Billigkeitsgründe im Hinblick auf die restliche Hälfte der SZ'e verneint hat, ist nicht zu beanstanden. Er hat richtig ausgeführt, dass die Zahlungsunfähigkeit des Kl. nur dem Zweck der SZ'e zuwider laufe, auf den Stpfl. Druck zur Entrichtung der Abgaben auszuüben, nicht jedoch ihrem weiteren Zweck, den Zinsvorteil des säumigen Stpfl. abzugelten. Diese Begründung entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 10.11.1988 V R 94/83, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1989, 415; 18.6.1998 V R 13/98, BFH/NV 1999, 10; BFH-Beschlüsse vom 25.2.1999 VII B 150/98, BFH/NV 1999, 1057; 21.4.1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440; X R 87/96). b) Jedoch hat der Bekl. die Verneinung persönlicher Billigkeitsgründe nicht auf einen ausreichend ermittelten Sachverhalt, sondern auf bloße Vermutungen gestützt. Persönliche, insbesondere wirtschaftliche, Billigkeitsgründe liegen vor, wenn der Stpfl. erlassbedürftig und erlasswürdig ist. Er ist erlassbedürftig, wenn durch die Erhebung der Abgaben für ihn eine nicht mehr zu beseitigende wirtschaftliche Notlage entstünde oder seine Existenz gefährdet würde. Er ist erlasswürdig, wenn er seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst zu vertreten und auch nicht durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die steuerlichen Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Urteile vom 14.11.1957 IV 418/56 U, BStBl. III 1958, 153; 7.5.1993 III R 43/89, BFH/NV 1994, 144; BFH-Beschlüsse vom 18.8.1988 V B 71/88, BFH/NV 1990, 137; 15.10.1992 X B 152/92, BFH/NV 1993, 80; 30.9.1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326; Pump a. a. O., Rnr. 59, Stichwort "Erlasswürdigkeit"). Eine einmalige Steuersäumnis führt nicht zu einer Erlassunwürdigkeit für alle Zeiten; vielmehr muss eine gewisse Häufigkeit von Säumnissen vorliegen, die die Feststellung erlaubt, dass der Stpfl. sich nicht ausreichend um die Abdeckung seiner Steuerschulden bemüht hat (BFH III R 43/89). Allein der Umstand, dass die Steuern, deren Erlass beantragt wird, nicht rechtzeitig gezahlt worden sind, begründet keine Erlassunwürdigkeit (BFH III R 43/89). Die Erlasswürdigkeit fehlt nur dann, wenn eine Gesamtwürdigung der Pflichtenverstöße unter Berücksichtigung der entlastenden Umstände die Schlussfolgerung erlaubt, dass sich der Stpfl. nicht ausreichend um die Abdeckung seiner Steuerschulden bemüht hat (Pump a. a. O., Rnr. 59, Stichwort "Erlasswürdigkeit"). Die Finanzbehörde hat bei ihrer Entscheidung eine solche Gesamtwürdigung vorzunehmen und spätestens in ihrer EE nachvollziehbar darzustellen (Pump a. a. O., Rnr. 59, Stichwort "Erlasswürdigkeit"). Eine zu knappe Würdigung kann dazu führen, dass die Entscheidung im gerichtlichen Verfahren als ermessensfehlerhaft aufgehoben wird. Eine Erlassablehnung mit anderen Gründen ist dem FG mangels eigener Ermessenskompetenz verwehrt. Eine solche Gesamtwürdigung hat der Bekl., obwohl er die Ablehnung des Erlasses ausschließlich auf eine angeblich fehlende Erlasswürdigkeit des Kl. gestützt hat, weder in seinem Ablehnungsbescheid noch in seiner EE vorgenommen. Insbesondere hat er seine Wertung nicht mit hinreichenden Tatsachenfeststellungen untermauert. aa) In Bezug auf die gesamten streitbefangenen Abgaben hat der Bekl. die Erlasswürdigkeit des Kl. unter Hinweis auf dessen langjährige Untätigkeit bei der Tilgung seiner Abgabenschulden verneint. In seiner EE hat er ausgeführt: Der Kl. habe erst 14 bzw. 12 Jahre nach Fälligkeit der in Rede stehenden Steuerschulden einen Erlassantrag gestellt. Vorher habe er keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, um diese Schulden abzutragen. Sein Hinweis, dass er zuerst mit seinem einzigen anderen Gläubiger verhandelt habe, um mehr Spielraum für das Finanzamt zu erhalten, sei nicht nachvollziehbar. Da Abgabenschulden gleichberechtigt neben anderen Verpflichtungen stünden, hätte der Kl. so schnell wie möglich in Verhandlungen über die Begleichung der Abgabenschulden eintreten müssen. Innerhalb des genannten Zeitraums von 14 bzw. 12 Jahren hätte er die Hauptschulden sicherlich begleichen können. Diese Begründung wird durch den vom Bekl. festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Die langjährige Untätigkeit eines Stpfl. bei der Tilgung von Abgaben verstößt nicht schon für sich gegen die berechtigten Interessen der Allgemeinheit. Ein solcher Verstoß kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass dem Stpfl. während des Zeitraums seiner Untätigkeit wenigstens eine teilweise Tilgung der Abgaben möglich war, d. h. wenn die Untätigkeit für den Ausfall der Abgaben ursächlich war. Dies ist nur der Fall, wenn der Stpfl. innerhalb des Zeitraums seiner Untätigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt leistungsfähig war. Dafür gibt es jedoch im Streitfall keine Anhaltspunkte. Zwar behauptet der Bekl. in seiner EE, dass der Kl. seine Hauptschulden innerhalb des Zeitraums von 14 bzw. 12 Jahren "sicherlich" hätte begleichen können. Jedoch handelt es sich hierbei um eine bloße Vermutung, die der Bekl. auf keine konkrete Tatsache stützt. Insbesondere hat er darauf verzichtet, die wirtschaftliche Lage des Kl. während des genannten Zeitraums näher aufzuklären, obwohl der Kl. im Einspruchsverfahren vorgetragen hatte, dass er in der Vergangenheit nicht habe tätig werden können, weil er infolge seiner Zahlungsunfähigkeit keine "Vergleichsangebote" habe abgeben können. Auch im Klageverfahren trägt der Kl. unwiderlegt vor, dass er seine Abgabenschulden entgegen der Behauptung des Bekl. nicht bereits seit langer Zeit habe entrichten können; er habe in den letzten Jahren stets nur über sehr geringe Einkünfte verfügt und sei nur deshalb mit den vorhandenen Mitteln zurecht gekommen, weil er von seinem Schwiegervater unterstützt worden sei. Daher hätte sich dem Bekl. aufdrängen müssen, zur Vorbereitung seiner Entscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kl. in dem Zeitraum seiner sog. "Untätigkeit" zu ermitteln, insbesondere seine Vermögenslage, seine Einnahmen und Ausgaben und die Herkunft der Mittel, die er zur teilweisen Befriedigung seines anderen Gläubigers verwendet hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kl. seine wirtschaftliche Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hätte, können weder dem Vortrag des Bekl. noch dem dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden. bb) In Bezug auf die rückständige USt'n für das 4. Quartal 1986 hat der Bekl. die Erlasswürdigkeit des Kl. zusätzlich mit der Begründung verneint, dass dieser die Steuer durch freiwillige Option zur USt-Pflicht in Kenntnis der Tatsache ausgelöst habe, dass er über keine Mittel zur Tilgung der USt verfüge; indem er dem Erwerber des Grundstücks den Vorsteuerabzug ermöglicht und die Nichtbegleichung der USt billigend in Kauf genommen habe, habe er eindeutig gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen. Auch diese Wertung wird durch den vom Bekl. festgestellten Sachverhalt nicht gestützt. Die gesetzlich vorgesehene Option eines Stpfl., auf die USt-Freiheit eines Umsatzes zu verzichten, verstößt nicht schon für sich allein gegen die berechtigten Interessen der Allgemeinheit. Ein solcher Verstoß könnte nur dann angenommen werden, wenn die Wahrnehmung dieses Wahlrechts missbräuchlich wäre, z. B. weil sie dem Stpfl. keinen Vorteil bringen, sondern ausschließlich den Steuergläubiger schädigen würde. Ob diese Folge im Streitfall eintrat, hat der Bekl. jedoch nicht aufgeklärt. Zwar weist er zutreffend darauf hin, dass der Kl. durch seinen Verzicht auf die USt-Freiheit der Grundstückslieferung dem Erwerber zu Lasten des Fiskus den Vorsteuerabzug ermöglicht habe. Jedoch hat er nicht geprüft, ob diese Option dem Kl. zugleich einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil bringen würde. Eine solche Wirkung kann aus folgenden Gründen nicht ausgeschlossen werden: Wenn der Stpfl. bei einer Grundstücksveräußerung nicht zur USt-Pflicht optiert, d. h. wenn er es bei der gesetzlichen Steuerfreiheit dieses Umsatzes belässt, so kann er sich unter den Voraussetzungen des § 15a UStG (Berichtigung des Vorsteuerabzugs für den Erwerb des Grundstücks) einer USt-Schuld aussetzen, die möglicherweise höher als die bei einer Option entstehende USt-Schuld ist. In einem solchen Fall würde er durch eine Option seine steuerliche Belastung verringern und sich damit einen rechtlichen Vorteil verschaffen. Unter diesen Umständen kann eine Option nicht als missbräuchlich angesehen und die Erlasswürdigkeit des Stpfl. nicht verneint werden. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der genannte Vorteil für einen zahlungsunfähigen Stpfl. keine wirtschaftliche Bedeutung habe, weil dieser seine USt-Schuld ohnehin nicht - weder mit noch ohne Option - tilgen könne. Bei dieser Betrachtungsweise würde nämlich übersehen, dass sich die wirtschaftlichen Lage eines Stpfl. künftig verbessern kann. Die Chance, dass der rechtliche Vorteil einer Option künftig zu einem wirtschaftlichen Vorteil erstarkt, kann dem Stpfl. nicht verwehrt werden. Wie die Verhältnisse im Streitfall waren, hat der Bekl. bei seiner Entscheidung nicht aufgeklärt. Insbesondere hat er nicht geprüft, ob der Kl. ohne die Option eine auf § 15a UStG beruhende USt geschuldet hätte, die höher als die durch die Option ausgelöste USt-Schuld von 38.192,98 DM gewesen wäre. Diese Frage kann der Senat auf Grund der ihm vorliegenden Akten auch nicht selbst beantworten. Der Bekl. hat lediglich die Erlassakten, jedoch keine USt-Akten vorgelegt. 2. Dagegen ist der Bekl. nicht verpflichtet, die streitbefangenen Abgaben zu erlassen. Da es sich bei der Entscheidung über einen Billigkeitserlass um eine Ermessensentscheidung handelt, steht der Finanzbehörde insoweit ein Ermessensspielraum zu, d. h. sie kann unter mehreren Entscheidungen wählen. Zum Erlass ist sie nur in Ausnahmefällen verpflichtet, nämlich dann, wenn ihr Ermessensspielraum so eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung - der Erlass - fehlerfrei ist. Dass diese Voraussetzung hier vorliegt, ist nach dem Inhalt der vom Bekl. vorgelegten Akten nicht ersichtlich. Die Verfahrenskosten werden den Beteiligten gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens, d. h. je zu Hälfte, auferlegt. Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes nach der sich aus dem Klageantrag für den Kl. ergebenden finanziellen Bedeutung der Sache zu bemessen. Diese entspricht der Summe der streitigen Erlassbeträge (USt'n in Höhe von 32.021,19 DM + verbliebene, bis zum 11.1.2000 entstandene SZ'e in Höhe von 23.974,50 DM = 55.995,69 DM, entsprechend 28.631 Euro).