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Urteil

15 K 5612/98 Kg

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2002:0326.15K5612.98KG.00
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Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 09.06.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.07.1998 wird der Beklagte verpflichtet für E für den Zeitraum Juni 1998 bis September 1998 Kindergeld in Höhe von insgesamt 880 DM zu bewilligen und an die Klägerin auszuzahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 09.06.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.07.1998 wird der Beklagte verpflichtet für E für den Zeitraum Juni 1998 bis September 1998 Kindergeld in Höhe von insgesamt 880 DM zu bewilligen und an die Klägerin auszuzahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Streitig ist, ob Leistungen der Sozialhilfe, die ein behindertes, volljähriges Kind erhielt, den vom Sozialhilfeträger geltend gemachten Kindergeldanspruch ausschließen. Die Klägerin (Klin.) ist eine Gebietskörperschaft. Sie gewährte dem am 23.02.1961 geborenen E, dessen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit 80 % betrug und der bei seinem Vater H lebte, Sozialhilfe nach einem Bedarf von 1.290,62 DM monatlich, wovon bei Festsetzung der Leistung ein Unterhaltsbeitrag des Vaters in Höhe von monatlich 18,14 DM und für die Monate Januar bis Mai 1998 auch ein monatlicher Kindergeldbetrag von 220 DM in Abzug gebracht wurden. Zusätzlich erhielt E. eine vierteljährliche Bekleidungspauschale in Höhe von 150 DM. Am 05.06.1998 beantragte H. Kindergeld für seinen Sohn. Diesen Antrag lehnte der Beklagte (Bekl.) mit Bescheid vom 09.06.1998 ab. Mit Schriftsätzen vom 15.06.1998 meldete die Klin. beim Bekl. Erstattungsansprüche an und legte gegen den ablehnenden Kindergeldbescheid vom 09.06.1998 Einspruch ein. Diesen Einspruch wies der Bekl. gegenüber der Klin. als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung - EE - vom 22.07.1998). Dagegen richtet sich die Klage. Während des Klageverfahrens, am 22.09.1998, verstarb H. Ein Erbscheinverfahren wurde nicht durchgeführt. Die dem Nachlassgericht am Wohnort des H. bekannten Kinder des H. haben das Erbe ausgeschlagen. H. soll nach Auskunft des Nachlassgerichts ein nichteheliches Kind gehabt haben, dessen Aufenthalt aber nicht bekannt ist. Mit an den Bekl. gerichtetem Bescheid vom 26.02.1999 leitete die Klin. die Kindergeldansprüche des H. auf sich über. Die Klin. meint, sie sei in ihren Rechten verletzt und somit klagebefugt. Die von ihr an E. gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt sei kein das Kindergeld ausschließender Bezug im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Satz 3 EStG. Sie beantragt, den Bekl. unter Aufhebung des Bescheids vom 09.06.1998 und der EE vom 22.07.1998 zu verpflichten, Kindergeld für den Zeitraum Juni 1998 bis September 1998 in Höhe von insgesamt 880 DM zu bewilligen und an die Klin. auszuzahlen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. hilfsweise für den Unterliegensfall die Revision zuzulassen. Er meint, die Klin. sei nicht klagebefugt. Auch sei die Klage unbegründet. Die Sozialhilfe sei ein anrechenbarer Bezug im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG. Sie decke den notwendigen Lebensbedarf des Kindes, daher bestehe für eine steuerliche Entlastung des Kindergeldberechtigten kein Bedürfnis. Die kindergeldschädliche Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (im Streitjahr 12.360 DM) sei auch unter Berücksichtigung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des E. überschritten. Die Arbeitsverwaltung habe das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06. Mai 1998 4 K 3534/97 Kg, EFG 1998, 1209 trotz Zulassung der Revision rechtskräftig werden lassen, weil es im dortigen Fall um den Sozialhilfebezug eines nichtbehinderten Kindes gegangen sei, während im vorliegenden Fall das Kind behindert sei. II. Der Senat sieht es als sachgerecht an, gemäß § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Streitwert beträgt entgegen der Auffassung des Bekl. nur 450 EUR. Die Klin. und nicht der Bekl. bestimmt den Umfang des Verfahrensgegenstands. Die Klin. hat mit Schriftsatz vom 22.01.2002 klargestellt, dass das Kindergeld nur für Juni 1998 bis September 1998 begehrt wird. Für den Zeitraum davor wäre die Klin. auch gar nicht beschwert, weil sie das Kindergeld bei der Auszahlung der Sozialhilfe gegengerechnet hat. Eine Beiladung des H. gemäß § 60 Abs. 3 FGO ist nicht mehr möglich, da er verstorben ist (sh. zur Frage der Beiladung: BFH-Beschluss vom 12. Januar 2001 VI R 49/98, BStBl II 2001, 246). Das Gericht sieht aus prozessökonomischen Gründen davon ab, zwecks Beiladung weitere Ermittlungen zur Bestimmung des Aufenthalts des namentlich nicht bekannten Erben des H. durchzuführen oder eine Beiladung des (unbekannten) Erben über einen Abwesenheitspfleger vorzunehmen. Da die Klin. den streitigen Kindergeldanspruch des H. auf sich übergeleitet hat, ist nämlich kein wirtschaftliches Interesse des Erben an einer Beiladung erkennbar. Auch ist nicht einmal sicher, ob überhaupt ein nichteheliches Kindes des H. lebt und ob dieses, falls es vom Erbfall Kenntnis erlangt, nicht ebenfalls das Erbe ausschlägt. Der Fiskus als Erbe aber braucht nicht beigeladen zu werden (vgl. BFH/NV 1996, 155; Tipke/Kruse, FGO, § 60 Tz. 12). Die zulässige Klage ist begründet. Die Klin. hat ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 2 EStG an der Leistung des Kindergeldes, denn sie hat als Sozialleistungsträger dem behinderten Kind Leistungen gewährt (§ 74 Abs. 1 Satz 4 EStG). Als Antragsberechtigte ist sie auch klagebefugt (sh. dazu BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 181/97, BFH/NV 2001, 863; FG Münster, Urteil vom 06. Mai 1998 4 K 3534/97 Kg, EFG 1998, 1209; FG Münster, Urteil vom 20. April 1998 1 K 5605/97 Kg, EFG 1998, 1205). Die Ablehnung des Kindergeldantrags durch den Bekl. ist rechtswidrig. E. konnte sich im streitbefangenen Zeitraum nicht selbst unterhalten. Die von der Klin. gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt stellt keinen Bezug i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442 BStBl II 2000, 72) ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, was der Fall ist, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt. Der Senat geht mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass E. auf Grund seiner Behinderung im streitbefangenen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Die von der Klin. gezahlte Sozialhilfe führt nicht dazu, dass der Kindergeldanspruch entfallen ist, denn Hilfe zum Lebensunterhalt stellt keinen "Bezug" im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. Für nicht behinderte Kinder hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausdrücklich einen Grenzwert bestimmt, bei dessen Überschreitung die Anspruchsberechtigung des Kindergeldberechtigten entfällt. Für behinderte Kinder gibt es zwar keinen ausdrücklich geregelten Grenzbetrag. Nach überwiegender Auffassung gilt der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aber auch für behinderte Kinder (BFH-Urteil, BFHE 189, 442, BStBl II 2000 72 m.w.N.). Die von der Klin. an E. gezahlten Sozialhilfeleistungen sind nicht als Bezüge im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei der Berechnung des Grenzbetrags zu berücksichtigen. Der Senat folgt im Ergebnis den rechtskräftigen Entscheidungen des FG Münster, Urteil vom 06. Mai 1998 4 K 3534/97 Kg, EFG 1998, 1209 und Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. April 1997 VI 587/96 Ki, EFG 1997, 1213. Hilfe zum Lebensunterhalt stellt nach der Systematik des EStG keinen anrechenbaren "Bezug" dar, was sich aus der Aufzählung der steuerlich zu berücksichtigenden Sozialleistungen in § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) - i) EStG ergibt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Außerdem ist die Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber den anderen staatlichen Leistungen, auch gegenüber der Kindergeldgewährung, nachrangig (§ 2 BSHG). Es wird zur weiteren Begründung auf FG Münster, Urteil vom 06. Mai 1998, EFG 1998, 1209 Bezug genommen. Das dem entgegenstehende Urteil des FG Münster vom 20. April 1998 1 K 5605/97 Kg, EFG 1998, 1205 betraf einen anderen Sachverhalt. Im dortigen Fall bezog nicht nur das Kind, sondern auch der Unterhaltsverpflichtete Sozialhilfe, so dass in diesem Sonderfall kein Nachrang der Sozialhilfe gegenüber dem Kindergeld angenommen werden konnte. Die Klin. kann zur Klärung der Frage, welcher Leistungsträger letztlich leistungsverpflichtet war, auch nicht auf ein Erstattungsverfahren gemäß § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. § 104 SGB X verwiesen werden. Grundsätzlich kann ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger zwar von demjenigen Leistungsträger, für den er in Vorlage getreten ist, Erstattung verlangen. Hat die Arbeitsverwaltung gegenüber einem Sozialleistungsträger eine Kindergeldentscheidung getroffen, so ist diese Entscheidung auch für ein späteres Erstattungsverfahren bindend (FG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2001 10 K 5611/98 Kg, EFG 2001, 1561). Die Frage, wer von mehreren Leistungsträgern letztlich zur Leistung verpflichtet ist, ist daher schon im Kindergeldverfahren zu klären. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 135 Abs. 1 FGO und § 13 GKG. Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.