Urteil
15 K 8454/98 Zerl
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bestandskräftiger GewSt-Zerlegungsbescheid kann gemäß § 173 Abs.1 Nr.1 AO geändert werden, wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt werden.
• Die Zerlegungssperre des § 189 Satz 3 AO ist als Spezialvorschrift auf den Fall der völligen Nichtberücksichtigung eines Steuerberechtigten beschränkt und verdrängt § 173 AO nicht.
• § 173 Abs.2 AO begründet keine Änderungssperre für Zerlegungsbescheide, wenn für das streitige Jahr keine Außenprüfung stattgefunden hat.
Entscheidungsgründe
Änderung bestandskräftiger GewSt‑Zerlegungsbescheide wegen neu bekannter Tatsachen zulässig • Ein bestandskräftiger GewSt-Zerlegungsbescheid kann gemäß § 173 Abs.1 Nr.1 AO geändert werden, wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt werden. • Die Zerlegungssperre des § 189 Satz 3 AO ist als Spezialvorschrift auf den Fall der völligen Nichtberücksichtigung eines Steuerberechtigten beschränkt und verdrängt § 173 AO nicht. • § 173 Abs.2 AO begründet keine Änderungssperre für Zerlegungsbescheide, wenn für das streitige Jahr keine Außenprüfung stattgefunden hat. Die Klägerin (Stadt) war 1992 als hebeberechtigte Gemeinde an der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags der Beklagten (Unternehmen) beteiligt; ihr wurde ein Anteil am GewSt‑Messbetrag zugewiesen. Nach einer späteren Betriebsprüfung bei der Beklagten wurde festgestellt, dass Löhne von Außendienstmitarbeitern anderen Betriebsstätten zuzurechnen waren. Aufgrund einer berichtigten Zerlegung erklärte die Beklagte eine Änderung des Zerlegungsbescheids nach § 173 AO, wodurch der Anteil der Klägerin vermindert wurde. Die Klägerin rügte, der erste Zerlegungsbescheid sei bestandskräftig und eine Änderung wegen § 189 AO oder wegen fehlender Anwendbarkeit von § 173 AO ausgeschlossen; sie habe durch die Änderung Rückerstattungen und Zinszahlungen zu leisten. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück; die Klägerin klagte daraufhin gegen die geänderten Zerlegungsbescheide. • Anwendbarkeit von § 173 AO: § 173 Abs.1 Nr.1 AO gilt entsprechend auf Zerlegungsbescheide; Maßgeblich ist, ob dem Finanzamt nach Erlass des ursprünglichen Bescheids neue Tatsachen bekannt wurden, die eine andere Zerlegung rechtfertigen. • Abgrenzung zu § 189 AO: § 189 AO ist eine Spezialvorschrift, die nur den Fall regelt, dass eine Gemeinde bei der Zerlegung überhaupt nicht berücksichtigt wurde; diese Sperre verdrängt § 173 AO nicht. Die vom Klägerin vertretene teleologische Ausweitung von § 189 Satz 3 AO auf Fälle unzureichender (nur betragsmäßig zu niedriger) Berücksichtigung hat der Senat nicht angenommen. • Neue Tatsache: Die fehlerhafte Zuordnung der Löhne der Außendienstmitarbeiter stellte eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs.1 Nr.1 AO dar, da sie dem Finanzamt erst durch die spätere Betriebsprüfung bekannt geworden sei. • Ermittlungspflicht des Finanzamts: Selbst wenn Teile der Sachverhalte früheren Prüfungen hätten bekannt sein können, steht im Zerlegungsverfahren dem Grundsatz der Änderung wegen Ermittlungspflichtverletzung keine Ausschlusswirkung zu; die gegenläufigen Interessen der Gemeinden sprechen dagegen. • § 173 Abs.2 AO und Außenprüfung: Der ursprüngliche Zerlegungsbescheid beruhte nicht auf einer Außenprüfung des streitigen Jahres; daher greift § 173 Abs.2 AO nicht. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung. • Rechtsfolgen: Die Änderung der Zerlegung war rechtmäßig; die geänderten Zerlegungsbescheide durften ergehen. Die Kostenentscheidung und die Revisionszulassung sind rechtlich begründet. Die Klage ist abgewiesen; die Änderung des bestandskräftigen Zerlegungsbescheids für 1992 durch Anwendung des § 173 Abs.1 Nr.1 AO war rechtmäßig, weil die Zuordnung der Arbeitslöhne als neue Tatsache erst nach Erlass des ursprünglichen Bescheids bekannt wurde. Die Zerlegungssperre des § 189 Satz 3 AO schließt die Anwendung des § 173 AO nicht aus, da § 189 nur Fälle der völligen Nichtberücksichtigung regelt. Eine Anwendung oder Analogie des § 173 Abs.2 AO kommt nicht in Betracht, weil der ursprüngliche Zerlegungsbescheid nicht auf einer Außenprüfung für das Streitjahr beruhte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.