Urteil
3 K 5694/99 F
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2002:0425.3K5694.99F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand: Der Kläger (Kl.) erwarb 1996 und 1997 sämtliche Gesellschaftsanteile der *****************************************(GmbH) mit Sitz in S**************. Die GmbH war Eigentümerin von Grundstücken in H********, P*****************und E********. Da sich sämtliche Anteile der Gesellschaft in der Hand eines einzigen Gesellschafters vereinigt hatten, lag ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Für den Grundbesitz der Gesellschaft waren deswegen Bedarfswerte nach § 138 BewG festzustellen. Das beklagte Finanzamt E*************stellte für das in E*********belegene Grundstück B******************Straße den Grundstückswert auf 410.000 DM fest; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswerts zum 01.10.1997 vom 17.11.1998. Den nicht begründeten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 11.08.1999 als unbegründet zurück. Der Kl. erhob Klage. Das beklagte FA sei örtlich unzuständig. Die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen obliege in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht dem FA, in dessen Bezirk das Grundstück belegen sei, sondern nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befinde. Das sei im Streitfall das FA S**************. Das FA S***************habe im Übrigen schon am 20.01.1998 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer erlassen, der die Feststellungen für sämtliche Grundstücke der GmbH enthalte. Bei Wertfeststellungen in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sei nach h.M. stets nur ein Bescheid durch das örtlich zuständige FA zu erlassen; der Kl. beruft sich für seine Auffassung auf Dietz/Foß/Weis, GrEStG, § 17 Rdnr. 6; Pahlke/Franz, GrEStG, 2. Aufl. 1999, § 17 Rdnr. 6; Hofmann, GrEStG, 7. Aufl. 2001, § 17 Rz. 11; Boruttau, GrEStG, 14. Aufl. 1997, § 17 Rz. 31 und auf das BFH-Urteil vom 15.06.1994 II R 120/91, BStBl II 1994, 819. § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG regle die örtliche Zuständigkeit für die Fälle der Anteilsvereinigung abschließend und gebe dem FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befinde, Vorrang gegenüber den Finanzämtern, in deren Bezirken Grundbesitz der Gesellschaft belegen sei. Die Regelung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG könne sogar dazu führen, dass ein FA zuständig werde, in dessen Bezirk die Gesellschaft über keinerlei Grundbesitz verfüge. § 138 BewG normiere entgegen der Auffassung des FA keine eigenständige Bewertungskompetenz, vielmehr sei eine Bewertung gem. § 138 Abs. 5 BewG nur im Bedarfsfall vorzunehmen. Handle es sich um eine Bewertung im Rahmen eines grunderwerbsteuerlichen Verfahrens, seien die Vorschriften des GrEStG für die Zuständigkeit maßgeblich und nicht die allgemeinen Vorschriften der AO. § 127 AO sei im Streitfall nicht anwendbar, da neben dem örtlich unzuständigen FA E*************das eigentlich zuständige FA S***************einen Bescheid erlassen habe, der das identische Grundstück betreffe. § 127 AO regle aber den Fall, dass ein FA anstelle eines anderen FA einen Bescheid erlasse und der Inhalt des Bescheids sachlich richtig sei. Hier handele es sich aber um den Fall, dass neben örtlich zuständigen FA S***************das örtlich unzuständige FA E*************einen zusätzlichen Bescheid für den identischen Vorgang erlassen habe. Der Kl. beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswerts zum 01.10.1997 vom 17.11.1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.1999 aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Ab 01.01.1997 habe sich die Rechtslage geändert; gemäß § 138 BewG seien ab diesem Zeitpunkt anstelle der Einheitswerte auf den 01.01.1964 für Zwecke der Grunderwerbsteuer Grundbesitzwerte festzustellen. Nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG seien Grundbesitzwerte u.a. gesondert festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer erforderlich seien (sog. Bedarfsbewertung). Da sich die Grunderwerbsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG nach dem Wert im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG bemesse (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG), sei eine Bedarfsbewertung durchzuführen gewesen. Örtlich zuständig sei nach § 138 Abs. 5 BewG i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO für die gesonderte Feststellung bei Grundstücken das FA, in dessen Bezirk das Grundstück liege (Lagefinanzamt). Für den nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG zu erlassenden Feststellungsbescheid sei das FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befinde. Der Kl. verkenne, dass die Zuständigkeitsregelung nach § 17 GrEStG ausschließlich für die Feststellung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gelte. Der Senat hat die Akten des beim 8. Senat des FG Münster anhängigen Verfahrens wegen Grunderwerbsteuer (8 K 3618/01 GrE) beigezogen. Der Senat hat am 25.04.2002 mündlich verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht für das in seinem Bezirk gelegene Grundstück eine Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer durchgeführt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG wird u.a. in den Fällen der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG die Grunderwerbsteuer nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG bemessen. Das bedeutet, dass nach den für die Grunderwerbsteuer ab 01.01.1997 geltenden Vorschriften nicht mehr die Einheitswerte auf den 01.01.1964 angewendet werden (§ 138 Abs. 1 Satz 1 BewG), sondern sog. Grundbesitzwerte gesondert festzustellen sind (Bedarfsbewertung; § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG). Nach § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG gelten für die Feststellung von Grundbesitzwerten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinngemäß. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO ist bei Grundstücken das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (Lagefinanzamt). Lagefinanzamt ist im Streitfall das beklagte Finanzamt, da das hier zu bewertende Grundstück in dessen Bezirk liegt. Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG steht dazu nicht in Widerspruch. § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GrEStG regelt, dass die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grunderwerbsteuer in den Fällen der Anteilsvereinigung in einem Bescheid zusammengefasst werden, und zwar von dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet. Insoweit hat sich ab 01.01.1997 die Rechtslage nicht verändert; bis zu diesem Zeitpunkt hatte nämlich das nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuständige Finanzamt die ihm durch Anfrage an die Finanzämter, die für die Feststellung der Einheitswerte zuständig waren, bekanntgewordenen Einheitswerte in einem Bescheid zusammenzufassen. Verändert hat sich aber durch die Neuregelung, dass die Bedarfswertbescheide -anders als früher die Einheitswertbescheide- Grundlagenbescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO für den Bescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG sind. Soweit der Kl. in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, er halte diese Lösung für nicht verfahrensökonomisch, folgt dem der Senat nicht. Zum einen handelt es sich um eine gesetzlich klar geregelte örtliche Zuständigkeit, bei der für verfahrensökonomische Überlegungen kein Raum ist. Zum anderen ist aber zu beachten, dass seit 01.01.1997 die Bedarfsbewertung jeweils konkret bezogen auf den jeweiligen Stichtag durchzuführen ist und nicht wie bisher längst feststehende Einheitswerte herangezogen werden; wegen der Ortskenntnisse ist es sachgerecht und auch verfahrensökonomisch, dass sich damit jeweils das Finanzamt beschäftigt, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Soweit sich der Kl. auf die sog. h.M. in den Kommentierungen zum GrEStG und auf das BFH-Urteil vom 15.06.1994 (II R 120/91, BStBl II 1994, 819) beruft, wird darauf hingewiesen, dass das BFH-Urteil zur alten Rechtslage ergangen ist, d.h. vor Inkrafttreten der Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 01.01.1997. Die vom Kl. zitierten Kommentierungen sind zwar nach Inkrafttreten dieser Vorschriften erschienen, beschäftigen sich aber nicht mit der durch die Änderung der Vorschriften des BewG verbundenen neuen Rechtslage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.