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Urteil

5 K 5798/98 E

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2002:0619.5K5798.98E.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten werden dem Kläger auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten werden dem Kläger auferlegt. T a t b e s t a n d : Streitig ist, ob es sich bei den Fahrtkosten, die durch eine private Lernarbeitsgemeinschaft verursacht worden sind, um Werbungskosten (WK) des Steuerpflichtigen (Stpfl.) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) handelt. Der Kläger (Kl.), der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wird, bezog im Streitjahr (1997) als angestellter Buchhalter Einkünfte aus nsA. In dem Zeitraum von Oktober 1996 bis Oktober 1998 nahm er an einem von der Industrie- und Handelskammer **********durchgeführten berufsbegleitenden Fortbildungskurs zum "Bilanzbuchhalter" teil. In seiner ESt-Erklärung machte der Kl. - neben Aufwendungen für den genannten Fortbildungskurs - u. a. Kosten für 27 Fahrten in dem Zeitraum vom 16.1. bis 4.12.1997 von seiner Wohnung in I********* zu der Wohnung der Kursteilnehmerin B****** in O******** zur Durchführung einer privaten Lernarbeitsgemeinschaft in Höhe von (27 x 60 km x 0,52 DM/km =) 842,40 DM als WK Steuer mindernd geltend. Nach seinen Angaben im Veranlagungsverfahren soll die Arbeitsgemeinschaft - durchgängig über das ganze Streitjahr - regelmäßig einmal wöchentlich stattgefunden haben, und zwar 27 Mal in seiner Wohnung und 27 Mal in der Wohnung der Teilnehmerin B******, jeweils in der Zeit von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr (vgl. Schreiben vom 9.3.1998). Der Beklagte (Bekl.) berücksichtigte diese Kosten nicht (ESt-Bescheid 1997 vom 20.03.1998). Hiergegen hat der Kl. nach Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens (Einspruchsentscheidung - EE - vom 28.07.1998) frist- und formgerecht Anfechtungsklage erhoben, die er wie folgt begründet: Die Arbeitsgemeinschaft, die an den angegebenen Tagen tatsächlich stattgefunden habe (Beweis: Vorgelegter Terminkalender der Frau B****** für 1997 und deren schriftliche Bestätigung vom 1.5.2000, Bl. 32 FG-Akte), sei ausschließlich beruflich veranlasst gewesen. Sie habe der Nachbereitung des Unterrichtsstoffes des Fortbildungskurses gedient. Eine solche Nachbereitung sei für den erfolgreichen Abschluss des Kurses, der jeweils dienstags und samstags stattgefunden habe, unabdingbar notwendig gewesen, da keine ausführlichen Skripte ausgegeben worden seien (Schriftsatz vom 20.1.1999, Bl. 13 FG-Akte). Das Lernen in einer Arbeitsgemeinschaft sei bekanntlich effektiver als ein bloßes Selbststudium. Darüber hinaus seien in der Arbeitsgemeinschaft die in Kopie vorliegenden Prüfungsfragen aus den Vorjahren besprochen worden. Auch der starre Zeitraum der Arbeitsgemeinschaft (18.00 Uhr bis 21.00 Uhr) spreche mehr für eine berufliche als für eine private Veranlassung (Schriftsatz vom 8.12.1998, Bl. 7, 8 FG-Akte). Zwar könne nicht bestritten werden, dass die Termine evtl. auch einmal früher oder später begonnen oder geendet hätten; jedoch nehme man sich dafür üblicherweise einen bestimmten Zeitraum vor (Schriftsatz vom 20.1.1999, Bl. 13 FG-Akte). Er - der Kl. - habe nicht erwartet, dass der Bekl. für jeden einzelnen Tag die Angabe des exakten Beginns und des genauen Endes der Arbeitsgemeinschaft verlangen werde. Auf detaillierte handschriftliche Aufzeichnungen hätten die Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft verzichtet, weil ihnen das Textmaterial bereits schriftlich vorgelegen habe (Beweis: Vorgelegtes Textmaterial, Schriftsatz vom 20.3.2000, Bl. 21 FG-Akte). Der Kl. beantragt, unter Änderung des ESt-Bescheides 1997 vom 20.3.1998 weitere WK in Höhe von 843 DM Steuer mindernd zu berücksichtigen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der Kl. habe nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm geltend gemachten Fahrtkosten nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen seien. Da er den genauen Ablauf der einzelnen Treffen nicht dargelegt habe, könne nicht festgestellt werden, wie diese gestaltet worden seien und welche mit dem Fortbildungskurs zusammenhängenden Fragen die Teilnehmer erörtert hätten. Der Vortrag des Kl., die Treffen hätten der Nachbereitung der einzelnen dem vorgelegten Rahmenplan zu entnehmenden Themen gedient, lasse die konkrete Gestaltung der einzelnen Treffen nicht erkennen. Auch die Begründung des Kl. für die Notwendigkeit der Arbeitsgemeinschaft sei nicht nachvollziehbar. Zum einen ergebe sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, dass in dem Fortbildungskurs durchaus ausführliche Skripte über die Unterrichtsinhalte ausgegeben worden seien. Zum anderen treffe die Behauptung, dass das Lernen in einer Arbeitsgemeinschaft effektiver als ein bloßes Selbststudium sei, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Für eine private Mitveranlassung der Treffen spreche, dass sich die Teilnehmer nach den Angaben des Kl. auch während der unterrichtsfreien Ferienzeit (16.7. bis 29.8.1997) regelmäßig (insgesamt 13 Mal) getroffen hätten. Hierauf deute ferner die vom Kl. angegebene starre Dauer der Treffen hin. Sein Vortrag, die Arbeitsgemeinschaften hätten - völlig unabhängig von Menge und Schwierigkeitsgrad der zu bearbeitenden Lerninhalte - regelmäßig exakt von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr gedauert, sei unglaubhaft. Dabei handele es sich um eine pauschale Behauptung, die den Mangel konkreter Aufzeichnungen über den Ablauf der einzelnen Treffen ersetzen solle. Für eine private Mitveranlassung spreche schließlich auch das absolut uneffektive Verhältnis von etwa 25 % zwischen dem Zeitaufwand für eine Hin- und Rückfahrt (etwa 50 bis 60 Minuten bei der einfachen Entfernung von 30 km zwischen den Wohnungen der beiden Teilnehmer) und der angeblichen Dauer des Treffens (180 Minuten). Im Übrigen stünden die Eintragungen in dem Terminkalender der Teilnehmerin B****** in zahlreichen Punkten im Widerspruch zu dem Vorbringen des Kl. und den von ihm vorgelegten Unterlagen. (Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bekl. vom 5.7.2001, FG-Akte Bl. 33, 34, Bezug genommen). Auf die Aufforderung des Berichterstatters, zu den Hinweisen des Bekl. auf die Widersprüche Stellung zu nehmen, hat der Kl. nicht reagiert. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Der Kl. wird durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Dieser ist nach Grund und Höhe rechtmäßig. Die streitbefangenen Fahrtkosten sind nicht als WK abzugsfähig. Steuerlich abzugsfähige WK sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Nicht abzugsfähig sind jedoch die Aufwendungen für die Lebensführung des Stpfl., auch wenn sie zur Förderung seines Berufs erfolgen (vgl. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Das heißt, dass sog. gemischte Aufwendungen, d. h. Kosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, grundsätzlich nicht abgezogen werden können, es sei denn, die private Mitveranlassung ist von untergeordneter Bedeutung. Ob Kosten für die Durchführung privater Lernarbeitsgemeinschaften nahezu ausschließlich beruflich oder in nicht untergeordnetem Maße privat mitveranlasst sind, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung. Findet die private Arbeitsgemeinschaft - wie hier - im häuslichen Bereich der Teilnehmer statt, so entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass in diesem außerberuflichen Rahmen regelmäßig auch private Interessen der Teilnehmer von nicht nur untergeordneter Bedeutung verfolgt werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.3.1993 VI R 82/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1993, 533; 20.9.1996 VI R 32/96, BFH/NV 1997, 349; ebenso Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 23.6.1994 - 1 K 6557/93 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 7). Denn nicht nur unter Freunden, Bekannten und Verwandten, sondern auch unter Berufs- und Lehrgangskollegen besteht häufig das Bedürfnis, sich in der Freizeit auch privat auszutauschen (FG Münster 1 K 6557/93 E). Daher obliegt es dem Stpfl., diesen Erfahrungssatz durch substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag und Vorlage detaillierter Aufzeichnungen über den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der von ihm besuchten Arbeitsgemeinschaft zu widerlegen. Wird er diesen Anforderungen nicht gerecht und vermag das Gericht infolgedessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass er bei den fraglichen Treffen nahezu ausschließlich berufliche Interessen verfolgte, dann trägt er die Feststellungslast. So ist es im Streitfall. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kl. bei den von ihm angegebenen Treffen mit der Kursteilnehmerin B*******nahezu ausschließlich berufliche Interessen verfolgte; er kann nicht ausschließen, dass die Treffen zumindest auch der Wahrnehmung privater Interessen von nicht nur untergeordneter Bedeutung dienten. Denn der Vortrag des Kl. zum zeitlichen Umfang und zum zeitlichen und inhaltlichen Ablauf dieser Treffen ist nicht hinreichend substantiiert, teilweise widersprüchlich und vor allem nicht durch detaillierte Aufzeichnungen belegt. a) Nachdem der Kl. den zeitlichen Umfang sämtlicher 54 Treffen des Streitjahres zunächst - im Verwaltungsverfahren (Schreiben vom 9.3.1998) und zu Beginn des Klageverfahrens (Schriftsatz vom 8.12.1998, Bl. 7, 8 FG-Akte) - zahlenmäßig ganz bestimmt mit jeweils "18.00 Uhr bis 21.00 Uhr" beziffert hatte, räumt er auf entsprechende Zweifel des Bekl. nunmehr ein, dass die Termine "evtl. auch einmal früher oder später begonnen oder geendet" hätten (vgl. Schriftsatz vom 20.1.1999, Bl. 13 FG-Akte). Zu welchen Uhrzeiten die einzelnen Treffen wirklich stattfanden und wie lange sie jeweils wirklich dauerten, gibt der Kl. jedoch nicht an. Er kann dazu auch keine substantiierten Angaben machen, weil die Teilnehmer der Treffen nach seinem eigenen Vortrag auf die Anfertigung von Aufzeichnungen verzichteten. b) Aus demselben Grund kann der Kl. auch zum zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der einzelnen Treffen keine substantiierten Angaben machen. In dieser Hinsicht verweist er lediglich in pauschaler Form auf das von ihm vorgelegte, aus dem Fortbildungskurs stammende umfangreiche "Textmaterial". Aus diesem Material ergibt sich jedoch nicht, welche mit dem Fortbildungskurs "Bilanzbuchhalter" zusammenhängenden Themen die Teilnehmer bei den einzelnen Treffen tatsächlich wann, wie lange und in welcher Form behandelten, wann und wie lange sie pausierten und welche sonstigen Tätigkeiten sie wann und wie lange ausführten. Das ergibt sich auch nicht aus den Eintragungen in dem vom Kl. vorgelegten Terminkalender der Teilnehmerin B******, da dort nur die angeblich vorgesehenen Themen und diese auch nur in stichwortartiger Form vermerkt sind. Aus diesem Grund lässt der Senat die Frage offen, welche Beweiskraft einem Terminkalender zugemessen werden könnte, der - wie der vorgelegte - außer zu dem Namen des Kalenderbesitzers und zu den Terminen der streitigen Arbeitsgemeinschaft keine weiteren Eintragungen enthält. c) Darüber hinaus ergeben sich aus dem widersprüchlichen Klagevortrag zur Notwendigkeit der Arbeitsgemeinschaft Zweifel an der nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung der Treffen. Einerseits trägt der Kl. vor, dass die Nachbereitung des Unterrichtsstoffes im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft unabdingbar notwendig gewesen sei, weil in dem Fortbildungskurs keine ausführlichen Skripte ausgegeben worden seien (Schriftsatz vom 20.1.1999, Bl. 13 FG-Akte). Andererseits legt er zur Begründung dafür, dass die Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft auf die Anfertigung von Aufzeichnungen verzichteten, ebensolche ausführlichen Skripte vor (vgl. das mit Schriftsatz vom 20.3.2000, Bl. 21 FG-Akte, vorgelegte umfangreiche Textmaterial). Da der Senat nicht feststellen kann, dass der Kl. mit der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft nahezu ausschließlich berufliche Interessen verfolgte, verzichtet er auf die Prüfung der weiteren Frage, ob der Kl. alle 27 angegebenen Fahrten wirklich durchgeführt hat. Deshalb geht er auch den Zweifeln nicht nach, die der Bekl. im Hinblick auf die angeblichen Fahrten vom 28.6., 30.10. und 13.11.1997 anmeldet (Schriftsatz vom 5.7.2001, FG-Akte Bl. 33, 34) und zu denen sich der Kl. trotz Aufforderung des Berichterstatters nicht äußert. Die Verfahrenskosten sind gemäß § 135 Abs. 1 FGO dem Kl. als dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen.