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Beschluss

11 V 6946/02 AO

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2002:0624.11V6946.02AO.00
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Tenor

Die Vollziehung des Auskunftsersuchens vom 24. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2002 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe des Urteils im Hauptsacheverfahren oder anderweitiger Erledigung der Klage ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Vollziehung des Auskunftsersuchens vom 24. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2002 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe des Urteils im Hauptsacheverfahren oder anderweitiger Erledigung der Klage ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Die Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens, welches der Aufdeckung und Ermittlung noch unbekannter Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG, sog. Spekulationsgewinne) dienen soll. Die Antragstellerin ist eine in der Rechtsform der Genossenschaft geführte Volksbank. Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 richtete der Antragsgegner - im Rahmen eines Pilotverfahrens - ein Auskunftsersuchen im Besteuerungsverfahren gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO iVm § 93 AO an die Antragstellerin. Mit dem Ersuchen erstrebt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 21. März 2002 (VII B 152/01, BFHE 198, 42) Auskünfte über innerhalb der Spekulationsfrist durch Privatkunden getätigte Veräußerungen von Aktien und Fondsanteilen des sog. neuen Marktes (Neuemissionen nach dem 31. Oktober 1997) für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 2000. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 26. November 2002). Über die Klage (11 K 6945/02 AO) hat der Senat noch nicht entschieden. Die weiterhin begehrte Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner versagt und auch den Einspruch der Antragstellerin hiergegen zurückgewiesen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ein hinreichender Anlass für das Tätigwerden des Antragsgegners fehle. Insbesondere lägen institutsbezogene Informationen nicht vor. Außerdem bedeute die Vollziehung des Verwaltungsaktes eine unbillige Härte. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Auskunftsersuchens im Besteuerungsverfahren vom 24. Juni 2002 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Hauptsacheverfahren auszusetzen. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der Einspruchsentscheidung betreffend die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung. Ergänzend führt er aus, dass sich der hinreichende Anlass für das Auskunftsersuchen sowohl aus den eigenen Lageberichten der Antragstellerin als auch nach den Feststellungen der durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfungen Herne durchgeführten (regelmäßigen) Betriebsprüfung ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Steuerakten Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Der Senat lässt es dahingestellt, ob im Streitfall neben allgemein zugänglichen Informationen sonstige - insbesondere bankinterne - Informationen vorliegen, die einen hinreichenden Anlass für die auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) gestützten Ermittlungen bieten (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BFHE 198, 42). Denn die Aussetzung der Vollziehung des Auskunftsersuchens ist bereits wegen der zumindest zweifelhaften Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne geboten. a. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll insbesondere dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung). Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein, sofern ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 II B 153/01, BFH/NV 2003, 235, BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BFH-Beschluss vom 19. August 1994 X B 318/93, BFH/NV 1995, 143). Ein solches liegt vor, wenn die öffentlichen Belange - insbesondere das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung - nicht in solch einem Ausmaß berührt sind, dass das Interesse der Antragstellerin, das Auskunftsersuchen abzuwehren, dahinter zurücktreten müsste. b. Der Senat teilt die vom Bundesfinanzhof im Beschluss vom 16. Juli 2002 (IX R 62/99, BFHE nn, NJW 2003, 83) dargelegte Auffassung, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b Einkommensteuergesetz (EStG a.F.) wegen des Bestehens struktureller Vollzugsdefizite nicht mit dem Grundgesetz (Art. 3 GG) vereinbar ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den o. g. Beschluss Bezug genommen. Bestehen aber derlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung von Spekulationsgewinnen, so schlagen diese aus Sicht des Senates zwingend auf die Frage der Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen durch, sofern diese - wie im Streitfall - der Aufdeckung und Ermittlung noch unbekannter Einkünfte aus Spekulationsgeschäften dienen sollen. Denn eine Maßnahme, die Grundlage der - nachfolgendenden - verfassungsrechtlich bedenklichen Besteuerung von Spekulationsgewinnen ist, unterliegt den gleichen rechtlichen Bedenken wie die Besteuerung selbst. Die Aufhebung des Vollzugsdefizites im Bereich der Gewinne aus Spekulationsgeschäften durch eine "großzügige" Handhabung der vom Gesetzgeber bereit gestellten Instrumentarien ist weder Aufgabe der Finanzverwaltung noch der Gerichte, sondern allein dem Gesetzgeber vorbehalten. Erst wenn dieser die Voraussetzungen für eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Besteuerung der Spekulationsgewinne schafft, sind hierauf zielende Ermittlungsmaßnahmen statthaft. Solange aber das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Instrumentarium - einschließlich etwaiger unter bestimmten Voraussetzungen zulässiger Sammelauskunftsersuchen - nicht ausreicht, um die vom Grundgesetz geforderte gleichmäßige Besteuerung der Gewinne aus Spekulationsgeschäften zu gewährleisten, und gerade deswegen die Besteuerung dieser Einkünfte als verfassungswidrig anzusehen ist, erfassen diese Bedenken erst recht jene Einzelmaßnahmen, die die - gleichheitswidrige - Besteuerung Einzelner zum Ergebnis haben sollen. Die verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt schließlich gerade darin, dass lediglich ein kleiner Teil derjenigen, die tatsächlich Spekulationsgewinne erzielen, aufgrund ihrer Erklärung oder aber infolge diesbezüglicher punktueller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden zur Besteuerung herangezogen werden. Mithin droht auch den Kunden der Antragstellerin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, da sie als Folge des Auskunftsersuchens zu den Wenigen gehörten, die zur Besteuerung ihrer Spekulationsgewinne herangezogen werden, während eine Vielzahl anderer Kunden von anderen Kreditinstituten - insbesondere überregional tätigen Großbanken -, die Geschäfte gleicher Art getätigt haben, unbehelligt bleiben. c. Auch besteht seitens der Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung, denn ihre Interessen gehen den öffentlichen Belangen vor. Dies ergibt sich zum einen aus dem vom Gesetzgeber selbst als besonders schutzwürdig erachteten (vgl. § 30a AO) Vertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihren Kunden, welches durch die Vollziehung eines auf eine gleichheitswidrige Besteuerung zielenden Auskunftsersuchens unwiederbringlich zerstört wäre. Zum anderen folgt dies aus dem für die Antragstellerin drohenden Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen, insbesondere überregional tätigen Kreditinstituten. Ein demgegenüber vorrangiges öffentliches Interesse vermag der Senat nicht zu erkennen, da die Haushaltslage im Hinblick auf das tatsächlich bestehende Vollzugsdefizit nicht durch die Aussetzung der Vollziehung punktueller Ermittlungsmaßnahmen nachhaltig beeinträchtigt ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Beschwerde war gemäß § 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.