Urteil
10 K 5353/01
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2002:0626.10K5353.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. 1 G r ü n d e: 2 Streitig ist, ob die Verlängerung der sog. Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen von 2 auf 10 Jahre verfassungswidrig ist, wenn die bisherige 2-jährige Frist bei Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 noch nicht abgelaufen war. 3 Die gem. §§ 26, 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer 1999 veranlagten Kläger erwarben durch Vertrag vom 10.10.1997 (Urkunde Nr. 467/1997 des Notars X in E) ein ca. 3.209 qm großes Grundstück. Mit Vertrag vom 22.10.1999 (Urkunde Nr. 1026/1999 des Notars Y in H) verkauften sie hieraus eine Teilfläche von rd. 500 qm. Hierbei erzielten sie einen Veräußerungsgewinn i.H.v. unstreitig 161.797,94 DM. 4 Bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 erfasste der Beklagte den Gewinn aus der Grundstücksveräußerung wie zunächst erklärt als Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft. 5 Mit der Klage vertreten die Kläger unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl. II 2001, 405 die Auffassung, die Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre sei verfassungswidrig. Die Grundsätze des Beschlusses seien auch im Streitfall anzuwenden, weil durch die Anfang 1999 erfolgte Gesetzesänderung auf die früher (im Oktober 1997) vorgenommene Investitionsentscheidung eingewirkt worden sei. 6 Eine Besteuerung als Spekulationsgewinn scheide zudem aus, weil sie das Grundstück nicht freiwillig, sondern zwangsweise veräußert hätten. Das ursprüngliche Vorhaben, in E für den eigenen Wohnbedarf ein Einfamilienhaus zu errichten, sei gescheitert, weil die Klägerin ihre Eltern intensiv betreuen müsse. Hierzu sei die Errichtung eines Anbaus am Haus der Eltern notwendig gewesen. Dies habe nur durch den zunächst nicht geplanten Verkauf der streitigen Teilfläche finanziert werden können. 7 8 Die Kläger beantragen, 9 unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 20.04.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2001 die Einkommensteuer 1999 ohne Berücksichtigung eines Gewinns i.H.v. 161.797 DM aus der Veräußerung des Grundstücks festzusetzen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Auffassung, die Besteuerung entspreche dem Gesetz und sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 13 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-). 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 15 Der Beklagte hat den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks in Höhe von 161.797 DM zutreffend gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999, BGBl I 402 als sonstige Einkünfte der Besteuerung zugrundegelegt. 16 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erfasst Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Diese Regelung ist nach der Anwendungsvorschrift des 17 § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31.12.1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. 18 Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen im Streitfall vor. 19 Die Kläger haben das streitige Grundstück mit Vertrag vom 10.10.1997 gekauft und mit Vertrag vom 22.10.1999 wieder verkauft. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenso wie die Höhe des dabei entstandenen Gewinns von 161.797 DM nicht streitig. 20 Der Senat lässt offen, ob die Kläger zunächst beabsichtigten, auf dem Grundstück in E ein Einfamilienhaus zu errichten und ob sie später die Teilfläche zwangsweise wegen finanzieller Engpässe veräußert haben. 21 Denn bei - wie hier - Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG kommt es nach der gesetzlichen Definition auf den Grund der Betätigung des Steuerpflichtigen (Spekulationsabsicht, Krankheit, drohende Enteignung, sonstiger Zwang, usw.) nicht an (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 16.01.1973 VIII R 96/70, BStBl. II 1973, 445 m.w.N.). 22 Auch eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kommt nicht in Betracht. 23 Die Anwendung der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG begegnet jedenfalls für den Streitfall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 24 Die in der Rechtsprechung und Literatur geltend gemachten verfassungsrechtlichen Vorbehalte gegen den § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gründen insbesondere darin, dass in den Anwendungsbereich der Neuregelung auch Anschaffungsvorgänge über Grundstücke fallen, für die die 2-jährige "Spekulationsfrist" des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor dem 01.01.1999 geltenden Fassung (EStG a.F.) bereits vor dem 01.01.1999 bzw. vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages oder vor Verkündung des Gesetzes im März 1999 abgelaufen war; insoweit würden bei Erlass der Neuregelung bereits aus den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F. und damit aus der "Steuerverstrickung" ausgeschiedene Grundstücke erneut in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG hineinwachsen. (Vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 05.03.2001 a.a.O., Beschlüsse des Finanzgerichts Münster vom 18.01.2001 4 V 6735/00 E, EFG 2001, 294 und des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.02.2001 9 V 7770/00 A (E), EFG 2001, 695; Birk/Kulosa, FR 1999, 433, Wermeckes, DStZ 1999, 479; Pleyer, NJW 1999, 3156; Demuth/Strunk, DStR 2001, 57). 25 Der Senat verkennt nicht, dass sich bei einer Beseitigung einer bereits erlangten Rechtsposition als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG die Frage nach den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes stellt. 26 Die Anfrage an das Verfassungsrecht nach Grund und Grenzen einer Durchbrechung des Vertrauensschutzes setzt aber eine bereits erlangte Rechtsposition voraus, in die Vertrauen gesetzt und mit deren Wegfall sodann Vertrauen enttäuscht und Vertrauensschutz angemahnt werden könnte. Hierbei ist allerdings das Vertrauen nur auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften nach verfassungsrechtlichen Maßstäben regelmäßig nicht geschützt. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, eine bestehende Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zu ändern (ähnlich: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.06.2001 9 K 474/00, EFG 2001, 1387). 27 Im Streitfall haben die Kläger zu keinem Zeitpunkt eine gesicherte Rechtsfolgenlage im Sinne einer "Steuerentstrickung" vorgefunden, die es ihnen gestattet hätte, das am 10.10.1997 erworbene Grundstück ohne potentielle Spekulationsbesteuerung 28 zu veräußern. Denn bei Ablauf der früher geltenden 2-jährigen Spekulationsfrist war die Änderung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 bereits beschlossen, verkündet und in Kraft 29 getreten. 30 Sofern sich die Kläger auf den Beschluss des BFH vom 05.03.2001 a.a.O. berufen, sind die Sachverhalte nicht vergleichbar. Anders als hier war in dem vom BFH entschiedenen Streitfall das Grundstück bereits vor dem 01.01.1999 aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG a.F. und damit aus der "Steuerverstrickung" ausgeschieden. 31 Im Übrigen haben die Kläger - nach der vorgetragenen ursprünglichen Bebauungsabsicht- bei Erwerb nicht damit kalkuliert, das Grundstück nach Ablauf von 2 Jahren nicht steuerbar veräußern zu können und damit auch tatsächlich keine Disposition im Vertrauen auf den Fortbestand der bei Erwerb bestehenden Rechtslage getroffen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.