Urteil
1 K 4975/99 Kg
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2002:0827.1K4975.99KG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die bis zum 13.02.2002 entstandenen Kosten trägt die Klägerin zu 30% und der Beklagte zu 70%. Die ab dem 14.02.2002 entstandenen Kosten trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, so-weit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Streitig ist, ob eine Ausländerin trotz Fehlens einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis dann Anspruch auf Kindergeld hat, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden ist. 3 Die Klägerin (Klin.) ist Staatsangehörige von S********. Am 3.6.1994 wurde ihr ein französischer Reiseausweis (Titre de Voyage), gültig bis zum 21.12.1999, ausgestellt. Am 13.7.1998 reiste sie aufgrund eines am 14.4.1998 ausgestellten Visums zur Familienzusammenführung nach Deutschland ein, wo ihr am 1.9.1998 eine bis zum 21.12.1999 befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde. Das Ausländeramt H****erteilte der Klin. am 30.9.1999 einen neuen, bis zum 30.9.2001 gültigen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951, BGBl. II 1953, 560 (Genfer Flüchtlingskonvention; im Folgenden GFlK). Am 1.6.2001 wurde ihr eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. 4 Im Streitzeitraum war die Klin. als Hausfrau tätig. Der Ehemann der Klin., der nicht als Flüchtling anerkannt ist, war im Streitzeitraum als Arbeitnehmer beschäftigt. 5 Am 16.10.1998 wurde das Kind der Klin., A*******F*****, geboren, für das sie am 21.10.1998 Kindergeld beantragte. Der Beklagte (Bekl.) setzte das Kindergeld mit Bescheid vom 3.11.1998 auf 0 DM fest. Am 11.2.1999 ging ein Einspruch der Klin. beim Bekl. ein, den dieser wegen Überschreitung der Monatsfrist am 19.2.1999 als unzulässig verwarf, gleichzeitig aber das Einspruchsschreiben als neuen Kindergeldantrag wertete. 6 Am 16.6.1999 erging erneut eine Nullfestsetzung. Den dagegen am 23.6.1999 eingelegten Einspruch wies der Bekl. am 23.7.1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klin. sei nicht im Besitz einer nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderlichen Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis. Auch die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) seien nicht erfüllt. Denn die Klin. sei zwar als Flüchtling anerkannt, jedoch nicht von einer deutschen Behörde. 7 Hiergegen hat die Klin. mit einem am 6.8.1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass auch die Anerkennung in Frankreich für die Zuerkennung der Rechtsstellung des § 51 Abs. 1 AuslG genüge. Die Umschreibung des ausländischen Reiseausweises durch die deutsche Ausländerbehörde geschehe rein deklaratorisch. Jedenfalls folge ein Anspruch aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vom 14.6.1971, ABl. L 149/2 (VO (EWG) Nr. 1408/71) oder dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953, BGBl. II 1956, 507 (VorlEuAbkSozSich). 8 Während des Klageverfahrens hat der Bekl. dem Klagebegehren mit Bescheid vom 30.11.2001 insoweit abgeholfen, als er aufgrund der am 1.6.2001 erteilten Aufenthaltserlaubnis ab Juni 2001 Kindergeld gewährte. Auf Hinweis des Berichterstatters hat der Bekl. mit Bescheid vom 13.2.2002 im Hinblick auf die am 30.9.1999 erfolgte Ausstellung des deutschen Reiseausweises ferner Kindergeld ab September 1999 gewährt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 9 Die Klin. beantragt sinngemäß, 10 den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 16.6.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 23.7.1999 auch für die Monate Dezember 1998 bis August 1999 Kindergeld für das Kind A****** F******zu gewähren. 11 Der Bekl. beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Einspruchsentscheidung. Darüber hinaus ist er der Auffassung, ein Anspruch nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 scheitere daran, dass die Klin. keine Arbeitnehmerin und der Ehemann der Klin. kein Flüchtling ist. 14 Der Senat hat am 28.3.2000 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. 18 Der Senat hat den Klageantrag, "Kindergeld für das Kind A****** F*****, geb. am 16.10.1998 zu bewilligen", dahingehend ausgelegt, dass die Gewährung von Kindergeld ab Dezember 1998 beantragt wird. Der vom Bekl. zutreffend als solcher gewertete erneute Kindergeldantrag vom 11.2.1999 konnte maximal bis Dezember 1998 zurückwirken. Denn die Nullfestsetzung vom 3.11.1998 ist bestandskräftig geworden und entfaltet nach der Rspr. des BFH (Urteil vom 25.7.2001 VI R 78/98, BStBl. II 2002, 88) Bindungswirkung bis zum Ende des Monats ihrer Bekanntgabe (d.h. Ende November). 19 Die so ausgelegte Klage ist unbegründet. 20 Der angefochtene Bescheid ist - in dem Umfang, in dem ihn der Bekl. noch aufrecht erhalten hat - rechtmäßig. Die Klin. hat für den Zeitraum bis August 1999 weder nach § 62 Abs. 2 EStG (dazu unten I.) noch unmittelbar nach der Genfer Flüchtlingskonvention (dazu unten II.) noch aufgrund der durch Frankreich erfolgten Anerkennung (dazu unten III.) noch nach europarechtlichen Grundsätzen (dazu unten IV.) oder aufgrund des VorlEuAbkSozSich (dazu unten V.) einen Anspruch auf die Gewährung von Kindergeld. Jedenfalls im Streitfall bestehen gegen die Sondervorschrift des § 62 Abs. 2 EStG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu unten VI.). 21 I. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG hat ein Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) oder Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) ist. Dies war bei der Klin., die im hier maßgeblichen Zeitraum lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis (§ 31 AuslG) war, noch nicht der Fall. 22 II. Ein Kindergeldanspruch der Klin. ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der GFlK. 23 1. Allerdings gewährt Art. 24 Nr. 1 Buchst. b) GFlK Flüchtlingen einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, wozu kraft ausdrücklicher Erwähnung auch gesetzliche Bestimmungen bezüglich des Familienunterhalts gehören. Das Kindergeld ist eine solche gesetzliche Familienunterhaltsleistung. Denn nach § 31 Satz 2 EStG dient es der Förderung der Familie, soweit es - was vorliegend nicht in Betracht kommt - nicht für die steuerliche Freistellung des Existenzminimums erforderlich ist. 24 Entsprechend gilt der Ausschluss des Kindergeldanspruchs durch § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nach der Rspr. des BFH nicht für nach der GFlK anerkannte Flüchtlinge und sonstige politisch Verfolgte i.S.d. § 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 AuslG (BFH-Beschluss vom 14.8.1997 VI B 43/97, BFH/NV 1998, 169, unter Verweis auf entsprechende Ministerialerlasse). 25 2. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GFlK (insoweit in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.1.1967, BGBl. II 1969, 1294) ist eine Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. 26 Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland regelt § 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) das Anerkennungsverfahren. Danach ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. GFlK, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl.) oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, dass ihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt ..., die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG besteht ein Abschiebungsverbot, wenn Leben oder Freiheit eines Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 27 Eine solche förmliche Feststellung des BAFl. oder eines Gerichts liegt zugunsten der Klin. im Streitfall nicht vor. 28 III. Auch aus dem durch Frankreich anerkannten Flüchtlingsstatus der Klin. folgt kein Kindergeldanspruch in Deutschland. 29 1. Der GFlK selbst lässt sich keine Regelung des Inhalts entnehmen, dass eine in einem vertragschließenden Staat erfolgte Anerkennung zugleich für sämtliche anderen Staaten gilt. Insbesondere gestattet der Reiseausweis nach Art. 28 GFlK zwar Reisen außerhalb des Gebietes des anerkennenden Staates, führt aber nicht selbst zu einer Anerkennung für Drittstaaten. 30 2. Eine solche Wirkung folgt entgegen der Auffassung der Klin. auch nicht aus § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AuslG. Danach liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor bei Ausländern, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge i.S.d. GFlK anerkannt sind. Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 AuslG ist aber lediglich der Abschiebungsschutz, nicht etwa die Erteilung oder Fiktion einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis. Erst recht verhält sich § 51 Abs. 1 AuslG nicht zur Frage eines Kindergeldanspruchs. 31 a) Nach Auffassung des Senats sind die Normen des § 3 AsylVfG und des § 51 AuslG differenzierend dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge "Abschiebungsschutz" bereits aufgrund der Entscheidung dritter Staaten gewähren wollte, die Rechtsfolge "Gleichbehandlung mit Inländern im Bereich der öffentlichen Fürsorge und sozialen Sicherheit" aber nur aufgrund einer Entscheidung deutscher Behörden oder Gerichte. 32 Hinsichtlich des Abschiebungsschutzes bei Lebensgefahr haben Gesetzgeber und Ausländerbehörden das hochrangige Verfassungsgut des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)) zu beachten. Dies und der in Fällen der Abschiebung - einer Vollstreckungsmaßnahme - in aller Regel bestehende Zeit- und Entscheidungsdruck rechtfertigt es, hier auf Entscheidungen dritter Staaten zurückzugreifen. Hinzu kommt, dass alle Kulturstaaten die genannten hochrangigen Rechtsgüter als unveräußerliche Menschenrechte ansehen und insoweit von gemeinsamen Grundüberzeugungen ausgehen. Anders stellt sich die Situation hinsichtlich der Frage dar, ob einem nur von einem Drittstaat anerkannten Flüchtling soziale Leistungen wie einem Deutschen zustehen sollen. Hier besteht - abgesehen von der Frage der Sicherung des Existenzminimums, um die es im Streitfall aber nicht geht - weder ein Zeitdruck noch lassen sich insoweit gemeinsame Grundüberzeugungen im zwischenstaatlichen Bereich feststellen. Dies rechtfertigt es, für die übrigen Rechtsfolgen der GFlK ein nationales Anerkennungsverfahren vorzusehen. Nur auf diese Weise kann auch vermieden werden, dass ein Staat in großer Zahl Anerkennungen ausspricht, die Flüchtlinge aber in andere Staaten "entlässt" und diesen damit automatisch die Pflicht zur Gewährung hoher Leistungen auferlegt. 33 Diese Auslegung wird zudem durch die Entstehungsgeschichte der GFlK gestützt: Dieses Abkommen war eine Reaktion der Völkergemeinschaft auf die Tatsache, dass zahlreiche Menschen, die in Deutschland während der nationalsozialistischen Herrschaft verfolgt wurden, keine Aufnahme in anderen Staaten fanden und dadurch letztlich ihrem sicheren Tod preisgegeben wurden. Die GFlK sollte unter dem Eindruck dieser Geschehnisse einen unmittelbaren Anspruch auf Aufnahme und Abschiebungsschutz - und damit auf Schutz von Leib und Leben - gewähren; die sozialrechtliche Gleichstellung mit den Bürgern der Aufnahmeländer war demgegenüber eher nachrangig. Dies wird vor allem daraus deutlich, dass die GFlK auch von Staaten wie den USA unterzeichnet wurde, die eine ganz andere sozialrechtliche Tradition als die kontinentaleuropäischen Staaten haben, und von Einwanderern in jedem Fall verlangen, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. 34 b) Ein solches nationales Anerkennungsverfahren hat die Klin. schließlich auch in Deutschland beschritten; es endete am 30.9.1999 mit der Erteilung eines deutschen Reiseausweises durch das Ausländeramt H***. Erst diese Entscheidung dokumentiert, dass der durch einen Drittstaat anerkannte Flüchtling auch in deutsche Obhut - mit allen in der GFlK vorgesehenen Rechten - übernommen werden sollte. 35 3. Unabhängig davon ist vorliegend ein Anspruch auch schon deshalb ausgeschlossen, weil Art. 24 Nr. 1 Buchst. b (ii) GFlK einen Vorbehalt für nationale Bestimmungen enthält, die Leistungen betreffen, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, und § 62 Abs. 2 EStG als eine solche Bestimmung anzusehen ist. 36 Die Voraussetzungen des genannten Vorbehalts liegen vor: Das Kindergeld wird vollständig aus öffentlichen Mitteln - nämlich aus den allgemeinen Einkommensteuer-Einnahmen des Staates - bezahlt. § 62 Abs. 2 EStG füllt den in der GFlK enthaltenen Vorbehalt im nationalen Recht aus. 37 Der Senat kann sich insoweit nicht der Auffassung des FG Köln (Urteil vom 10.6.1999 2 K 93/99, EFG 1999, 1139, Rev. VI R 136/99) anschließen, das den Vorbehalt des Art. 24 Nr. 1 Buchst. b (ii) GFlK (bzw. die identische Vorschrift im Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. II 1976, 473) als durch die für "steuerliche Lasten" geltende Gleichbehandlungsklausel des Art. 29 Nr. 1 GFlK verdrängt ansieht. Denn das Kindergeld kann jedenfalls im Streitfall nicht als "steuerliche Last" angesehen werden. Das Kindergeldrecht ist zwar rechtstechnisch ins EStG integriert worden und stellt gemäß § 31 Satz 3 EStG eine Steuervergütung dar. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Kindergeldberechtigte und ihr Ehemann bereits aufgrund der Geringfügigkeit ihrer steuerbaren Einnahmen gar keine Einkommensteuer schulden, kann das Kindergeld aber nicht der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums dienen, sondern allein der - sozialrechtlichen - Förderung der Familie (vgl. auch § 31 Satz 2 EStG). 38 IV. Auch aus der VO (EWG) Nr. 1408/71 folgt kein Kindergeldanspruch. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser VO erstreckt sich deren persönlicher Geltungsbereich auf Arbeitnehmer und Selbständige, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie auf deren Familienangehörige. 39 Die Klin. ist aber weder Arbeitnehmerin noch Selbständige, sondern Hausfrau. Entgegen der Rechtsauffassung der Klin. genügt allein der Flüchtlingsstatus nicht für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs. Hinzu kommen muss vielmehr die Eigenschaft als Arbeitnehmerin oder Selbständige. 40 Die Klin. hat auch keinen abgeleiteten Gleichbehandlungsanspruch als Familienangehörige ihre Ehemanns. Denn der Ehemann der Klin. ist zwar Arbeitnehmer, aber weder deutscher Staatsangehöriger noch von einem EU-Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt. 41 V. Ein Gleichbehandlungsanspruch der Klin. mit deutschen Staatsangehörigen ergibt sich auch nicht aus Art. 1 Nr. 1 Buchst. d), Art. 2 Nr. 1 VorlEuAbkSozSich i.V.m. Art. 1, 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen, in dem dessen Anwendungsbereich auch auf Flüchtlinge erstreckt wird. Allerdings umfasst das deutsche Zustimmungsgesetz vom 7.5.1956 (BGBl. II 1956, 507) - entgegen der Auffassung des Bekl. - nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch das Zusatzprotokoll. 42 Indes kommt auch dieser Gleichbehandlungsanspruch nur dann zum Tragen, wenn der jeweilige Flüchtling durch Deutschland in Obhut genommen worden ist; die Ausstellung eines Reiseausweises durch einen anderen Vertragsstaat reicht nicht aus. 43 Diese Auslegung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem VorlEuAbkSozSich - mit dessen Wortlaut auch eine automatische Anerkennung der Entscheidungen anderer Vertragsstaaten vereinbar wäre -, wohl aber aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980, BGBl. II 1994, 2646: Nach dessen Art. 2 Abs. 1 gilt bei Flüchtlingen, die von dem einen in einen anderen Vertragsstaat wechseln, die Verantwortung (erst) nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt mit besonderer Gestattung als übergegangen. Es findet gerade kein sofortiger Übergang der Verantwortung bereits im Zeitpunkt des Grenzübertritts statt. Vielmehr bedarf es entweder einer besonderen Gestattung des neuen Aufenthaltsstaats (die vorliegend in der Erteilung des deutschen Reiseausweises am 30.9.1999 zu sehen ist) oder aber des Ablaufs der Zwei-Jahres-Frist. 44 Die genannte Norm gilt zwar unmittelbar nur für die Verantwortung zum Ausstellen von Reiseausweisen. Der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke ist aber auch auf die Verantwortung zur Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen bei der Gewährung von Sozialleistungen anzuwenden, zumal diese Handhabung sachgerecht ist. Für den Streitzeitraum lag diese Verantwortung noch bei Frankreich. 45 VI. Der Senat ist jedenfalls für die hier gegebene Fallkonstellation der Auffassung, dass die Versagungsnorm des § 62 Abs. 2 EStG einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG noch standhält. Zur Rechtfertigung des § 62 Abs. 2 EStG führt der Gesetzgeber den Gesichtspunkt an, dass der Aufenthalt bei Ausländern, die nicht im Besitz der dort genannten Titel sind, nicht verfestigt sei. Dies stelle das entscheidende Differenzierungskriterium im Vergleich zu Ausländern mit einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis dar (Bundestags-Drucksache 12/5502 S. 44). 46 Der Senat ist demgegenüber der Auffassung, dass dann, wenn man den Kindergeldanspruch schon von einer Verfestigung des Aufenthalts abhängig machen will und Ausländer, die sich nur kurzfristig im Inland aufhalten, vom Anspruch ausschließen will, auf den tatsächlichen Grad der Verfestigung des Aufenthalts abzustellen ist. Den gegenteiligen Erwägungen des FG Düsseldorf im Urteil vom 13.11.2001 18 K 1922/01, EFG 2002, 475, rkr., das die Verfassungsmäßigkeit für sämtliche Fallgruppen bejaht hat, kann der Senat sich insoweit nicht anschließen. 47 Allerdings hat der vom Gesetzgeber angeführte Rechtfertigungsgesichtspunkt im Streitfall jedenfalls für die erste Zeit des Aufenthalts der Klin. in Deutschland seine Bedeutung. Diese ist im Juli 1998 eingereist. Bis einschließlich August 1999 - des letzten hier streitigen Monats - wird man noch nicht von einem gefestigten Aufenthalt sprechen können. Der Senat hat hier nicht darüber zu entscheiden, ob dies auch dann gilt, wenn sich ein Ausländer, der lediglich im Besitz einer Aufenthalts befugnis ist, bereits jahrelang in Deutschland aufhält und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er Deutschland demnächst verlassen wird. 48 VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und - soweit der Bekl. im Klageverfahren abgeholfen hat - auf § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Die Klage hatte Erfolg für die Zeiträume September 1999 bis Mai 2001 (21 Monate); sie hatte für Dezember 1998 bis August 1999 (9 Monate) keinen Erfolg. Daraus folgt die Kostenquote von 21/30 = 7/10. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO. 50 Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG in Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - lediglich eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, sind beim BFH noch etliche Verfahren anhängig. Im Beschluss vom 13.9.2000 VI B 134/00, BStBl. II 2001, 108 hat der BFH selbst geäußert, diese Frage bedürfe der Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. auch BFH-Beschluss vom 17.12.2001 VI B 274/99, BFH/NV 2002, 491 und die noch anhängigen Revisionsverfahren VIII R 89/98 und VIII R 75/99). Auch über die Frage der Anwendung der Gleichbehandlungsansprüche der GFlK und des VorlEuAbkSozSich bei Flüchtlingen, deren Reiseausweis von einem anderen Vertragsstaat ausgestellt worden ist, hat der BFH - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.