Urteil
8 K 4334/01 Kg
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2002:1009.8K4334.01KG.00
11Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid vom 05.07.2001 über die Aufhebung des Kindergeldes und die Einspruchsentscheidung vom 24.07.2001 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsan-spruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicher-heit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 05.07.2001 über die Aufhebung des Kindergeldes und die Einspruchsentscheidung vom 24.07.2001 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsan-spruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicher-heit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Zu entscheiden ist, ob die Einkünfte des Sohnes des Klägers (Kl.) für das Kalenderjahr 2000 den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (-EStG- 13.500 DM) überschritten haben und daher die Kindergeldfestsetzung aufgehoben werden durfte. Der Kl. bezog für das Streitjahr 2000 Kindergeld für seinen volljährigen Sohn M (geb. am 14.01.1975). Dieser befand sich während des gesamten Jahres in der Berufsausbildung (Studium - § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG). In dieser Zeit erzielte der Sohn als studentische Hilfskraft in einem Betrieb Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie betragen laut Lohnsteuerkarte für das Jahr 2000 und entsprechendem Steuerbescheid vom 26.06.2001 brutto 17.973 DM. Nach Abzug der Werbungskosten von 3.532 DM verbleiben Einkünfte in Höhe von 14.441 DM. Wie aus Bescheinigungen des Arbeitgebers hervorgeht, deren zutreffender Inhalt vom Bekl. nicht bestritten wird, sind in diesem Betrag u.a. auch Entgelte für 1999 (gezahlt im Jahre 2000) enthalten und Entgelte, die Ende Januar 2001 abgerechnet und dem Sohn überwiesen wurden, jedoch das Vorjahr (= Streitjahr 2000) betreffen. Es handelt sich im einzelnen um folgende Beträge: Urlaubsabgeltung (925,02 DM) und Urlaubsgeld (462,42 DM) für 1999 von zusammen 1.387,44 DM, abgerechnet und tatsächlich gezahlt im Januar 2000 und zwar u.a. mit einem Entgeltbetrag für Dezember 1999 in Höhe von 442,26 DM, der ebenfalls erst Ende Januar 2000 abgerechnet und gezahlt wurde - die Entgeltanteile des Jahres 1999 betragen somit zusammen 1.829,70 DM; Urlaubsabgeltung (1.038,96 DM) und Urlaubsgeld (318,96 DM) für das Jahr 2000 von zusammen 1.357,92 DM, abgerechnet und gezahlt Ende Januar 2001 zusammen mit 318,96 DM Entgelt für die Zeit vom 18. bis 20.12.2000 - die im Jahre 2001 tatsächlich gezahlten Entgeltanteile betragen damit insgesamt 1.877,22 DM. Der Beklagte (Bekl.) ging für die Prüfung der Einkünfte des Sohnes für das Streitjahr 2000 von Bruttoeinkünften in Höhe von 17.973 DM und nach Abzug der Werbungskosten von Einkünften in Höhe von 14.441 DM aus. Da dieser Betrag über dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (13.500 DM) liegt, wurde die bisherige Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2000 aufgehoben. Der hiergegen gerichtete Einspruch war ohne Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 24.07.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Klage begehrt der Kl. weiterhin Kindergeld für seinen Sohn. Unter Hinweis auf die Tatsache, dass im Jahresarbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung und Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2000 auch Beträge für das Jahr 1999 enthalten seien und das Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung und der Arbeitslohn für Dezember 2000 erst im Januar 2001 ausgezahlt worden seien, meint er, der Grenzbetrag von 13.500 DM sei in jedem Falle unterschritten. Entweder müssten die Beträge für 1999 herausgerechnet werden oder die Beträge, die erst im Januar 2001 gezahlt worden seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 30.07.2001, 26.11.2001, 21.05.2002 und 06.06.2002 Bezug genommen. Der Kl. beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 05.07.2001 über die Aufhebung des Kindergeldes und die EE vom 24.07.2001 aufzuheben. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, es sei von Einkünften des Sohnes nach Abzug der Werbungskosten in Höhe von 14.441 DM auszugehen - das entspricht dem Bruttoeinkommen in Höhe von 17.973 DM laut Lohnsteuerkarte und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000. Die Lohnanteile des Jahres 1999 könnten aus den Einkünften für das Jahr 2000 nicht herausgerechnet werden, da es sich dabei nicht um laufenden Arbeitslohn handele. Das gelte auch für den Lohn für 1999, weil er für einzeln aufgeführte Tage gezahlt worden sei. Damit seien die Lohnanteile für 1999 als Einkünfte des Jahres 2000 anzusehen, weil diese Anteile erst im Jahre 2000 zugeflossen seien (§§ 11 Abs. 1 und 38 a Abs. 1 Satz 2 EStG). Zur Behandlung der Lohnanteile des Jahres 2000, die im Januar 2001 abgerechnet und gezahlt worden sind, nimmt der Bekl. keine Stellung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 08.11.2001 und die EE vom 24.07.2001 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Lohnsteuerbescheinigung und den Einkommensteuerbescheid des Sohnes für das Jahr 2000 sowie auf die vom Kl. eingereichten Abrechnungen und Bescheinigungen des Arbeitgebers des Sohnes sowie auf die Bankbescheinigung und die Kopie des Kontoauszuges zum Zeitpunkt des Zuflusses des im Januar 2001 ausgezahlten Lohnes Bezug genommen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Der Kl. ist in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Bekl. war nicht berechtigt, die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2000 aufzuheben, denn der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 13.500 DM für Einkünfte und Bezüge des Kindes ist im Streitfall nicht überschritten. Dabei kann dahinstehen, ob für Kindergeldzwecke auf die besondere Zuflussfiktion des § 38 Abs. 1 a Satz 2 und 3 EStG zurückgegriffen werden darf oder ob das allgemeine Zuflussprinzip des § 11 EStG gilt. Im erstgenannten Fall ist der im Januar 2000 gezahlte Lohnanteil für Dezember 1999 ebensowenig dem Streitjahr 2000 zuzurechnen, wie die im Januar 2001 abgerechneten und gezahlten Gelder zur Urlaubsabgeltung und für das Urlaubsgeld des Jahres 2000. Soweit § 11 EStG ohne die Einschränkung des § 38 a EStG anzuwenden ist, ist die im Januar 2001 abgerechnete und geleistete Gesamtzahlung aus den bisher berücksichtigten Einkünften des Jahres 2000 herauszunehmen. Gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ist ein Bescheid über eine Steuervergünstigung aufzuheben, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Als Steuervergünstigung gilt seit 1996 auch das Kindergeld (vgl. in diesem Sinne zuletzt BFH-Urteil vom 30. November 2001, VI R 125/00, BStBl. II 2002, 296). Entgegen der Auffassung des Bekl. sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt, denn mangels Überschreitens des Grenzbetrages des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (13.500 DM für das Jahr 2000) fehlt es an einem steuerrechtlichen (kindergeldrechtlichen) Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit. Gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld für ein über 18-jähriges Kind u.a. dann, wenn es sich - wie im Streitfall durch das Studium - in der Berufsausbildung befindet. Weitere Voraussetzung ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Betrag im Kalenderjahr nicht überschreiten - im Jahre 2000 sind das 13.500 DM. Zu den Einkünften im Sinne der genannten Regelung gehört auch der Arbeitslohn aus nicht selbständiger Arbeit. Einnahmen aus einer derartigen Tätigkeit werden grundsätzlich dann innerhalb des Kalenderjahres bezogen, wenn sie dem Steuerpflichtigen (hier dem Sohn) innerhalb dieses Jahres zufließen. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren hat der Gesetzgeber für derartige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im § 38 a Abs. 1 EStG eine besondere Regelung geschaffen, die die Frage des Zuflusses regelt. Danach gilt laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Für sonstige Bezüge (= nicht laufender Arbeitslohn) gilt dagegen über § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG letztlich wiederum das allgemeine Zuflussprinzip des § 11 EStG. Diese Bezüge werden in dem Jahr als zugeflossen angesehen, wenn der Arbeitnehmer über sie verfügen kann, im Regelfall also wenn er diese Bezüge ausgezahlt bekommen hat. Als laufender Arbeitslohn ist der sogenannte Zeitraum bezogene Arbeitslohn zu verstehen, der in regelmäßig wiederkehrenden Lohnzahlungs- oder Lohnabrechungszeiträumen dem Arbeitnehmer mehrfach im Jahr zu zahlen ist. Hierzu zählen u.a. Tageslöhne, Wochenlöhne und Monatsgehälter. Dagegen zählen besondere Gratifikationen oder einmalige Zahlungen - auch wenn diese über mehrere Jahre regelmäßig anfallen - wie etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zu den sonstigen Bezügen im Sinne des § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG. Gleiches gilt auch für nachgezahlten Arbeitslohn, soweit er nicht eine Lohnzahlung um die Jahreswende betrifft (wohl einhellige Meinung, vgl. in diesem Sinne z. B. Fritsch in Hermann-Heuer, EStG, § 38 a EStG Rdn. 25 bis 27, Thürmer in Blümlich, EStG, § 38 a EStG Rdn. 28 bis 32, Drenseck in Schmidt, EStG, 22. Aufl. 2002, § 38 a EStG Rdn. 2 und 3; BFH-Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 104/92, BStBl. II 1993, 795 und BFH-Beschluss vom 29. Mai 1998, VI B 275/97, BFH/NV 1998, 1477, jeweils m.w.N.). Für Kindergeldfälle hat der Bundesfinanzhof (BFH) dagegen bisher ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Zuflusses von Einkünften und Bezügen abgestellt. Die Anwendung der allgemeinen Regelung des Zuflussprinzipes nach § 11 Abs. 1 EStG wurde u.a. damit begründet, dass dieses auch dem Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht, mit dem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden solle. Diese ist in Form einer Belastung der Eltern dann gemindert, wenn dem Kind Einkünfte und Bezüge zufließen (vgl. in diesem Sinne BFH-Urteile vom 16. April 2002, VIII R 96/01, BFH/NV 2002, 1027 und vom 11. Dezember 2001, VI R 5/00, BFH/NV 2002, 437). Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung der angesprochenen Frage, ob § 38 a Abs. 1 EStG auch bei Fragen der Kindergeldgewährung als Sonderregelung aufzufassen ist, oder ob § 11 Abs. 1 EStG uneingeschränkt gilt denn in beiden Fällen sind aus den Einkünften des Sohnes, die der Bekl. bisher berücksichtigt hat, Lohnbeträge in einer Höhe herauszurechnen, die bewirken, dass der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für das Jahr 2000 in Höhe von 13.500 DM nicht überschritten wird. Soweit man § 38 a Abs. 1 EStG als Sonderregelung für den Zufluss von Arbeitslohn auffasst, gilt für den Streitfall Folgendes: Die Arbeitslohnzahlung von Januar 2000 für Dezember 1999 und die Arbeitslohnzahlung von Januar 2001 für Dezember 2000 stellen jeweils laufenden Arbeitslohn dar. Trotz der abweichenden Zahlungszeitpunkte gilt daher der im Januar 2000 gezahlte Arbeitslohn als im Jahre 1999 bezogen, während der im Jahre 2001 gezahlte Arbeitslohn dem Jahre 2000 zuzurechnen ist. Da die Lohnsteuerkarte 2000 fälschlicherweise beide Beträge enthält, ist der dortige Betrag um 442,26 DM (= laufendes Entgelt für Dezember 1999) zu kürzen. Kein laufender Arbeitslohn sind dagegen die Zahlungen der Urlaubsgelder und die Zahlungen zur Urlaubsabgeltung für die Jahre 1999 und 2000. Da diese für das Jahr 1999 gezahlten Beträge (1.387,44 DM) im Jahre 2000 ausgezahlt wurden und damit zugeflossen sind, müssen sie auch als Einnahme des Jahres 2000 behandelt werden. Eine Kürzung kommt daher insofern nicht in Betracht. Anderes gilt jedoch für die Beträge (1.357,92 DM) des Jahres 2000, denn diese wurden erst im Jahre 2001 (Januar) abgerechnet und ausgezahlt. Steuerrechtlich sind sie daher erst im Jahre 2001 zugeflossen. Da die Lohnsteuerkarte 2000 fälschlicherweise auch diese Beträge enthält, ist der dortige Arbeitslohn auch um diese Beträge zu kürzen. Insgesamt vermindern sich damit die im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzurechnenden Einkünfte des Sohnes für das Jahr 2000 um (442,26 + 1.357,92 =) 1.800,81 DM, so dass sie sich von brutto 17.973 DM um 1.800 DM auf 16.173 DM vermindern. Nach Abzug der Wk von 3.532 DM verbleiben daher nur noch 12.641 DM anzurechnendes Kindeseinkommen für das Jahr 2000. Legt man das allgemeine Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG zu Grunde, ist der gesamte Betrag von 1.877,22 DM, der im Januar 2001 abgerechnet und ausgezahlt worden ist, vom bescheinigten Bruttolohn von 17.973 DM abzuziehen, weil dieser Gesamtbetrag auch dort enthalten ist. Die Bruttoeinkünfte vermindern sich damit von 17.973 DM um (gerundet) 1.877 DM auf 16.086 DM. Nach Abzug der Wk von 3.532 DM verbleiben noch anzurechnende Kindeseinkünfte des Jahres 2000 in Höhe von 12.554 DM. Dagegen kann nicht eingewandt werden, der Zahlungsbetrag vom Januar 2001 enthalte regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftliche gehören, zugeflossen sind und müssten daher als im vorangegangenen Kalenderjahr bezogen gelten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG), denn unter einem kurzen Zeitraum ist in der Regel nur ein Zeitraum bis zu 10 Tagen zu verstehen. Dieser ist hier überschritten. Die Lohnsteuerrichtlinie 115 Abs. 1 Nr. 7, die beim Lohnsteuerabzugsverfahren für laufenden Arbeitslohn einen Zeitraum von drei Wochen noch als kurz bezeichnet, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da die Zahlung erst nach Ablauf dieser drei Wochen erfolgt ist. Im Übrigen wäre auch nach der letztgenannten Verwaltungsauffassung bei früherer Zahlung im Januar 2001 nur ein Betrag von 318,96 DM betroffen, weil nur insoweit laufender Arbeitslohn vorliegt. Eine derartige Korrektur des Einkommens des Sohnes würde für die Kindergeldgewährung zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sich dann die Einkünfte nur auf (gerundet) 12.873 DM erhöhen würden. Da nach allen aufgezeigten Alternativen der zulässige Höchstbetrag von 13.500 DM nicht überschritten ist, durfte die Kindergeldfestsetzung nicht aufgehoben werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung und 155 FGO.