Urteil
8 K 2768/01 E
FG MUENSTER, Entscheidung vom
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ist der angefochtene Steuerbescheid während des Klageverfahrens vom Finanzamt hinsichtlich eines Streitpunkts gemäß § 165 AO vorläufig erklärt worden, entfällt insoweit regelmäßig das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
• Liegt ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Musterverfahren vor, das die verfassungsrechtliche Streitfrage umfassend prüft, kann dies zur Begründung der Vorläufigkeit und zur Wegnahme des Rechtsschutzinteresses dienen.
• Die Vorläufigkeitserklärung muss den Kläger nicht in jedem Fall der Möglichkeit entziehen, später bei unbefriedigendem Ausgang der Musterverfahren Rechtschutz in eigener Sache zu verfolgen.
• Die Frage, ob Verfahren vor dem BFH mit Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gleichzusetzen sind, ist revisionsfähige Grundsatzfrage.
Entscheidungsgründe
Vorläufigkeitserklärung nach § 165 AO entzieht oft das Rechtsschutzbedürfnis bei anhängigen BFH‑Musterverfahren • Ist der angefochtene Steuerbescheid während des Klageverfahrens vom Finanzamt hinsichtlich eines Streitpunkts gemäß § 165 AO vorläufig erklärt worden, entfällt insoweit regelmäßig das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. • Liegt ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Musterverfahren vor, das die verfassungsrechtliche Streitfrage umfassend prüft, kann dies zur Begründung der Vorläufigkeit und zur Wegnahme des Rechtsschutzinteresses dienen. • Die Vorläufigkeitserklärung muss den Kläger nicht in jedem Fall der Möglichkeit entziehen, später bei unbefriedigendem Ausgang der Musterverfahren Rechtschutz in eigener Sache zu verfolgen. • Die Frage, ob Verfahren vor dem BFH mit Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gleichzusetzen sind, ist revisionsfähige Grundsatzfrage. Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, klagen gegen die beschränkte Abzugsfähigkeit ihrer Vorsorgeaufwendungen im Einkommensteuerbescheid 1998. Im Einspruchsverfahren wurde die Steuer zunächst geringfügig geändert; der Einspruchsbescheid enthielt jedoch keine Vorläufigkeitserklärung. Die Kläger machten höhere Vorsorgeaufwendungen geltend und rügten verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 10 Abs. 3 EStG. Während des Klageverfahrens erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid, der die Frage der beschränkten Abziehbarkeit gemäß § 165 Abs.1 AO ausdrücklich für vorläufig erklärte. Die Kläger hielten trotzdem an ihrem Begehren fest und beriefen sich auf fehlendes Rechtsschutzinteresse durch ggf. unzureichende Musterverfahren beim BFH. Das Finanzamt berief sich auf Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses wegen der Vorläufigkeit; das Gericht hat mündlich verhandelt. • Die Klage ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, nachdem das Finanzamt die streitige Frage der beschränkten Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) im Einkommensteueränderungsbescheid vom 04.09.2001 gemäß § 165 AO vorläufig erklärt hat. • Das Rechtsschutzbedürfnis muss im Zeitpunkt der Sachentscheidung bestehen; Vorläufigkeit nach § 165 AO beseitigt es regelmäßig, wenn zugleich beim BFH Musterverfahren anhängig sind, die die verfassungsrechtliche Frage umfassend prüfen. • Der BFH führt in den anhängigen Verfahren XI R 17/00 und XI R 41/99 eine breite Prüfung verschiedener Fallgestaltungen durch; dies rechtfertigt die Annahme, dass die Musterverfahren die klägerische Frage ausreichend klären können. • Die Finanzverwaltung hat nach Einsicht in die BFH‑Beschlüsse ermessensgerecht gehandelt und durch Vorläufigkeit die Gefahr mehrfacher, paralleler Gerichtsentscheidungen vermieden; dadurch entsteht den Klägern kein rechtswidriger Nachteil, da sie spätere Rechtsbehelfe gegen endgültige Entscheidungen der Verwaltung wahrnehmen können. • Entgegen der Auffassung des III. Senats des BFH überzeugt dessen Gegenargument hinsichtlich Kostenrecht und Verfahrensinteresse den erkennenden Senat nicht; die Vorläufigkeitserklärung macht vielmehr eine Hauptsacheerledigung erforderlich, wenn das Interesse an Fortführung entfallen ist. • Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Klärung erforderlich ist, ob beim BFH anhängige Verfahren mit BVerfG‑Verfahren gleichzusetzen sind. • Wesentliche Normen: § 10 Abs. 3 EStG, § 165 AO, § 74 FGO, § 115 FGO, § 135 Abs.1 FGO. Die Klage wird abgewiesen, weil das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die streitige verfassungsrechtliche Frage entfallen ist, nachdem das Finanzamt diese Frage im Änderungsbescheid vom 04.09.2001 gemäß § 165 AO für vorläufig erklärt hat. Das Vorliegen umfassender Musterverfahren beim BFH zu derselben Rechtsfrage stützt die Vorläufigkeitserklärung und macht zusätzliche finanzgerichtliche Entscheidungen überflüssig. Den Klägern entsteht dadurch kein nachteiliges Rechtsdefizit, da sie nach Abschluss der Musterverfahren gegebenenfalls in eigener Sache weiter vorgehen können. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die Revision wurde zugelassen, weil grundsätzliche und einheitlichkeitswahrende Fragen zu klären sind.