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Urteil

5 K 5576/99 F

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2003:0124.5K5576.99F.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Änderung des Feststellungsbescheides 1997 vom 27.7.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.8.1999 werden die Einkünfte aus Vermie-tung und Verpachtung auf ./. 101.930 DM (./. 52.116 EUR) festgestellt. Die Verfahrenskosten werden dem Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Streitig ist, ob der Steuerpflichtige (Stpfl.) sog. "Verwaltungskostenbeiträge", die er neben den Zinsen für ein Darlehen der Wohnungsbauförderungsanstalt (WFA) entrichtet hat, und Gebühren für ein Mietkonto im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zusätzlich zu dem im Streitjahr (1997) geltenden gesetzlichen Werbungskosten(WK)-Pauschbetrag als "Schuldzinsen" absetzen kann. 3 Die Klägerin (Klin.) erzielt durch Vermietung von Wohnungen ihrer Häuser A-Straße 1, 2 und 3 in T Einkünfte aus VuV. Im Streitjahr wandte sie im Zusammenhang mit der Finanzierung dieser Tätigkeit - neben Darlehenszinsen in Höhe von 90.000 DM - einen Betrag von insgesamt 5.055,04 DM auf, nämlich sog. "laufende Verwaltungskostenbeiträge" in Höhe von 4.487,50 DM für ein Darlehen der WFA und von der B-Bank in Rechnung gestellte Zinsen und Gebühren in Höhe von 392,54 DM + 175,00 DM = 567,54 DM für die Führung eines Girokontos, das ausschließlich als Mietkonto für die genannten Mietobjekte diente und über das sie Dispositions- und Überziehungskredite in Anspruch genommen hatte. 4 In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr machte die Klin. die genannten Aufwendungen unter der Bezeichnung "Geldbeschaffungskosten" zusätzlich zu den genannten Darlehenszinsen und der gesetzlichen WK-Pauschale von 42 DM/qm Wohnfläche (58.380 DM) als WK geltend und errechnete Einkünfte aus VuV in Höhe von ./. 101.930 DM. Der Beklagte (Bekl.) ließ die "Geldbeschaffungskosten" nicht zum Abzug zu und stellte die Einkünfte aus VuV auf ./. 96.874 DM fest (Feststellungsbescheid 1997 vom 27.7.1998). Der Einspruch der Klin. hatte nur in Bezug auf einen Teil von 333 DM der für das Girokonto entrichteten Zinsen Erfolg. Der Bekl. stellte die Einkünfte auf ./. 97.207 DM fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung - EE - vom 6.8.1999). Daraufhin hat die Klin. fristgerecht Anfechtungsklage erhoben, mit der sie weiterhin den Abzug der gesamten gezahlten Verwaltungskostenbeiträge, Zinsen und Kontoführungsgebühren begehrt und zur Begründung vorträgt: 5 Bei den streitigen Aufwendungen handele es sich um "Schuldzinsen" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG, die gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 neben dem WK-Pauschbetrag des § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 abzugsfähig seien. Der Begriff der "Schuldzinsen" sei weit auszulegen. Er umfasse nicht nur Zinsen, sondern sämtliche Geldbeschaffungskosten, insbesondere auch sog. laufende Verwaltungskostenbeiträge, die der Darlehensgläubiger - wie hier - vom Darlehensschuldner erhebe, sowie die gesamten Kosten eines Mietkontos. 6 Die Klin. beantragt, 7 unter Änderung des Feststellungsbescheides 1997 vom 27.7.1998 in Gestalt der EE vom 6.8.1999 die Einkünfte aus VuV auf ./. 101.930 DM (./. 52.116 EUR) festzustellen. 8 Der Bekl. beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor: 11 Die von der Klin. an die WFA gezahlten Verwaltungskostenbeiträge und die von ihr an die B-Bank gezahlten Kontoführungskosten könnten nicht neben dem WK-Pauschbetrag abgezogen werden, da es sich nicht um "Schuldzinsen" im Sinne des § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 handele. Zu diesen gehörten nur Darlehens- und Bereitstellungszinsen, ein Damnum und eine Vorfälligkeitsentschädigung. Dagegen seien Schätzgebühren, Hypothekenvermittlungsgebühren, Bürgschaftsgebühren, Notar- und Grundbuchgebühren, der Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen und Verwaltungskostenbeiträge durch den WK-Pauschbetrag abgegolten. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage ist begründet. 14 Die Klin. wird durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt. Dieser ist insoweit rechtswidrig, als in ihm die streitigen Verwaltungskostenbeiträge und Kontoführungsgebühren nicht als sofort absetzbare WK berücksichtigt worden sind. 15 Nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 geltenden Fassung (EStG 1996-1998) kann der Stpfl. bei Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlich angefallenen WK einen WK-Pauschbetrag von 42 DM/qm Wohnfläche abziehen. Das hat die Klin. im Streitjahr getan. 16 Mit dem genannten Pauschbetrag sind jedoch nicht alle WK eines Stpfl. abgegolten. Vielmehr können nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1996-1998 neben dem Pauschbetrag u. a. "die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (EStG) abziehbaren Schuldzinsen" abgezogen werden. Zu diesen "Schuldzinsen" gehören auch die streitigen Aufwendungen der Klin. 17 Aus der gesetzlichen Bezugnahme folgt, dass der Begriff der "Schuldzinsen" im Sinne des § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1996-1998 dem in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG enthaltenen Begriff nach Inhalt und Umfang entspricht. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem erkennbaren Zweck der gesetzlichen Verweisung ergibt sich irgendein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der in der zuerst genannten Vorschrift enthaltene Begriff enger verstanden werden müsste als der in der zuletzt genannten Bestimmung verwendete gleich lautende Begriff (im Ergebnis ebenso: Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts - FG - vom 9.9.1999 VIII 776/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 11, und des FG Münster vom 10.12.1999 11 K 69/99 E, EFG 2000, 546; Risthaus, Betriebs-Berater 1997, 494. Anderer Auffassung ohne Begründung: Bundesminister für Finanzen - BMF -, Erlass vom 23.9.1997, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil I 1997, 895, Tz. 3; Anweisung des Finanzministers für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - NRW - Nr. 3000 zu § 9a EStG, Tz. 1.1., ESt-Kartei NRW). 18 Der Begriff der "Schuldzinsen" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) weit auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1985 IX R 56/82, BStBl. II 1986, 143; 7.11.1989 IX R 190/85, BStBl. II 1990, 480; 9.11.1993 IX R 81/90, BStBl. II 1994, 338). Er umfasst nicht nur Zinsen im Sinne des banküblichen Sprachgebrauchs, sondern sämtliche Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Nutzung von überlassenem Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 6.7.1973 VI R 379/70, BStBl. II 1973, 868; 9.11.1993 IX R 81/90), und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, d. h. Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können (BFH-Urteil vom 29.10.1985 IX R 56/82, BStBl. II 1986, 143). Zu den "Schuldzinsen" gehören daher auch alle Nebenkosten der Darlehensaufnahme, d. h. die Geldbeschaffungskosten und sonstigen Kreditkosten (BFH-Urteil vom 27.10.1998 IX R 44/95, BStBl. II 1999, 676), wie z. B. Geldvermittlungskosten, Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag, Gebühr für die Wertschätzung des Beleihungsobjekts, Notargebühr für die Grundbuchbestellung, Damnum, Bereitstellungszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. BFH-Urteile vom 24.4.1959 VI R 19/57, BStBl. III 1959, 236; 29.10.1985 IX R 56/82; 23.4.1996 IX R 5/94, BStBl. II 1996, 595; 7.11.1989 IX R 190/85; FG Münster 11 K 69/99 E; Niedersächsisches FG VIII 776/98). Als sonstige Kreditkosten in diesem Sinne sind auch die streitigen Aufwendungen der Klin. anzusehen. 19 Die sog. "laufenden Verwaltungskostenbeiträge", die die Klin. im Streitjahr an die WFA gezahlt hat, sind bei wirtschaftlicher Betrachtung - ebenso wie die Darlehenszinsen - als Vergütung für die Überlassung des Darlehenskapitals anzusehen. Denn diese Aufwendungen sollten, wie sich schon aus ihrer Bezeichnung ergibt, der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes dienen, der der WFA durch die laufende Verwaltung der Darlehen während ihrer - langen - Laufzeit entstand. Nach den beiden Darlehensverträgen mit der WFA vom 30.12.1993 hatte die Klin. für die erhaltenen Darlehen - neben den Darlehenszinsen - sog. "laufende Verwaltungskostenbeiträge" in Höhe von jährlich 0,5 % der ganzen bzw. halben Darlehenssumme zu zahlen (vgl. Darlehensverträge vom 30.12.1993, FG-Akte Bl. 35-46). 20 Eine ähnliche Funktion hatten die Kontoführungsgebühren für das Mietkonto der Klin., über das sie im Streitjahr Dispositions- und Überziehungskredite in Anspruch genommen hatte (vgl. Kontoauszüge Nr. 22, 35 und 49, FG-Akte Bl. 51-53). Diese Gebühren dienten ebenfalls der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes, der der B-Bank durch die laufende Kontoführung entstand. 21 Die Verfahrenskosten sind gemäß § 135 Abs. 1 FGO dem Bekl. als dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen. 22 Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit den §§ 155, 151 Abs. 3 FGO, die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis des Bekl. auf § 711 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO. 23 Gegen dieses Urteil ist nach § 115 Abs. 2 FGO die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Höchstrichterlich ist noch nicht geklärt, ob der Begriff der "Schuldzinsen" im Sinne des § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1996-1998 - wie in diesem Urteil und in den zitierten FG-Urteilen vertreten - dem in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG enthaltenen gleich lautenden Begriff nach Inhalt und Umfang entspricht oder ob er - wie die Finanzverwaltung meint - enger auszulegen ist. Die zitierten FG-Urteile sind bereits Gegenstand anhängiger Revisionsverfahren (vgl. BFH IX R 72/99 bzw. IX R 12/00). 24 Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes nach der sich aus dem Klageantrag für die Klin. ergebenden finanziellen Bedeutung der Sache zu bemessen. Diese wird auf 30 % des streitigen Betrages von insgesamt 4.723 DM geschätzt. 25 Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.