Beschluss
11 V 6957/02 AO
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aussetzung der Vollziehung eines Sammelauskunftsersuchens ist zu gewähren, wenn ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen bestehen.
• Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung einer Einkunftsart können die Rechtsmäßigkeit darauf gestützter Ermittlungsmaßnahmen berühren.
• Besteht ein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis der Bank zu ihren Kunden und drohen Wettbewerbsnachteile, überwiegen diese Interessen gegenüber den öffentlichen Belangen im Hinblick auf ein vorhandenes Vollzugsdefizit.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung von Sammelauskunft aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel an der Besteuerung von Spekulationsgewinnen • Aussetzung der Vollziehung eines Sammelauskunftsersuchens ist zu gewähren, wenn ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen bestehen. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung einer Einkunftsart können die Rechtsmäßigkeit darauf gestützter Ermittlungsmaßnahmen berühren. • Besteht ein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis der Bank zu ihren Kunden und drohen Wettbewerbsnachteile, überwiegen diese Interessen gegenüber den öffentlichen Belangen im Hinblick auf ein vorhandenes Vollzugsdefizit. Die Klägerin ist eine Kreissparkasse. Der Antragsgegner (Finanzverwaltung) richtete im Juni 2002 im Rahmen eines Pilotverfahrens ein Sammelauskunftsersuchen an die Sparkasse, um unbekannte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) für den Zeitraum 01.05.1998 bis 31.12.2000 aufzudecken. Grundlage waren allgemein zugängliche Markt- und Institutsdaten sowie Vermutungen über verbreitete Kurzverkäufe am "Neuen Markt" und vermeintlich geringe Erklärungsquoten. Die Sparkasse legte Einspruch gegen das Auskunftsersuchen ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, da verfassungsrechtliche Zweifel an der Besteuerung von Spekulationsgewinnen bestünden und die Auskunftspflicht Vertrauens- und Wettbewerbsnachteile verursache. Die Einspruchsentscheidung lehnte die Aussetzung ab; hiergegen stellte die Sparkasse den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht hat über die Aussetzung entschieden, nicht über die Hauptsache. • Rechtsgrundlage für die Aussetzung ist § 69 FGO; Aussetzung ist anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • Der Senat folgt der Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen (§ 23 Abs.1 S.1 Nr.1 lit. b EStG a.F.) verfassungsrechtliche Bedenken wegen struktureller Vollzugshindernisse und damit wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG aufwerfen kann. • Diese verfassungsrechtlichen Zweifel wirken sich auf die Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen aus, die der Aufdeckung solcher Einkünfte dienen; Maßnahmen, die Grundlage einer möglicherweise gleichheitswidrigen Besteuerung bilden, sind ebenfalls von den Bedenken erfasst. • Die Behebung des Vollzugsdefizits liegt beim Gesetzgeber; Verwaltung oder Gericht dürfen nicht durch großzügige Handhabung Ermittlungen ersetzen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gleichmäßige Besteuerung fehlen. • Die Sparkasse hat ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung: Das durch § 30a AO besonders geschützte Vertrauensverhältnis zu ihren Kunden würde durch die Herausgabe von Kundendaten unwiederbringlich geschädigt; zudem drohen erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber überregionalen Instituten. • Das öffentliche Interesse überwiegt nicht in einem Umfang, der die Aussetzung rechtfertigungsbedürftig macht, weil das Vollzugsdefizit nicht derart beseitigt würde, dass die Haushaltsbelange durch eine Aussetzung nachhaltig beeinträchtigt würden. • Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof gemäß § 128 Abs.3, § 115 Abs.2 FGO geboten. Die Aussetzung der Vollziehung des Auskunftsersuchens vom 17.06.2002 (Einspruchsentscheidung vom 21.11.2002) wurde bis einen Monat nach Bekanntgabe des Urteils im Hauptsacheverfahren oder anderweitiger Erledigung der Klage angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Beschwerde wurde zur Entscheidung an den Bundesfinanzhof zugelassen. Begründend führt das Gericht aus, dass angesichts gewichtiger verfassungsrechtlicher Zweifel an der Besteuerung von Spekulationsgewinnen und der damit verbundenen Bedenken gegen Ermittlungsmaßnahmen die schutzwürdigen Interessen der Sparkasse an der Wahrung des Kundenvertrauens und an der Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen überwiegen. Damit besteht ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Aussetzung; die öffentlichen Belange sind nicht so vorrangig, dass ihnen der Vorrecht gebührt.