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Urteil

8 K 1220/99 E

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2003:0412.8K1220.99E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zu Recht die von den Klägern (Kl.) erhaltene Zahlung von 125.000,00 DM gemäß § 22 Nr. 3 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung 1996 berücksichtigt hat und bejahendenfalls, ob das FA eine Wertminderung des Grundstücks in Höhe der Abfindungszahlung hätte berücksichtigen müssen. Die Kl. sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie besitzen in N , E -straße 1 ein Einfamilienhaus, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Hinter diesem Haus errichtete Frau V (V.) ein bis zu vier Geschossen reichendes Mehrfamilienhaus, obwohl nach dem Bebauungsplan in dem in Richtung des Hauses der Kl. verlaufenden Ost-West-Flügel des (rechtwinkligen) Mehrfamilienhauses nur dreigeschossig gebaut werden durfte. In dem daraufhin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlossen die Kl. mit Frau V. am 22.06.1995 einen privatrechtlichen vom Oberverwaltungsgericht Münster beurkundeten Vergleich (Az.: 11 B 1378/95), wonach in dem Bereich der Wohnanlage, in dem statt der zulässigen Dreigeschossigkeit eine Viergeschossigkeit genehmigt worden ist, im vierten Geschoss in Richtung auf das Grundstück der Kl. keine Fenster ausgeführt werden durften. Die vorgesehene Gaube beim Mehrfamilienhaus sollte ein Fenster erhalten, für das keine Durchsichts- und Einsichtsmöglichkeiten gegeben sind (Ziffer 1 b des Vergleichs). Diesen Vergleich missachtete Frau V., indem sie trotzdem in dem betreffenden Flügel des Mehrfamilienhauses im 4. Geschoss drei Wohneinheiten mit Fenstern und Balkonen errichtete. Nach Ansicht von Frau V. sei in dem Vergleich vor dem OVG mit dem 4. Geschoss das 4. Obergeschoss gemeint gewesen. Daraufhin betrieben die Kl. mit Erfolg vor dem Verwaltungs- (Az.: 2 M 13/96 und 2 M 20/96) und vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 11 E 1041/96) die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Vergleich. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Münster waren die Kl. ermächtigt, auf Kosten von Frau V. sämtliche im 4. Geschoss des in Ost-West-Richtung stehenden Mehrfamilienhauses mit Blickrichtung Süden ausgebauten Fenster und die Zugangsmöglichkeiten zu den im 4. Geschoss dieses Gebäudeteils an dieser Seite errichteten Balkonen zumauern zu lassen. Frau V. bemühte sich anschließend um eine finanzielle Regelung, um das Zumauern der Fenster zu verhindern. Daraufhin schlossen die Kl. und Frau V. am 16.12.1996 einen Vergleich, wonach die Kl. auf ihre Rechte aus Ziffer 1 b) des gerichtlichen Vergleiches vor dem OVG Münster vom 22.06.1995 (Az.: 11 B 1378/95) sowie auf ihre Rechte aus den Beschlüssen des VG Münster (Az.: 2 M 13/96 und 2 M 20/96) verzichteten. Die Kl. verzichteten ferner ausdrücklich auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen, die sich auf die Durchsetzung der Ziffer 1 b) des gerichtlichen Vergleichs vom 22.06.1995 richten. Frau V. sollte als Gegenleistung für diesen Verzicht einen Betrag in Höhe von 125.000,00 DM an die Kl. zahlen. Des Weiteren verzichteten die Kl. auch im Übrigen auf jedwede Einwendungen, insbesondere auf Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen das streitige Bauvorhaben. Der Betrag in Höhe von 125.000,00 DM wurde am 28.12.1996 an die Kl. ausgezahlt. Am 14.05.1998 erhielt das FA eine Kontrollmitteilung, aus der hervorging, dass die Kl. in 1996 eine Abfindungszahlung in Höhe von 125.000,00 DM aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs vom 16.12.1996 von Frau V. erhalten hatten. Das FA änderte daraufhin mit Einkommensteueränderungsbescheid vom 02.11.1998 den Bescheid vom 20.03.1997 dahingehend ab, dass es anstelle der bisher festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 8.772,00 DM eine Einkommensteuer in Höhe von 53.790,00 DM festsetzte. Es unterwarf dabei die Abfindung in Höhe von 125.000,00 DM gemäß § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trugen die Kl. vor, es handele sich bei der Zahlung um einen Ausgleich der Wertminderung des Hauses, also um einen Ausgleich für den Schaden, mit dem bei einem Verkauf des Hauses gerechnet werden müsse. Ein Vermögenszuwachs habe durch die Ausgleichszahlung nicht stattgefunden. Der Ausgleichsbetrag habe ausschließlich der Aufrechterhaltung der Wertsubstanz des selbstgenutzten Wohnungseigentums gedient. Die Besteuerung des Ausgleichsbetrages würde faktisch eine Substanzbesteuerung des selbstgenutzten Wohnungseigentums bedeuten. Dieses sei nach dem neueren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995, 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, 655, für Vermögen- und Erbschaftsteuer, insbesondere beim selbstgenutzten Wohnungseigentum nicht mehr zulässig, weil andernfalls die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verletzt sei. Dies müsse auch für das Einkommensteuergesetz gelten. Die Besteuerung der Abfindung würde daher gegen Art. 14 und 6 Grundgesetz (GG) in der Auslegung durch das Bundesverfassungericht in den Beschlüssen vom 22.06.1995 sowie gegen Art. 3 GG verstoßen. Des Weiteren wiesen die Kl. darauf hin, dass sie sich hinsichtlich der Auswirkungen der Progression ungerecht behandelt fühlen würden. Da sie die Abfindung komplett in 1996 erhalten hätten, habe sich die Progression in vollem Umfang ausgewirkt, so dass ihnen von der Abfindung nur noch die Hälfte verbliebe. Bei einer Verteilung der Auszahlung auf zwei Jahre wäre die steuerliche Belastung wesentlich geringer gewesen. Außerdem habe auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.1998, 2 BvR 1818/91, BGBl. I, 1998, 3430, Auswirkungen auf den vorliegenden Fall, da das Bundesverfassungsgericht auf die Notwendigkeit habe hinweisen wollen, § 22 Nr. 3 EStG restriktiv auszulegen und die private Erwerbsgrundlage aus dem Besteuerungsverfahren herauszunehmen. Im Streitfall würde des Weiteren gerade keine marktbezogene, sondern eine private Erwerbsgrundlage vorliegen, da der Ausgleich dazu diene, das private selbstgenutzte Wohnungseigentum in seiner Wertsubstanz zu erhalten. Damit fehle jedes (auf Gewinn durch Leistung gezielte) marktbezogene Verhalten. Weiter führten sie aus, dass selbst wenn die Ausgleichsleistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern wären, dann die Wertminderung infolge der nachbarrechtswidrigen Beeinträchtigung aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes und der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 und vom 30.09.1998 als Werbungskosten berücksichtigt werden müssten. Im EStG würde das Nettoprinzip gelten. Zwar könnte im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistung die Wertminderung nicht exakt bestimmt werden, da sie sich erst später bei Verkauf realisieren würde, dies sei jedoch kein Grund für eine Nichtberücksichtigung. Den Einnahmen aus einer einmaligen Leistung müssten die gesamten damit wirtschaftlich im Zusammenhang stehenden Aufwendungen gegenübergestellt werden, wobei nach der Rechtsprechung des BFH auch Aufwendungen aus vorangegangenen oder zukünftigen Jahren als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Weiterhin wiesen die Kl. darauf hin, dass die Kosten des Vollstreckungsverfahrens als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleich vom 16.12.1996 zwischen den Kl. und Frau V. sowie auf die Schreiben der Kl. vom 30.06.1998, 25.08.1998, 18.10.1998, 05.11.1998, 29.11.1998 und vom 20.01.1999 nebst den jeweils beigefügten Anlagen verwiesen. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 29.01.1999). Es meinte, bei der Abfindungszahlung aufgrund des Vergleichs vom 16.12.1996 handele es sich um Einkünfte aus einer Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG. Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG sei jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein könne und das um des Entgeltes willen erbracht werde; ausgenommen seien Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen Entgelt dafür erbracht werde, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben werde. Ein veräußerungsähnlicher Vorgang liege im Streitfall nicht vor, da durch die Bebauung des Nachbargrundstücks unter Missachtung des Verbots, im 4. Geschoss keine Fenster auszuführen, den Kl. die Substanz des eigenen Grundstücks nicht entzogen werde. Es komme stattdessen zu einer Beeinträchtigung der Nachbarrechte. Für die Duldung dieser Beeinträchtigung sei nach dem Vergleich vom 16.12.1996 die Abfindung gezahlt worden, nicht jedoch für einen Substanzverlust. Damit handele es sich um eine marktbezogene Erwerbsgrundlage. Frau V. habe an die Kl. als Gegenleistung für den Verzicht auf ihre Rechte aus Zif. 1 b) des gerichtlichen Vergleichs vor dem OVG Münster vom 22.06.1995 (Az.: 11 B 1378/95), für den Verzicht auf ihre Rechte aus den Beschlüssen des VG Münster (Az.: 2 M 13/96 und 2 M 20/96) und für den Verzicht auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen, die sich auf die Durchsetzung der Ziffer 1 b) des gerichtlichen Vergleichs vom 22.06.1995 richteten, einen Betrag in Höhe von 125.000,00 DM gezahlt. Zahlungen für die Duldung einer bestimmten Handlung bzw. eines bestimmten Zustandes würden zu Einkünften aus einer Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG führen. Auch wenn das Grundstück der Kl. aufgrund der Nachbarbebauung eine Wertminderung in Höhe der Abfindungszahlung erfahren haben sollte, verbleibe es dabei, dass die Abfindung für ein bestimmtes Verhalten der Kl. geleistet worden sei und die Wertminderung des Grundstücks dabei als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zahlung gedient habe. Davon seien Schadensersatzleistungen bei einer eventuellen Beschädigung eines Hauses abzugrenzen. Diese seien nicht zu versteuern, weil insoweit ein Substanzverlust vorliege. Auch der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 zur Vermögensteuer führe zu keiner anderen Auslegung des § 22 Nr. 3 EStG. Das Gericht habe sich allein mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer befasst. Es habe nicht über die Belastung durch die Ertragsteuer entschieden, sondern über die zusätzliche Belastung durch die Vermögensteuer. Auch die dabei angesprochenen Fragen zum so genannten Halbteilungsgrundsatz und zur Sollertragsbesteuerung seien in diesem Kontext zu sehen. Die Ausführungen des Gerichts würden es darüber hinaus nicht ermöglichen, die steuerliche Gesamtbelastung zu prüfen und zu beurteilen; insoweit bedürfe es weiterer Umsetzungsmaßnahmen durch den Gesetzgeber. Die Finanzverwaltung habe die Steuer weiterhin nach den vorliegenden (materiellen) Steuergesetzen zu erheben. Einen speziellen Einfluss auf die Auslegung des § 22 Nr. 3 EStG sei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts daher nicht beizumessen. Die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung habe bei der Auslegung des § 22 Nr. 3 EStG ausreichend zwischen der Vermögenseinbuße und Zahlungen für Verzichtsleistungen im Bereich der Nutzbarkeit von Grundstücken differenziert. Dies sei auch zuletzt rechtskräftig durch das Finanzgericht Baden-Württemberg durch Urteil vom 08.10.1997, 2 K 173/95, EFG 1998, 197, bestätigt worden. Gemäß § 11 EStG seien Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien. Da die Abfindung den Kl. in vollem Umfang am 28.12.1996 ausgezahlt worden sei, sei die Einnahme auch komplett in 1996 zu versteuern. Dieser Grundsatz sei für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen anzuwenden. Somit könne von einer ungerechten Behandlung keine Rede sein. Des Weiteren könne die geltend gemachte Wertminderung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Werbungskosten seien alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst seien. Hierzu sei notwendig, dass die Aufwendungen mit einer der Einnahmeerzielung dienenden Tätigkeit im objektiven Zusammenhang stehen und vom Steuerpflichtigen subjektiv gemacht würden, um diese Tätigkeit zu fördern. Der objektive Zusammenhang müsse stets vorliegen. Die subjektive Absicht sei dagegen kein in jedem Fall notwendiges Merkmal des Werbungskostenbegriffes (z. B. unfreiwillige Aufwendungen). Der objektive Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit müsse nicht unmittelbar sein; ein mittelbarer Zusammenhang reiche aus, der allerdings nicht zu lose und entfernt sein dürfe. Die Aufwendungen müssten zumindest wirtschaftlich mit der der Einnahmeerzielung dienenden Tätigkeit zusammenhängen. Wie bereits erläutert, sei die Abfindung in Höhe von 125.000,00 DM von Frau V. als Gegenleistung für das Dulden der Beeinträchtigung der Nachbarrechte gezahlt worden. Die Wertminderung des Grundstücks stehe damit eindeutig in keinem kausalen Zusammenhang, so dass ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht komme. Insofern greife der Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.1998 nicht, da die Wertminderung die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug nicht erfüllen würde. Vor Ergehen der Einspruchsentscheidung hatte das FA bereits mit Änderungsbescheid vom 22.12.1998 die Einkommensteuer 1996 auf 50.896,00 DM festgesetzt. Es berücksichtigte dabei die Kosten des Vollstreckungsverfahrens in Höhe von 6.768,55 DM als Werbungskosten. Gegen die Einspruchsentscheidung richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kl. ihr Begehren weiter verfolgen. Sie meinen, das FA ordne die Zahlung aufgrund des Vergleichs vom 16.12.1996 zu Unrecht als Einkünfte aus einer Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ein. Das FA verneine zu Unrecht das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne der von ihm selbst zugrunde gelegten Definition, da es zu Unrecht verneine, dass im vorliegenden Fall ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz aufgegeben worden sei. Die Ausgleichszahlung sei für die Aufgabe des immateriellen Wirtschaftsguts der Nichteinsehbarkeit des Grundstücks in seiner immateriellen Substanz erfolgt. Dass es sich bei der Nichteinsehbarkeit - zumindest in dem vorliegenden Fall, in dem eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung vorliege, nach der die Einsehbarkeit eines Grundstücks von einer bestimmten Stelle nicht hergestellt werden dürfe - um ein Wirtschaftsgut im Sinne des einkommensteuerrechtlich weiten Wirtschaftsgutsbegriffs handele, dürfe nicht zweifelhaft sein. Man werde im vorliegenden Fall dem Wirtschaftsgut einen realisierbaren Vermögenswert in Höhe von 125.000,00 DM (Höhe der Abfindung) zubilligen müssen. Als immaterielles Wirtschaftsgut könne die Nichteinsehbarkeit eines Grundstücks nur in ihrer immateriellen Substanz übertragen werden. Insofern sei die Auffassung des FA verfehlt, es liege im vorliegenden Fall, anders als im Fall einer Beschädigung eines Hauses, ein Substanzverlust nicht vor. Diese Auffassung gehe entweder zu Unrecht davon aus, dass ein immaterieller Substanzverlust kein Substanzverlust sei, oder dass der Verlust immaterieller privater Substanz nicht von der Ausnahme zur Besteuerung über § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG erfasst sein solle. Die letztgenannte Differenzierung zwischen dem Verlust privater materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter im Hinblick auf ihre Steuerbarkeit finde keinen Rückhalt im Gesetz, so dass der Verlust immaterieller Wirtschaftsgüter dem Verlust materieller Wirtschaftsgüter gleichzustellen sei, mit der Folge, dass bei Verlust der immateriellen Substanz eines immateriellen Wirtschaftsgutes, wie bei dem Verlust der materiellen Substanz eines materiellen Wirtschaftsgutes - soweit dieser im privaten Bereich erfolge - die für den Substanzverlust gezahlte Abfindung nicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein könne. Es liege insofern lediglich ein Akt der Vermögensumschichtung im privaten Bereich vor, der - auch in Übertragung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses vom 22.06.1995 - vor dem Zugriff auf den Vermögensstamm zu schützen und insofern als nicht steuerbar anzusehen sei. Insbesondere zur Begründung des hilfsweisen Revisionszulassungsantrages sei ausdrücklich auf den verfassungsrechtlichen Aspekt der Streitsache hingewiesen. Wie Leitsatz 2 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 bestätigend ausweise, würden die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Vermögens durch Einkommen- (und Vermögensteuer) den steuerlichen Zugriff auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens begrenzen. Die Einkommensteuer greife in die in der Verfügungsgewalt und Nutzungsbefugnis über ein Vermögen angelegte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gerade in deren Ausprägung als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen Bereich ein (Art. 14 GG). Das bedeute, dass das geschützte Freiheitsrecht nur soweit beschränkt werden dürfe, dass dem Steuerpflichtigen ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen Vermögenswerte und Rechtspositionen erhalten werde. Die Zuordnung der vermögenswerten Rechtspositionen zum Eigentümer und die Substanz des Eigentums müssten gewahrt bleiben. In diesem Sinne sei auch der Begriff der Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG zu definieren. Bei einer Art. 2 Abs. 1, 14 GG berücksichtigenden Definition könne ihr Verhalten keine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG darstellen, da es rein (privat) vermögensstamm- und nicht privatvermögensnutzungsbezogen gewesen sei. Es sei schon begriffslogisch nicht nachvollziehbar, wie der Verzicht auf die Nichteinsehbarkeit eines Grundstücks als Nutzung oder Duldung der Nutzung des Grundstücks (als Vermögensgegenstand) dargestellt werden könne. Im Übrigen werde zu berücksichtigen sein, dass es sich bei ihrem Haus um ein eigengenutztes Familienheim handele, das dem besonderen Bestandschutz für Ehe- und Familiengut gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unterliege. Sollte man, entgegen ihrer Auffassung, ihr Verhalten dennoch als Leistung einordnen, so werde man eine Wertminderung des Grundstücks in Höhe der Abfindungszahlung in Ansatz bringen müssen. Diesbezüglich und auch im Übrigen werde auf die Einspruchsbegründung Bezug genommen. Die Kl. haben hinsichtlich des während des Klageverfahrens aus anderen Gründen ergangenen Einkommensteueränderungsbescheides vom 01.04.1999 den Antrag gemäß § 68 FGO gestellt, diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Die Kl. beantragen, unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheides 1996 vom 01.04.1999 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.01.1999 die Einkommensteuer 1996 dahingehend zu ändern, dass die Abfindungszahlung von 125.000,00 DM nicht der Besteuerung unterworfen wird, und hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA verweist auf die Gründe in der Einspruchsentscheidung vom 29.01.1999 und trägt ergänzend vor: Der Verzicht der Kl. auf das Recht, sämtliche im 4. Geschoss des in Ost-West-Richtung stehenden Mehrfamilienhauses mit Blickrichtung Süden ausgebaute Fenster und die Zugangsmöglichkeiten zu den im 4. Geschoss dieses Gebäudeteils an dieser Seite errichteten Balkonen zumauern zu lassen, stelle entgegen den Ausführungen der Kl. keinen selbständig zu beurteilenden Vermögenswert dar, der von dem bei den Kl. verbliebenen Eigentumsrecht am Grundstück losgelöst werden könne. Er sei ein Ausfluss der Eigentümerposition, mit der er untrennbar verknüpft bleibe. Der freiwillige, entgeltliche Verzicht schlage sich - allenfalls - in der Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks nieder. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des vom FA vorgelegten Hefters und der Gerichtsakte verwiesen. Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage am 28.01.2003 mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen. Der Senat hat in diesem Verfahren am 10.04.2003 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen. 3 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 4 Die Klage ist unbegründet. 5 Das FA hat zu Recht die von den Klägern (Kl.) erhaltene Zahlung gem. § 22 Nr. 3 EStG bei der Festsetzung der ESt 1996 berücksichtigt. Ebenfalls zu Recht hat es abgelehnt, die geltend gemachte Wertminderung in gleicher Höhe als abziehbare Werbungskosten anzuerkennen. 6 Der Senat folgt der Begründung in der Einspruchsentscheidung vom 29.01.1999 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO). 7 Die Kl. weisen im Klageverfahren ergänzend darauf hin, das FA habe hier zu Unrecht verneint, dass im vorliegenden Fall ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz aufgegeben worden sei. Die Ausgleichszahlung sei für die Aufgabe des immateriellen Wirtschaftsgutes der Nichteinsehbarkeit des Grundstücks in seiner immateriellen Substanz erfolgt. Als immaterielles Wirtschaftsgut könne die Nichteinsehbarkeit eines Grundstückes nur in ihrer immateriellen Substanz übertragen werden. Eine Differenzierung zwischen dem Verlust privater materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter im Hinblick auf ihre Steuerbarkeit finde keinen Rückhalt im Gesetz, so dass der Verlust immaterieller Wirtschaftsgüter dem Verlust materieller Wirtschaftsgüter gleichzustellen sei mit der Folge, dass bei Verlust der immateriellen Substanz eines immateriellen Wirtschaftsgutes wie bei dem Verlust der materiellen Substanz eines materiellen Wirtschaftsgutes - soweit dieser im privaten Bereich erfolge - die für den Substanzverlust gezahlte Abfindung nicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein könne. Es liege insofern lediglich ein Akt der Vermögensumschichtung im Privatbereich vor, der - auch in Übertragung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses vom 22.06.1995 - vor dem Zugriff auf den Vermögensstamm zu schützen und insofern als nicht steuerbar anzusehen sei. 8 Die Kl. können mit diesen Ausführungen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dadurch, dass die Kl. sich damit einverstanden erklärt haben, dass statt der zulässigen Dreigeschossigkeit eine Viergeschossigkeit ohne Einschränkung hinsichtlich der Sichtmöglichkeit zu ihrem Grundstück hin auf dem Nachbargrundstück genehmigt worden ist, wurde ihr Grundstück nicht in seiner Substanz veräußerungsähnlich übertragen, sondern allenfalls die Nutzbarkeit der verbliebenen Substanz beeinträchtigt. Dabei stellt der Verzicht der Kl. auf die Durchsetzung ihrer nachbarrechtlichen Abwehransprüche (hier die Durchsetzung der Abwehr der Einsehbarkeit vom 4. Geschoss des Nachbarhauses auf ihr Grundstück) in Bezug auf die Viergeschossigkeit des Nachbarhauses keinen selbständig zu beurteilenden Vermögenswert im Sinne eines immateriellen Wirtschaftsgutes dar, der von dem bei ihnen verbliebenen Eigentumsrecht am Grundstück losgelöst werden könnte. Vielmehr schlägt sich der entgeltliche Verzicht auf Rechtspositionen, die mit der Rechtsstellung des Eigentümers untrennbar verknüpft sind, allenfalls in der Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks nieder, das z. B. bei einer Bebauung unter Befreiung von Grenzabstands- bzw. Abstandsvorschriften möglicherweise weniger Licht, Sonne und Durchlüftung als zuvor erhält. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise muss das für den Verzicht auf nachbarrechtliche Einwendungen gewährte Entgelt im Ergebnis ebenso der Einkommenbesteuerung unterliegen, wie das Entgelt für andere Einschränkungen der Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks, wie etwa im Falle der Bestellung einer Baulast (BFH-Urteil vom 26.08.1975, VIII R 167/71, BStBl. II 1976, 62). Dabei tritt die mit dem Verzicht auf Abwehransprüche bzw. mit der Baulastbestellung verbundene "Umschichtung von Vermögenswerten .... in den Hintergrund gegenüber der Nutzung der verbleibenden Substanzwerte (BFH-Urteil vom 05.08.1976, VIII R 97/73, BStBl. II 1977, 26). 9 Auch in der Kommentarliteratur wird für die Abgrenzung des (nicht der Einkommenbesteuerung unterliegenden) Vermögensbereiches von dem (der Einkommenbesteuerung unterliegenen) Nutzungsbereich entscheidend auf die Art des Wirtschaftsgutes und den wirtschaftlichen Gehalt der zugrundeliegenden Vereinbarung abgestellt (Wacker in Schmidt, EStG, 21. Auflage, § 22 Rdn. 136, 137). Beim Eigentümer fällt grundsätzlich nur der Eigentumsverlust in den Vermögensbereich, während er Teile oder Ausschnitte seines Wirtschaftsguts nur dann in den Vermögensbereich übertragen kann, wenn durch die endgültige Lösung des bisherigen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs ein neues selbständiges Wirtschaftsgut entsteht (wie etwa im Fall der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten eines U-Bahn-Baus, wodurch der belastete Grundstücksteil "faktisch .... in seiner Substanz von dem übrigen Grundstückseigentum abgespaltet" wurde, BFH-Urteil vom 18.08.1977, VIII R 7/74, BStBl. II 1977, 796 (vgl. zum Vorstehenden Finanzgericht Berlin, Urteil vom 23.09.1994, III R 318/91, EFG 1995, 260). 10 Wegen der Abgrenzung eines Falles, in dem der Kl. gegen Entgelt auf ein dingliches Recht - Servitut oder Dienstbarkeit - am Nachbargrundstück zur Begrenzung der Bauhöhe verzichtet und damit eine "abtrennbare Rechtsposition" im Sinne einer nicht steuerbaren Vermögensumschichtung aufgegeben hat, und anderen durch den BFH beurteilten Fallgestaltungen, in denen der Steuerpflichtige sich verpflichtet hatte, ein eigenes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen oder eine bestimmte Nutzung zu dulden oder den Widerstand gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn aufzugeben, verweist der Senat außerdem auf die vom BFH im Urteil vom 19.12.2000, IX R 96/97 BStBl. II 2001, 391 m. w. N vertretenen Rechtsgrundsätze hin. 11 Nach diesen Rechtsgrundsätzen, denen der Senat folgt, haben die Kl. durch die Vereinbarung mit Frau V. ihr Eigentum am Grundstück in seiner wirtschaftlichen Substanz nicht - auch nicht teilweise - übertragen. Soweit ihnen Abwehransprüche gegen die Nachbarbebauung zustanden, stellen diese im Vergleich zum Eigentum am bebauten Grundstück kein selbständiges Wirtschaftsgut im Vermögensbereich dar, so dass der Verzicht auf solche Ansprüche keinen veräußerungsähnlichen Vorgang begründen kann. Dies gilt entgegen der Auffassung der Kl. unabhängig davon, ob diese Abwehransprüche nur behauptet werden oder - wie hier - bereits verwaltungsgerichtlich festgestellt worden sind. 12 Soweit sich die Kl. im Klageverfahren unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995, 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, 656, darauf berufen, ihr Verhalten erfülle nicht den Begriff der Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, weil ihr Verhalten rein (privat-) vermögensstamm- und nicht privatvermögensnutzungsbezogen gewesen sei, ändert dies am Ergebnis nichts. Wie oben ausgeführt, wird zwar durch das Verhalten der Kl. auch der (zukünftige) Vermögenswert betroffen. Dies tritt jedoch gegenüber der Nutzung der verbleibenden Substanzwerte in den Hintergrund. 13 Die Besteuerung des Entgelts, das die Kl. für das Hinnehmen der Einschränkung der Nachbarrechte (= Dulden) erhalten haben, verstößt entgegen dem Vorbringen der Kl. im Klageverfahren weder gegen Art. 2 Abs. 1, noch gegen Art. 14, noch gegen Art. 3 und Art. 6 GG. 14 Im vorliegenden Fall bleibt den Kl. durch diese Besteuerung ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten (vgl. dazu Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 22.06.1995, a. a.O. S. 661). 15 Diesen Kernbestand sieht das Bundesverfassungsgericht als angetastet, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des (Soll-) Ertrages die hälftige Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand überschreitet. Das ist hier unstreitig nicht der Fall, weil den Kl. über die Hälfte der an sie gezahlten 125.000,00 DM bei der hier erfolgten Besteuerung erhalten bleibt. 16 Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist ebenfalls nicht erkennbar, weil alle Steuerpflichtigen in vergleichbaren Fällen die erhaltene Leistung ebenso versteuern müssten wie die Kl. 17 Die Besteuerung gemäß § 22 Nr. 3 EStG der von ihnen erlangten 125.000,00 DM verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Denn das Grundstück und das darauf sich befindende Einfamilienhaus, das die Kl. für sich und ihre Kinder zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse nutzen, wird ihnen durch die vom FA vorgenommene Besteuerung der mit dem Grundstück erzielten 125.000,00 DM nicht in der Substanz genommen. 18 Das FA hat auch zu Recht nicht in Höhe einer von den Kl. behaupteten Wertminderung ihres Grundstücks Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG berücksichtigt. Zwar können auch bei der Steuerfestsetzung gem. § 22 Nr. 3 EStG grundsätzlich Werbungskosten abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.1994, X R 58/91 BStBl. II 1994, 516, 518 r. Sp. m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist dies aber unabhängig von der vom FA gegebenen Begründung (vgl. oben) nicht der Fall. Im Gegensatz zu den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) bleiben bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG) Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die zur Einkunftserzielung eingesetzt werden, bei der Einkunftsermittlung - von den in §§ 17 bis 23 EStG geregelten Ausnahmen abgesehen - außer Betracht. Diese Begrenzung des Besteuerungstatbestandes bei den Überschusseinkünften bedingt die Aussonderung bestimmter die Vermögenssphäre betreffende Aufwendungen aus dem Kreis der nach § 9 EStG abziehbaren Werbungskosten. Nicht abziehbar sind daher Wertminderungen, die bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern eintreten, auch wenn diese zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt werden. Dem entspricht es, dass andererseits Gewinne aus der Veräußerung derartiger Wirtschaftsgüter oder Wertsteigerungen, die keine Nutzungen enthalten, nicht steuerbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87, BStBl. II 1991, 300, 304 r. Sp. m. w. N.). 19 Es handelt sich bei den Wertveränderungen weder um Einnahmen (§ 8 EStG) noch um Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Der Grundsatz, dass das der Erzielung von Überschusseinkünften dienende Vermögen und seine Wertveränderungen sich nicht auf die Höhe der Einkünfte auswirken darf, wird dadurch durchbrochen, dass die Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Substanzverringerung auf den zur Erzielung von Einkünften eingesetzten Vermögensgegenstand kraft § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG zum Abzug zugelassen werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.1982, VIII R 215/78 BStBl. II 1983, 410 m. w. N). 20 Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier nicht. Der Vermögensgegenstand (selbst genutztes Einfamilienhaus) der Kl. wird durch die Einsichtsmöglichkeit vom 4. Geschoss des Nachbargrundstücks nicht abgenutzt. Eine blosse Wertminderung, ohne dass dadurch die betriebsgewöhnliche Nutzung beeinflusst wird, rechtfertigt auch keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfA) sondern allenfalls eine Teilwertabschreibung (vgl. Drenseck in Schmidt, EStG-Kommentar, 21. Aufl. § 7 Rdn. 122, 123). Teilwertabschreibungen sind bei den Überschusseinkunftsarten jedoch nicht zulässig (vgl. Drenseck in Schmidt, EStG-Kommentar, a. a. O. § 9 Rdn. 176). 21 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalles unter Anwendung der hierzu vom BFH vertretenen Rechtsgrundsätze. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.