Urteil
13 K 7033/01 Kg
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2003:0514.13K7033.01KG.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Streitig ist der Kindergeldanspruch für ein verheiratetes Kind für Februar bis November 2000 und für Januar bis Juni 2001. Der Kläger ist leiblicher Vater des Kindes M. E., geboren am 05.06.1980. M. ist seit dem 10. Juli 1998 verheiratet und seit dem 13.02.1999 Mutter eines Kindes (=Enkelkind). Nachdem die Kindergeldfestsetzung für M. während der Ausbildungsunterbrechung aus Anlass ihres Erziehungsurlaubs aufgehoben worden war, beantragte der Kläger für die Zeit danach, ab Januar 2000 erneut Kindergeld. Mit Bescheid vom 28.02.2000 wurde die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2000 sinngemäß abgelehnt. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr 2000 die maßgebliche Einkommensgrenze von 13.500 DM überschritten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 14.11.2001 einen Änderungsbescheid, in dem er für die Monate Januar und Dezember 2000 Kindergeld gewährte. Im Übrigen blieb es bei der Ablehnung für die Zeit von Februar bis November 2000 und Januar bis Juni 2001. Dieser Änderungsbescheid wurde Gegenstand der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2001, mit der der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückwies. Nach seinen Berechnungen überschritten die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Streitzeitraum die maßgebliche Einkommensgrenze von 13.500 DM bzw. 14.040 DM. Der Beklagte ging bei der Berechnung der Einkünfte und der als Bezüge anzurechnenden Unterhaltsleistungen des Ehemanns des Kindes wie folgt vor: Bruttoeinkünfte des Kindes M. ./. 1/2 Unterhalt für das Enkelkind (Kinderfreibetrag + Betreuungsfreibetrag./.Kindergeld) Einkünfte des Kindes Bruttoeinkommen des Ehemanns des Kindes Sozialversicherungsbeiträge gezahlte Steuern Werbungskosten ./. 1/2 Unterhalt für das Enkelkind (Kinderfreibetrag + Betreuungsfreibetrag./.Kindergeld) Einkünfte des Ehemanns des Kindes Die Differenz zwischen den Einkünften des Ehemanns des Kindes und denen des Kindes geteilt durch 2 ergab die als Bezug anzurechnenden Unterhaltsleistungen. Dieser Betrag wurde allerdings nur insoweit angesetzt, als dem Ehemann des Kindes das Existenzminimum verblieb (Einkünfte ./. 13.500 DM bzw. 14.040 DM). Als Existenzminimum wurde hierbei der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG normierte Betrag zugrundegelegt. Von den sich hiernach ergebenden anzurechnenden Unterhalts-leistungen wurde die Kostenpauschale abgezogen und die Einkünfte des Kindes wurden hinzugerechnet. Dies ergab den im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Betrag der Einkünfte und Bezüge des Kindes M.. Diese Berechnung nahm der Beklagte jeweils monatlich vor. Im Ergebnis lagen die Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Monate Februar bis November 2000 und Januar 2001 bis Juni 2001 über dem anteiligen in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG normierten Grenzbetrag. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 19.11.2001 nebst der dazugehörigen Anlage verwiesen. Die der Berechnung zugrundegelegten monatlichen Werte des Bruttoeinkommens, der Sozialversicherungsbeiträge, der Steuern des Ehegatten sowie des Bruttoeinkommens des Kindes sind unter den Beteiligten unstreitig. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Kindergeldaufhebung für den Zeitraum Februar bis November 2000 und Januar bis Juni 2001. Er ist der Auffassung, dass eine monatliche Betrachtungsweise, in der die Einkünfte und Bezüge des Kindes für jeden Monat gesondert ermittelt und hinsichtlich des Überschreitens des anteiligen Grenzbetrages gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überprüft werden, unzulässig sei. Geboten sei vielmehr eine jährliche Betrachtungsweise. Er vertritt weiter die Auffassung, dass bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Kindes ein unzutreffender Selbstbehalt des Ehemanns des Kindes berücksichtigt worden sei. Es sei nicht abzustellen auf das in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG normierte Existenzminimum, sondern vielmehr auf den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Selbstbehalt eines erwerbstätigen Ehemanns gegenüber den Unterhaltsansprüchen von Frau und Kind. Hiernach sei für das Jahr 2000 ein monatlicher Selbstbehalt von 1.640 DM oder zumindest der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen in Höhe von 1.425 DM anzusetzen. Bei Ansatz dieser Werte würden die Einkünfte und Bezüge des Kindes M. die Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten. Kindergeldrechtlich könne dem Ehemann der Tochter des Klägers kein geringerer Selbstbehalt zugebilligt werden, als unterhaltsrechtlich. Es sei nicht sachgerecht, den Ehemann des Kindes auf das absolute Existenzminimum zu verweisen. Eine hälftige Teilung des gemeinsamen Einkommens des Kindes und des Ehemanns des Kindes kämen nur insoweit in Betracht, als dem unterhaltsverpflichteten Ehemann der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle verbliebe. Jede andere Handhabung würde verheiratete Kinder gegenüber unverheiratet zusammenlebenden Paaren benachteiligen. Hierin läge ein Verstoß gegen Artikel 6 Grundgesetz (GG). Schließlich führt der Kläger an, das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07. März 2002 VIII B 180/01 sei nicht einschlägig, da es sich dort im Gegensatz zum Streitfall um eine kinderlose Ehe gehandelt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 28.02.2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.11.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die Monate Februar 2000 bis November 2000 und die Monate Januar 2001 bis Juni 2001 Kindergeld an den Kläger für das Kind M. zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die in der Einspruchsentscheidung vorgenommene Berechnung des als Bezug anzusetzenden Unterhaltsanspruches des Kindes M. gegenüber ihrem Ehemann sei zutreffend. Durch den Grenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei durch den Gesetzgeber verbindlich festgelegt, in welchem Umfang eigenes Einkommen bei der Berechnung eines Kindergeldsanspruches unschädlich sei. Es sei nur konsequent, diese Einkommensgrenze auch beim Ehegattenunterhalt anzuwenden. Darüber hinaus trage die Anwendung des Grenzbetrages beim Ehegattenunterhalt auch zur Verwaltungsvereinfachung bei. Weiter führt der Beklagte an, dass auch bei einer jährlichen Betrachtungsweise die Einkünfte des Kindes für den Streitzeitraum über dem Grenzbetrag lägen. Die Beteiligten haben gem. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf mündliche Verhandlung verzichtet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28.02.2000 in der Fassung vom 14.11.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 19.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 FGO). Der Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum zu Recht abgelehnt, denn für die verheiratete Tochter besteht grundsätzlich kein Kindergeldanspruch. Ein sogenannter Mangelfall, in dem die nachrangig eingreifende Unterhaltspflicht der Eltern - hier des Klägers - einen Kindergeldanspruch rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Für die Zeit nach der Eheschließung des Kindes haben die Eltern für dieses Kind grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld. Denn mit der Heirat sind nicht mehr die Eltern vorrangig zum Unterhalt des Kindes verpflichtet, sondern der Ehegatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof, der sich der Senat anschließt, ist § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG dahin auszulegen, dass der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraussetzt. Die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Jahressteuergesetz 1996 diente der Umsetzung des sich aus Art. 3 GG ergebenden Gebots, eine auf Grund von Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind verminderte Leistungsfähigkeit sachgerecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BStBl. II 1990, 653). Ist aber eine wegen Unterhaltspflichten verminderte Leistungsfähigkeit sachgerecht zu berücksichtigen, bedeutet dies umgekehrt, dass das Erlöschen von Unterhaltspflichten ebenfalls grundsätzlich nicht unbeachtet bleiben darf. Dementsprechend geht der Gesetzgeber auch davon aus, dass Eltern, deren Kinder über Einkünfte und Bezüge verfügen, die über dem Existenzminimum liegen, typischerweise nicht mehr durch ihre Unterhaltpflichten in der Weise belastet werden, dass sie im Wege des Familienleistungsausgleichs entlastet werden müssten. Auch nach der Eheschließung besteht eine solche typische Unterhaltssituation grundsätzlich nicht mehr. Denn ab diesem Zeitpunkt ist dem Kind in erster Linie der Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet (§ 1608 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Es besteht nur noch eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern. Auf Grund der Statusänderung durch Heirat und der dadurch wechselnden Pflichtenstellung zum Kind besteht nach der Heirat grundsätzlich kein Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Wege des Familienleistungsausgleichs. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Einkommen des Ehegatten des Kindes so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist - sogenannter Mangelfall - und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (BFH Urteile vom 02. März 2000 VI R 13/99, BStBl. II 2000, 522; vom 02. März 2000 VI R 61/99, nicht veröffentlicht, zitiert nach juris; vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482). Im Streitfall ist keine einen Kindergeldanspruch rechtfertigende nachrangige Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Tochter eingetreten, denn die Tochter und ihr Ehemann verfügten über ein ausreichendes, ihren und den Unterhalt ihres Kindes (=Enkelkind) sicherndes Einkommen. Der Beklagte hat sich bei der Beurteilung dieser Frage zu Recht am steuerrechtlichen Existenzminimum orientiert und zur Berechnung der dem Kind M. zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge zum einen den Unterhaltsbedarf des Enkelkindes mit dem durch das Einkommensteuergesetz festgelegten Betrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) und den Betreuungsbedarf (Betreuungsfreibetrag) angesetzt und zum anderen bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs gegen den Ehemann des Kindes den Familienunterhalt unter Belassung des Existenzminimums in Höhe des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegten Betrages zugrundegelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Tochter sowie der Höhe des Selbstbehalts des unterhaltsverpflichteten Ehemanns der Tochter nicht die Maßstäbe anzusetzen, die die Familiengerichte für Trennungs- und nachehelichen Unterhalt (Düsseldorfer Tabelle) anwenden, denn die Unterhaltspflichten innerhalb einer intakten Ehe richten sich nach §§ 1360, 1360a BGB. Die Unterhaltspflicht der Ehegatten ist nicht auf eine laufende Geldrente, sondern auf gegenseitige Naturalleistung ausgerichtet und setzt grundsätzlich die gleichmäßige Teilung aller verfügbaren Mittel voraus. Der für Verwandte und Getrenntlebende sonst geltende Vorrang der angemessenen Selbsterhaltung vor der Fremderhaltung (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB) ist dem ehegenossenschaftlichen Prinzip fremd (Wacke in Münchner Kommentar zum BGB, 4 Auflage, § 1360 Rz. 5). Der Anspruch gem. §§ 1360, 1360a BGB kann dabei unter den Tabellenmindestunterhalt sinken (Brudermüller in Palandt, BGB, 62. Auflage, 2003, § 1360a Rz. 1 und 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, ist entsprechend der zivilrechtlichen Unterhaltsregelung bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Kindes dieser Familienunterhalt und nicht der Trennungsunterhalt zugrundezulegen (BFH Beschluss vom 07. März 2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289; Urteil vom 07. März 1986 III R 177/80, BStBl. II 1986, 554). In den entschiedenen Fällen handelte es sich um kinderlose Ehen, in denen nur ein Ehegatte alleine verdiente, wobei der BFH davon ausging, dass in einer solchen Ehe mit einem in etwa durchschnittlichen Einkommen dem nicht verdienenden Ehegatten ungefähr die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt. Für eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Streitfall einer Ehe mit einem Kind und einem geringen Verdienst der Ehefrau bedeutet dies, dass nach Abzug des für das Kind (=Enkelkind) anfallenden Unterhaltsaufwandes - in Höhe des durch das Einkommensteuergesetz festgelegten sächlichen Existenzminimums (Kinderfreibetrag) und des Betreu-ungsbedarfs (Betreuungsfreibetrag) - die Hälfte des Differenzbetrages der jeweiligen Nettoeinkünfte der Eheleute der Ehefrau als Unterhalt zufließen. Genau diese Berechnung hat der Beklagte vorgenommen. Dem Einwand des Klägers, die Rechtsprechung des BFH sei nur im Fall kinderloser Ehen anwendbar, muss entgegengehalten werden, dass durch die Berücksichtigung der Unterhalts-aufwendungen für das Kind (=Enkelkind) der Eheleute dem abweichenden Sachverhalt Rechnung getragen wurde. Bei der Berechnung der dem Kind M. zugeflossenen Unterhaltsleistungen darf allerdings ein Selbstbehalt des Ehemanns des Kindes nicht völlig außer Acht gelassen werden. Denn auch wenn die Selbsterhaltung nicht die ehelichen Unterhaltspflichten begrenzt, so bestimmt sie aber wohl Auswirkungen auf das Rangverhältnis zu den nächsten Verwandten (Wacke in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 1360 Rz, 5), d.h. hier zum Kläger als nachrangig unterhaltspflichtigem Vater. Im Rahmen der Kindergeldgewährung ist dies insofern von Bedeutung, als es darauf ankommt, ob der Kläger wegen des Eingreifens der nachrangigen Unterhaltspflicht gem. § 1608 Satz 2 BGB im Wege des Familienleistungsausgleichs entlastet werden muss. Nach Auffassung des Senats ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - sachgerecht, bei der Beurteilung der Frage, ob die Leistungsfähigkeit durch die Unterhaltspflicht gegenüber dem in Ausbildung befindlichen verheirateten Kind in einem die Kindergeldgewährung rechtfertigenden Maße herabgesetzt ist, von der typisierenden Betrachtungsweise im Einkommensteuerrecht auszugehen und im Rahmen des Selbstbehalts des Ehemanns des Kindes das in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegte Existenzminimum anzusetzen. Dieser Betrag entspricht den Grundsätzen, die bei der Bemessung des Selbstbehalts im Unterhaltsrecht anzusetzen sind: Danach sind dem Unterhaltsverpflichteten die Mittel zur Bestreitung seines unentbehrlichen Lebensbedarfs zu belassen, so dass keine Sozialbedürftigkeit eintritt (Maurer in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 1581 Rz. 35). Die Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts ist im Unterhaltsrecht ohne starre Bindung an Tabellen und Richtlinien nach Würdigung aller Einzelumstände zu treffen (Diederichsen in Palandt, BGB, 62. Auflage, 2003, § 1603 Rz. 32). Unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung hält der Senat es für sachgerecht, bei der Berechnung einer etwaigen nachrangigen Unterhaltspflicht den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten mit dem in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegten Betrag anzusetzen. Einen dementsprechenden Selbstbehalt hat der Beklagte bei seinen Berechnungen dem Ehemann des Kindes Ludmilla zugestanden. Die sich danach ergebenden Unterhaltsleistungen lagen zusammen mit den Einkünften des Kindes M. über dem in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG normierten Grenzbetrag. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht zwingend anzusetzen. Zum einen entfalten sie keine Gesetzeskraft, sondern sie stellen vielmehr eine auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruhende Richtlinie zur Bestimmung der unbestimmten Rechtsbegriffe im privaten Unterhaltsrecht dar (Diederichsen in Palandt, BGB, 62. Auflage, 2003, Einf. vor § 1601 Rz. 15; NJW Beilage 02/9, 4). Zum anderen ist ein Ansatz dieser Werte auf den Streitfall nicht sachgerecht, da der Bemessung der dortigen Werte die dem Streitfall nicht vergleichbare Unterhaltssituation getrennt lebender Ehegatten zu-grundeliegt. Bei einem getrenntlebendem Ehegatten ist zu berücksichtigen, dass schon durch das Führen eines eigenen Hausstandes deutlich mehr Mittel benötigt werden. Betrachtet man allein den für die Miete anzusetzenden Wert der Düsseldorfer Tabelle von 700 bis 840 DM (Diederichsen in Palandt, BGB, 62. Auflage, 2003, Einf. vor § 1601 Rz. 20) und mindert - da die Eheleute im Streitfall eine gemeinsame Wohnung bewohnen - den vom Kläger geltend gemachten Selbstbehalt des Ehemanns von 1.425 DM bzw. 1.640 DM um die Hälfte des für die Miete angesetzten Selbstbehalts, so liegt dieser Betrag mit 1.075 DM bzw. 1.220 DM im Rahmen des von dem Beklagten angesetzten Betrages von 1.125 DM (jährlich 13.500) bzw. 1.170 DM (jährlich 14.040 DM). Eine weitere Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung ist damit noch nicht berücksichtigt. Auch der Einwand des Klägers, die Nichtberücksichtigung des Selbstbehalts nach der Düsseldorfer Tabelle benachteilige verheiratete Kinder gegenüber unverheiratet zusammenlebenden Paaren und verstoße daher gegen Art. 6 GG, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger rügt mit diesem Einwand nicht seine eigene Schlechterstellung, sondern eine vermeintliche Schlechterstellung seiner Tochter und ihres Ehemanns. Im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist jedoch nur eine Verletzung eigener Rechte relevant. Aber auch wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, mit seinem Einwand solle geltend gemacht werden, dass er unter Verstoß gegen Art. 6 GG gegenüber einem unter-haltspflichtigen Vater eines unverheirateten Kindes schlechter gestellt ist, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Verletzung des Schutzbereichs von Ehe und Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Weder die Institutsgarantie noch das Schutzrecht vor staatlichen Eingriffen sind berührt. Art. 6 GG ist auch, soweit er als wertentscheidende Grundsatznorm wirkt, nicht verletzt. Durch die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Tochter auf der Grundlage des Familienunterhalts wird der Kläger nicht schlechter gestellt als der Vater eines Kindes, welches unverheiratet mit einem Partner zusammenlebt. Denn ein solches Kind hätte, wenn überhaupt, nur im Ausnahmefall einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Lebenspartner. Der Vater eines solchen Kindes hätte zwar Anspruch auf Kindergeld, wäre aber andererseits auch vorrangig zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Beklagte bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes eine jährliche Betrachtung hätte vornehmen müssen, kann dahin gestellt bleiben, da die monatliche Berechnung im Streitfall aufs Ganze gesehen günstiger war. Durch die monatliche Berechnung lagen die Einkünfte und Bezüge des Kindes für zwei Monate unter dem Grenzbetrag, so dass der Beklagte für diese Monate mit seinem Änderungsbescheid vom 14.11.2001 Kindergeld gewährte. Bei einer jährlichen Betrachtung hätte sich eine Überschreitung für das ganze Jahr ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.