Urteil
13 K 1381/02 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2003:0602.13K1381.02E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Tatbestand Streitig ist, ob in Höhe des sog. Arbeitnehmeranteils zur Gesamtsozialversicherung bei einem nichtselbstständig Tätigen steuerbare Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen und der beschränkte Abzug der Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß ist. Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Im Streitjahr 1997 erzielte der Kläger nach der Bescheinigung des Arbeitgebers auf der Lohnsteuerkarte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 70.563 DM. Davon wurde u.a. ein Arbeitnehmeranteil zur Gesamtsozialversicherung in Höhe von 15.329 DM einbehalten. Die Kläger leisteten darüber hinaus folgende Vorsorgeaufwendungen: Der Beklagte folgte der Einkommensteuererklärung und setzte mit Bescheid vom 10.03.1999 die Einkommensteuer 1997 auf 9.186 DM fest. Er berücksichtigte hierbei Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 8.220 DM (verbleibender Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 320 DM, Grundhöchstbetrag 5.220 DM, hälftiger Höchstbetrag 2.610 DM). Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig hinsichtlich verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen, nicht aber hinsichtlich des beschränkten Abzugs der Vorsorgeaufwendungen. Der Einspruch, der auf Berücksichtigung eines verfassungsgemäßen Familienexistenzminimums gerichtet war, blieb ohne Erfolg. Mit der Klage machen die Kläger geltend, die nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen seien nicht gemäß § 10 Abs. 3 EStG zu kürzen. Die notwendigen Vorsorgeaufwendungen erhöhten das Existenzminimum und müssten in voller Höhe abgezogen werden können. Dies ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Schuldner der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sei der Arbeitgeber. Dieser sei lediglich berechtigt, 50 % der von ihm geschuldeten Gesamtbeiträge auf die Arbeitnehmer weiterzubelasten. Ein individualisierbarer rechtlicher Anspruch oder wirtschaftlicher Vorteil des Arbeitnehmers bestehe nicht. Auf Grund der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Juni 2000 B 4 RA 57/98 R (BSGE 86, 262) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Juni 2002 VI R 178/97 (BFH/NV 2003, 97) sei geklärt, dass § 3 Nr. 62 EStG lediglich deklaratorischen Inhalt habe, da weder ein Einkommenstatbestand noch ein Zufluss vorliege. Unter Beachtung der §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 19 EStG sei der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung nicht steuerbar. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 14.04.2003 verwiesen. Mit Bescheid vom 13.05.2002 hat der Beklagte die Einkommensteuer 1997 weiterhin auf 4 696,73 EUR (9.186 DM) festgesetzt, aber die Vorläufigkeit nunmehr auch auf die beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen erstreckt. In den Erläuterungen hat der Beklagte ergänzend vermerkt, dass dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage erfasse, ob die Kürzungsregelung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Die Kläger beantragen, bei der Festsetzung der Steuerveranlagung 1997 die Bemessungsgrundlagen der Einkünfte aus § 19 EStG um die sogenannten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu mindern und gleichzeitig die Vorsorgeaufwendungen entsprechend zu kürzen sowie die verbleibenden Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe vom zu versteuernden Einkommen abzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Er ist der Auffassung, der Klage sei hinsichtlich des Abzugs der Vorsorgeaufwendungen durch den Bescheid mit dem von ihm ergänzten Vorläufigkeitsvermerk zur beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG abgeholfen. Im Übrigen teile er die Auffassungen der Kläger nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat am 2. Juni 2003 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers sind der Besteuerung zutreffend zu Grunde gelegt worden. 1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn sind gemäß § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Nach § 28 d Satz 1 und 2 SGB IV werden die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber zu zahlen (§ 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Er hat nach § 28 g SGB IV gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann unter weiteren, hier unerheblichen zeitlichen Voraussetzungen nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. 2. Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze gehört der sog. Arbeitnehmeranteil zur Gesamtsozialversicherung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers. Die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung gehören zum vom Arbeitgeber geschuldeten Bruttoarbeitslohn. Dieser unterliegt in voller Höhe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer, da er in vollem Umfang, d.h. einschließlich der Arbeitnehmeranteile, die vereinbarte Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung darstellt. Der von den Klägern vermisste Zufluss des Arbeitslohns i.S. der § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung i.S. der § 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Kläger schuldet persönlich 50 % der Beiträge zu den o.g. Sozialversicherungen. Dies ergibt sich für die Arbeitslosenversicherung aus § 346 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), für die Krankenversicherung aus § 249 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), für die Rentenversicherung aus § 168 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und für die Pflegeversicherung aus § 58 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Denn er war im Streitjahr gemäß § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Als Beitragsschuldner ist er grundsätzlich gemäß § 173 SGB VI und § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zahlungspflichtig. Die Abführung seiner Beiträge wird jedoch durch § 28 d Satz 1 und § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV dem Arbeitgeber auferlegt, der diese Pflicht zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu erfüllen hat. Dies ergibt sich für den gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Kläger aus § 348 Abs. 2 SGB III, § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI und § 60 Abs. 1 Satz 2 SGBXI i.V.m. § 253 SGB V. Der Arbeitgeber erlangt gemäß § 28 g Satz 1 SGB IV einen Anspruch gegen den Kläger in Höhe von 50 % des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als dem von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber nach § 28 g Satz 2 SGB IV - innerhalb hier unerheblicher zeitlicher Grenzen - durch Abzug vom Arbeitsentgelt, d.h. durch Aufrechnung i.S. der § 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Der Kläger hat die Aufrechnung zu dulden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990, 12 RK 27/89, BSGE 67, 290). Die Aufrechnung in Höhe seines anteiligen Gesamtsozialversicherungsbeitrags bewirkt auf Seiten des Klägers die Erfüllung seiner eigenen sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten gemäß den o.g. Vorschriften und zugleich den Zufluss des Arbeitslohns in Höhe der einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge. Hierin liegt also der individualisierte Vorteil für den Kläger, dessen Fehlen er beanstandet. Dies entspricht auch dem Wortlaut und Regelungsgehalt des § 28 g Satz 2 SGB IV. Nach alledem ist mit der Auszahlung des Lohns unter Einbehalt des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag der steuerpflichtige Zufluss des Arbeitslohns bewirkt (so auch Finanzgericht (FG) Münster, Urteil vom 21. Mai 2003 10 K 7607/00 Kg, nicht veröffentlicht; ohne nähere Begründung FG Köln, Urteil vom 15. Januar 2003 11 K 1040/93, nicht veröffentlicht). Der Auffassung des Senats stehen die Urteile des BSG (in BSGE 86, 262) und des BFH (in BFH/NV 2003, 97) nicht entgegen. Sie betreffen allein die sozial- und steuerrechtliche Einordnung des Arbeitgeberanteils zur Gesamtsozialversicherung; im Streitfall ist dagegen allein über die steuerrechtliche Qualifizierung des Arbeitnehmeranteils zu entscheiden. Die darüber hinaus gehenden Schlüsse der Kläger auf die sozial- und steuerrechtliche Behandlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags insgesamt - insbesondere auf eine originäre Alleinschuldnerschaft des Arbeitgebers - finden weder im Sozialrecht noch in den höchstrichterlichen Entscheidungen eine Rechtsgrundlage. Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage nach der Höhe des sog. Bruttoarbeitslohns findet ihre Antwort sozialrechtlich in § 14 SGB IV und steuerrechtlich in § 19 Abs. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 LStDV. Für den Regelfall - wie hier - ergeben sich daraus keine Abweichungen; dies ist entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch gesetzgeberisch gewollt. Auf der Grundlage der Anteile des Arbeitnehmers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden schließlich auch entgegen der Auffassung der Kläger die individuellen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach den SGB III, V, VI und XI begründet und bemessen. Hierin liegt der entscheidungserhebliche Unterschied zwischen dem Arbeitgeberanteil und dem Arbeitnehmeranteil. II. Die Sonderausgaben sind hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen der Kläger zutreffend erfasst. 1. Die berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind nicht um den Arbeitnehmeranteil zur Gesamtsozialversicherung zu kürzen. Deren Berücksichtigungspflicht ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (vgl. nur Book in Lippross (Hrsg.), Basiskommentar Steuerrecht, § 10 EStG Rn. 69 ff.). Die Einwendungen der Kläger, die sich auf die fehlende Steuerbarkeit des Arbeitnehmeranteils zur Gesamtsozialversicherung stützen, greifen nicht durch. Auf die Ausführungen zu Ziff. I der Gründe wird insoweit Bezug genommen. 2. Die gesamten Vorsorgeaufwendungen sind nur beschränkt abziehbar. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG wird im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen je Kalenderjahr ein Vorwegabzug im Fall der Zusammenveranlagung - wie hier - von 12.000 DM berücksichtigt. Dieser Betrag ist gemäß Satz 2 Buchst. a dieser Norm um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) zu kürzen, wenn - soweit hier von Bedeutung - für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden. Im Streitfall hat der Beklagte die Vorsorgeaufwendungen entsprechend dieser Rechtsgrundlage zutreffend berechnet. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist auch verfassungsgemäß. Er verletzt entgegen der Auffassung der Kläger nicht die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und der Steuerfreistellung des Existenzminimums. Der Senat schließt sich insoweit den Auffassungen des BFH in den Urteilen vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) und 11. Dezember 2002 XI R 17/00 (StE 2003, 314) sowie in den Beschlüssen vom 27. November 2002 XI B 108/02, XI B 140/01 und XI B 141/01 (sämtlich nicht veröffentlicht) vollinhaltlich an. Er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der veröffentlichten Entscheidungen Bezug. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Existenzminimum der Kläger angesichts eines zu versteuernden Einkommens lt. Bescheid in Höhe von 57.746 DM unter Berücksichtigung eines Sparerfreibetrags in Höhe von 3.150 DM und der unberücksichtigt gebliebenen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 11.371 DM auf jeden Fall gewahrt ist. Eine konkrete Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch Unterschreiten des Existenzminimums liegt daher in ihrem Fall nicht vor. III. 1. Der Senat kann über das Verfahren entscheiden. Im Hinblick auf den beschränkten Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist kein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung gestellt worden. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO wegen der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 274/03 gegen das BFH-Urteil in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179 kommt für den Senat nicht in Betracht, da in diesem Fall über weitere Rechtsfragen zu entscheiden war. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Es liegen keine Revisionsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vor. Die Beantwortung der von den Klägern zum Arbeitnehmeranteil zur Gesamtsozialversicherung aufgeworfenen Rechtsfragen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Rechtsfrage, ob der begrenzte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß sei, ist nicht mehr klärungsbedürftig (BFH-Beschlüsse XI B 108/02, XI B 140/01, XI B 141/01, nicht veröffentlicht).