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Urteil

1 K 6926/01 F

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2003:0709.1K6926.01F.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob Rechtsanwälte und Steuerberater lediglich eine Bürogemeinschaft oder eine Mitunternehmerschaft begründet haben und - in der Folge davon - ob eine steuerbegünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils vorliegt. 3 Der Kläger (Kl.), er ist Steuerberater, und die Rechtsanwälte L und B als gemeinsame Vertragspartner verbanden durch Gesellschaftsvertrag vom 01.02.1996 ihre selbständigen Kanzleien in I und Leipzig nach außen in Form einer Sozietät und nach innen in Form einer Bürogemeinschaft. Sie gründeten mit Wirkung vom 01.01.1996 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR.), deren Zweck die gemeinsame Berufsausübung war (§ 2 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag - GV) und trafen u.a. folgende Vereinbarungen: 4 Jeder Vertragspartner übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Nach außen tritt die Gesellschaft unter gemeinsamem Briefpapier und Praxisschild auf (§ 5 Abs. 1 GV). Die Vertragspartner stellen ihre Rechnungen unter dem gemeinsamen Namen, aber für eigene Rechnung aus (§ 5 Abs. 2 GV). Es werden getrennte Konten geführt, für die jeder Gesellschafter allein haftet (§ 5 Abs. 3 GV). Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Partner werden in getrennten Buchungskreisen erfasst. Jeder Partner ermittelt das Betriebsergebnis für seinen jeweiligen Bereich völlig getrennt von den Partnern (§ 5 Abs. 4 GV). Für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung werden die einzelnen Bereiche zusammengefasst und entsprechend ihres jeweiligen Ergebnisses der Steuer unterworfen (§ 5 Abs. 5 GV). 5 Alle der gemeinschaftlichen Berufsausübung der Partner dienenden Gegenstände bleiben Vermögen des einzelnen Partners, der den Vermögensgegenstand in die Partnerschaft einbringt (§ 6 Abs. 1 GV). Der eingebrachte Praxiswert bleibt Vermögen des jeweiligen Partners. Der aus neu erworbenen Mandaten entstehende Praxiswert steht dem jeweiligen Partner uneingeschränkt allein zu (§ 6 Abs. 2 GV). 6 In I haben die Vertragspartner gemeinschaftliche Büroräume. Angeschaffte Einrichtungen werden, soweit nichts anderes vereinbart wird, Eigentum der Sozietät (§ 7 Abs. 1, 2 GV). Die Partnerschaft schließt für jeden Partner und Mitarbeiter eine Berufshaftpflichtversicherung in gleicher Höhe (Deckungssumme zunächst 2.000.000 DM) Für den Ersatz von Vermögensschäden, die durch Verletzung des Beratungs- bzw. Anwaltsvertrages entstehen, haftet die Partnerschaft dem geschädigten Auftraggeber als Gesamtschuldner, soweit nicht nur ein Partner Auftragnehmer war. Im Innenverhältnis haftet jeweils der Partner, der den Schaden zu vertreten hat, den anderen Partnern, soweit der Schaden nicht durch die Versicherungssumme gedeckt ist (§ 8 GV). 7 Jeder Vertragspartner ist bei der Einstellung und Entlassung von Personal unabhängig. Einer Zustimmung des Partners bedarf es nicht (§ 9 GV). Die mit der Bürogemeinschaft in Zusammenhang stehenden Kosten werden verursachungsgerecht ermittelt (§ 10 GV). 8 Die Parteien vereinbaren die gegenseitige Vertretung bei Krankheit oder Urlaub (§ 11 GV). Stirbt ein Partner, erhalten die Erben aus der Gesellschaft den buchmäßigen Wert des gemeinschaftlichen Vermögens (§ 14 GV). 9 Mit Vertrag zwischen dem Kl. und Frau Dipl.-Ök. ... U vom 09.04.1996 wird der Eintritt von Frau U in die Sozietät zum 01.07.1996 vereinbart. Nach § 1 des Vertrages erwirbt Frau U zu einem Kaufpreis von 425.000 DM einen Anteil in Höhe von 25 % der Beteiligung des Kl. an der Sozietät L/B/T. Der nach Abzug der vereinbarten Tätigkeitsvergütung von je 10.000 DM/Monat verbleibende Gewinn wird im Verhältnis 3/4 zu 1/4 verteilt. Stirbt ein Partner, erhalten die Erben eine Abfindung in Höhe des Anteils des Zeitwerts der Vermögensgegenstände abzüglich des Anteils der Schulden zuzüglich des anteiligen Praxiswertes. Der Praxiswert beträgt 130 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre. 10 Zum 30.12.1998 sind Steuerberater T und Steuerberaterin U aus der GbR. im Wege der Realteilung ausgetreten und haben ihre Anteile in die neu gegründete Gesellschaft Eurotax eingebracht. 11 Im Anschluss an das Ergebnis einer Betriebsprüfung lehnte der Beklagte (Bekl.) durch Bescheid vom 16.11.2001 für 1996 die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die L, T, B, U &Partner GbR. ab. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei die GbR keine Mitunternehmerschaft. 12 Zur Begründung trug er vor, die GbR. sei insbesondere deshalb steuerlich keine Mitunternehmerschaft, weil die Beteiligten nicht in ausreichendem Maß ein Mitunternehmerrisiko tragen würden. Die gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gesellschafter gegenüber den Auftraggebern reiche zur Begründung eines umfassenden Unternehmerrisikos nicht aus. Die Haftung der Gesellschafter erstrecke sich ausdrücklich nur auf Vermögensschäden, die durch Verletzung der Beratungs- und Anwaltspflichten entstünden, nicht jedoch auf sonstige Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen der Gesellschaft. 13 Eine Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens sei durch die Regelungen in den §§ 5 und 6 GV ausgeschlossen: 14 Die Partner erzielten die Betriebseinnahmen für eigene Rechnung. Sie würden den gesonderten Geschäftskonten der Beteiligten gutgeschrieben. Jeder Partner ermittele sein laufendes jährliches Betriebsergebnis völlig getrennt von den anderen Partnern. 15 Gegen ein gemeinschaftliches Mitunternehmerrisiko spreche auch der Umstand, dass im Gesellschaftsvertrag (§ 6) von vornherein die Teilhabe am Vermögen und den wesentlichen stillen Reserven, besonders am Praxiswert, ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. 16 Im Streitfall existierten zwei echte Freiberufler-Sozietäten, die Rechtsanwaltssozietät L &B und die Steuerberatersozietät T &U. 17 Durch Bescheid vom 16.11.2001 stellte er die Einkünfte der T &U Steuerberatersozietät aus selbständiger Arbeit auf 866.684 DM fest. In diesem Zusammenhang führte der Bekl. aus, da die Steuerberatersozietät erst durch Eintritt der Gesellschafterin U gegründet worden sei, handele es sich bei der Veräußerung eines Teils der Einzelpraxis T nicht um eine steuerbegünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (§§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 18 Abs. 3 EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG). 18 Mit Schreiben vom 13.12.2001 erhob der Kl. gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung 1996 für die T &U Steuerberatersozietät und den Bescheid über die Ablehnung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 für die L, T, B, U &Partner GbR. Sprungklage. Der Bekl. hat der Sprungklage durch Schriftsatz vom 03.01.2002 zugestimmt. 19 Der Kl. vertritt die Auffassung, die Sozietät sei eine steuerlich anzuerkennende Mitunternehmerschaft. Die Gesellschafter hätten Mitunternehmerinitiative entfalten können. Alle Geschäfte, die das Gesellschaftsverhältnis und seine Ausgestaltung beträfen, würden einvernehmlich beschlossen und durchgeführt. Das gelte etwa für den Eintritt von Frau U in die Sozietät, die Entwicklung, Durchführung und Änderung des gemeinsamen Erscheinungsbildes nach außen, die strategische Ausrichtung des Geschäfts, die Erschließung neuer Geschäftsfelder. Der einzelne Partner könne in den wesentlichen Fragen der Gesellschaft nicht von der Willensbildung ausgeschlossen oder überstimmt werden. Er könne auch nicht aus der Gesellschaft hinausgekündigt werden. Im Übrigen sei jeder Gesellschafter hinsichtlich des Tagesgeschäftes einzelvertretungsberechtigt. 20 Die Partner trügen schon wegen ihrer unbeschränkten persönlichen Haftung Mitunternehmerrisiko. Die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Gewinnverteilung entsprechend dem Profit-Center-Prinzip spreche nicht gegen eine Teilnahme der Partner am Gewinn/Verlust der Gesellschaft. Sie sei Ausdruck der gemeinsamen Festlegung der Erfolgsverteilung. 21 Nach den vertraglichen Abreden verblieben die Praxiswerte im Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Partner. Dadurch werde die Teilhabe am Vermögen und den wesentlichen stillen Reserven nicht ausgeschlossen. Es handele sich um eine Regelung, wie die einzelnen Gesellschafter am Vermögen teilhaben würden. 22 Der Gesellschaft fehle es auch nicht an gemeinschaftlicher Gewinnerzielungsabsicht. Rechtsanwälte und Steuerberater hätten sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen. Die Gesellschafter seien sich einig gewesen, dass dieser Zweck nur unter Beachtung der berufsrechtlichen Einschränkungen realisiert werden könne. Der Bereich "Rechtsberatung" sei daher von den Rechtsanwälten L und B, die Steuerberatung ausschließlich den Steuerberatern T und U betreut worden. Die Partner hätten durch gemeinsames Auftreten dem alten Kundenstamm eine einheitlich agierende Anwalts- und Steuerberatungskanzlei mit umfassendem Dienstleistungsangebot präsentieren und neue Geschäftsfelder erschließen wollen. Die Zwecksetzung habe nicht - wie in einer Bürogemeinschaft - in der Kostenoptimierung, sondern in der Steigerung der nachhaltigen Ertragskraft der gemeinsamen Praxis bestanden. Die Leistungsabrechnung sei im Übrigen unter gemeinsamem Namen und Briefkopf erfolgt. 23 Der bei Eintritt von Frau U realisierte Veräußerungsgewinn sei nicht als laufender Gewinn, sondern als begünstigter Veräußerungsgewinn (§§ 18 Abs. 3, 16, 34 EStG) zu beurteilen. Frau U habe einen Anteil am Mitunternehmeranteil des Kl. erworben. 24 25 Der Kl. beantragt, 26 die Bescheide über die Ablehnung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 für die L, T, B, U &Partner GbR. und über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 für die T &U Steuerberatersozietät, jeweils vom 16.11.2001, aufzuheben und die Einkünfte für die L, T, B, U &Partner GbR. 1996 einheitlich und gesondert festzustellen, 27 hilfsweise, die Revision zuzulassen. 28 Der Bekl. beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Das Finanzamt habe den Zusammenschluss der Rechtsanwälte und Steuerberater zutreffend nicht als Mitunternehmerschaft beurteilt, sondern als zwei voneinander getrennt zu sehende Personengesellschaften. Dies habe zur Folge, dass sich der Anteilserwerb U als Erwerb eines Anteils an der Einzelpraxis des Kl. darstelle und der erzielte Veräußerungsgewinn nicht steuerbegünstigt sei. 31 Die L, T, B, U &Partner GbR. sei keine Mitunternehmerschaft, weil es am gemeinschaftlichen Mitunternehmerrisiko fehle. Die Regelungen in den §§ 5 und 6 GV schlössen eine Teilhabe am Erfolg/Misserfolg des Zusammenschlusses aus. Die Rechnungen seien zwar unter einem gemeinsamen Briefkopf erstellt worden. Sie hätten jedoch nur auf das jeweilige Konto der Leistenden hingewiesen. Die Trennung der Bereiche sei zur Gewinnermittlung für jede der beiden existierenden Mitunternehmerschaften eingeführt worden. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten verwiesen. 33 Durch Beschluss vom 08.05.2003 hat der Senat die Rechtsanwälte L und B sowie die Steuerberaterin U nach § 60 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Nrn. 2 und 4 FGO als potentiell Feststellungsbeteiligte beigeladen, soweit das Verfahren den Bescheid über die Ablehnung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 für die L, T, B, U &Partnern GbR betrifft. Darüber hinaus hat er die Steuerberaterin U unter Berufung auf dieselbe Rechtsgrundlage beigeladen, soweit das Verfahren den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 für die T &U Steuerberatersozietät betrifft. 34 Der Senat hat am 09.07.2003 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. 35 Die zulässige Klage ist unbegründet. 36 Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, die Besteuerungsgrundlagen 1996 für die L, T, B, U &Partner GbR. gesondert und einheitlich festzustellen. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung (§§ 179 Abs. 1, 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO) liegen nicht vor. Die Gesellschafter der GbR. sind keine Mitunternehmer i.S. des §§ 18 Abs. 4 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. 37 Mitunternehmer ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Beteiligter eines wirtschaftlich gleichwertigen Gemeinschaftsverhältnisses ist, Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. 38 Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens in der Regel durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswertes, wenigstens bei Auflösung der Gesellschaft (BFH, Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480). 39 Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. Die Möglichkeit, Gesellschaftsrechte auszuüben, die zumindest den einem Kommanditisten nach dem HGB zustehenden Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen, reicht bereits aus (BFH, Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295). 40 Beide Merkmale, Mitunternehmerrisiko und -initiative, müssen vorliegen. Sie können im Einzelfall aber mehr oder weniger ausgeprägt sein. Gering ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko kann durch ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert werden und umgekehrt (BFH, Urteile vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36; vom 28. Oktober 1999 VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183; vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286; vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480; BStBl II 1999, 286). 41 Die Beteiligten müssen den Rechtsbindungswillen besitzen, das Unternehmen auf der Grundlage partnerschaftlicher Gleichordnung für gemeinsame Rechnung zu führen (BFH, Urteil vom 06. Dezember 1988 VIII R 362/83, BFHE 156, 93, BStBl II 1989, 705). Eine GbR ist nur dann als Mitunternehmerschaft zu werten, wenn eine gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht besteht (BFH, Urteile vom 06. Februar 1986 IV R 133/85, BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202; vom 28. Oktober 1999 III R 42/97, BFH/NV 2000, 747). 42 Im Streitfall besteht zwischen dem Kl. und den Beigeladenen U, L und B auf der Grundlage des Gesellschafsvertrages vom 01.02.1996 zwar unstreitig ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis. Es lässt sich jedoch nach dem Gesamtbild der zwischen den Gesellschaftern existierenden Rechtsbeziehungen und der sich daraus ergebenden Ausprägung von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko unter Berücksichtigung des Erfordernisses der gemeinschaftlichen Gewinnerzielung nicht als mitunternehmerschaftliches Gesellschaftsverhältnis werten. 43 Im Streitfall ist das Mitunternehmerrisiko der Gesellschafter nur schwach ausgeprägt. Zwar haftet jeder Gesellschafter nach außen unbeschränkt für Verbindlichkeiten der GbR., wenn auch das wirtschaftliche Haftungsrisiko durch die gesellschaftsvertragliche Verpflichtung gemindert ist, für jeden Partner und Mitarbeiter eine Berufshaftpflichtversicherung über 2.000.000 DM abzuschließen. Eine Teilnahme an wesentlichen stillen Reserven der Gesellschaft ist jedoch nicht möglich. Der Praxiswert als wirtschaftlich wichtigster Vermögensbestandteil freiberuflich Tätiger bleibt im Vermögen des jeweiligen Partners, und zwar auch insoweit, wie er aus neu erworbenen Mandantenverhältnissen resultiert (§ 6 Nr. 2 GV). 44 Die Gesellschafter nehmen auch nicht an einem von ihnen in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit erzielten gemeinsamen Gewinn oder Verlust teil. Das einer Sozietät wesensimmanente Tätigwerden unter gemeinsamem Namen und auf gemeinsame Rechnung liegt nicht vor (BFH, Beschlüsse vom 18.11.1998 IV B 126/97, BFH/NV 1999, 612; vom 24.02.1999 IV B 6/98, BFH/NV 1999, 1080). 45 Die Partner sind, wie sich auch aus vorgelegten Ausgangsrechnungen ergibt, unter gemeinsamem Namen aufgetreten (§ 5 Abs. 1 GV). Die Rechtsanwälte und die Steuerberater sind jedoch jeweils für eigene Rechnung tätig gewesen (§ 5 Abs. 2 GV), nicht für Rechnung der GbR. Für jeden Bereich wurden getrennte Bankkonten geführt. Die Rechnungen weisen als Bankverbindung jeweils nur das Konto der leistungserbringenden Rechtsanwälte bzw. Steuerberater aus. Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Berufsgruppe wurden in getrennten Buchungskreisen erfasst, die Betriebsergebnisse jeweils völlig getrennt von den Partnern ermittelt. Die Ergebnisse der Berufsgruppen wurden für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung lediglich zusammengefasst, den Partnern das entsprechende Bereichsergebnis zugerechnet (§ 5 Nr. 5 GV) und die Kosten der Bürogemeinschaft verursachungsgerecht zugeordnet (§ 10 Nr. 1 GV). 46 In welchem Umfang Mitunternehmerinitiative entfaltet werden konnte, kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn der Senat vom Kl.-Vortrag ausgeht, dass alle Geschäfte, die das Gesellschaftsverhältnis und seine Ausgestaltung betrafen (Aufnahme von Partnern, Entwicklung, Durchführung und Änderung des gemeinsamen Erscheinungsbildes nach außen, die strategische Ausrichtung des Geschäfts und die Erschließung neuer Geschäftsfelder), einvernehmlich beschlossen und durchgeführt wurden, könnte der Umstand des eingeschränkten Mitunternehmerrisikos nicht kompensiert werden. 47 Ist die GbR. keine Mitunternehmerschaft, hat es der Bekl. zu Recht abgelehnt, insoweit eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte vorzunehmen. Die Einkünftefeststellung ist zutreffend für die jeweiligen Berufsgruppen vorgenommen worden. 48 Handelt es sich bei der GbR. nicht um eine Mitunternehmerschaft, hat der Kl. im Streitjahr die Beigeladene, Steuerberaterin U, in die von ihm betriebene Einzelpraxis aufgenommen. Die Aufnahme in eine Einzelpraxis ist nicht als begünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu beurteilen, weil Mitunternehmeranteile erst mit der Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen (BFH, Beschluss vom 18.10.1999, GrS 2/98, BFHE 189, 464, BStBl II 2000, 123). 49 Selbst wenn die GbR. als Mitunternehmerschaft zu werten gewesen wäre, läge im Streitfall nach der Rechtsauffassung des Senats (s.a. Urteil vom 19. Dezember 2002 1 K 1213/01 F, EFG 2003, 547) keine begünstigte Veräußerung nach §§ 18 Abs. 3, 34 EStG vor. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13. Februar 1997 IVR 15/96, BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535) nicht, die über den Wortlaut des § 18 Abs. 3 EStG hinaus nicht nur die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, sondern auch den Verkauf eines Teils eines Mitunternehmeranteils als steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn beurteilt. 50 Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 EStG umfasst die Teilanteilsveräußerung nicht. Die Veräußerung eines Bruchteils an einem Mitunternehmeranteil entspricht nicht dem in § 18 Abs. 3 EStG genannten Anteil eines Gesellschafters am Vermögen. Eine Person kann, anders als bei Kapitalgesellschaften, nicht eine Mehrheit von Mitgliedschaftsrechten an einer Personengesellschaft und damit nicht mehrere Gesellschaftsanteile haben, von denen einer abgetreten werden kann (BFH, Urteil vom 13. Februar 1997 IV R 15/96, BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535; Patt/Rasche, DStR 1996, 645; Mittmann, DStZ 1989, 473). 51 Im Übrigen entspricht die Begünstigung der Teilanteilsveräußerung auch nicht dem Zweck der Steuervergünstigung. Der Zweck der Tarifvergünstigung nach §§ 18 Abs. 3, 16, 34 EStG besteht darin, bei zusammengeballter Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven die Progression zu mildern (BFH, Urteil vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BFHE 173, 338, BStBl II 1994, 458; Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BStBl II 2000, 123). Im Fall der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils deckt der Veräußerer jedoch nicht alle stillen Reserven "seiner" Mitunternehmerbeteiligung auf. Wird die Teilanteilsveräußerung dennoch begünstigt, kommt es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung gegenüber einem Einzelunternehmer, bei dem die Teilrealisierung stiller Reserven nicht begünstigt ist (Althans, BB 1993, 1060; Mittmann, DStZ 1989, 473; s. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts, BT-Drs 14/6882 S. 34 zu Artikel I Nr. 5 a aa). 52 Auf diesem Hintergrund misst der erkennende Senat dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit keine entscheidende Bedeutung bei, zumal der Gesetzgeber (Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts/Steueränderungsgesetz 2001) die Veräußerung von Teilen eines Mitunternehmensanteils ab dem 01.01.2002 aus Gründen der Besteuerungsgleichheit (BT-Drs 14/6882 S. 34) von den §§ 16, 34 EStG ausgeschlossen hat. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 2 FGO. 54 55 Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.